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Änderungsplanfeststellungsbeschluss - Wasser- und ...

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<strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Nordwest<br />

- PLANFESTSTELLUNGSBEHÖRDE -<br />

- P-143.3/90 -<br />

Aurich, den 05. März 2010<br />

<strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong><br />

zur Abänderung<br />

des Planfeststellungsbeschlusses<br />

der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Nordwest<br />

für den Ausbau der B<strong>und</strong>eswasserstraße Jade im Bereich von km 7<br />

bis km 15<br />

durch die Errichtung eines Tiefwasserhafens für Containerschiffe<br />

(Jade Weser Port)<br />

vom 15. März 2007<br />

(P 143.3/72)<br />

Planänderung IV


- I –<br />

Gliederung: Seite:<br />

A Verfügender Teil 1<br />

I. Feststellung der Texte <strong>und</strong> Pläne 1<br />

II. Anordnungen 35<br />

1. Allgemeines 35<br />

2. Gleiserschließung 35<br />

3. Straßenanbindung 36<br />

4. <strong>Wasser</strong>wirtschaft, Entwässerung 36<br />

5. Deichsicherheit 37<br />

6. Bau, Betrieb <strong>und</strong> Unterhaltung der Hafenanlage 43<br />

III. Planänderungen <strong>und</strong> -ergänzungen 45<br />

IV. Vorbehalt weiterer Anordnungen <strong>und</strong> (ergänzender) Verfahren 45<br />

V. Entscheidungen über die erhobenen Stellungnahmen <strong>und</strong><br />

Einwendungen 46<br />

VI. Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit 47<br />

VII. Kostenentscheidung 47<br />

B. Gründe 48<br />

I. Tatbestand 48<br />

1. Träger des Vorhabens 48<br />

2. Beschreibung des Vorhabens 48<br />

3. Darstellung des Planfeststellungsverfahrens 50<br />

3.1 Vorlage der Planunterlagen 50<br />

3.2 Bekanntmachung des Vorhabens 50<br />

3.3 Erörterung 52<br />

3.4 Einvernehmen 52<br />

I


- II –<br />

II. Formal-rechtliche Würdigung 53<br />

1. Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde sowie Abgrenzung<br />

des Verfahrensgegenstandes 53<br />

2. Beachtung der Verfahrensvorschriften im Planfeststellungsverfahren<br />

54<br />

III. Materiell-rechtliche Würdigung 54<br />

1. Planrechtfertigung, Darstellung der für die Verwirklich des<br />

Vorhabens sprechenden abwägungsrelevanten Gründe<br />

einschließlich der Allgemeinwohlbelange 54<br />

2. Alternativen 57<br />

3. Darstellung <strong>und</strong> Bewertung der öffentlichen Belange 57<br />

3.1 Umweltauswirkungen 57<br />

3.1.1 Schutzgüter des UVPG 58<br />

3.1.1.1 Schutzgut Mensch 59<br />

3.1.1.2 Schutzgut Tiere 74<br />

3.1.1.3 Schutzgut Pflanzen 76<br />

3.1.1.4 Schutzgut Boden 78<br />

3.1.1.5 Schutzgut <strong>Wasser</strong> 81<br />

3.1.1.6 Schutzgut Luft 85<br />

3.1.1.7 Schutzgut Klima 85<br />

3.1.1.8 Schutzgut Landschaft 86<br />

3.1.1.9 Schutzgut Kultur- <strong>und</strong> sonstige Sachgüter 86<br />

3.1.1.10 Schutzgut Biologische Vielfalt 87<br />

3.1.1.11 Wechselwirkungen 88<br />

3.1.2 Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorgaben der<br />

Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie), der Richtlinie<br />

79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) <strong>und</strong> der<br />

Richtlinie 200/60/EG (<strong>Wasser</strong>rahmenrichtlinie WRRL)<br />

sowie deren nationaler Umsetzung 88<br />

3.2 Darstellung <strong>und</strong> Bewertung weiterer abwägungserheblicher<br />

Belange: Auswirkungen auf die<br />

Fischerei, Landeskultur <strong>und</strong> touristische Belange 106<br />

4. Begründung der Anordnungen 107<br />

II


- III –<br />

5. Entscheidung über die eingegangenen Stellungnahmen <strong>und</strong><br />

Einwendungen 107<br />

5.1 Stellungnahmen der Naturschutz- <strong>und</strong> Interessenverbände 107<br />

5.2 Entscheidung <strong>und</strong> Begründung der Entscheidung über die<br />

Einwendungen 112<br />

5.3 Verfristete Einwendungen 113<br />

6. Gesamtabwägung <strong>und</strong> Abwägungsergebnis 114<br />

7. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit 115<br />

8. Begründung der Kostenentscheidung 116<br />

9. Rechtsbehelfsbelehrung 117<br />

III


A. Verfügender Teil<br />

I. Feststellung der Pläne<br />

– 1 –<br />

Die vom Land Niedersachsen, vertreten durch die Jade Weser Port Realisierungs<br />

GmbH & Co. KG, als Träger des Vorhabens mit Antrag vom 11.08.2008 eingereichten<br />

Planänderungspläne der Planänderung IV zum Ausbau der B<strong>und</strong>eswasserstraße<br />

Jade im Bereich von km 7- 15 durch die Errichtung eines Tiefwasserhafens<br />

für Containerschiffe (Jade Weser Port) werden gem. §§ 14 ff. des B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetzes<br />

(WaStrG) vom 02.04.1968 (BGBl. II S. 173) in der Neufassung<br />

der Bekanntmachung vom 23.05.2007 (BGBl. I. S. 962; 2008 I S. 1980),<br />

zuletzt geändert durch Art 5 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) i. V.<br />

m. §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25.05.1976 (BGBl. I. S.<br />

1253), neugefasst durch Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I. S. 102), zuletzt<br />

geändert durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14.08.2009 (BGBl. I. S. 2827)<br />

mit den sich aus diesem Beschluss ergebenden Änderungen <strong>und</strong> Ergänzungen im<br />

Einvernehmen mit dem Land Niedersachsen festgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss<br />

der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Nordwest vom 15.März 2007 zum<br />

Ausbau der B<strong>und</strong>eswasserstraße Jade im Bereich von km 7- 15 durch die Errichtung<br />

eines Tiefwasserhafens für Containerschiffe (Jade Weser Port), Az.: P<br />

143.3/72 wird durch die Feststellung der nachfolgend aufgeführten Planunterlagen<br />

geändert:<br />

1


Feststellung der Texte <strong>und</strong> Pläne<br />

Nr. der<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

Planunterlage<br />

nicht planfestgestellt<br />

B.2 Kurzbeschreibung des Vorhabens 11.03.04 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

Wird ersetzt durch<br />

B.2 - PÄ IV - Kurzbeschreibung des Vorhabens 09/08 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

B.6 Herstellung einer neuen Hafenfläche mit Kaje <strong>und</strong> eines Hafengrodens<br />

Wird ersetzt durch<br />

B.6 - PÄ IV - Herstellung einer neuen Hafenfläche mit Kaje <strong>und</strong> eines Hafengrodens<br />

– 2 –<br />

10.02.04 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

09/08 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

B.8. Anlagen der Straßenerschließung 10.02.04 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

Wird ersetzt durch<br />

B.8 - PÄ IV Anlagen der Straßenerschließung 09/08 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

B.9 Anlagen der Gleiserschließung 10.02.04 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

Wird ersetzt durch<br />

2


Nr. der<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

Planunterlage<br />

nicht planfestgestellt<br />

B.9 - PÄ IV Gleiserschließung des Terminals / Anlagen der Gleiserschließung 09/08 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

Unterlage B<br />

C.2 – Plan 1/6<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ IV-C.2 – Plan 1/6<br />

C.2 – Plan 2/6<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄIV-C.2 – Plan 2/6<br />

C.2 – Plan 3/6<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄIV-C.2 – Plan 3/6<br />

C.2 – Plan 4/6<br />

Gesamtverzeichnis des Erläuterungsberichtes<br />

Übersichtskarte Wilhelmshaven<br />

Übersichtskarte Wilhelmshaven<br />

Übersichtsplan Wilhelmshaven<br />

Übersichtsplan Wilhelmshaven<br />

Lageplan<br />

Geplantes Terminal mit Fahrrinne<br />

Lageplan<br />

Geplantes Terminal mit Fahrrinne<br />

Lageplan Terminallayout<br />

Straddle Carrier System (SC)<br />

– 3 –<br />

11.03.2004 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 nicht planfestgestellt<br />

3


Nr. der<br />

Planunterlage<br />

C.2 – Plan 5/6<br />

– 4 –<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

nicht planfestgestellt<br />

Lageplan Terminallayout<br />

Over Head Bridge Crane System (OHBC)<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 nicht planfestgestellt<br />

C.2 – Plan 6/6 Lageplan Straßen- <strong>und</strong> Gleiserschließung<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄIV-C.2 – Plan 6/6<br />

C.5 – Plan 1/4<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ IV-C.5 – Plan 1/4<br />

C.5 – Plan 2/4<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ IV-C.5 – Plan 2/4<br />

C.5 – Plan 3/4<br />

Wird ersetzt durch:<br />

Lageplan Straßen- <strong>und</strong> Gleiserschließung<br />

Lageplan geplantes Terminal mit Fahrrinne<br />

Lage der Längs- <strong>und</strong> Querschnitte mit Stationierung<br />

Lageplan geplantes Terminal mit Fahrrinne<br />

Lage der Längs- <strong>und</strong> Querschnitte mit Stationierung<br />

Längsschnitte Fahrrinnenverlegung<br />

Schnitte entlang der neuen Fahrrinne<br />

Längsschnitte Fahrrinnenverlegung<br />

Schnitte entlang der neuen Fahrrinne<br />

Querschnitte Fahrrinnenverlegung<br />

Schnitte entlang der neuen Fahrrinne<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

4


Nr. der<br />

Planunterlage<br />

PÄ IV-C.5 – Plan 3/4<br />

C.5 – Plan 4/4<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ IV-C.5 – Plan 4/4<br />

C.6 – Plan 1/16<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ IV-C.6 – Plan 1/16<br />

C.6 – Plan 2/16<br />

Wird ersetzt durch:<br />

– 5 –<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

nicht planfestgestellt<br />

Querschnitte Fahrrinnenverlegung<br />

Schnitte entlang der neuen Fahrrinne<br />

Übersichtskarte Fahrrinnenverlegung<br />

Neue Richtfeuerlinie<br />

Wird ersetzt durch C 5 Plan 4/4 PÄ II<br />

Übersichtskarte Fahrrinnenverlegung<br />

Neue Richtfeuerlinie<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Kaje <strong>und</strong> Flächenaufhöhung Übersichtsplan<br />

Zufahrten, <strong>Wasser</strong>tiefen, Lage der Baugr<strong>und</strong>aufschlüsse für die Kaje<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Kaje <strong>und</strong> Flächenaufhöhung Übersichtsplan<br />

Zufahrten, <strong>Wasser</strong>tiefen, Lage der Baugr<strong>und</strong>aufschlüsse für die Kaje<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Übersichtsplan<br />

Bodenaustausch in der Kajentrasse<br />

06.05.2008<br />

21.10. - 21.11.08<br />

planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 Wird ersetzt<br />

06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003<br />

03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

5


Nr. der<br />

Planunterlage<br />

PÄ IV-C.6 – Plan 2/16<br />

C.6 – Plan 3/16<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ IV-C.6 – Plan 3/16<br />

C.6 – Plan 4/16<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ IV-C.6 – Plan 4/16<br />

C.6 – Plan 5/16<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ IV-C.6 – Plan 5/16<br />

– 6 –<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

nicht planfestgestellt<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Übersichtsplan<br />

Bodenaustausch in der Kajentrasse<br />

06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Gr<strong>und</strong>riss Kaje<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Gr<strong>und</strong>riss Kaje<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Kaje<br />

Ansichten mit Bohr- <strong>und</strong> Bemessungsprofilen<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Kaje<br />

Ansichten mit Bohr- <strong>und</strong> Bemessungsprofilen<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Kaje<br />

Teilgr<strong>und</strong>riss, Teilansicht<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Kaje<br />

Teilgr<strong>und</strong>riss, Teilansicht<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

6


Nr. der<br />

Planunterlage<br />

C.6 – Plan 6/16<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ IV-C.6 – Plan 6/16<br />

C.6 – Plan 7/16<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ IV-C.6 – Plan 7/16<br />

C.6 – Plan 8/16<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ IV-C.6 – Plan 8/16<br />

– 7 –<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

nicht planfestgestellt<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Kaje<br />

Schnitte in den Stationen 0+310, 1+600<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Kaje<br />

Schnitte in den Stationen 0+310, 1+600<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Nördliche Uferwand<br />

Teilgr<strong>und</strong>riss<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Nördliche Uferwand<br />

Teilgr<strong>und</strong>riss<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Nördliche Uferwand<br />

Ansicht C-C <strong>und</strong> Querschnitt D-D<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Nördliche Uferwand<br />

Ansicht C-C <strong>und</strong> Querschnitt D-D<br />

06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

7


Nr. der<br />

Planunterlage<br />

C.6 – Plan 9/16<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ IV-C.6 – Plan 9/16<br />

C.6 – Plan 10/16<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ IV-C.6 – Plan 10/16<br />

C.6 – Plan 11/16<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ IV-C.6 – Plan 11/16<br />

– 8 –<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

nicht planfestgestellt<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Südliche Uferwand<br />

Teilgr<strong>und</strong>riss<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Südliche Uferwand<br />

Teilgr<strong>und</strong>riss<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Südliche Uferwand<br />

Ansicht A-A <strong>und</strong> Querschnitt B-B<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Südliche Uferwand<br />

Ansicht A-A <strong>und</strong> Querschnitt B-B<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Flächenaufhöhung<br />

Lageplan Berechnungsprofile einschließlich Bohrpunkte<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Flächenaufhöhung<br />

Lageplan Berechnungsprofile einschließlich Bohrpunkte<br />

06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

8


Nr. der<br />

Planunterlage<br />

C.6 – Plan 12/16<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ IV-C.6 – Plan 12/16<br />

C.6 – Plan 13/16<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ IV-C.6 – Plan 13/16<br />

C.6 – Plan 14/16<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ IV-C.6 – Plan 14/16<br />

– 9 –<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

nicht planfestgestellt<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Flächenaufhöhung<br />

Schnitte Terminal / Hafengroden Nordböschung<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Flächenaufhöhung<br />

Schnitte Terminal / Nordböschung<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Flächenaufhöhung<br />

Schnitte Terminal / Hafengroden Südböschung<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Flächenaufhöhung<br />

Schnitte Terminal / Hafengroden Südböschung<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Flächenaufhöhung<br />

Regelquerschnitt Hafengroden / Terminal<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Flächenaufhöhung<br />

Regelquerschnitt Hafengroden / Terminal<br />

06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

9


Nr. der<br />

Planunterlage<br />

C.6 – Plan 15/16<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ IV-C.6 – Plan 15/16<br />

C.6 – Plan 16/16<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ IV-C.6 – Plan 16/16<br />

C.7 – Plan 1/1<br />

– 10 –<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

nicht planfestgestellt<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Kaje <strong>und</strong> Flächenaufhöhung<br />

Schnitte Entwässerung<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Kaje <strong>und</strong> Flächenaufhöhung<br />

Schnitte Entwässerung<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Kaje <strong>und</strong> Flächenaufhöhung<br />

Bauwerksplan<br />

Planung der Hafen- <strong>und</strong> Kajenkonstruktion<br />

Kaje <strong>und</strong> Flächenaufhöhung<br />

Bauwerksplan<br />

Lageplan<br />

Sohlsicherung Bereich Niedersachsenbrücke / Umschlagbrücke<br />

PÄ IV-C.7 – Plan 1/1 Lageplan<br />

Sohlsicherung Bereich Niedersachsenbrücke / Umschlagbrücke<br />

06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

06.05.2008 21.10. - 21.11.08 nicht planfestgestellt<br />

10


Nr. der<br />

Planunterlage<br />

C.8 – Plan 1/18<br />

C.8 – Plan 2/18<br />

C.8 – Plan 3/18<br />

C.8 – Plan 4/18<br />

C.8 – Plan 5/18<br />

– 11 –<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

nicht planfestgestellt<br />

Straßenerschließung – Lageplan Blatt 1/5<br />

Zufahrt Terminal (km 0+000 bis km 1+170)<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

Straßenerschließung – Lageplan Blatt 2/5<br />

Zufahrt Terminal (km 1+170 bis Bauende)<br />

Straßenerschließung – Lageplan Blatt 3/5<br />

Notzufahrt (km 0+000 bis km 1+020)<br />

Straßenerschließung – Lageplan Blatt 4/5<br />

Notzufahrt (km 1+020 bis km 2+100)<br />

Straßenerschließung – Lageplan Blatt 5/5<br />

Notzufahrt (km 2+100 bis Bauende) /<br />

Am Tiefen Fahrwasser<br />

Die Pläne C.8 1/18 –<br />

5/18 werden ersetzt<br />

durch:<br />

PÄ IV – C.8-Plan 1 Übersichtslageplan<br />

Anlagen der Straßenerschließung<br />

C.8 – Plan 6/18<br />

Wird ersetzt durch:<br />

Straßenerschließung Höhenplan Blatt 1/8<br />

Zufahrt Terminal (km 0+000 bis km 1+170)<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

10.04.2008<br />

21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

11


Nr. der<br />

Planunterlage<br />

PÄ IV-C.8-Plan 6<br />

C.8 – Plan 7/18<br />

entfällt<br />

C.8 – Plan 8/18<br />

entfällt<br />

C.8 – Plan 9/18<br />

entfällt<br />

C.8 – Plan 10/18<br />

entfällt<br />

C.8 – Plan 11/18<br />

entfällt<br />

PÄ IV – C.8 – Plan 11<br />

C.8 – Plan 12/18<br />

Entfällt<br />

– 12 –<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

nicht planfestgestellt<br />

Höhenplan (Station 0+000 – 1+100)<br />

Terminalzufahrt<br />

10.04.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

Straßenerschließung – Höhenplan Blatt 2/8<br />

Zufahrt Terminal (km 1+170 bis Bauende)<br />

Straßenerschließung – Höhenplan Blatt 3/8<br />

Posener Straße (km 0+000 bis Bauende)<br />

Straßenerschließung – Höhenplan Blatt 4/8<br />

Zufahrt Sondernutzungsfläche (km 0+000 bis Bauende)<br />

Straßenerschließung – Höhenplan Blatt 5/8<br />

Notzufahrt (km 0+000 bis km 1+020)<br />

Straßenerschließung – Höhenplan Blatt 6/8<br />

Notzufahrt (km 1+020 bis km 2+100)<br />

Höhenplan (Stat. 1+250 – 1+700)<br />

Notzufahrt<br />

Straßenerschließung – Höhenplan Blatt 7/8<br />

Notzufahrt (km 2+100 bis Bauende)<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

10.04.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

12


Nr. der<br />

Planunterlage<br />

PÄ IV – C.8 – Plan 12<br />

C.8 – Plan 13/18<br />

entfällt<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ IV – C.8 – Plan 13<br />

C.8 – Plan 14/18<br />

entfällt<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ IV – C.8 – Plan 14.1<br />

PÄ IV – C.8 – Plan 14.2<br />

C.8 – Plan 15/18<br />

entfällt<br />

Wird ersetzt durch:<br />

– 13 –<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

nicht planfestgestellt<br />

Höhenplan (Stat. 1+700 – 2+429,489)<br />

Notzufahrt<br />

10.04.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

Straßenerschließung – Höhenplan Blatt 8/8<br />

Am Tiefen Fahrwasser (km 0+000 bis Bauende)<br />

Höhenplan<br />

Verlegung Straße Am Tiefen Fahrwasser<br />

Straßenerschließung – Straßenquerschnitt Blatt 1/3<br />

Zufahrt Terminal, Zufahrt Sondernutzungsfläche<br />

Regelquerschnitt A1 – A1<br />

Terminalzufahrt<br />

Regelquerschnitte A2 – A2, A3 – A3<br />

Terminalzufahrt<br />

Straßenerschließung – Straßenquerschnitt Blatt 2/3<br />

Notzufahrt, Erschließungsstraße Vorstellgruppe Bahn, Unterhaltungswege<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

10.04.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

10.04.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

10.04.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

13


Nr. der<br />

Planunterlage<br />

PÄ IV – C.8 – Plan 15.1<br />

PÄ IV – C.8 – Plan 15.2<br />

C.8 – Plan 16/18<br />

entfällt<br />

– 14 –<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

nicht planfestgestellt<br />

Regelquerschnitt B2 – B2<br />

Notzufahrt, Gleisumfahrung<br />

10.04.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

Regelquerschnitte C2 – C2<br />

Erschließungsstraße Bahn-Vorstellgruppe<br />

Straßenerschließung – Straßenquerschnitt Blatt 3/3<br />

Am Tiefen Fahrwasser, Posener Straße<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ IV – C.8 – Plan 16.1 Regelquerschnitte D1 – D1, D2 – D2<br />

Verlegung Straße „Am Tiefen Fahrwasser“<br />

PÄ IV – C.8 – Plan 16.2<br />

C.8 – Plan 17/18<br />

entfällt<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ IV–C.8 – 17.1<br />

PÄ IV–C.8 – 17.2<br />

Regelquerschnitte E1 – E1, E2 – E2, E3 – E3<br />

Posener Straße<br />

Straßenerschließung – Bauwerksplan<br />

Brücke über INEOS-Chlorgasleitung<br />

Bauwerksplan<br />

Durchlass Terminalzufahrt über INEOS-Gasleitungen<br />

Gr<strong>und</strong>riss / Längsschnitt<br />

Bauwerksplan<br />

Durchlass Terminalzufahrt über INEOS-Gasleitungen<br />

Querschnitt / Teillängsschnitt<br />

10.04.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

10.04.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

10.04.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

10.04.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

10.04.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

14


Nr. der<br />

Planunterlage<br />

C.8 – Plan 18/18<br />

entfällt<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ IV-C.8 – 18<br />

– 15 –<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

nicht planfestgestellt<br />

Straßenerschließung – Bauwerksplan<br />

Brücke über die Posener Straße<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

Bauwerksplan<br />

Straßenüberführung Terminalzufahrt über Posener Straße<br />

PÄ IV – C.8 – Plan 19 Regelquerschnitte G1 – G1<br />

Rampen, Unterhaltungsweg Geniusdeich<br />

C.9 – Plan 1/26<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan – Blatt 01 (km 0,0+0 bis km 0,2+20)<br />

C.9 – Plan 2/26 Gleiserschließung<br />

Lageplan – Blatt 02 (km 0,1+07 bis km 1,1+20)<br />

PÄIII – C.9<br />

Plan 2/28<br />

C.9 – Plan 3/26<br />

PÄIII-C.9<br />

Plan 3/28<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan Blatt 02 (km 0,1+0,7 bis km 1,1+20)<br />

Lärmschutzwand<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan – Blatt 03 (km 1,1+20 bis km 2,2+00)<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan Blatt 03 (km 1,1+20 bis km 2,2+00)<br />

Lärmschutzwand<br />

10.04.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

10.04.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

15


Nr. der<br />

Planunterlage<br />

C.9 – Plan 4/26<br />

PÄIII-C.9<br />

Plan 4/28<br />

C.9 – Plan 5/26<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ-IV-C.9-Plan 5/28<br />

C.9 – Plan 6/26<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ-IV-C.9-Plan 6/28<br />

C.9 – Plan 7/26<br />

Wird ersetzt durch:<br />

– 16 –<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

nicht planfestgestellt<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan – Blatt 04 (km 2,1+25 bis 2,9+20)<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan Blatt 04 (km 2,1+25 bis 2,9+20)<br />

Lärmschutzwand<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan - Blatt 05 (km 2,9+20 bis km 3,7+30)<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan - Blatt 05 (km 2,9+20 bis km 3,7+30)<br />

Anpassung der laufenden Planungen<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan - Blatt 06 (km 3,7+30 bis km 4,4+85)<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan - Blatt 06 (km 3,7+30 bis km 4,4+85)<br />

Anpassung der laufenden Planungen<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan – Blatt 07 (km 4,4+85 bis km 5,3+50)<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

16


Nr. der<br />

Planunterlage<br />

PÄ-IV-C.9-Plan 7/28<br />

C.9 – Plan 8/26<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ-IV-C.9-Plan 8/28<br />

C.9 – Plan 9/26<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ-IV-C.9-Plan 9/28<br />

C.9 – Plan 10/26<br />

C.9 – Plan 11/26<br />

– 17 –<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

nicht planfestgestellt<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan – Blatt 07 (km 4,4+85 bis km 5,3+50)<br />

Anpassung der laufenden Planungen<br />

13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan – Blatt 08 (km 5,3+50 bis km 6,1+65)<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan – Blatt 08 (km 5,3+50 bis km 6,1+65)<br />

Anpassung der laufenden Planungen<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan – Blatt 09 (km 6,1+65 bis km 6,3+80)<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan – Blatt 09 (km 6,1+65 bis km 6,3+80)<br />

Anpassung der laufenden Planungen<br />

Gleiserschließung<br />

Längsschnitt – Blatt 01 (km 0,0+00 bis km 1,0+00)<br />

Gleiserschließung<br />

Längsschnitt – Blatt 02 (km 1,0+00 bis km 2,0+00)<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

17


Nr. der<br />

Planunterlage<br />

C.9 – Plan 12/26<br />

C.9 – Plan 13/26<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ-IV-C.9-Plan 13/28<br />

C.9 – Plan 14/26<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ-IV-C.9-Plan 14/28<br />

– 18 –<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

nicht planfestgestellt<br />

Gleiserschließung<br />

Längsschnitt – Blatt 03 (km 2,0+00 bis km 3,0+00)<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

Gleiserschließung<br />

Längsschnitt – Blatt 04 (km 3,0+00 bis 4,0+00)<br />

Gleiserschließung<br />

Längsschnitt – Dammbauwerk Zuführungsstrecke<br />

(km 3,0+00 bis 4,0+00)<br />

Anpassung der laufenden Planungen<br />

Gleiserschließung<br />

Längsschnitt – Blatt 05 (km 4,0+00 bis km 5,0+00)<br />

Gleiserschließung<br />

Längsschnitt - Vorstellgruppe (km 4,0+00 bis km 5,0+00)<br />

Anpassung der laufenden Planungen<br />

C.9 – Plan 15/26<br />

Gleiserschließung<br />

Längsschnitt – Blatt 06 (km 5,0+00 bis km 6,3+85)<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ-IV-C.9-Plan 15/28 Gleiserschließung<br />

Längsschnitt - Umschlaganlage (km 5,0+00 bis km 6,3+85)<br />

Anpassung der laufenden Planungen<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

18


Nr. der<br />

Planunterlage<br />

C.9 – Plan 16/26<br />

C.9 – Plan 17/26<br />

C.9 – Plan 18/26<br />

C.9 – Plan 19/26<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ-IV-C.9-Plan 19/28<br />

– 19 –<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

nicht planfestgestellt<br />

Gleiserschließung<br />

Querschnitt – Zuführungsstrecke (km 0,9+00)<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

Gleiserschließung<br />

Querschnitt – Zuführungsstrecke (km 1,0+50)<br />

Gleiserschließung<br />

Querschnitt – Zuführungsstrecke (km 2,9+50)<br />

Gleiserschließung<br />

Querschnitt – Zuführungsstrecke (km 3,7+50)<br />

Gleiserschließung<br />

Querschnitt – Dammbauwerk für die Zuführungsstrecke (km 3,7+50)<br />

Anpassung der laufenden Planungen<br />

C.9 – Plan 20/26 Gleiserschließung<br />

Querschnitt – Zuführungsstrecke (km 3,9+48,173)<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ-IV-C.9-Plan 20/28 Gleiserschließung<br />

Querschnitt – Dammbauwerk für die Zuführungsstrecke (km 3,9+48)<br />

Anpassung der laufenden Planungen<br />

C.9 – Plan 21/26 Gleiserschließung<br />

Querschnitt – Vorstellgruppe (km 4,5+0.000)<br />

Wird ersetzt durch:<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

19


– 20 –<br />

Nr. der<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

Planunterlage<br />

nicht planfestgestellt<br />

PÄ-IV-C.9-Plan 21/28 Gleiserschließung<br />

Querschnitt – Vorstellgruppe (km 4,5+00)<br />

Anpassung der laufenden Planungen<br />

13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

C.9 – Plan 22/26 Gleiserschließung<br />

Querschnitt – Umschlaganlage<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ-IV-C.9-Plan 22/28 Gleiserschließung<br />

Querschnitt – Umschlaganlage (km 5,8+50)<br />

Anpassung der laufenden Planungen<br />

C.9 – Plan 23/26 Gleiserschließung – Bauwerksplan<br />

Deichschart im Zuge der Zuführungsstrecke km 0,3+58,26<br />

C.9 – Plan 24/26 Gleiserschließung – Bauwerksplan<br />

Brücke im Zuge der Zuführungsstrecke über die INEOS-<br />

Chlorgasleitung<br />

C.9 – Plan 25/26 Gleiserschließung – Bauwerksplan<br />

Brücke im Zuge der Zuführungsstrecke über Straße „Am Tiefen Fahr-<br />

wasser“<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ-IV-C.9-Plan 25/28 Gleiserschließung<br />

Brücke über Straße „Am Tiefen Fahrwasser“<br />

Anpassung der laufenden Planungen<br />

C.9 – Plan 26/26 Gleiserschließung<br />

Kreuzungsplan – BÜ km 0,2+57<br />

C.11- Plan 1/7 Gr<strong>und</strong>erwerbsplan Baumaßnahme Blatt 1<br />

Wird ersetzt durch:<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

13.03.2008 21.10. - 21.11.08 Planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

20


– 21 –<br />

Nr. der<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

Planunterlage<br />

nicht planfestgestellt<br />

PÄ IV-C.11- Plan 1/7 Gr<strong>und</strong>erwerbsplan Baumaßnahme Blatt 1<br />

06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

C 11- Plan 2/7 Gr<strong>und</strong>erwerbsplan Baumaßnahme Blatt 2<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ – IV – C.11-Plan2/7 Gr<strong>und</strong>erwerbsplan Baumaßnahme Blatt 2<br />

C 11- Plan 3/7 Gr<strong>und</strong>erwerbsplan Baumaßnahme Blatt 3<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ IV-C 11- Plan 3/7 Gr<strong>und</strong>erwerbsplan Baumaßnahme Blatt 3<br />

C 11- Plan 4/7 Gr<strong>und</strong>erwerbsplan Baumaßnahme Blatt 4<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ IV-C 11- Plan 4/7 Gr<strong>und</strong>erwerbsplan Baumaßnahme Blatt 4<br />

C 11- Plan 5/7 Gr<strong>und</strong>erwerbsplan Baumaßnahme Blatt 5<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ IV-C 11- Plan 5/7 Gr<strong>und</strong>erwerbsplan Baumaßnahme Blatt 5<br />

C 11- Plan 6/7 Gr<strong>und</strong>erwerbsplan LBP<br />

„Langwarder Groden“<br />

C 11- Plan 7/7 Gr<strong>und</strong>erwerbsplan LBP<br />

„Warnsath <strong>und</strong> Ovelgönne“<br />

Unterlage C.11<br />

Anlage 1/1<br />

Gr<strong>und</strong>erwerbsverzeichnis 11.03.2004<br />

aktualisiert<br />

14.12.2006<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29.08.2003 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

19.02.2004 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

19.02.2004 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

21


Nr. der<br />

Planunterlage<br />

Unterlage C.11<br />

Anlage 1/1<br />

Unterlage C.12<br />

Unterlage C.12<br />

Wird ersetzt durch<br />

PÄ IV<br />

Unterlage C.12<br />

– 22 –<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

nicht planfestgestellt<br />

Gr<strong>und</strong>erwerbsverzeichnis 11.03.2004<br />

aktualisiert<br />

März 2008<br />

21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

Anonymisiertes Bauwerksverzeichnis<br />

Hier: Schallschutzwand (Ausnahme siehe Unterlage)<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

Anonymisiertes Bauwerksverzeichnis<br />

Hier: Schallschutzwall<br />

Bauwerksverzeichnis anonymisiert September<br />

2008<br />

Unterlage D Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) Teil 1<br />

Unterlage D Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) Teil 2<br />

E 1 –E 11 Untersuchung gem. § 34 c NNatG bzw. Art. 4 Abs. 4<br />

EU Vogelschutz-RL <strong>und</strong> Art. 6 Abs. 3 FFH - RL<br />

F Abb.F.4-6 Lage der Ersatzmaßnahme „Fischereifreie Zone“ zur Kompensation<br />

von erheblichen Beeinträchtigungen durch<br />

das Gesamtprojekt „JadeWeserPort“ <strong>und</strong> durch das<br />

Vorhaben Tiefensandentnahme<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 nicht planfestgestellt<br />

21.10. - 21.11.08<br />

(PÄ IV Phase II Ordner<br />

2/3)<br />

planfestgestellt<br />

März 2004 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

März 2004 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

März 2004 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

30.03.2004<br />

03.05. - 11.06.04 nicht planfestgestellt<br />

F Abb F. 10-1 Lage der Ersatzflächen 03.05. - 11.06.04 C1 <strong>und</strong> C2 nicht<br />

planfestgestellt<br />

A <strong>und</strong> B planfestgestellt<br />

F Abb F. 10-2 Ersatzflächen „Warnsath“<br />

Bestand Biotoptypen<br />

09.03.2004 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

22


– 23 –<br />

Nr. der<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

Planunterlage<br />

nicht planfestgestellt<br />

F Abb F. 10-3 Ersatzflächen „Warnsath“<br />

Maßnahmen<br />

03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

F Abb F. 10-4 Ersatzflächen „Övelgönne“<br />

Bestand Biotoptypen<br />

F Abb F. 10-5 Ersatzflächen „Övelgönne“<br />

Maßnahmen<br />

F Abb F. 10-6 Ersatzflächen „Övelgönne“<br />

Höhenschichtplan <strong>und</strong> Lage Gewässer<br />

Unterlage F<br />

Karte F.1<br />

Unterlage F<br />

Karte F.2<br />

Landschaftspflegerischer Begleitplan<br />

Bestand Biotoptypen „Langwarder Groden<br />

Landschaftspflegerischer Begleitplan<br />

Maßnahmen „Langwarder Groden“<br />

09.03.2004 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

19.02.2004 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

19.02.2004 03.05. - 11.06.04 planfestgestellt<br />

Teil A<br />

Unterlage PÄ Teil I<br />

Antrag, Erläuterungsbereicht, UVU, FFH-VU, LBP 26.09.2005 v.17.10 - 16.11.05 planfestgestellt<br />

C.2 – Plan 2/6 Übersichtsplan Wilhelmshaven<br />

01.06.2005 v.17.10 - 16.11.05 planfestgestellt<br />

PÄ – I-Plan 1/3 Maßnahme –Kühlwasser E-ON Kraftwerk-<br />

Bau einer Prallwand<br />

PÄ – I-Plan 2/3 Maßnahme –Kühlwasser E-ON Kraftwerk-<br />

Neubau Kühlwassereinlauf <strong>und</strong> Pumpwerk<br />

PÄ –I-Plan 3/3 Gr<strong>und</strong>erwerbsplan zur Planänderung I,<br />

„Prallwand E.ON“<br />

01.06.2005 v.17.10 - 16.11.05 planfestgestellt<br />

01.06.2005<br />

v.17.10 - 16.11.05 nicht planfestgestellt<br />

01.06.2005 v.17.10 - 16.11.05 planfestgestellt<br />

23


– 24 –<br />

Nr. der<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

Planunterlage<br />

nicht planfestgestellt<br />

C.11, Anlage 1/1 Gr<strong>und</strong>erwerbsverzeichnis zur Planänderung Teil I –<br />

Plan 3/3<br />

26.09.2005 v.17.10 - 16.11.05 planfestgestellt<br />

C.12 Bauwerksverzeichnis zur Planänderung Teil I –<br />

26.09.2005 v.17.10 - 16.11.05 planfestgestellt<br />

Plan 3/3<br />

aktualisiert<br />

21.02.2007<br />

Teil A,<br />

Unterlage PÄ Teil II<br />

Antrag, Erläuterungsbericht, UVU, FFH-VU, LBP<br />

26.09.2005 v.17.10 - 16.11.05 planfestgestellt<br />

C.2 – Plan 2/6 Übersichtsplan Wilhelmshaven<br />

02.06.2005 v.17.10 - 16.11.05 planfestgestellt<br />

C.5 – Plan 4/4 Übersichtskarte Fahrrinnenverlegung<br />

Neue Richtfeuerlinie<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ IV-C.5 – Plan 4/4 Übersichtskarte Fahrrinnenverlegung<br />

Neue Richtfeuerlinie<br />

PÄ – II – Plan 1/3 Niedersachsenbrücke<br />

Strömungsabschirmender Verbau<br />

Übersichtsplan Umschlagbrücke<br />

PÄ – II – Plan 2/3 Niedersachsenbrücke<br />

Strömungsabschirmender Verbau<br />

Querschnitt Umschlagbrücke<br />

PÄ – II – Plan 3/3 Tieferlegung der Böschungsoberkante der südlichen Ufereinfassung<br />

Unterlage C.11,<br />

Anlage 1/1<br />

Gr<strong>und</strong>erwerbsverzeichnis zur Planänderung Teil II – Unterlage C.11<br />

Plan 3/7<br />

Unterlage C.12 Bauwerksverzeichnis zur Planänderung Teil II –<br />

Plan 1/3<br />

29.08.2003 v.17.10 - 16.11.05 planfestgestellt<br />

06.05.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

02.06.2005 v.17.10 - 16.11.05 planfestgestellt<br />

02.06.2005 v.17.10 - 16.11.05 planfestgestellt<br />

02.06.2005 v.17.10 - 16.11.05 planfestgestellt<br />

26.09.2005 v.17.10 - 16.11.05 planfestgestellt<br />

26.09.2005<br />

aktualisiert<br />

21.02.2007<br />

v.17.10 - 16.11.05 planfestgestellt<br />

24


Nr. der<br />

Planunterlage<br />

B.4<br />

Unterlage B4 Seite I<br />

D.18<br />

Unterlage D18 Seite 1/6<br />

– 25 –<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

nicht planfestgestellt<br />

B.4 Aktualisierung: Prüfung von Alternativen<br />

-Inhalt<br />

22.03.2006 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

D.18 Ergänzungen zu den allgemeinverständlichen Zusammenfassungen<br />

zur UVU<br />

-Inhalt<br />

E 13 Anpassung der Untersuchung gem. § 34 c NNatG bzw.<br />

Art. 4 Abs. 4 EU-Vogelschutzlinie <strong>und</strong> Art. 6 Abs. 3 FFH-RL<br />

E.14<br />

Unterlage E14 Seite 1/26<br />

E.15<br />

Unterlage E15 Seite 1/15<br />

E.16<br />

Unterlage E16 Seite 1/5<br />

E.17<br />

Unterlage E17 Seite 1/2<br />

C.9 – Plan 1/28<br />

PÄIII – C.9<br />

Plan 2/28<br />

E.14 Anpassung der Ergänzungen zur VU NATURA 2000 (Richtfeuerlinie)<br />

-Inhalt<br />

E.15 Anpassung der Ergänzungen zur VU NATURA 2000 (Hafengroden)<br />

-Inhalt<br />

E.16 Anpassung der Verträglichkeitsuntersuchung NATURA 2000<br />

-Inhalt<br />

E.17 Anpassung der Verträglichkeitsuntersuchung NATURA 2000<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan – Blatt 01 (km 0,0+0 bis km 0,2+20)<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan Blatt 02 (km 0,1+0,7 bis km 1,1+20)<br />

Lärmschutzwand<br />

22.03.2006 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

März 2006 v.03.04. – 02.05.06 planfestgestellt<br />

22.03.2006 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

22.03.2006 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

22.03.2006 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

22.03.2006 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

25


Nr. der<br />

Planunterlage<br />

PÄIII – C.9<br />

Plan 2/28<br />

PÄIII-C.9<br />

Plan 3/28<br />

PÄIII-C.9<br />

Plan 3/28<br />

PÄIII-C.9<br />

Plan 4/28<br />

PÄIII-C.9<br />

Plan 4/28<br />

PÄIII-C.9<br />

Plan 5/28<br />

Wird ersetzt durch:<br />

– 26 –<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

nicht planfestgestellt<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan Blatt 02 (km 0,1+0,7 bis km 1,1+20)<br />

Lärmschutzwall<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 nicht planfestgestellt<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan Blatt 03 (km 1,1+20 bis km 2,2+00)<br />

Lärmschutzwand<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan Blatt 03 (km 1,1+20 bis km 2,2+00)<br />

Lärmschutzwall<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan Blatt 04 (km 2,1+25 bis km 2,9+20)<br />

Lärmschutzwand<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan Blatt 04 (km 2,1+25 bis km 2,9+20)<br />

Lärmschutzwall<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan Blatt 05 (km 2,9+20 bis km 3,7+30)<br />

Lärmschutzwand<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 nicht planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 nicht planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

26


Nr. der<br />

Planunterlage<br />

PÄ-IV-C.9-Plan 5/28<br />

PÄIII-C.9<br />

Plan 5/28<br />

PÄIII-C.9<br />

Plan 6/28<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ-IV-C.9-Plan 6/28<br />

C.9 – Plan 7/28<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ-IV-C.9-Plan 7/28<br />

– 27 –<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

nicht planfestgestellt<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan - Blatt 05 (km 2,9+20 bis km 3,7+30)<br />

Anpassung der laufenden Planungen<br />

13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan Blatt 05 (km 2,9+20 bis km 3,7+30)<br />

Lärmschutzwall /- wand<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan Blatt 06 (km 3,7+30 bis km 4,4+85)<br />

Lärmschutzwand<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan - Blatt 06 (km 3,7+30 bis km 4,4+85)<br />

Anpassung der laufenden Planungen<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan – Blatt 07 (km 4,4+85 bis km 5,3+50)<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan – Blatt 07 (km 4,4+85 bis km 5,3+50)<br />

Anpassung der laufenden Planungen<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 nicht planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

27


Nr. der<br />

Planunterlage<br />

C.9 – Plan 8/28<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ-IV-C.9-Plan 8/28<br />

– 28 –<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

nicht planfestgestellt<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan – Blatt 08 (km 5,3+50 bis km 6,1+65)<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan – Blatt 08 (km 5,3+50 bis km 6,1+65)<br />

Anpassung der laufenden Planungen<br />

C.9 – Plan 9/28<br />

Gleiserschließung<br />

Lageplan – Blatt 09 (km 6,1+65 bis km 6,3+80)<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ-IV-C.9-Plan 9/28 Gleiserschließung<br />

Lageplan – Blatt 09 (km 6,1+65 bis km 6,3+80)<br />

Anpassung der laufenden Planungen<br />

PÄIII C.9<br />

Plan 10/28<br />

PÄIII C.9<br />

Plan 10/28<br />

PÄIII C.9<br />

Plan 11/28<br />

Gleiserschließung<br />

Längsschnitt – Blatt 01 (km 0,0+00 – km 1,0+00)<br />

Lärmschutzwand<br />

Gleiserschließung<br />

Längsschnitt – Blatt 01 (km 0,0+00 – km 1,0+00)<br />

Lärmschutzwall<br />

Gleiserschließung<br />

Längsschnitt – Blatt 02 (km 1,0+00 – km 2,0+00)<br />

Lärmschutzwand<br />

13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 nicht planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

28


Nr. der<br />

Planunterlage<br />

PÄIII C.9<br />

Plan 11/28<br />

PÄIII C.9<br />

Plan 12/28<br />

PÄIII C.9<br />

Plan 12/28<br />

PÄIII C.9<br />

Plan 13/28<br />

PÄIII C.9<br />

Plan 13/28<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ-IV-C.9-Plan 13/28<br />

– 29 –<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

nicht planfestgestellt<br />

Gleiserschließung<br />

Längsschnitt – Blatt 02 (km 1,0+00 – km 2,0+00)<br />

Lärmschutzwall<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 nicht planfestgestellt<br />

Gleiserschließung<br />

Längsschnitt – Blatt 03 (km 2,0+00 – km 3,0+00)<br />

Lärmschutzwand<br />

Gleiserschließung<br />

Längsschnitt – Blatt 03 (km 2,0+00 – km 3,0+00)<br />

Lärmschutzwall<br />

Gleiserschließung<br />

Längsschnitt – Blatt 04 (km 3,0+00 – km 4,0+00)<br />

Lärmschutzwall/ -wand<br />

Gleiserschließung<br />

Längsschnitt – Blatt 04 (km 3,0+00 – km 4,0+00)<br />

Lärmschutzwand<br />

Gleiserschließung<br />

Längsschnitt – Dammbauwerk Zuführungsstrecke<br />

(km 3,0+00 bis 4,0+00)<br />

Anpassung der laufenden Planungen<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 nicht planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 nicht planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

29


Nr. der<br />

Planunterlage<br />

C.9 – Plan 14/28<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ-IV-C.9-Plan 14/28<br />

C.9 – Plan 15/28<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ-IV-C.9-Plan 15/28<br />

C.9 – Plan 16/28<br />

PÄ-III-Plan 17/28<br />

PÄ-III-Plan 17/28<br />

– 30 –<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

nicht planfestgestellt<br />

Gleiserschließung<br />

Längsschnitt – Blatt 05 (km 4,0+00 – km 5,0+00)<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

Gleiserschließung<br />

Längsschnitt - Vorstellgruppe (km 4,0+00 bis km 5,0+00)<br />

Anpassung der laufenden Planungen<br />

Gleiserschließung<br />

Längsschnitt – Blatt 06 (km 5,0+00 – km 6,3+85)<br />

Gleiserschließung<br />

Längsschnitt - Umschlaganlage (km 5,0+00 bis km 6,3+85)<br />

Anpassung der laufenden Planungen<br />

Gleiserschließung<br />

Querschnitt – Zuführungsstrecke (km 0,9+00)<br />

Gleiserschließung<br />

Querschnitt – Zuführungsstrecke (km 10,+50)<br />

Lärmschutzwand<br />

Gleiserschließung<br />

Querschnitt – Zuführungsstrecke (km 10,+50)<br />

Lärmschutzwall<br />

13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 nicht planfestgestellt<br />

30


Nr. der<br />

Planunterlage<br />

PÄ-III-Plan 18/28<br />

PÄ-III-Plan 18/28<br />

PÄ-III-Plan 19/28<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ-IV-C.9-Plan 19/28<br />

– 31 –<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

nicht planfestgestellt<br />

Gleiserschließung<br />

Querschnitt – Zuführungsstrecke (km 2,9+50)<br />

Lärmschutzwand<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

Gleiserschließung<br />

Querschnitt – Zuführungsstrecke (km 2,9+50)<br />

Lärmschutzwall<br />

Gleiserschließung<br />

Querschnitt – Zuführungsstrecke (km 3,7+50)<br />

Lärmschutzwand<br />

Gleiserschließung<br />

Querschnitt – Dammbauwerk für die Zuführungsstrecke (km 3,7+50)<br />

Anpassung der laufenden Planungen<br />

PÄ-III-Plan 20/28<br />

Gleiserschließung<br />

Querschnitt – Zuführungsstrecke (km 3,9+48)<br />

Lärmschutzwand<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ-IV-C.9-Plan 20/28 Gleiserschließung<br />

Querschnitt – Dammbauwerk für die Zuführungsstrecke (km 3,9+48)<br />

Anpassung der laufenden Planungen<br />

C.9 - Plan 21/28<br />

Wird ersetzt durch:<br />

Gleiserschließung<br />

Querschnitt – Vorstellgruppe (km 4,5+0.000)<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 nicht planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

31


– 32 –<br />

Nr. der<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

Planunterlage<br />

nicht planfestgestellt<br />

PÄ-IV-C.9-Plan 21/28 Gleiserschließung<br />

Querschnitt – Vorstellgruppe (km 4,5+00)<br />

Anpassung der laufenden Planungen<br />

13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

C.9 – Plan 22/28<br />

Gleiserschließung<br />

Querschnitt – Umschlaganlage<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ-IV-C.9-Plan 22/28 Gleiserschließung<br />

Querschnitt – Umschlaganlage (km 5,8+50)<br />

PÄ–III-C.9<br />

Plan 23/28<br />

C.9 – Plan 24/28<br />

PÄ-III-C.9<br />

Plan 25/28<br />

Anpassung der laufenden Planungen<br />

Gleiserschließung<br />

Deichschart im Zuge der Zuführungsstrecke<br />

Lärmschutzwand<br />

Gleiserschließung -Bauwerksplan-<br />

Brücke im Zuge der Zuführungsstrecke über die<br />

INEOS-Chlorgasleitung<br />

Gleiserschließung<br />

Brücke über Straße „Am Tiefen Fahrwasser“<br />

Lärmschutzwand<br />

Wird ersetzt durch:<br />

PÄ-IV-C.9-Plan 25/28 Gleiserschließung<br />

Brücke über Straße „Am Tiefen Fahrwasser“<br />

Anpassung der laufenden Planungen<br />

PÄIII-C.9<br />

Plan 26/28<br />

Gleiserschließung<br />

Kreuzungsplan BÜ km 0,2+57<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

13.03.2008 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

26.06.2007 21.10. - 21.11.08 planfestgestellt<br />

22.05.2006 planfestgestellt<br />

32


Nr. der<br />

Planunterlage<br />

PÄIII-C.9<br />

Plan 27/28<br />

PÄIII-C.9<br />

Plan 28/28<br />

PÄ-III-C.11<br />

Plan 1/7<br />

PÄ-III-C.11<br />

Plan 1/7<br />

Unterlage C.11<br />

Anlage 1/1<br />

Unterlage C.11<br />

Anlage 1/1<br />

Unterlage C.12<br />

Unterlage C.12<br />

– 33 –<br />

Bezeichnung des Plans / der Abbildung / Tabelle Stand Hat ausgelegen Planfestgestellt/<br />

nicht planfestgestellt<br />

Gleiserschließung<br />

Kreuzungsplan BÜ km 0,9+00<br />

22.05.2006 planfestgestellt<br />

Gleiserschließung<br />

Kreuzungsplan BÜ km 1,9+4,7<br />

Gr<strong>und</strong>erwerbsplan Baumaßnahme<br />

Blatt 1<br />

Variante 1 – Lärmschutzwand<br />

Gr<strong>und</strong>erwerbsplan Baumaßnahme<br />

Blatt 1<br />

Variante 2 – Lärmschutzwall/ -wand<br />

Gr<strong>und</strong>erwerbsverzeichnis zu Unterlage C.11 – Plan 1/7 bis Plan 7/7<br />

hier: Variante 1<br />

Gr<strong>und</strong>erwerbsverzeichnis zu Unterlage C.11 – Plan 1/7 bis Plan 7/7<br />

hier: Variante 2<br />

Anonymisiertes Bauwerksverzeichnis<br />

Hier: Schallschutzwand (Ausnahme siehe Unterlage)<br />

Anonymisiertes Bauwerksverzeichnis<br />

Hier: Schallschutzwall<br />

22.05.2006 planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 nicht planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 nicht planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 planfestgestellt<br />

02.12.2005 v. 03.04.- 02.05.06 nicht planfestgestellt<br />

33


– 34 –<br />

Der Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 gilt in Form dieses Pländerungsfeststellungsbeschlusses<br />

vom 05. März 2010 <strong>und</strong> bildet mit dem Ausgangsplanfeststellungsbeschluss<br />

eine Einheit. Der Planfeststellungsbeschluss vom 15.<br />

März 2007 gilt damit fort, soweit er nicht durch diesen Pländerungsbeschluss modifiziert<br />

wird. Gleiches gilt für die im Ausgangsplanfeststellungsbeschluss enthaltnen<br />

Anordnungen. Diese richten sich an den Träger des Vorhabens <strong>und</strong> gelten für<br />

den gesamten Beschluss fort, soweit diese nicht mit diesem Beschluss ausdrücklich<br />

geändert oder aufgehoben werden.<br />

Unabhängig davon gilt der Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 – P<br />

143.3/72 – jedoch in seiner vor Erlass dieses Beschlusses bestehenden Fassung<br />

fort, falls <strong>und</strong> soweit die mit diesem Änderungsbeschluss verfügten Änderungen<br />

keinen rechtlichen Bestand haben sollten. Dies entspricht dem Interesse der Allgemeinheit<br />

an der Verwirklichung des Vorhabens sowie dem Willen des Trägers<br />

des Vorhabens. Der Träger des Vorhabens hat der Planfeststellungsbehörde mit<br />

Schreiben vom 11.09.2009 bestätigt, dass das Vorhaben nach Maßgabe der ursprünglichen,<br />

vor Erlass dieses <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong>es festgestellten<br />

Planung zur Umsetzung gelangen wird, falls <strong>und</strong> soweit die mit der Planänderung<br />

IV beantragten, der Optimierung des Vorhabens dienenden Änderungen<br />

keinen rechtlichen Bestand haben sollten.<br />

34


II. Anordnungen<br />

1. Allgemeines<br />

– 35 –<br />

Die für das Vorhaben „Ausbau der B<strong>und</strong>eswasserstraße Jade im Bereich von<br />

km 7 – km 15 durch die Errichtung eines Tiefwasserhafens für Containerschiffe<br />

(Jade Weser Port)“ zuvor erlassenen Anordnungen bleiben in ihrer derzeitig geltenden<br />

Fassung wirksam soweit sie nicht ausdrücklich durch diesen Änderungsbeschluss<br />

geändert oder aufgehoben werden <strong>und</strong> gelten für das Vorhaben in Gestalt<br />

der mit diesem Beschluss genehmigten Änderungsplanung. Daneben gelten<br />

zusätzlich für das mit diesem Beschluss in seiner geänderten Form planfestgestellte<br />

Vorhaben die folgenden Anordnungen.<br />

2. Gleiserschließung<br />

2.1.<br />

Der Träger des Vorhabens hat durch technische oder organisatorische Vorkehrungen<br />

sicher zu stellen, dass Schafe sowohl beim Überqueren der Gleistrasse als<br />

auch im Weidebetrieb weder in die Gleistrasse hineinlaufen noch sich dort ausbreiten<br />

können. Die Ausführungsplanung ist unter Beteiligung des III. Oldenburgischen<br />

Deichbandes sowie der LEA zu erstellen <strong>und</strong> abzustimmen. Der LEA sind<br />

rechtzeitig vor Baubeginn entsprechende Ausführungsunterlagen zur eisenbahntechnischen<br />

Prüfung vorzulegen.<br />

Die Auflage ergänzt Auflagen A. II. 2.21 sowie 4.4 des Planfeststellungsbeschlusses<br />

vom 15. März 2007 <strong>und</strong> ergeht mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens.<br />

2.2.<br />

Aufl. AII. 2.20 des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 wird aufgr<strong>und</strong><br />

zwischenzeitlicher eisenbahnrechtlicher Änderungen wie folgt geändert:<br />

„Vor der erstmaligen Betriebsaufnahme des öffentlichen Eisenbahnverkehrs ist<br />

eine eisenbahntechnische Abnahme der Bahnanlagen <strong>und</strong> des bis dahin nach § 6<br />

AEG genehmigten Eisenbahninfrastrukturunternehmens durch den Träger des<br />

Vorhabens rechtzeitig bei der LEA zu beantragen (§§ 5a, 7f AEG)“.<br />

35


2.3.<br />

– 36 –<br />

Anordnung A. II. 2.1 (2. Absatz) des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März<br />

2007 wird dahin geändert, dass der dortige Hinweis auf Unterlage B. 9.5.8 durch<br />

B. 9.7.8 ersetzt wird.<br />

3. Straßenanbindung<br />

Der Träger des Vorhabens hat sicherzustellen, dass die Planungsänderungen keine<br />

Auswirkungen auf die genehmigten Maßnahmen zur Verlängerung der A29<br />

haben. Der Planfeststellungsbeschluss 3321-31027-01/07 vom 31.03.2008 für die<br />

Verlängerung der A29 ab Anschlussstelle Fedderwardergroden bis Ausbauende<br />

"Am tiefen Fahrwasser" ist zu beachten.<br />

4. <strong>Wasser</strong>wirtschaft, Entwässerung<br />

4.1.<br />

Alle baulichen Veränderungen (Verlegungen, Verfüllungen, Verrohrungen, Querschnittsveränderungen<br />

usw.) an Gewässer III. Ordnung, auch solche temporärer<br />

Art, sind rechtzeitig vorher im Detail mit der Unteren <strong>Wasser</strong>behörde der Stadt<br />

Wilhelmshaven abzustimmen.<br />

4.2.<br />

Derartige Veränderungen bedürfen der Abnahme durch die Untere <strong>Wasser</strong>behörde.<br />

Die Abnahme ist rechtzeitig vorher (mindestens 2 Werktage) bei der Unteren<br />

<strong>Wasser</strong>behörde zu folgenden Bauphasen zu beantragen:<br />

− nach Einbau von Verrohrung bei offener Baugrube<br />

− nach Fertigstellung oder Wiederherstellung (Schlussabnahme)<br />

4.3.<br />

Auflage A II. 3.12 des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 wird<br />

durch folgende Regelung ersetzt:<br />

36


– 37 –<br />

Das Entwässerungsbauwerk für den Hafengroden ist mit einem sensorgesteuerten<br />

Schieber zu errichten. Die Einzelheiten (z.B. Alarmwerte) sind im Einvernehmen<br />

mit der zuständigen <strong>Wasser</strong>behörde festzulegen. Das Bauwerk muss für Fahrzeuge<br />

(z. B. Saugfahrzeuge) zugänglich sein.<br />

Die Anordnung ergeht aufgr<strong>und</strong> des neuen Entwässerungskonzeptes <strong>und</strong> ersetzt<br />

die Anordnung 3.12 des Ausgangsbeschlusses. Der Träger des Vorhabens hat in<br />

Abstimmung mit dem NLWKN für das in Auflage 3.12 beschriebene Bauwerk eine<br />

technisch gleichwertige Alternative vorgesehen. Diese ist gleichwertig zu der<br />

Tauchwand <strong>und</strong> erfüllt die Anforderungen der Auflage 3.12 (Ziffer 3 des Protokolls<br />

der Besprechung des Trägers des Vorhabens mit dem NLWKN „Einleitungserlaubnis<br />

für Niederschlagswasser in die Jade“ vom 04.06.2009).<br />

Zur Klarstellung weist die Planfeststellungsbehörde darauf hin, dass der in Auflage<br />

A.II. 3.10 des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 verwendete Begriff<br />

„Hafenanlage“ auch den Hafengroden erfasst.<br />

Die Anordnungen 4.1 bis 4.3 ergehen im Übrigen zur Wahrung wasserwirtschaftlicher<br />

Belange.<br />

5. Deichsicherheit<br />

5.1<br />

Die Deichsicherheit ist jederzeit, d. h. ganzjährig zu gewährleisten. Bauarbeiten<br />

innerhalb der Deichbestickgrenzen dürfen erst ab dem 15. April begonnen werden<br />

<strong>und</strong> müssen bis zum 30. September abgeschlossen sein. Abweichungen bedürfen<br />

der Zustimmung der Unteren Deichbehörde.<br />

5.2<br />

Im Zusammenhang mit der Überbauung des Hauptdeiches ist zu gewährleisten,<br />

dass die vorhandenen Deichbestickgrenzen bestehen bleiben.<br />

5.3<br />

Der Träger des Vorhabens hat Beginn <strong>und</strong> Ende der Arbeiten innerhalb der<br />

Deichbestickgrenzen rechtzeitig der Unteren Deichbehörde anzuzeigen.<br />

5.4<br />

Alle baulichen Maßnahmen innerhalb des Deichbestickes sind rechtzeitig vorher<br />

mit dem Niedersächsischen Landesbetrieb für <strong>Wasser</strong>wirtschaft, Küsten- <strong>und</strong> Naturschutz<br />

(NLWKN), Betriebsstelle Brake – Oldenburg, Dienststelle Wilhelmsha-<br />

37


– 38 –<br />

ven <strong>und</strong> dem III. Oldenburgischen Deichband im Detail abzustimmen. Vor Beginn<br />

der Ausführung von Baumaßnahmen sind dem III. Oldenburgischen Deichband<br />

entsprechende Ausführungspläne vorzulegen.<br />

5.5<br />

Der Träger des Vorhabens hat für die gesamte Bauzeit die Nutzung der Deichfahrbahnen<br />

(seeseitiger Wellenschutzstreifen <strong>und</strong> binnenseitiger Deichverteidigungsweg)<br />

in voller Breite für die Deichverteidigung sicherzustellen. Ein Befahren<br />

des Deichsicherungsweges mit Fahrzeugen ist den Vertretern des III. Oldenburgischen<br />

Deichbandes <strong>und</strong> dem Schäfer jederzeit zu gewährleisten.<br />

5.6<br />

Der Träger des Vorhabens hat für die gesamte Bauzeit die ordnungsgemäße<br />

Deichunterhaltung in enger Abstimmung mit dem III. Oldenburgischen Deichband<br />

sicherzustellen.<br />

5.7<br />

Der Träger des Vorhabens hat den Einsatz von Fahrzeugen <strong>und</strong> Baumaschinen<br />

auf dem Deich <strong>und</strong> dem Wellenschutzstreifen mit der Unteren Deichbehörde <strong>und</strong><br />

dem III. Oldenburgischen Deichband abzustimmen.<br />

5.8<br />

Baumaterialien <strong>und</strong> -geräte dürfen nur außerhalb des Deichbestickes gelagert<br />

werden.<br />

5.9<br />

Im Deichvorland errichtete bauliche Anlagen, betriebene bzw. abgestellte Geräte<br />

<strong>und</strong> Fahrzeuge sowie sonstige gelagerte Gegenstände oder Stoffe sind derartig<br />

gegen Auftrieb bzw. gegen Auslaufen zu sichern oder im Sturmfall rechtzeitig aus<br />

dem Deichvorland zu entfernen, dass eine Beschädigung des Deiches sowie<br />

sonstiger Küstenschutzanlagen durch Verdriftung oder eine Gewässerverunreinigung<br />

durch Austritt wassergefährdender Stoffe ausgeschlossen sind.<br />

5.10<br />

Innerhalb des Deiches <strong>und</strong> der Deichschutzzone dürfen nur Stoffe verwendet werden,<br />

die nach amtlicher Prüfung zugelassen sind oder für die eine ausreichende<br />

Erprobung nachgewiesen wurde.<br />

5.11<br />

Aufgrabungen innerhalb der 50 m-Schutzzone sind sofort nach Abschluss der<br />

Bauarbeiten sorgfältig lagenweise zu verfüllen, insbesondere sind vorhandene<br />

Kleiabdeckungen in entsprechender Stärke wieder herzustellen. Der Boden ist gut<br />

38


– 39 –<br />

zu verdichten <strong>und</strong> die Oberfläche anschließend entsprechend dem Urzustand<br />

wieder herzurichten.<br />

5.12<br />

Nach Beendigung der Bauarbeiten ist eine Abnahme beim III. Oldenburgischen<br />

Deichband oder seinem Vertreter unter gleichzeitiger Beteiligung der Unteren<br />

Deichbehörde sowie des NLWKN zu beantragen. Der Träger des Vorhabens hat<br />

alle dann festgestellten Mängel oder später durch die Deichschaukommission<br />

festgestellten Mängel, die die Deichsicherheit gefährden, umgehend nach Anweisung<br />

der Deichschaukommission zu beseitigen.<br />

5.13<br />

Bis zur Schlussabnahme muss die Deichsicherheit jederzeit gewährleistet sein.<br />

5.14<br />

Der Träger des Vorhabens hat für die Kreuzungsbauwerke (Bahnkreuzung <strong>und</strong><br />

Straßenkreuzung) im Deich nach Fertigstellung ein Bauwerksbuch zu erstellen<br />

<strong>und</strong> der Unteren Deichbehörde sowie dem III. Oldenburgischen Deichband zu<br />

übergeben.<br />

5.15<br />

Der Träger des Vorhabens hat an den Kreuzungsbauwerken (Bahnkreuzung <strong>und</strong><br />

Straßenkreuzung) Bauwerksprüfungen durchzuführen. Das Ergebnis ist der Unteren<br />

Deichbehörde <strong>und</strong> dem III. Oldenburgischen Deichband als Prüfbericht vorzulegen.<br />

5.16<br />

Der Träger des Vorhabens haftet für alle Schäden an den Deichanlagen, die auf<br />

den Bau <strong>und</strong> das Vorhandensein der Anlagen zurückzuführen sind. Solche Schäden<br />

hat der Träger des Vorhabens sofort abzusichern <strong>und</strong> in Abstimmung mit der<br />

unteren Deichbehörde <strong>und</strong> dem III. Oldenburgischen Deichband zu beseitigen.<br />

5.17<br />

Der Träger des Vorhabens hat zusätzlich anfallende Kosten bei der Durchführung<br />

von Maßnahmen des III. Oldenburgischen Deichbandes, soweit sie durch das Vorhandensein<br />

der im Zuge des Bauvorhabens Jade Weser Port errichteter Anlagen<br />

im Deich herrühren, zu tragen bzw. diesbezüglich erforderliche Maßnahmen<br />

durchzuführen.<br />

5.18<br />

In allen Fragen der Deichsicherheit ist den Weisungen der Unteren Deichbehörde<br />

<strong>und</strong> des Niedersächsischen Landesbetriebes für <strong>Wasser</strong>wirtschaft, Küsten- <strong>und</strong><br />

Naturschutz (NLWKN) bzw. III. Oldenburgischen Deichbandes Folge zu leisten.<br />

39


– 40 –<br />

5.19<br />

Der Träger des Vorhabens ist verpflichtet, mit seinen Anlagen etwaigen deichbaulichen<br />

Maßnahmen auf seine Kosten zu folgen. Alle im Zuge einer späteren Deicherhöhungs-<br />

<strong>und</strong> Verstärkungsmaßnahmen durch die Bauwerke entstehenden<br />

Mehrkosten sind von ihm zu tragen.<br />

5.20<br />

Der Träger des Vorhabens hat von ihm errichtete Anlagen auf seine Kosten vollständig<br />

zu beseitigen bzw. zu verlegen, falls Belange der Deichsicherheit <strong>und</strong> der<br />

allgemeinen Deichunterhaltung einen Widerruf der Erlaubnis zu deren Errichtung<br />

erfordern. Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

besteht seitens des Trägers des Vorhabens nicht. Dies gilt auch, wenn die<br />

Abmessungen des Deiches geändert werden.<br />

5.21<br />

Der Träger des Vorhabens hat die Anlagen in dem genehmigten Zustand zu erhalten.<br />

Spätere Umbauten, Erweiterungen, Änderungen oder Anpflanzungen innerhalb<br />

des Deichbesticks oder der 50 m Schutzzone bedürfen einer erneuten Ausnahmegenehmigung.<br />

5.22<br />

Für die Inanspruchnahme der Deichflächen hat der Träger des Vorhabens mit<br />

dem III. Oldenburgischen Deichband Verhandlungen zum Abschluss eines Gestattungsvertrages<br />

zu führen. Durch die vorliegende Genehmigung werden eventuell<br />

erforderliche privatrechtliche Vereinbarungen nicht ersetzt.<br />

5.23<br />

Der Träger des Vorhabens hat dem III. Oldenburgischen Deichband für die im Bereich<br />

der Eisenbahnanbindung vorgesehene Notwegeverbindung ein Nutzungsrecht<br />

einzuräumen.<br />

5.24<br />

Soweit eine Pflege der Grünflächen im Bereich der Straßen- <strong>und</strong> Eisenbahnanbindung<br />

zwischen den einzelnen Verkehrsflächen durch eine Schafbeweidung nicht<br />

mehr möglich ist, hat der Träger des Vorhabens diese Flächen zukünftig in Absprache<br />

mit dem III. Oldenburgischen Deichband durch Mahd regelmäßig zu pflegen.<br />

Auf Auflage A II. 4.6 des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007<br />

wird ergänzend verwiesen.<br />

5.25<br />

Unterhalb der Eisenbahnbrücke (Bauwerk Nr. B. 9-6) ist zwischen dem westlichen<br />

Brückenwiderlager <strong>und</strong> der Straße „Am Tiefen Fahrwasser“ eine ausreichend breite<br />

Berme in einer Breite von ca. 5 m als Schaffuhrt freizuhalten. Auflage A. II. 4.4<br />

40


– 41 –<br />

des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 wird bezüglich der dort vorgegebenen<br />

Breite von 10 m geändert <strong>und</strong> insoweit aufgehoben. Die Schaffuhrt ist<br />

an die Flächen zwischen der Straße <strong>und</strong> dem Rhynschlot jeweils anzuschließen,<br />

so dass ein ungehindertes Queren der Eisenbahntrasse von Nord nach Süd bzw.<br />

Süd nach Nord jederzeit gewährleistet werden kann.<br />

Die Auflage berücksichtigt die Stellungnahme des III. Oldenburgischen Deichbandes<br />

vom 01.12.2009, Az. Ba./J. . Die Reduzierung des Maßes der Schaffuhrt ist<br />

zwischen dem Träger des Vorhabens <strong>und</strong> dem III. Oldenburgischen Deichband<br />

abgestimmt <strong>und</strong> als hinlänglich bestätigt (ergänzende Stellungnahme des III. Oldenburgischen<br />

Deichbandes vom 12.10.2009, Az. Ba./J.).<br />

5.26<br />

Landanschluss Voslapper Seedeich/Hafengroden<br />

a) Die alte <strong>und</strong> neue seeseitige Bestickgrenze bleibt unverändert. Sie beträgt<br />

56,00 m gemessen von der Deichachse bis zum letzten seeseitigen Bauwerk<br />

des Deiches.<br />

b) Die vorhandene Kleiabdeckung darf erst aufgenommen werden, wenn insgesamt<br />

ein eingefasstes Becken ohne Tideeinfluss mit Dammhöhen von<br />

NN + 6,70 m hergestellt worden ist.<br />

c) Der Träger des Vorhabens hat die Ausführungsplanung mit dem III. Oldenburgischen<br />

Deichband <strong>und</strong> dem NLWKN, Betriebsstelle Brake – Oldenburg,<br />

Dienststelle Wilhelmshaven, abzustimmen.<br />

d) Die seeseitige Deichböschung ist in der gesamten Abwicklung mit Klei anzudecken.<br />

Die Einbaustärke der oberen Kleiabdeckung beträgt 0,50 m. Anschließend<br />

ist der Deich zu profilieren <strong>und</strong> mit einer Deichansaatmischung<br />

zu begrünen.<br />

5.27<br />

Landanschluss Geniusdeich/Hafengroden<br />

a) Die alte <strong>und</strong> neue seeseitige Bestickgrenze bleibt unverändert. Sie beträgt<br />

53,00 m. gemessen von der Deichachse bis zum letzten seeseitigen Bauwerk<br />

des Deiches.<br />

41


– 42 –<br />

b) Der Geniusdeich ist in seinem alten Bestand zu erhalten. Die Kleiabdeckung<br />

verbleibt auf der 1 : 6 geneigten Außenböschung <strong>und</strong> wird anschließend<br />

vom Hafengroden überbaut.<br />

c) Der Träger des Vorhabens hat die Ausführungsplanung mit dem III. Oldenburgischen<br />

Deichband <strong>und</strong> dem NLWKN, Betriebsstelle Brake – Oldenburg,<br />

Dienststelle Wilhelmshaven, abzustimmen.<br />

d) Die seeseitige Deichböschung ist in der gesamten Abwicklung mit Klei anzudecken.<br />

Die Einbaustärke der oberen Kleiabdeckung beträgt 0,50 m. Anschließend<br />

ist der Deich zu profilieren <strong>und</strong> mit einer Deichansaatmischung<br />

zu begrünen.<br />

Zu 5.1. bis 5.27:<br />

Die Anordnungen 5.1. bis 5.27. ergehen, um die Belange der Deichsicherheit zu<br />

gewährleisten. Sie berücksichtigen die Stellungnahmen der unteren Deichbehörde,<br />

des NLWKN sowie des III. Oldenburgischen Deichbandes. Auf das Abstimmungsgespräch<br />

des Trägers des Vorhabens mit dem III. Oldenburgischen Deichband<br />

sowie dem NLWKN vom 04.08.2010 wird ergänzend verwiesen. Die Planfeststellungsbehörde<br />

hat der Stellungnahme des III. Oldenburgischen Deichbandes<br />

trotz verspäteten Eingangs im Interesse der Wahrung der Deichsicherheit als<br />

öffentlichen Belang Rechnung tragen können.<br />

Hinweise:<br />

Der Erteilung einer gesonderten deichrechtlichen Genehmigung bedarf es aufgr<strong>und</strong><br />

der Konzentrationswirkung dieses <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong>es<br />

nicht. Soweit Änderungen der Deichanlagen im Bereich des Vorhabens nach dessen<br />

Fertigstellung erforderlich werden, sind diese durch die zuständigen Behörden<br />

zu regeln. Diese werden ggf. erforderliche Genehmigungen sowie weitergehende<br />

oder zusätzliche Auflagen nachträglich erteilen. Eigentumserwerb <strong>und</strong> künftige<br />

Eigentumsverhältnisse sind im Gr<strong>und</strong>erwerbsverzeichnis geregelt. Auf Auflage A.<br />

II. 4.7 des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 wird verwiesen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde weist zur Klarstellung darauf hin, dass die zuständige<br />

Untere Deichbehörde für den betroffenen Deichabschnitt die Stadt Wilhelmshaven<br />

ist. Der III. Oldenburgische Deichband ist der Träger der Deicherhaltung.<br />

Dabei lässt sich der Träger der Deicherhaltung in deichfachlichen Angelegenheiten<br />

in der Regel durch den NLWKN beraten. Bauliche Maßnahmen innerhalb des<br />

Deichbestickes sind formal mit dem III. Oldenburgischen Deichband abzustimmen.<br />

42


– 43 –<br />

Bezüglich Auflage 5.4. sowie 5.18. wird der NLWKN im Auftrag des III. Oldenburgischen<br />

Deichbandes tätig werden.<br />

6. Bau, Betrieb <strong>und</strong> Unterhaltung der Hafenanlage<br />

6.1<br />

Der Träger des Vorhabens hat auch die mit der Planänderung IV zusätzlich genehmigten<br />

sowie geänderten wasserseitigen Bauwerke in Abstimmung <strong>und</strong> nach<br />

Vorgaben des WSA Wilhelmshaven sowie der zuständigen Hafenbehörde ordnungsgemäß<br />

zu kennzeichnen <strong>und</strong> zu sichern.<br />

Die Anordnung ergeht zur Wahrung der Belange der Schifffahrt.<br />

6.2<br />

Der Träger des Vorhabens hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass<br />

der von den Baustellen ausgehende Sandflug auf ein Minimum beschränkt wird.<br />

Soweit erforderlich, sind insbesondere für den Bereich des Hafengrodens auch<br />

nach der Bauphase noch Maßnahmen zur Verhinderung von Sandflug vorzusehen.<br />

Die Anordnung ergeht zum Schutz der Anwohner vor Staubimmissionen.<br />

6.3<br />

In Bezug auf die durch diese Planänderung genehmigte nördliche Verlängerung<br />

des Kajenbauwerkes hat der Träger des Vorhabens Sohlsicherungen nach dem<br />

Stand der Technik vorzunehmen.<br />

Die Auflage setzt eine Empfehlung der BAW (Az. K2-5.02.10020-Rahlf vom<br />

05.09.2008) um.<br />

6.4<br />

Die Auflage A. II. 7.26 des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 wird<br />

mit Abschluss der Entfernung des strömungsabschirmenden landseitigen Verbaus<br />

der Niedersachsenbrücke aufgehoben.<br />

Die Festlegungen der Auflage A. II. 7.26 sind gemäß fachtechnischer Prüfung (M3<br />

– 213.2-JWP / 3 III, M3 – 213.2-JWP / 3 IV) nach der Entfernung des landseitigen<br />

Verbaus der Nidersachsenbrücke im Zuge der künftigen Unterhaltung der Hafenanlage<br />

<strong>und</strong> im Hinblick auf die Standsicherheit der Niedersachsenbrücke nicht<br />

mehr notwendig.<br />

43


– 44 –<br />

6.5<br />

Hinweis: Falls bei der Errichtung der Hafenanlagen im Rahmen von Bodenverbesserungsmaßnahmen<br />

Bodenaushub anfällt, ist dann, wenn die vorgesehene jeweilige<br />

Ablagerungsstelle, an der die Verwertung <strong>und</strong> Beseitigung erfolgen soll, im<br />

Landkreis Friesland liegt, eine Genehmigung beim Landkreis Friesland zu beantragen.<br />

Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Verwertung oder Beseitigung<br />

in einer genehmigten <strong>und</strong> für die Verwertung, Entsorgung oder Behandlung<br />

von Boden zugelassenen Anlage erfolgen soll.<br />

Die Anordnung setzt die Stellungnahme des LK Friesland um.<br />

6.6<br />

Der Träger des Vorhabens hat Sondierungen der Spülfelder zum Zwecke des Auffindens<br />

von Kampfmitteln in allen Höhenlagen vorzunehmen.<br />

6.7.<br />

Sondierungen der Spülfelder zum Zwecke des Auffindens von Kampfmitteln <strong>und</strong><br />

erforderliche Bergungsmaßnahmen von Kampfmitteln sind nur durch solche fachk<strong>und</strong>igen<br />

Personen vorzunehmen, welche über eine Befähigung gem. § 20 des<br />

Sprengstoffgesetzes verfügen. Eine F<strong>und</strong>liste ist anzulegen <strong>und</strong> fortzuschreiben.<br />

6.8<br />

Eine Bestätigung der durchgeführten Maßnahmen zu 1. u. 2. ist dem Staatlichen<br />

Gewerbeaufsichtsamt vom KBD vorzulegen.<br />

6.9.<br />

Sämtliche Erdbaugeräte im Spülfeldbereich sind nach den Erfordernissen der Gefährdungsbeurteilung<br />

mit geeigneten technischen Schutzausrüstungen gegen die<br />

Einwirkungen durch das Umsetzen von Kampfmitten zu versehen.<br />

6.10<br />

Die maximal unter Berücksichtigung bereits getroffener <strong>und</strong> festgelegter Schutzmaßnahmen<br />

tolerierbare Obergrenze der Nettoexplosivstoffmasse (NEM) von<br />

Kampfmitteln im geschlossenen Förderweg der Schwimmbagger wird auf 1.000 g<br />

festgelegt.<br />

Die Anordnungen 6.6 bis 6.10 setzen eine Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes<br />

Oldenburg um. Sie ergehen im Interesse der Sicherheit <strong>und</strong><br />

Ordnung.<br />

44


– 45 –<br />

III. Planänderungen <strong>und</strong> -ergänzungen<br />

Hinweise: Ergänzungen sowie Abweichungen von der ausgelegten Planung, die<br />

sich durch die mit diesem Beschluss zuvor unter A. II. getroffenen Anordnungen<br />

zu Lasten des Trägers des Vorhabens ergeben, sind dort jeweils konkret festgelegt.<br />

Diese Anordnungen sind Bestandteil der genehmigten Planung <strong>und</strong> in die<br />

Abwägung mit eingeflossen.<br />

Die vom Träger des Vorhabens als Option beantragte Genehmigung zur Entfernung<br />

des landseitigen Verbaus der Niedersachsenbrücke ist mit Feststellungsbescheid<br />

gem. §§ 76 II VwVfG, 14 d WaStrG vom 16.09.09, Az P 143.3/72 gestattet<br />

worden <strong>und</strong> damit nicht Genehmigungsgegenstand dieses <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong>es.<br />

IV. Vorbehalt weiterer Anordnungen <strong>und</strong> (ergänzender)<br />

Verfahren<br />

1. Für den Fall, dass sich die der Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses<br />

zugr<strong>und</strong>e liegenden Verhältnisse wesentlich ändern sollten, bleiben weitere Anordnungen<br />

vorbehalten, die erforderlich sind, um eine Beeinträchtigung des Wohls<br />

der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.<br />

2. Sollten nicht vorhersehbare nachteilige Wirkungen des Vorhabens oder der<br />

diesem Planfeststellungsbeschluss entsprechenden Anlagen auf das Wohl der<br />

Allgemeinheit oder auf das Recht eines anderen auftreten, bleibt die Anordnung<br />

weiterer Einrichtungen <strong>und</strong> Maßnahmen, welche die nachteiligen Wirkungen verhüten<br />

oder ausgleichen, vorbehalten. Sind solche Einrichtungen oder Maßnahmen<br />

oder die Unterhaltung der Einrichtungen, mit denen die nachteiligen Wirkungen<br />

auf das Recht eines anderen verhütet oder ausgeglichen werden können, wirtschaftlich<br />

nicht gerechtfertigt oder mit dem Vorhaben nicht vereinbar, so wird zugunsten<br />

des Berechtigten eine angemessene Entschädigung in Geld festgesetzt.<br />

45


– 46 –<br />

Die Entscheidung darüber obliegt in jedem Einzelfall der Planfeststellungsbehörde.<br />

Zu IV. 1, 2:<br />

Die beiden Anordnungen ergehen im Interesse des Wohls der Allgemeinheit.<br />

Durch die beiden Vorbehalte weiterer Anordnungen kann nachträglich eintretenden,<br />

nicht erwarteten nachteiligen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse<br />

bzw. Abweichungen von ermittelten Auswirkungen des Vorhabens auf geschützte<br />

Positionen Dritter oder der Allgemeinheit Rechnung getragen werden. Damit sind<br />

insbesondere auch Fälle erfasst, in denen entgegen der dem Planantrag sowie<br />

diesem Planfeststellungsbeschluss zu Gr<strong>und</strong>e liegenden Prognosen kausal auf<br />

das Vorhaben zurückzuführende nachteilige Auswirkungen auftreten, so dass der<br />

Träger des Vorhabens diesen nach Maßgabe geltenden Rechts entgegenzuwirken<br />

bzw. Entschädigungen zu leisten hat.<br />

V. Entscheidung über die erhobenen Stellungnahmen <strong>und</strong><br />

Einwendungen<br />

Die im Anhörungsverfahren erhobenen Stellungnahmen <strong>und</strong> Einwendungen <strong>und</strong><br />

gestellten Anträge werden abgewiesen, soweit sie nicht im Laufe des Verfahrens<br />

berücksichtigt, durch Änderung oder Auflagenerteilung gegenstandslos, zurückgenommen<br />

oder für erledigt erklärt worden sind. Wegen der Entscheidungen wird im<br />

Einzelnen auf die Ausführungen unter B. III. 5 verwiesen.<br />

46


– 47 –<br />

VI. Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit<br />

Die sofortige Vollziehbarkeit dieses Planfeststellungsbeschlusses wird angeordnet.<br />

VII. Kostenentscheidung<br />

Dieser Planfeststellungsbeschluss ergeht gebührenfrei. Auslagen werden vom<br />

Träger des Vorhabens gesondert erhoben.<br />

47


B. Gründe<br />

I. Tatbestand<br />

1. Träger des Vorhabens<br />

– 48 –<br />

Träger des Vorhabens ist das Land Niedersachsen, vertreten durch die Jade Weser<br />

Port Realisierungs GmbH & Co. KG.<br />

2. Beschreibung des Vorhabens<br />

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 wurde der Ausbau der B<strong>und</strong>eswasserstraße<br />

Jade im Bereich von km 7 bis km 15 planfestgestellt. Zwischenzeitlich<br />

hat der künftige Betreiber des Hafens sein Planungskonzept konkretisiert.<br />

In diesem Zusammenhang ist er bestrebt, den Terminal bestmöglich nutzen zu<br />

können. Zu diesem Zweck sollen technische Optimierungen im Terminalbereich<br />

ermöglicht werden. Das Land Niedersachsen als Träger des Vorhabens hat das<br />

Konzept des Betreibers aufgegriffen <strong>und</strong> diverse Änderungen an der zuvor festgestellten<br />

Planung im Zuge der Planänderung IV zur Genehmigung beantragt. Die<br />

Flächenverfügbarkeit des Terminals soll durch die Anordnung der Umschlagsanlage<br />

ca. 120 m weiter westlich von der Kajenkante entfernt gesteigert werden.<br />

Ferner sollen auf den Flächen des Hafengrodens an die Terminalfläche angrenzend<br />

im Norden <strong>und</strong> Süden je ein Gatebereich eingerichtet <strong>und</strong> die straßenseitige<br />

Terminalzufahrt verkürzt werden. Auch sind Verbesserungen in der Zuwegung des<br />

Eisenbahnanschlusses durch eine flachere Überquerung <strong>und</strong> geringere Steigung<br />

der Zuführung sowie ein zweites Verbindungsgleis zwischen Vorstellgruppe <strong>und</strong><br />

Umschlagsanlage vorgesehen. Weiterhin beantragt der Träger des Vorhabens, die<br />

Aufspülfläche im Bereich des sog. Hafengrodens um durchschnittlich 3,60 m über<br />

das bereits planfestgestellte Niveau hinaus zu erhöhen, um den nach der bisherigen<br />

Planung bestehenden Geländesprung zwischen dem Terminal <strong>und</strong> dem dahinter<br />

liegenden, künftigen Gewerbebereich entfallen zu lassen, wodurch das Geländeniveau<br />

der Aufspülfläche insgesamt homogenisiert wird.<br />

Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Maßnahmen:<br />

- Verkürzung der straßenseitigen Terminalzufahrt<br />

48


– 49 –<br />

- Verzicht auf den geplanten Parkplatz rechtsseitig der „Zufahrt Terminal“<br />

sowie die Wegeverbindung für Fußgänger von diesem Parkplatz zum bestehenden<br />

Deichsicherungsweg<br />

- Änderung des Verlaufs, der Länge, der Gradientenhöhe <strong>und</strong> der Rampenneigung<br />

der „Notzufahrt“ <strong>und</strong> der „Erschließungsstraße Vorstellgruppe<br />

Bahn“ (in Anlehnung an die Höhe <strong>und</strong> den Verlauf der Vorstellgruppe Bahn)<br />

- Änderung der Lage <strong>und</strong> des Verlaufs der geplanten Deichverteidigungswege<br />

bzw. der Deichtriften im Bereich des Voslapper Seedeiches, der Straße<br />

am „Tiefen Fahrwasser“ sowie Entfall der Zufahrt zur Sondernutzungsfläche<br />

- Anordnung der geplanten Umschlaganlage in größerer Entfernung von der<br />

Kaje (bisher ca. 500 m, jetzt ca. 600 m)<br />

- Optimierung der Querung der schienenseitigen Zufahrt/erste Deichlinie (flachere<br />

Querung, geringere Steigung der Zuführung)<br />

- Errichtung eines zweiten Verbindungsgleises zwischen Vorstellgruppe <strong>und</strong><br />

Umschlaganlage<br />

- Aufspülung des Hafengrodens auf NN +6,45 m bis NN +6,70 m<br />

- Aufspülung der Terminalfläche (kajenseitig) auf ein Niveau von NN +6,45 m<br />

bis NN +7,05 m unter Berücksichtigung des Hochwasserschutzes (Kaje <strong>und</strong><br />

Süddamm NN +7,50 m, Norddamm NN +8,50 m)<br />

- Verzicht auf die geplante „Sondernutzungsfläche“ (künftig Bestandteil der<br />

Terminalfläche)<br />

- Anpassung der Entwässerungsplanung an das Niveau des Hafengrodens<br />

<strong>und</strong> der Terminalfläche<br />

- Verlängerung der Kaje nach Norden als Ersatz für die Unterwasserleitwand,<br />

zusätzliche Schutzdalben sowie die Verlängerung der Flügelwand<br />

Der volle Umfang sowie die Details der beantragten <strong>und</strong> mit diesem Beschluss<br />

genehmigten Maßnahmen sind im Einzelnen in den Unterlagen B.2, B.6, B.8, B.9<br />

sowie den beigefügten Plänen konkret niedergelegt.<br />

Die Planfeststellungsbehörde weist zur Klarstellung darauf hin, dass mit diesem<br />

Beschluss keine Genehmigung der künftigen Anlagen der Suprastruktur verb<strong>und</strong>en<br />

ist. Mit diesem Beschluss werden die höhere Aufspülung des Geländes einschließlich<br />

der Entwässerung in Form einer Offenbodenfläche sowie dessen ge-<br />

49


– 50 –<br />

änderte Erschließung genehmigt. Die Stadt Wilhelmshaven führt die für die Nutzung<br />

der entstehenden Aufspülfläche erforderlichen Bauleitplanungen zeitparallel<br />

durch <strong>und</strong> legt in der aktuell erfolgenden Bauleitplanung die für die einzelnen Flächenareale<br />

des Hafengrodens zulässigen Emissionswerte konkret fest. Sämtliche<br />

Auswirkungen der Vorhaben auf dem Hafengroden werden in nachfolgenden Verfahren<br />

geregelt. Unabhängig davon bestehen seitens der Planfeststellungsbehörde<br />

keine Zweifel an der späteren Nutzbarkeit der Aufspülfläche. Die Planfeststellungsbehörde<br />

hat insofern die Gesamtwirkungen des Vorhabens entsprechend<br />

dem Ausgangverfahren wiederum in einer „worst case“ Betrachtung auch für die<br />

Suprastruktur ermittelt <strong>und</strong> bewertet, so dass für die spätere Zulässigkeit des Betriebs<br />

des Jade Weser Ports in der geänderten Form keine unüberwindbaren Hindernisse<br />

zu erwarten sind (s. u. Ziffer B. III. 3).<br />

3. Darstellung des Planfeststellungsverfahrens<br />

3.1 Vorlage der Planunterlagen<br />

Der Träger des Vorhabens hat am 11.08.2008 bei der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion<br />

Nordwest, Aurich (Planfeststellungsbehörde) einen Antrag auf Änderung<br />

(Planänderung IV) des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 – P.-<br />

143.3/72- gestellt. Die vollständigen Planunterlagen lagen der Planfeststellungsbehörde<br />

am 30.09.2008 vor.<br />

3.2 Bekanntmachung des Vorhabens<br />

3.2.1 Planauslegung<br />

Die Planunterlagen lagen in der Zeit vom 21. Oktober 2008 bis zum 21. November<br />

2008 in der Stadt Wilhelmshaven während der Dienstst<strong>und</strong>en zu jedermanns Einsicht<br />

aus. Die genannte Kommune hat die Auslegung gemäß § 73 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

(VwVfG) am 11.10.2008 ortsüblich bekannt gemacht. Auf<br />

die Möglichkeit, bis zum 05. Dezember 2008 Einwendungen zu erheben, wurde in<br />

der Bekanntmachung hingewiesen. In der Zeit vom 21. Oktober 2008 bis 21. November<br />

2008 wurden die Planunterlagen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde<br />

(www.wsd-nordwest.wsv.de) zu jedermanns Einsicht veröffentlicht.<br />

50


– 51 –<br />

3.2.2 Beteiligung der Behörden/Sonstigen<br />

Der unter Punkt 2.1 genannten Stadt wurde in ihrer Eigenschaft als Behörde im<br />

Sinne des § 73 Abs. 2 VwVfG mit Schreiben vom 30.09.2008 unter Fristsetzung<br />

bis zum 05. Dezember 2008 Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen oder<br />

Einwendungen gegeben. Mit Schreiben vom 30.09.2008 wurde unter Fristsetzung<br />

bis zum 05. Dezember 2008 folgenden Behörden <strong>und</strong> sonstigen Stellen Gelegenheit<br />

zur Abgabe von Stellungnahmen <strong>und</strong> Einwendungen gegeben:<br />

- Niedersächsischer Landesbetrieb für <strong>Wasser</strong>wirtschaft, Küsten- <strong>und</strong> Naturschutz<br />

-Direktion- Projektgruppe Einvernehmen Jade/Ems, Oldenburg<br />

- Niedersächsischer Landesbetrieb für <strong>Wasser</strong>wirtschaft, Küsten- <strong>und</strong> Naturschutz,<br />

Betriebsstelle Brake-Oldenburg, Oldenburg<br />

- Niedersächsischer Landesbetrieb für <strong>Wasser</strong>wirtschaft, Küsten- <strong>und</strong> Naturschutz<br />

Betriebsstelle Norden – Norderney<br />

- Niedersächsischer Landesbetrieb für <strong>Wasser</strong>wirtschaft, Küsten- <strong>und</strong> Naturschutz,<br />

Betriebsstelle Brake-Oldenburg, Brake<br />

- Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer, Wilhelmshaven<br />

- B<strong>und</strong>esamt für Naturschutz, Bonn<br />

- Niedersächsisches Umweltministerium, Hannover<br />

- Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit <strong>und</strong> Verkehr, Hannover<br />

- Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit <strong>und</strong> Verkehr -Häfen<strong>und</strong><br />

Schifffahrtsverwaltung-, Wilhelmshaven<br />

- Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG, Wilhelmshaven<br />

- Zentrale Polizeidirektion Dezernat 23, Hannover<br />

- Niedersächsisches Landesamt für Bodenforschung, Hannover<br />

- Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege, Hannover<br />

- Behörden für Geoinformation, Landentwicklung <strong>und</strong> Liegenschaften, Wilhelmshaven<br />

- Landesamt für Bergbau, Energie <strong>und</strong> Geologie, Clausthal-Zellerfeld<br />

- Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg<br />

- <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsamt Wilhelmshaven<br />

51


– 52 –<br />

- Behörden für Geoinformation, Landentwicklung <strong>und</strong> Liegenschaft, Oldenburg<br />

- Landwirtschaftskammer Niedersachsen Bezirksstelle Oldenburg – Nord<br />

- Landkreis Friesland<br />

- Gemeinsames Wattenmeersekretariat, Wilhelmshaven<br />

- <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Bodenverbände im Kreis Friesland<br />

- III. Oldenburgischer Deichband, Jever<br />

- Sielacht Bockhorn – Friedeburg, Bockhorn<br />

- LEA Gesellschaft für Eisenbahnaufsicht mbH, Hannover<br />

- DB Netz AG, I. NP-N-A (G)- Anlagenplanung, Bremen<br />

- Eisenbahn-B<strong>und</strong>esamt, Hannover<br />

- Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau <strong>und</strong> Verkehr; Oldenburg<br />

- Staatliches Fischereiamt Bremerhaven<br />

3.3 Erörterung<br />

Von einer Erörterung der eingegangenen Einwendung sowie der Stellungnahmen<br />

im Sinne des § 73 Abs. 6 VwVfG <strong>und</strong> des § 9 Abs. 1 S. 3 UVPG hat die Planfeststellungsbehörde<br />

nach Maßgabe des § 14 d WaStrG abgesehen. Diese waren<br />

geringen Umfanges <strong>und</strong> konnten auf der Gr<strong>und</strong>lage der vorliegenden Unterlagen<br />

<strong>und</strong> Erkenntnisse verarbeitet werden. Soweit die Planfeststellungsbehörde zusätzlichen<br />

Erläuterungsbedarf gesehen hat, konnte dieser individuell mit dem jeweiligen<br />

Träger öffentlicher Belange geklärt werden.<br />

3.4 Einvernehmen<br />

Soweit das Vorhaben Belange der Landeskultur oder der <strong>Wasser</strong>wirtschaft berührt,<br />

bedarf die Feststellung des Planes des Einvernehmens mit dem Land Niedersachsen<br />

(§ 14 Abs. 3 WaStrG).<br />

Der Niedersächsische Landesbetrieb für <strong>Wasser</strong>wirtschaft, Küsten- <strong>und</strong> Naturschutz<br />

– Direktion- Projektgruppe Einvernehmen Jade/Ems hat mit Schreiben vom<br />

26.02.2010, Az.: D-05.1 – 30470-2-1 das Einvernehmen zu dem <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong><br />

erklärt.<br />

52


II. Formalrechtliche Würdigung<br />

– 53 –<br />

1. Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde sowie Abgrenzung des Verfahrensgegenstandes<br />

Die <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Nordwest, Aurich, ist als Planfeststellungsbehörde<br />

des Ausgangsverfahrens auch für das Planänderungsverfahren <strong>und</strong> die<br />

damit verb<strong>und</strong>ene Genehmigung der darin beantragten Änderungen sachlich <strong>und</strong><br />

örtlich gemäß §§ 14 d, 14 Abs. 1 Satz 3 B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetz (WaStrG), §<br />

75 Abs. 1 S. 1 VwVfG <strong>und</strong> den Organisationsregelungen der <strong>Wasser</strong>- <strong>und</strong> Schifffahrtsverwaltung<br />

des B<strong>und</strong>es zuständig.<br />

Die Planänderung erstreckt sich auf verschiedene Bestandteile des Gesamtvorhabens<br />

<strong>und</strong> modifiziert dieses. Sie betrifft die zu gewinnenden Landflächen einschließlich<br />

der Kaje als auch die Erschließung des Hafens durch die genehmigten<br />

Straßen- <strong>und</strong> Schienenanbindungen. Die Änderungen dienen dazu, eine möglichst<br />

effektive Nutzung des Hafens zu ermöglichen. So wird die Terminalfläche im Hinblick<br />

auf eine möglichst weitgehende Verfügbarkeit an Containerstellplätzen umgestaltet.<br />

Dazu werden u. a. die Gatebereiche aus dem Terminal heraus in den<br />

Bereich des Hafengrodens verlagert <strong>und</strong> die Umschlaganlage für den Schienenverkehr<br />

um ca. 120 m an den westlichen Rand der Terminalfläche verlegt sowie<br />

die Straßen- <strong>und</strong> Schienenzuführung optimiert. Die Änderungen in der Flächennutzung<br />

sowie die Ausdehnung der Terminalfläche führen zu einer Modifizierung<br />

der verkehrlichen Erschließungsanlagen des Jade Weser Ports. Auch wird das<br />

Niveau des Hafengrodens homogenisiert <strong>und</strong> damit höhenmäßig an die Terminalfläche<br />

als auch die Erschließungsträger Schiene <strong>und</strong> Straße angeglichen.<br />

Die beantragten Maßnahmen greifen ineinander <strong>und</strong> sind in ihren Wirkungen miteinander<br />

verknüpft, so dass diese einheitlich zu betrachten <strong>und</strong> zu bewerten sind.<br />

Eine Aufsplittung des Genehmigungsverfahrens etwa nach dem jeweils erschließenden<br />

Verkehrsträger <strong>und</strong> eine dementsprechende Genehmigung in Einzelverfahren<br />

kommen aufgr<strong>und</strong> der gegenseitigen Abhängigkeiten nicht in Betracht.<br />

53


– 54 –<br />

2. Beachtung der Verfahrensvorschriften im Planfeststellungsverfahren<br />

Der Planfeststellungsbeschluss ergeht aufgr<strong>und</strong> eines ordnungsgemäß durchgeführten<br />

Verfahrens. Die Verfahrensförmlichkeiten der Planfeststellung sind ausweislich<br />

des vorstehend unter B. I. 3. dargelegten Verfahrensablaufes beachtet.<br />

Das Anhörungsverfahren wurde gemäß §§ 14 a, 14 d WaStrG in Verbindung mit<br />

§§ 73, 76 VwVfG durchgeführt. Der Plan hat in Wilhelmshaven <strong>und</strong> damit in der<br />

Gemeinde, in der sich die Planänderung IV im Sinne der §§ 14a WaStrG, 73 Abs.<br />

2 VwVfG voraussichtlich auswirken wird, einen Monat zur Einsicht ausgelegen.<br />

III. Materiell-rechtliche Würdigung<br />

1. Planrechtfertigung, Darstellung der für die Verwirklichung des Vorhabens<br />

sprechenden abwägungsrelevanten Gründe einschließlich der Allgemeinwohlbelange<br />

Die an dieser Stelle angeführten, für die Verwirklichung des Vorhabens sprechenden<br />

Erwägungen stellen zugleich Gründe für das Wohl der Allgemeinheit dar. Diese<br />

werden nachfolgend in die Abwägung der von der Planung nachteilig betroffenen<br />

Rechte, Interessen <strong>und</strong> Belange einbezogen <strong>und</strong> dort (B. III. 3. <strong>und</strong> 5.) im<br />

Rahmen der diesbezüglichen Darstellung <strong>und</strong> Bewertung sowie der Entscheidung<br />

darüber gegenübergestellt.<br />

Der Bau des mit Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 genehmigten<br />

Vorhabens Jade Weser Port einschließlich der damit verb<strong>und</strong>enen Anpassungs<strong>und</strong><br />

Erschließungsmaßnahmen dient dem Wohl der Allgemeinheit. Die für das<br />

Ausgangsvorhaben geltende Planrechtfertigung erfasst gleichermaßen auch die<br />

Planänderung IV. Insofern wird auf die diesbezüglichen Ausführungen sowie Feststellungen<br />

des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 (B. III. 1, S. 112<br />

ff.) verwiesen. Dort ist die Planrechtfertigung für das Vorhaben „Jade Weser Port“<br />

als solches umfassend dargelegt <strong>und</strong> begründet. Die Planrechtfertigung speziell<br />

für die mit diesem Änderungsbeschluss genehmigten Maßnahmen ergibt sich daraus,<br />

dass diese das Ziel haben, die Nutzbarkeit <strong>und</strong> Funktionsfähigkeit des Gesamtvorhabens<br />

zu optimieren. Die Planänderung IV geht darauf zurück, dass der<br />

54


– 55 –<br />

Betreiber des Jade Weser Ports (Eurogate) im Rahmen der durch ihn konkretisierten<br />

Planungen das Terminal-Layout für eine flexiblere Abwicklung des Terminalbetriebes<br />

angepasst hat. Der Träger des Vorhabens hat die vorgeschlagenen Änderungen<br />

des Terminalkonzeptes geprüft <strong>und</strong> befürwortet diese. Der Träger des<br />

Vorhabens will die dafür notwendigen Änderungen an der von ihm herzustellenden<br />

Infrastruktur des Jade Weser Ports durchführen <strong>und</strong> hat diese mit der Planänderung<br />

IV zur Genehmigung beantragt.<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist es vorgesehen, die Gatebereiche zu erweitern <strong>und</strong> im<br />

Anschluss an das Terminal in den Hafengroden hineinzuverlegen. Damit kann<br />

dem Raumbedarf des Betreibers besser entsprochen sowie Nutzungen durch Dritte<br />

realisiert werden. Dazu werden etwa 11 ha der Fläche des Hafengrodens für<br />

den südlichen Gatebereich verwendet werden. Diese Maßnahme ist sinnvoll, da<br />

von verschiedenen Seiten aus dem Bereich des hafennahen Gewerbes sowie von<br />

Behörden ein Interesse an Büroflächen angemeldet wurde. Die Verkehrs- <strong>und</strong><br />

Parkplatzflächen im Gatebereich werden sich vergrößern <strong>und</strong> die planfestgestellte<br />

straßenseitige Terminalzufahrt um r<strong>und</strong> 800 m verkürzt werden. Eine Beaufschlagung<br />

der Terminalfläche mit Büro- <strong>und</strong> Betriebsgebäuden kann demgegenüber<br />

vermieden werden, so dass diese in erhöhtem Maße dem Containerumschlag zur<br />

Verfügung stehen wird. Zugleich werden die Containerstellflächen mit der Verlagerung<br />

der Eisenbahnumschlagsanlage um ca. 120 m an den westlichen Rand der<br />

Terminalfläche vergrößert.<br />

Ferner werden die Verkehrsflüsse optimiert. Zum einen werden durch die Erhöhung<br />

des Hafengrodens um durchschnittlich 3,60 m <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>ene<br />

Anpassung seines Höhenniveaus an die ihn umgebenden Bereiche die Verkehrsbeziehungen<br />

der Grodenfläche sowohl zum Terminalbereich als auch zu den Erschließungsträgern<br />

Schiene <strong>und</strong> Straße wesentlich verbessert, da die nach der<br />

ursprünglichen Planung bestehenden deutlichen Höhenunterschiede zwischen<br />

dem Groden <strong>und</strong> seiner Umgebung entfallen werden.<br />

Darüber hinaus hat der Träger des Vorhabens funktionsverbessernde Maßnahmen<br />

für die Eisenbahnanbindung vorgesehen. Die Höhenlage der Vorstellgruppe<br />

wird abgesenkt <strong>und</strong> der Bahndamm im Voslapper Groden flacher ausgestaltet.<br />

Damit wird die Schienenverbindung die erste Deichlinie im Vergleich zur Ausgangsplanung<br />

flacher überqueren. Dies wirkt sich vor allem positiv auf die Steigung<br />

der Zuführungsstrecke aus. Zur weiteren Verbesserung der Betriebsqualität<br />

55


– 56 –<br />

werden zwei Verbindungsgleise zwischen Vorstellgruppe <strong>und</strong> Umschlaganlage<br />

errichtet.<br />

Die weiteren Änderungen stellen sich im Wesentlichen als erforderlich Folge- bzw.<br />

Anpassungsmaßnahmen der geänderten Vorhabensgestaltung dar.<br />

Gesondert zu nennen ist die geänderte Ausgestaltung der nördlichen Verlängerung<br />

der Kaje. Als nördliche Verlängerung der Kaje war bisher eine in der Achse<br />

der Kaje ca. 62 m lange gradlinige Verlängerung der Sp<strong>und</strong>wand geplant, die<br />

dann durch eine Unterwassersp<strong>und</strong>wand als Strömungsleitwand in einem Bogen<br />

nach Westen verschwenkt wurde. Ergänzt werden sollte diese Konstruktion durch<br />

eine östlich angrenzende Steinschüttung. Die nördliche Verlängerung soll nun verkürzt<br />

<strong>und</strong> gegenüber der bisherigen Planung auf gesamter Länge gradlinig in der<br />

Achse der Kaje ausgeführt werden, d. h. keine Krümmung zur Führung der Strömung<br />

mehr aufweisen.<br />

Diese Änderung des Vorhabens rechtfertigt sich durch die mit ihr verb<strong>und</strong>enen<br />

wirtschaftlichen <strong>und</strong> betriebstechnischen Vorteile.<br />

Im Vergleich zur ursprünglichen Variante kann die gradlinige Verlängerung durch<br />

den Träger des Vorhabens erheblich kostengünstiger umgesetzt werden. Zugleich<br />

ist die geänderte Ausführung zukunftsorientiert. Für den Fall einer Erweiterung der<br />

Hafenanlage nach Norden müsste die neu geplante geänderte nördliche Verlängerung<br />

nicht zurückgebaut werden, sondern könnte im Gegensatz zu der bisherigen<br />

Planung direkt in die Verlängerung der Stromkaje integriert werden, womit neben<br />

Kostenvorteilen insgesamt ein sparsamer Ressourcenumgang bewirkt würde.<br />

Weiterhin schaffen die geradlinige Verlängerung nach Norden sowie insbesondere<br />

der Verzicht auf die Steinschüttung die Voraussetzung, bei Bedarf im nördlichen<br />

Bereich temporär Schlepperliegeplätze einzurichten.<br />

Dass der Träger des Vorhabens die Voraussetzungen für ein möglichst optimal<br />

gestaltetes sowie funktionsfähiges Vorhaben Jade Weser Port schaffen will, ist<br />

sinnvoll <strong>und</strong> nachvollziehbar. Dadurch werden zugleich die positiven Wirkungen<br />

des Vorhabens für die Allgemeinheit verstärkt. Es wird eine optimierte Logistikeinheit<br />

geschaffen <strong>und</strong> die Ansiedlung von Betrieben auf dem Hafengroden einschließlich<br />

der damit verb<strong>und</strong>enen Arbeitsplatzentstehung gefördert. Die das Gesamtvorhaben<br />

rechtfertigenden Tatsachen gelten daher erst recht für dessen Aus-<br />

56


– 57 –<br />

führung in einer optimierten Form. Auch das geänderte Vorhaben ist gemäß den<br />

Zielen des Fachplanungsrechts objektiv gerechtfertigt <strong>und</strong> erforderlich. Die von der<br />

Planänderung IV umfassten Änderungen <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enen Maßnahmen<br />

sind im Allgemeinwohlinteresse gerechtfertigt.<br />

2. Alternativen<br />

Alternativen zu den mit diesem <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong> genehmigten<br />

Maßnahmen sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Die fehlende<br />

Alternativität ergibt sich bereits daraus, dass die genehmigten Änderungsmaßnahmen<br />

eine Optimierung des Gesamtvorhabens Jade Weser Port darstellen <strong>und</strong><br />

spezifisch zu diesem Zweck entwickelt worden sind. Als Alternative käme daher<br />

nur der ganz- oder teilweise Verzicht auf diese Maßnahmen in Betracht <strong>und</strong> damit<br />

letztlich die Verwirklichung des Vorhabens in seiner mit Beschluss vom 15. März<br />

2007 genehmigten Form.<br />

3. Darstellung <strong>und</strong> Bewertung der öffentlichen Belange<br />

3.1 Umweltauswirkungen<br />

Die mit diesem Beschluss geänderte Planung (Planänderung Teil IV) ist auch aus<br />

naturschutzrechtlicher Sicht zulässig. Von dem planfestgestellten Änderungsvorhaben<br />

gehen keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG aus.<br />

Erhebliche Beeinträchtigungen von Gebieten, die seitens des Landes als EU-<br />

Vogelschutzgebiete erklärt bzw. als FFH-Gebiete gemeldet wurden, <strong>und</strong> entsprechend<br />

unter Schutz gestellt sind, sind offensichtlich ausgeschlossen. Mangels<br />

Verwirklichung eines Verbotstatbestandes entstehen vorhabensbedingt ebenso<br />

keine Einbußen für den Artenschutz.<br />

57


3.1.1 Schutzgüter des UVPG<br />

– 58 –<br />

Die Prüfung der Schutzgüter des UVPG baut auf den Aussagen <strong>und</strong> Bewertungen<br />

des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 auf. Das Gutachterbüro,<br />

das die Umweltverträglichkeitsstudie für die Planänderung Teil IV erarbeitet hat,<br />

hat geprüft, ob der Istzustand, der bei der Bewertung der Auswirkungen im Beschluss<br />

vom 15. März 2007 zugr<strong>und</strong>e gelegt wurde, zwischenzeitlich eine Veränderung<br />

erfahren hat. Dies wurde seitens der Gutachter verneint. Die Veränderungen,<br />

die zwischenzeitlich im Umfeld der Planung eingetreten sind, bestehen in der<br />

Neuansiedlung bzw. Veränderung von Industrieanlagen. Diese Veränderung wird<br />

in den Planunterlagen zur Planänderung Teil IV betrachtet, so dass der Istzustand<br />

der dem Beschluss vom 15.März 2007 zugr<strong>und</strong>e gelegen hat, auch für diese Prüfung<br />

herangezogen werden kann. Dieser Auffassung schließt sich die Planfeststellungsbehörde<br />

an. Das Gutachterbüro Müller BBM, das die Immissionsprognosen<br />

erarbeitet hat, hat alle relevanten Veränderungen, die seit Erlass des o.g. Beschlusses<br />

im Umfeld des Vorhabens verwirklicht bzw. genehmigt wurden, in die<br />

Betrachtung mit einbezogen, so dass insoweit der Istzustand durch die vorgelegte<br />

Planänderungsunterlage aktualisiert wurde.<br />

Die Fachgutachter haben weiterhin festgestellt, dass die vorliegenden Daten hinreichend<br />

aktuell <strong>und</strong> für die Prognose der vorhabensbedingten Auswirkungen ausreichend<br />

sind. Kenntnislücken oder sonstige Schwierigkeiten bestehen nicht, bzw.<br />

traten nicht auf. Die Untersuchungsgebiete sind für die Prognose zu erwartender<br />

Auswirkungen durch die Maßnahmen der Planänderung Teil IV ausreichend bemessen.<br />

Diese Bewertung teilt die Planfeststellungsbehörde.<br />

Nachfolgend wird nunmehr geprüft, ob sich im Vergleich zu den Feststellungen<br />

des Beschlusses vom 15.März 2007 durch die von der Planänderung Teil IV umfassten<br />

Änderungen (s.o. B. I. 2) hinsichtlich der im Beschluss vom 15. März 2007<br />

getroffenen Aussagen <strong>und</strong> Bewertungen Abweichungen ergeben:<br />

58


3.1.1.1. Schutzgut Mensch<br />

– 59 –<br />

Nach ganz überwiegender Ansicht sind unter Auswirkungen des Vorhabens auf<br />

den Menschen im Sinne des UVPG in erster Linie Veränderungen der menschlichen<br />

Ges<strong>und</strong>heit zu betrachten (vgl. Hoppe Komm. zum UVPG § 2 Rn. 18 mwN).<br />

Betrachtet werden daher die Auswirkungen des Vorhabens auf die Wohn- <strong>und</strong><br />

Erholungsfunktion des betroffenen Gebietes, wobei die vorhabensbedingten Auswirkungen<br />

auf die Ges<strong>und</strong>heit des Menschen in seinem Hauptaufenthaltsgebiet<br />

(Wohnumfeld) zu beschreiben sind.<br />

Darstellung der Auswirkungen auf den Menschen:<br />

a. Auswirkungen auf die Wohnfunktion<br />

aa. baubedingte Auswirkungen<br />

Auswirkungen auf die Deichsicherheit<br />

Beeinträchtigungen der Deichsicherheit sind durch die planfestgestellten Baumaßnahmen<br />

am Landesschutzdeich, die durch die Aufspülung des Hafengrodens<br />

bedingt sind, nicht zu erwarten. Die Baumaßnahmen erfolgen in enger<br />

Abstimmung mit dem III. Oldenburgischen Deichband <strong>und</strong> der Unteren Deichbehörde.<br />

Auswirkungen durch Immissionen<br />

Weiterhin ergeben sich nach Aussage des Fachgutachters durch die Planänderung<br />

IV keine schalltechnisch relevanten Änderungen gegenüber der im Ursprungsverfahren<br />

den Schallimmissionsberechnungen zugr<strong>und</strong>e gelegten Planung.<br />

Insbesondere kommt es durch die PÄ IV zu keinen zusätzlichen oder geänderten<br />

Rammtätigkeiten. Die im Ursprungsverfahren für die Beurteilung der<br />

Schallimmissionen während der Bauphase durchgeführten Untersuchungen<br />

gelten somit unverändert weiter (Müller BBM Notiz Nr. M51 920/80 klb). Dem-<br />

59


– 60 –<br />

zufolge ergibt sich durch die Planänderung IV während der Bauphase keine Situation,<br />

die neu zu beurteilen wäre.<br />

Andere relevante baubedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch werden<br />

durch die Planänderung IV nicht verursacht.<br />

bb. anlage- <strong>und</strong> betriebsbedingte Auswirkungen<br />

Auswirkungen auf die Deichsicherheit<br />

Nach Aussage der BAW wirkt sich die durch die Planänderung IV vorgesehene<br />

Modifikation der Aufspülung des Hafengrodens in keiner Weise auf die bisherigen<br />

Untersuchungsergebnisse der BAW aus, da die erhöhte Aufspülung ausschließlich<br />

auf Landflächen stattfindet, die mit dem Gewässer nicht mehr in Verbindung stehen<br />

(Schreiben der BAW vom 28. Juli 2008). Auch die nördliche Verlängerung des<br />

Kajenbauwerkes wird die Größenordnung der bisher in den Gutachten der BAW<br />

ermittelten ausbaubedingten Änderungen der Tidekennwerte nicht nennenswert<br />

verändern (Schreiben der BAW vom 5. September 2008). Durch die Verlängerung<br />

der Kaje wird sich lediglich lokal die Strömung geringfügig verändern. Auswirkungen<br />

auf die Deichsicherheit sind daher nicht zu erwarten.<br />

Auswirkungen durch Immissionen<br />

Auswirkungen durch Schallimmissionen<br />

Das Änderungsvorhaben verursacht Wirkungen auf die Immissionssituation.<br />

Bestandteil der Planunterlage ist der Bericht Nr. M51 920/77 klb des Büros Müller-<br />

BBM.<br />

Gegenstand des Berichtes ist u.a. die Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen<br />

auf die Schallimmissionen im Bereich Voslapp aufgr<strong>und</strong> der geänderten Planung<br />

<strong>und</strong> unter Berücksichtigung der geänderten Schallimmissionsvorbelastung.<br />

In dem Bericht ist erläutert, dass die schalltechnisch relevante Änderung gegen-<br />

60


– 61 –<br />

über dem seit dem 15. März 2007 planfestgestellten Zustand in erster Linie in einer<br />

Verschiebung der Umschlaganlage um ca. 120 m in Richtung Westen <strong>und</strong> der<br />

Verlagerung des Gatebereiches von der Terminalfläche in den Hafengroden zu<br />

sehen sind. Die hiermit planfestgestellte Aufhöhung des gesamten Hafengrodens,<br />

die ebenfalls Bestandteil der PÄ Teil IV ist, ist aus Sicht des Gutachters schalltechnisch<br />

nicht relevant, da bereits in früheren Untersuchungen im Bereich des<br />

Hafengrodens eine Schallquellenhöhe von 5 m über Gr<strong>und</strong> angenommen wurde.<br />

Eine abschirmende Wirkung (z.B. durch den Seedeich) daher nur in sehr geringem<br />

Umfang gegeben sei (vgl. Müller – BBM M51 920/77 klb S.8).<br />

61


– 62 –<br />

Der Fachgutachter hat unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich angestiegenen<br />

Vorbelastung die nachfolgend in der rechten Spalte dargestellte Gesamtbelastung<br />

ermittelt:<br />

62


– 63 –<br />

In der Spalte der Zusatzbelastung hat der Fachgutachter für den Bereich des Hafengrodens<br />

einmal die Schallkontingente in die Berechnung eingestellt, die in dem<br />

Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 als Bewertungsgr<strong>und</strong>lage herangezogen<br />

wurden, <strong>und</strong> daneben die geringeren Kontingente des ISL-Konzeptes,<br />

die Eingang in die B-Planung der Stadt Wilhelmshaven gef<strong>und</strong>en haben.<br />

Die auf ganze dB-Werte ger<strong>und</strong>eten Berechnungsergebnisse für die Gesamtbelastung<br />

sind bei den beiden Berechnungsvarianten für den Hafengroden identisch.<br />

Im Detail ergeben sich aus den geringeren Kontingenten des ISL-Konzeptes gegenüber<br />

den IFSP aus dem Planfeststellungsverfahren um bis zu 0,3 dB(A) geringere<br />

Gesamtbelastungen an den Immissionsorten (Müller BBM Notiz Nr. M51<br />

920/80 klb S.3).<br />

Ergänzend wurde im Laufe des Verfahrens der IO 4A Voslapp Nord – Allgemeines<br />

Wohngebiet – sowie der IO 12 A Voslapp Südwest – Reines Wohngebiet – betrachtet.<br />

Als Gesamtbelastung wurde für den IO 4A ein Wert von 39 dB (A) <strong>und</strong> für<br />

den IO 12 A ein Wert von 41 dB (A) ermittelt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf<br />

den Bericht des Büros Müller BBM Bezug genommen.<br />

Auswirkungen durch Lichtimmissionen <strong>und</strong> Luftschadstoffe<br />

In Bezug auf die durch den Betrieb des Jade Weser Ports bzw. durch die geplanten<br />

Gewerbeansiedlungen im Hafengroden hervorgerufenen Lichtimmissionen<br />

ergeben sich durch die PÄ IV nach Feststellung des Fachgutachters keine Veränderungen<br />

bzw. geringfügige Verbesserungen. Dieser Bewertung schließt sich die<br />

Planfeststellungsbehörde an. Gemäß Müller-BBM (M51 920/77 klb S.20) führt die<br />

vorgesehene Erhöhung des Hafengrodens durch „zukünftige Anlagen oder Gebäude<br />

innerhalb des Hafengrodens zu einer besseren Verschattung der Leuchten<br />

des JadeWeserPorts in Richtung Voslapp“.<br />

Die Betriebsabläufe <strong>und</strong> die zugr<strong>und</strong>e gelegten Verkehrsmengen werden durch<br />

die Veränderung der Anlagen aufgr<strong>und</strong> der Planänderung Teil IV nicht modifiziert.<br />

Demgemäß werden die für die Lufthygiene maßgeblichen Faktoren durch das Änderungsvorhaben<br />

nicht tangiert.<br />

63


– 64 –<br />

Durch das Änderungsvorhaben bedingte zusätzliche Luftschadstoff- <strong>und</strong> Lichtimmissionen<br />

treten dementsprechend nicht auf bzw. sind als vernachlässigbar einzustufen.<br />

Auswirkungen durch Staubimmissionen<br />

Die für die höhere Aufspülung des Hafengrodens erforderlichen Arbeiten werden<br />

überwiegend in nasser bzw. feuchter Umgebung stattfinden, womit die Freisetzung<br />

von staubförmigen Stoffen weitestgehend unterb<strong>und</strong>en ist. Sofern temperatur-<br />

<strong>und</strong> witterungsbedingt ein Abtrocknen der Oberfläche mit nachfolgenden<br />

Staubverwehungen bei starkem Windangriff zu befürchten sein sollte, ist durch<br />

Anordnung Nr. A. II. 6.2 eine Minimierung bzw. Unterbindung von Staubemissionen<br />

gewährleistet. Unter Beachtung dieser Auflage kann davon ausgegangen<br />

werden, dass ein großer Teil potentieller Staubemissionen vermieden wird.<br />

b. Bewertung der Auswirkungen<br />

aa. baubedingte Auswirkungen<br />

Baubedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind durch das Änderungsvorhaben<br />

aus oben angeführten Gründen nicht zu erwarten.<br />

bb. anlage- <strong>und</strong> betriebsbedingte Auswirkungen<br />

Bewertung der durch die PÄ Teil IV bewirkten Schallimmissionen<br />

Beurteilungsmaßstab für die Zulässigkeit der oben dargestellten Lärmimmissionen<br />

ist § 22 BImSchG. Danach sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten<br />

<strong>und</strong> zu betreiben, dass<br />

1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der<br />

Technik vermeidbar sind,<br />

2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen<br />

auf ein Mindestmaß beschränkt werden.<br />

64


– 65 –<br />

Da die Errichtung eines Containerterminals nebst Verkehrsanbindung nicht im Katalog<br />

der genehmigungsbedürftigen Anlagen der 4. BImSchV aufgeführt ist, handelt<br />

es sich bei dem planfestgestellten Vorhaben um eine nicht genehmigungsbedürftige<br />

Anlage im Sinne der §§ 3 Abs. 5, 22 Abs.1 BImSchG. Dies gilt auch für<br />

die Änderung einer solchen Anlage.<br />

Die Bewertung der Auswirkungen beruht auf den vorgelegten Gutachten, die Bestandteil<br />

der ausgelegten Planunterlagen sind bzw. in das Verfahren eingebracht<br />

wurden. Die vorgelegte Schallimmissionsprognose ist nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />

schlüssig <strong>und</strong> überzeugend. Insbesondere berücksichtigt die<br />

Prognose die seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (15. März 2007) veränderte<br />

Vorbelastungssituation (vgl. Punkt 5 des Gutachtens M51 920/77 klb).<br />

Die Betriebsabläufe <strong>und</strong> die im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsbeschluss<br />

vom 15. März 2007 prognostizierten Verkehrsmengen werden durch die<br />

Planänderung Teil IV nicht modifiziert, so dass eine Betrachtung des Verkehrslärms<br />

in diesem Zusammenhang nicht erforderlich ist. Insofern hat die Planfeststellungsbehörde<br />

in diesem Zusammenhang geprüft, ob die Änderungen, die sich<br />

im Wesentlichen durch das Heranrücken der Umschlaganlage schalltechnisch<br />

auswirken, zulässig sind.<br />

Ges<strong>und</strong>heitsgefahr<br />

Die absolute Obergrenze der Zulässigkeit von Lärmimmissionen ist erreicht, wenn<br />

durch sie Ges<strong>und</strong>heitsschäden oder Ges<strong>und</strong>heitsgefahren hervorgerufen werden.<br />

Derartige Immissionen sind ausweislich der vorliegenden Prognose nicht zu erwarten.<br />

Nach der Rechtsprechung ist die Grenze zur Ges<strong>und</strong>heitsgefährdung bei einem<br />

äquivalenten Dauerschallpegel von 70 bis 75 dB (A) tags <strong>und</strong> 60 bis 65 dB (A)<br />

nachts anzusetzen (vgl. BGH Urteil vom 27. 10. 2006 Az.: V ZR 2/06 für Wohngebiete;<br />

BVerwG Urteil vom 09. 11. 2006 Az.: 4 A 2001/06; BVerwG Urteil vom 13.<br />

Mai 2009 Az.: 9 A 72.07 Rz.69). Nach der Einschätzung des Rates von Sachverständigen<br />

für Umweltfragen soll aus Gründen des vorbeugenden Ges<strong>und</strong>heitsschutzes<br />

ein Immissionswert von 65 dB (A) tags <strong>und</strong> 55 dB (A) nachts nicht überschritten<br />

werden.<br />

65


– 66 –<br />

Auf der Gr<strong>und</strong>lage der Ergebnisse der Wirkungsforschung hält der Rat von Sachverständigen<br />

für Umweltfragen in seinem immer noch aktuellen Umweltgutachten<br />

(Mai 2004) an seinen früheren Vorschlägen fest (s. SRU, 1999, Tz. 493 ff.): Das<br />

Umwelthandlungsziel der B<strong>und</strong>esregierung von 65 dB(A) Außenpegel bei Tag<br />

kann nur ein Nahziel für den vorbeugenden Ges<strong>und</strong>heitsschutz <strong>und</strong> den Schutz<br />

gegen erhebliche Belästigungen darstellen. Es muss durch mittelfristige Ziele – 62<br />

dB(A) als Präventionswert <strong>und</strong> 55 dB(A) als Vorsorgezielwert – ergänzt werden.<br />

Für die Nachtzeit sind kurzfristig ein Außenwert von 55 dB(A), mittelfristig ein Wert<br />

von 52 dB(A) <strong>und</strong> langfristig ein Vorsorgezielwert von 45 dB(A) anzustreben<br />

Für die oben dargestellten Immissionsaufpunkte wurden für die Nachtzeit unter<br />

Berücksichtigung der zwischenzeitlich gestiegenen Vorbelastung Beurteilungspegel<br />

von bis zu 42 dB (A) ermittelt. Für die Tagzeit ist nur mit geringfügig höheren<br />

Werten zu rechnen, da sowohl das betrachtete Vorhaben, als auch die Nachbaranlagen,<br />

die in die Vorbelastung einbezogen wurden, kontinuierlich betrieben werden,<br />

<strong>und</strong> daher für die Tagzeit lediglich mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen<br />

zu rechnen ist. Die Aussagen, die für die Nachtzeit getroffen werden, gelten daher<br />

erst Recht für die Tagzeit, für die in der Regel eine um 10 dB (A) höhere Belastung<br />

zugelassen wird.<br />

Die Berechnungen des Schallgutachters lassen erkennen, dass selbst der seitens<br />

des Umweltrates entwickelte als langfristiges Ziel gekennzeichnete Vorsorgezielwert<br />

von 45 dB (A) nachts <strong>und</strong> 55 dB (A) tags in der Gesamtbelastung unter Berücksichtigung<br />

des Änderungsvorhabens nicht erreicht wird. Die für die Gesamtbelastung<br />

prognostizierten Werte überschreiten weder die von der Rechtsprechung<br />

gesetzten Grenzwerte zur Ges<strong>und</strong>heitsgefährdung, noch die aus Gründen des<br />

vorbeugenden Ges<strong>und</strong>heitsschutzes niedriger angesetzten Richtwerte des Rates<br />

von Sachverständigen für Umweltfragen.<br />

Für die Bewohner der durch Betriebslärm betroffenen Gebiete sind somit keine<br />

Ges<strong>und</strong>heitsgefahren zu befürchten. Diese Beurteilung ergibt sich auch für Kinder<br />

<strong>und</strong> andere Gruppen, die besonders schutzbedürftig sind, wie z.B. Herz-<br />

,Kreislaufkranke, da selbst die niedrigeren Immissionsrichtwerte, welche der Rat<br />

von Sachverständigen für Umweltfragen aus Gründen des vorbeugenden Ges<strong>und</strong>heitsschutzes<br />

setzt, durch den Betrieb des planfestgestellten Vorhabens nicht<br />

erreicht werden.<br />

66


Erhebliche Belästigung<br />

– 67 –<br />

Neben der Frage der Ges<strong>und</strong>heitsbeeinträchtigungen hat die Planfeststellungsbehörde<br />

geprüft, ob die dargestellten Lärmimmissionen als schädlich im Sinne des §<br />

22 Abs.1 BImSchG zu bewerten sind. Gemäß § 3 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen<br />

im Sinne des B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetztes Immissionen,<br />

die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile<br />

oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.<br />

Nach der Rechtsprechung sind Umwelteinwirkungen als schädlich/erheblich<br />

zu bewerten, wenn sie für die Betroffenen unzumutbar sind. Die Bewertung<br />

der Zumutbarkeit der zu erwartenden Lärmimmission ist unter Berücksichtigung<br />

der Art der jeweiligen Störung, der Schutzwürdigkeit des betroffenen<br />

Gebiets sowie gesetzlich vorgegebener Wertungen in Bezug auf die Lärmquelle<br />

aufgr<strong>und</strong> ihrer individuell-konkreten Abwägung zu ermitteln <strong>und</strong> zu bewerten (OVG<br />

Bremen zu CT IIIa, Urteil vom 18. Dezember 2001 – Az.: 1 D 299/01). Für die Beurteilung<br />

der Erheblichkeit ist dabei auf die Betroffenheit eines verständigen<br />

Durchschnittsmenschen abzustellen (Jarass, Komm. zum B<strong>und</strong>esimmissionsschutzrecht,<br />

6. Aufl., § 3 Rn. 53, mit weiteren Nachweisen). Die besondere Empfindlichkeit<br />

ganzer Gruppen von Personen ( z.B. von Kindern oder Alten) ist jedoch<br />

zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Betroffenen sich nicht<br />

selbst schützen können (Jarass § 3 Rn. 53).<br />

Die TA-Lärm, die hier zur Orientierung herangezogen wird, ist nach der Rechtsprechung<br />

des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichtes als sog. antizipiertes Sachverständigengutachten<br />

zu betrachten (vgl. BverwGE 55, 250). Sie ist aufgr<strong>und</strong> ihres Inhalts<br />

als eine allgemeine Sachverständigenaussage zur Erheblichkeit von Lärmbelästigungen<br />

anzusehen. Der Planfeststellungsbehörde ist nicht bekannt, dass sich die<br />

Wertung der TA-Lärm durch neue wissenschaftliche Erkenntnis überholt hat, so<br />

dass die in der TA-Lärm genannten Werte von der Planfeststellungsbehörde zur<br />

Gesetzesauslegung als Orientierungshilfe betrachtet werden.<br />

Die Werte der TA Lärm können jedoch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der zu<br />

erwartenden Lärmimmissionen nur als erste Orientierungswerte dienen, da die TA<br />

Lärm nach Nr. 1 Abs. 2 g TA Lärm für Seehafenumschlagsanlagen nicht anwendbar<br />

ist. Die TA Lärm enthält daher keine Normkonkretisierung für die Beurteilung<br />

67


– 68 –<br />

der Zumutbarkeit des von solchen Anlagen ausgehenden Lärms im Sinne eines<br />

verbindlichen Regelwerks. Zusätzlich muss eine Einzelfallprüfung stattfinden, um<br />

zu kontrollieren, ob wegen der Besonderheit der Anlage, die zur Ausnahmeregelung<br />

in Nr. 1 Abs. 2 lit. g TA Lärm geführt hat, Anlass besteht, von diesen Orientierungswerten<br />

abzuweichen. Die Besonderheiten, die zu der Ausnahme für Seehafenumschlagsanlagen<br />

geführt haben, liegen darin begründet, dass diese Anlagen<br />

aufgr<strong>und</strong> der Anforderungen des internationalen Schiffsverkehrs auch nachts betrieben<br />

werden müssen. Ein Containerterminal muss zudem am seeschifftiefen<br />

<strong>Wasser</strong> errichtet werden, hat einen erheblichen Bedarf an zusammenhängenden<br />

Flächen <strong>und</strong> erfordert die Anbindung an leistungsfähige Verkehrswege zu Lande.<br />

Deshalb sind Containerterminals sehr standortgeb<strong>und</strong>en. Außerdem haben Seehafenumschlagsanlagen<br />

wegen der Schallabstrahlung über das <strong>Wasser</strong> einen<br />

großen Einwirkungsbereich <strong>und</strong> lediglich ein geringes Lärmminderungspotential<br />

(OVG Bremen, Urteil vom 18. Dezember 2001).<br />

Diese Erwägungen sind auch für die Planänderung Teil IV heranzuziehen, da sich<br />

die schalltechnisch relevanten Änderungen im Wesentlichen auf das Terminal beziehen.<br />

Gemäß Nr. 3.2.1 der TA Lärm, die hier aus oben angeführten Erwägungen lediglich<br />

als Orientierungshilfe für die Bewertung herangezogen wird, ist der Schutz vor<br />

schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung<br />

am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach<br />

Nummer 6 der TA Lärm nicht überschreitet.<br />

Die Immissionsrichtwerte für die Beurteilungspegel betragen für die hier maßgeblichen<br />

Immissionsorte nach Nr. 6.1 der TA Lärm außerhalb von Gebäuden tags 55<br />

dB (A) <strong>und</strong> nachts 40 dB (A), da es sich überwiegend um allgemeine Wohngebiete<br />

bzw. Kleinsiedlungsgebiete handelt. Ausnahmen bilden die Immissionsorte 1, 3<br />

<strong>und</strong> 12A. Unklar ist derzeit die Gebietseinstufung am Immissionsort IO 1 (Hooksiel).<br />

Hierfür gibt es gr<strong>und</strong>sätzlich jeweils zwei Möglichkeiten, <strong>und</strong> zwar die Einstufung<br />

als reines Wohngebiet (WR) bzw. als allgemeines Wohngebiet (WA). Die<br />

Planfeststellungsbehörde prüft daher die Situation für beide Varianten. Der Immissionsort<br />

3 (Utters Nord) ist als Kerngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet einzuordnen.<br />

68


– 69 –<br />

Hierfür gilt tags ein Immissionsrichtwert von 60 dB (A) <strong>und</strong> nachts ein Immissionsrichtwert<br />

von 45 dB (A). Am IO 12A – (Voslapp Südwest) im Bereich des Bebauungsplanes<br />

Nr. 55 - geht der Schallgutachter abgestimmt mit der Stadt Wilhelmshaven,<br />

entgegen der Gebietsausweisung im B-Plan entsprechend der tatsächlichen<br />

Nutzung von einer Gemengelage (gemäß TA Lärm Nummer 6.7) aus (vgl.<br />

Müller-BBM M51 920/80 klb). Dieser Einschätzung schließt sich die Planfeststellungsbehörde<br />

an.<br />

Gemäß Müller-BBM (Notiz Nr. M51 920/77 klb S.17) werden die maßgeblichen<br />

Immissionsrichtwerte tags an allen Immissionsorten deutlich unterschritten. Der<br />

Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist damit sichergestellt.<br />

Wie aus oben abgedruckter Tabelle erkennbar ist, kommt es nachts am IO 3 <strong>und</strong><br />

am IO 11 zu einer Richtwertüberschreitung von jeweils 1 dB (A). Dies trifft auch<br />

auf den IO 12 A zu. Wie bereits dargelegt wurde, ist entsprechend der tatsächlichen<br />

Nutzung des Gebietes im Bereich des IO 12 A von einer sog. Gemengelage<br />

auszugehen, so dass vor diesem Hintergr<strong>und</strong> eine Richtwertüberschreitung von 1<br />

dB (A) zu besorgen ist. Am IO 8, IO 9 <strong>und</strong> IO 10 kommt es zu einer Überschreitung<br />

des Richtwertes um jeweils 2 dB (A). Sofern für den IO 1 ein Richtwert von<br />

35 dB (A) maßgeblich sein sollte, ist hier ebenso von einer Überschreitung um 1<br />

dB (A) auszugehen.<br />

Nach Nr.3.2.1 Abs.2 (sog. Irrelevanzkriterium) TA Lärm darf weiterhin eine Genehmigung<br />

der Immissionsrichtwerte für die zu beurteilende Anlage auch bei einer<br />

Überschreitung der Immissionsrichtwerte auf Gr<strong>und</strong> der Vorbelastung aus Gründen<br />

des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte<br />

Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen<br />

ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage<br />

ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort<br />

um mindestens 6 dB (A) unterschreitet. Diese Regelung ist bei den Immissionsorten<br />

IO 1, IO 2, IO 3, IO 9, IO 10 <strong>und</strong> IO 11 einschlägig. Im Ergebnis ist<br />

somit die Überschreitung am IO 8 sowie am IO 12 A zu beurteilen.<br />

69


– 70 –<br />

Nachts kommt es demgemäß zu einer Überschreitung von 1 bzw. 2 dB (A) an<br />

zwei Immissionsorten. Dennoch sieht die Planfeststellungsbehörde die Schallimmission<br />

nicht als schädlich <strong>und</strong> damit unzumutbar an, da zum Einem zu beachten<br />

ist, dass es sich bei den oben dargestellten Werten um ger<strong>und</strong>ete Werte handelt,<br />

so dass rein tatsächlich von einer geringeren Überschreitung auszugehen ist, die<br />

unter Berücksichtigung der hohen Vorbelastung wahrscheinlich vom menschlichen<br />

Ohr nicht wahrgenommen wird. Die im Immissionsschutzgutachten des Büros Müller<br />

BBM berechnete Schallimmissions-Zusatzbelastung durch die hier zu beurteilende<br />

Planänderung Teil IV erhöht sich nachts bedingt durch die oben beschriebenen<br />

Änderungen im Terminallayout an allen betrachteten Immissionsorten um<br />

weniger als 0,1 dB(A). Diese Änderungen sind nach Aussage des Fachgutachters<br />

weder hör- oder wahrnehmbar noch messtechnisch erfassbar. Änderungen an der<br />

Schallimmissions-Gesamtbelastung ergeben sich ausschließlich aufgr<strong>und</strong> der höheren<br />

Vorbelastung (UVU S. 9). Unter Berücksichtigung der Vorbelastung ergibt<br />

sich gegenüber der ursprünglichen Planung, die im März 2007 planfestgestellt<br />

wurde, an den maßgeblichen Immissionsorten eine Zunahme um maximal 1 dB<br />

(A) (Müller BBM M51 920/77 klb S.17). Vom menschlichen Gehör wird eine Änderung<br />

erst ab ca. 3 db (A) wahrgenommen.<br />

Zum Anderen halten sich Menschen nachts in der Regel in Räumen auf. Die<br />

Schallbelastung wird in Räumen weniger wahrnehmbar sein. Der Dämmwert eines<br />

gekippten Fensters beträgt 10 bis 15 dB (A). Innen wird daher voraussichtlich ein<br />

Schallpegel von weniger als 30 dB(A) zu erwarten sein. Nach dem Sondergutachten<br />

des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (SRU) aus dem Jahre<br />

1999 (S: 184) wird die Schwelle, bei der sich Beeinträchtigungen der Schlafstruktur<br />

nicht ausschließen lassen, bei Werten zwischen 35 dB (A) <strong>und</strong> 45 dB (A) überschritten.<br />

Diese Einschätzung wird durch das Umweltgutachten 2004 des SRU<br />

bestätigt (BTDrucks 15/3600, S.327). Nach Fickert / Fieseler (Kommentar zur<br />

BauNVO 10. Auflage § 15 Rn. 15.1 <strong>und</strong> Rn. 18.3 <strong>und</strong> 18.4) liegt ein Innengeräuschpegel<br />

zwischen 30 <strong>und</strong> 35 dB (A) i.d.R. noch im schlafgünstigen Bereich.<br />

Diese Schwelle wird auch bei gekipptem Fenster in den Schlafräumen nicht erreicht<br />

werden. Eine Störung der Nachtruhe ist aus Sicht der Planfeststellungsbehörde<br />

auch unter Berücksichtigung der Planänderung IV nicht zu erwarten.<br />

70


– 71 –<br />

Da zur Nachtzeit nur der Innenbereich der Wohnhäuser genutzt wird, reicht es<br />

aus, wenn die Lärmbelastung im Hausinneren in den zum Aufenthalt von Menschen<br />

bestimmten Räumen auf ein Niveau verringert wird, das einen ungestörten<br />

Schlaf ermöglicht. Dies ist aus oben angeführten Gesichtspunkten auch nach<br />

Verwirklichung der Planänderung Teil IV sichergestellt.<br />

In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus zu bedenken, dass für Seehafenumschlagsanlagen<br />

auch eine offenere, weniger streng an den Richtwerten orientierte<br />

Bewertung zulässig ist, da Seehafenumschlagsanlagen – wie bereits dargelegt<br />

wurde - aus dem Anwendungsbereich der TA herausfallen <strong>und</strong> die TA Lärm<br />

lediglich als Orientierungshilfe zu betrachten ist. Aus diesem Gr<strong>und</strong>e ist nach Auffassung<br />

der Planfeststellungsbehörde auch die unter Berücksichtigung der Planänderung<br />

Teil IV verursachte Immissionsbelastung zulässig. Dem öffentlichen Interesse<br />

an dem optimierten Betrieb des Hafens ist daher der Vorzug zu geben.<br />

Die Planfeststellungsbehörde übersieht dabei nicht, dass die Zunahme des Lärms<br />

auch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle für die Bevölkerung in Wilhelmshaven<br />

eine Belästigung darstellt. Angesichts der oben angeführten Erwägungen sind die<br />

Belästigungen jedoch als zumutbar zu bewerten. Den Erwägungen, die für die<br />

Verwirklichung des Vorhabens sprechen, ist nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />

der Vorrang einzuräumen. Hinsichtlich der für die Verwirklichung<br />

des Vorhabens sprechenden Erwägungen wird auf B.III.1 verwiesen.<br />

Im Rahmen der Genehmigung der Suprastruktur sowie des hafenaffinen Gewerbes<br />

sind nach Kenntnis der Planfeststellungsbehörde noch Möglichkeiten der<br />

Schallminimierung vorhanden (sog. ISL Konzept), so dass die Planfeststellungsbehörde<br />

an der Zulässigkeit des Vorhabens in Form der durch die Planänderung<br />

Teil IV bewirkten Ausgestaltung keine Zweifel hat.<br />

Durch den am 27.9.2008 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 210 der Stadt<br />

Wilhelmshaven, der den Containerterminal betrifft, wurden die konkreten planungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen für die Genehmigung der geplanten Suprastruktur<br />

geschaffen. In diesem wurden für das Sondergebiet Hafen verbindliche<br />

maximale Lärmkontingente in Form von immissionswirksamen flächenbezogenen<br />

Schallleistungspegeln (FSP bzw. IFSP) festgesetzt. Diese Lärmpegel sind laut B-<br />

Plan so ausgelegt, dass die geplanten Anlagen möglich sind <strong>und</strong> gleichzeitig keine<br />

71


– 72 –<br />

unzumutbaren Lärmbelastungen entstehen (Umweltbericht B-Plan Nr. 210 S. 84).<br />

Der B-Plan Nr. 210 berücksichtigt bereits die mit dieser Planänderung genehmigten<br />

Veränderungen der Infrastruktur, so dass die Immissionssituation zum Zeitpunkt<br />

des Erlasses des B-Plans Nr. 210 bereits überprüft wurde. Hier wurden für<br />

die Immissionsorte IO 9 <strong>und</strong> IO 10 Richtwertüberschreitungen von 1 dB (A) festgestellt,<br />

<strong>und</strong> als zumutbar erachtet, da das Irrelevanzkriterium der TA Lärm erfüllt<br />

war.<br />

Die nunmehr prognostizierte Überschreitung von 2 dB (A) in der Gesamtbelastung<br />

ergibt sich allein aus der zwischenzeitlich angestiegenen Vorbelastung. Die in den<br />

Gutachten, die dem Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 zugr<strong>und</strong>e gelegt<br />

wurden, für die Nachtzeit berechnete Schallimmissions-Zusatzbelastung<br />

durch den Jade Weser Port erhöht sich nach Aussage des Schallgutachters bedingt<br />

durch die Planänderung Teil IV an allen betrachteten Immissionsorten um<br />

weniger als 0,1 dB (A).<br />

Nach alledem ist festzuhalten, dass die durch die Planänderung Teil IV bewirkten<br />

Änderungen den Anforderungen des § 22 BImSchG genügen. Die Schallimmissionen<br />

sind nicht als schädlich zu bewerten, sie stellen keine erhebliche Belästigung<br />

für die Anwohner der planfestgestellten Maßnahme dar.<br />

Lichtimmissionen <strong>und</strong> Luftschadstoffe<br />

Aus oben angeführten Gründen ergibt sich durch das Änderungsvorhaben keine<br />

Veränderung bzw. eine geringfügige Verbesserung der Immissionssituation im<br />

Vergleich zu dem mit Beschluss vom 15. März 2007 planfestgestellten Zustand.<br />

Durch das Änderungsvorhaben bedingte zusätzliche Luftschadstoff- <strong>und</strong> Lichtimmissionen<br />

treten dementsprechend nicht auf bzw. sind als vernachlässigbar einzustufen.<br />

72


Staubimmissionen<br />

– 73 –<br />

Aufgr<strong>und</strong> der angeordneten Minimierungsmaßnahme (Anordnung Nr. A. II. 6.2)<br />

können die durch die PÄ IV verursachten Staubemissionen als geringfügig bewertet<br />

werden, da unter Beachtung dieser Auflage davon ausgegangen werden kann,<br />

dass ein großer Teil potentieller Staubemissionen vermieden wird.<br />

Ergebnis Wohnfunktion<br />

Insgesamt werden die Auswirkungen auf die Wohnfunktion als nicht erheblich bewertet.<br />

Die maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben werden unter Berücksichtigung<br />

der Vorbelastung <strong>und</strong> der durch das planfestgestellte Vorhaben verursachten Zusatzbelastung<br />

eingehalten. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nicht zu erwarten.<br />

b. Auswirkungen auf die Erholungsfunktion<br />

Das planfestgestellte Änderungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf das Angebot<br />

an Freizeitmöglichkeiten <strong>und</strong> verursacht demzufolge keine Auswirkungen auf<br />

den Aspekt Erholungsfunktion.<br />

Ergebnis der Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Menschen:<br />

Nach alledem ist festzustellen, dass die Immissionsbelastung vorhabensbedingt in<br />

einem sehr geringen Umfang, der nach Aussage des Fachgutachters weder höroder<br />

wahrnehmbar noch messtechnisch erfassbar ist, zunimmt. Die hier maßgebliche<br />

Gesamtimmissionsbelastung hat sich im Vergleich zum März 2007 im Wesentlichen<br />

durch die im untersuchten Bereich gestiegene Vorbelastungssituation<br />

vergrößert. Sie überschreitet jedoch keine maßgeblichen rechtlichen Vorgaben. In<br />

Bezug auf die Schallimmissionen ist auszuführen, dass auch unter Berücksichtigung<br />

der Planänderung Teil IV <strong>und</strong> der gestiegenen Vorbelastung während der<br />

73


– 74 –<br />

Nachtst<strong>und</strong>en keine Immissionen zu erwarten sind, die geeignet wären die<br />

Nachtruhe zu stören. Während der Tagst<strong>und</strong>en ist der Schutz der gebäudebezogenen<br />

Wohnnutzung gewährleistet. Kommunikationsstörungen sind auch durch<br />

die Gesamtschallbelastung nicht zu erwarten. Auch ist eine Nutzung der Außenbereiche<br />

weiterhin möglich.<br />

Die Planfeststellungsbehörde bewertet allerdings auch die Zunahme der Immissionen<br />

innerhalb des als zumutbar bewerteten Bereiches als negativ, räumt jedoch<br />

den für das Änderungsvorhaben sprechenden Belangen den Vorrang ein.<br />

Auswirkungen auf die Erholungsfunktion werden durch das Änderungsvorhaben<br />

nicht bewirkt.<br />

3.1.1.2 Schutzgut Tiere<br />

Darstellung der Auswirkungen Schutzgut Tiere<br />

a) baubedingte Auswirkungen<br />

Die geplante Aufspülung des Hafengrodens führt im Bereich des Voslapper Seedeichs<br />

<strong>und</strong> des Geniusdeichs zu einer baubedingten Inanspruchnahme von Flächen.<br />

Die Auswirkungen beschränken sich auf den Bauzeitraum. Die beanspruchte<br />

Deichfläche (Deichgrünland) wird nach Beendigung der Aufspülarbeiten auf einer<br />

anderen Höhenlage wieder Deichgrünland werden.<br />

In Bezug auf Immissionen, die eine Störwirkung für Tiere verursachen könnten, ist<br />

auszuführen, dass sich durch die Planänderung IV nach Aussage des Fachgutachters<br />

keine schalltechnisch relevanten Änderungen gegenüber der im Ursprungsverfahren<br />

den Schallimmissionsberechnungen zugr<strong>und</strong>e gelegten Bauphasenplanung<br />

ergibt. Insbesondere kommt es durch die PÄ IV zu keinen zusätzlichen<br />

oder geänderten Rammtätigkeiten. Die im Verfahren für den Beschluss vom<br />

15. März 2007 für die Beurteilung der Schallimmissionen während der Bauphase<br />

durchgeführten Untersuchungen gelten nach Aussage des Fachgutachters somit<br />

unverändert weiter (vgl. Müller BBM M51 920/80 klb). Die durch die Planänderung<br />

Teil IV verursachten baubedingten Auswirkungen sind insofern durch die Prognosen<br />

<strong>und</strong> Bewertungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 gedeckt.<br />

Es ergeben sich keine Auswirkungen, die gesondert zu beurteilen wären.<br />

74


– 75 –<br />

b) anlage- <strong>und</strong> betriebsbedingte Auswirkungen<br />

Die Veränderung der Anlagen aufgr<strong>und</strong> der Planänderung Teil IV führt zu keiner<br />

relevanten Beanspruchung von Lebensraum. Die Planänderung Teil IV führt nicht<br />

zu betrachtungsrelevanten Lebensraumverlusten bzw. -veränderungen des<br />

Schutzgutes Tiere.<br />

Im aquatischen Bereich wird lediglich die nördliche Flügelwand verändert. Durch<br />

die Änderungen an der Kaje ergeben sich lokal begrenzte Veränderungen der<br />

Strömungsverhältnisse. Die Flächen nördlich des JadeWeserPorts mit Strömungsab-<br />

<strong>und</strong> -zunahmen verändern sich lediglich geringfügig (BAW 2008). BAW<br />

(2008) prognostiziert, dass „die Größenordnung der bisher in den Gutachten der<br />

BAW ermittelten ausbaubedingten Änderungen der Tidekennwerte der Strömung<br />

[...] nicht nennenswert verändert“ wird. Wirkungen auf die bisher prognostizierten<br />

ausbaubedingten Änderungen der abiotischen Systemparameter durch eine Verlängerung<br />

können großräumig ausgeschlossen werden können (BAW 2008). Entsprechendes<br />

gilt nach Aussage der Fachgutachter für das Schutzgut Tiere. Dieser<br />

Einschätzung schließt sich die Planfeststellungsbehörde an.<br />

Für den terrestrischen Bereich ergeben sich keine messtechnisch erfassbaren<br />

Veränderungen hinsichtlich der Schallimmissionen. Die geänderte Planung des<br />

Terminallayouts <strong>und</strong> die Aufhöhung des Hafengrodens führen zu einer Erhöhung<br />

der berechneten Schallimmissionszusatzbelastung durch den JadeWeser-<br />

Port/Hafengroden im gesamten Bereich der Flächen des Voslapper Grodens generell<br />

um weniger 0,2 dB(A) (Müller BBM M51 920/80 klb S.5).<br />

Die Auswirkungen der PÄ IV auf die Gesamtbelastung (Zusatzbelastung wie oben<br />

beschrieben + Vorbelastung) sind nochmals deutlich geringer als der o.g. Wert<br />

(Stellungnahme Müller BBM vom 22. 09. 2009).<br />

75


– 76 –<br />

Bewertung der Auswirkungen Schutzgut Tiere<br />

a) baubedingte Auswirkungen<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Tatsache, dass das Deichgrünland in diesem Bereich Tieren aufgr<strong>und</strong><br />

anthropogener Beeinflussung (Spaziergänger mit H<strong>und</strong>en, Verkehr auf der<br />

Straße „Am Tiefen Fahrwasser“, intensive Schafbeweidung des „Neuen Voslapper<br />

Seedeiches“) kaum Lebensraum bietet <strong>und</strong> die Flächen während der Bauphase<br />

für Tiere in der Regel weder als Ruheräume noch für die Nahrungssuche geeignet<br />

sind, wird die temporäre Inanspruchnahme der Deichfläche während der Bauphase<br />

als unerheblich bewertet.<br />

b) anlage- <strong>und</strong> betriebsbedingte Auswirkungen<br />

Für den aquatischen Bereich sind die oben dargestellten Veränderungen durch die<br />

Verlängerung der Kaje geringfügig <strong>und</strong> die damit einhergehende Veränderung des<br />

Lebensraums als nicht erheblich zu bewerten. Hinsichtlich des terrestrischen Bereichs<br />

ist festzustellen, dass die durch die Planänderung Teil IV bewirkten Änderungen<br />

der Schallimmissionen so gering sind, dass sie messtechnisch nicht erfassbar<br />

wären. In Bezug auf das Schutzgut Tiere sind sie als vernachlässigbar<br />

gering <strong>und</strong> somit als unerheblich einzustufen.<br />

3.1.1.3 Schutzgut Pflanzen<br />

Darstellung der Auswirkungen Schutzgut Pflanzen<br />

a) baubedingte Auswirkungen<br />

Durch die hiermit planfestgestellte Aufspülung des Hafengrodens werden im Bereich<br />

des Voslapper Seedeichs <strong>und</strong> des Geniusdeichs Flächen in einer Größenordnung<br />

von insgesamt 105.637 m² in Anspruch genommen. Der Geniusdeich<br />

sowie der Neue Voslapper Deich sind mit Ausnahme einiger befestigter Überfahrten,<br />

Übergänge sowie des Deichsicherungsweges flächendeckend mit einer Grasnarbe<br />

bewachsen. Die Grasnarbe ist dem mesophilen Grünland auf Deichen<br />

(GMZd) zuzuordnen. Diese Bereiche mit einer Fläche von 50.140 m² sind von mittlerer<br />

Bedeutung (Wertstufe 3) für das Schutzgut Pflanzen. Die befestigten Berei-<br />

76


– 77 –<br />

che (z.B. Deichsicherungsweg <strong>und</strong> Deichfuß) mit einer Fläche von 55.497 m² sind<br />

von sehr geringer Bedeutung (Wertstufe 1) für das Schutzgut Pflanzen.<br />

Nach Beendigung der Aufspülarbeiten wird auf der oben genannten Fläche Deichgrünland<br />

entstehen.<br />

b) anlage- <strong>und</strong> betriebsbedingte Auswirkungen<br />

Anlagebedingt wird durch die Aufhöhung des Hafengrodens die in den baubedingten<br />

Wirkungen dargestellte Deichfläche in Anspruch genommen, um den nunmehr<br />

höheren Anschluss des Hafengrodens an den Deich herzustellen. Neben der Fläche<br />

des Hafengrodens wird dann auch wieder ein Deichvorland im Anschluss an<br />

den Deich hergestellt werden. Der befestigte Deichfuß wird nach Umsetzung der<br />

Planänderung überspült sein. Das neue Deichvorland wird überwiegend Deichgrünland<br />

sein.<br />

Im Vergleich zu der Bilanzierung, die für den Beschluss vom 15. März 2007 vorgenommen<br />

wurde, ergibt sich durch die Planänderung Teil IV eine Erhöhung der<br />

dauerhaft in Anspruch zu nehmenden Flächen von ca. 0,6 ha. Die Zunahme der<br />

Beanspruchung von Pflanzenbeständen betrifft die Bereiche, in denen Anpassungen<br />

der Deichtriften im Anschlussbereich der „Notzufahrt“ erfolgen sowie die Lage<br />

<strong>und</strong> der Verlauf der geplanten Deichsicherungswege bzw. die Deichtriften geändert<br />

werden.<br />

Die Aufhöhung des Hafengrodens selbst ist in Bezug auf das Schutzgut Pflanzen<br />

nicht relevant, da bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 als<br />

Prognosezustand der worst case für diese Bereiche angenommen wurde (Prognosezustand:<br />

Wertstufe 1). Dieser Prognosezustand wird durch die Tatsache,<br />

dass der Sand nunmehr höher auf den Hafengroden aufgespült wird, als ursprünglich<br />

genehmigt wurde, nicht verändert. Demzufolge ergeben sich hieraus keine<br />

Auswirkungen für das Schutzgut Pflanzen.<br />

77


– 78 –<br />

Bewertung der Auswirkungen Schutzgut Pflanzen<br />

a) baubedingte Auswirkungen<br />

Durch die Bauarbeiten wird kurzfristig ein veränderter Zustand auf begrenzter Fläche<br />

entstehen, der aufgr<strong>und</strong> seiner temporären Natur nicht zu einer Wertstufenveränderung<br />

führt.<br />

Die baubedingten Auswirkungen durch die vorübergehende Flächenbeanspruchung<br />

der Deichfläche werden als nicht erheblich bewertet.<br />

b) anlage- <strong>und</strong> betriebsbedingte Auswirkungen<br />

Die zusätzliche Flächeninanspruchnahme von 0,6 ha betrifft vorwiegend Bereiche<br />

mit sehr geringer bis mittlerer Bedeutung (u.a. Deichgrünland) <strong>und</strong> führt aufgr<strong>und</strong><br />

der Geringfügigkeit nicht zu einer Veränderung der im Planfeststellungsbeschluss<br />

vom 15. März 2007 angenommenen Gesamtfläche beanspruchter Biotope im Binnendeichsbereich.<br />

Hierbei ist zu beachten, dass nach Umsetzung der Planänderung<br />

IV Deichvorland mit einer im Vergleich zum Istzustand insgesamt höheren<br />

Wertigkeit entstehen wird (vgl. baubedingte Wirkungen). Dauerhaft wird auf einer<br />

Fläche von 55.497 m 2 zusätzliches Deichgrünland mit einer mittleren Bedeutung<br />

für das Schutzgut Pflanzen bestehen <strong>und</strong> befestigte Bereiche mit geringer Bedeutung<br />

für das Schutzgut Pflanzen ersetzen. Insgesamt ist die durch die Planänderung<br />

IV verursachte Änderung jedoch als gering zu bewerten. Die Änderungen<br />

sind unerheblich.<br />

3.1.1.4 Schutzgut Boden<br />

Darstellung der Auswirkungen Schutzgut Boden<br />

Durch die Planänderung Teil IV sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut Boden<br />

zu erwarten. Die Überbauung von Boden durch die Anpassung der vorhandenen<br />

Verkehrswege wurde bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 15. März<br />

2007 berücksichtigt.<br />

a) baubedingte Auswirkungen<br />

78


– 79 –<br />

Die planfestgestellte höhere Aufspülung des Hafengrodens führt im Bereich des<br />

Voslapper Seedeichs <strong>und</strong> des Geniusdeichs zu einer zusätzlichen baubedingten<br />

Inanspruchnahme von Flächen. Die betroffene Fläche umfasst insgesamt<br />

105.637 m² (s. unten abgedruckte Tabelle).<br />

Das Deichgrünland mit einer Fläche von 50.140 m² ist von mittlerer Bedeutung<br />

(Wertstufe 3) für das Schutzgut Boden. Die befestigten Bereiche (z.B. Deichsicherungsweg<br />

<strong>und</strong> Deichfuß) mit einer Fläche von 55.497 m² sind von sehr geringer<br />

Bedeutung (Wertstufe 1) für das Schutzgut Boden.<br />

Nutzung (Ist-Zustand/ Planung) Fläche in m²<br />

Ist-Zustand Deichsicherungsweg 9.674 m²<br />

Genehmigter Zustand<br />

Deichfußvorlage <strong>und</strong> Deckwerk 45.823 m²<br />

Deichgrünland 50.140 m²<br />

Deichgrünland (nach Abschluss der Bauarbeiten)<br />

105.637 m²<br />

Die beanspruchte Deichfläche wird nach Beendigung der Aufspülarbeiten Deichgrünland<br />

werden.<br />

b) anlage- <strong>und</strong> betriebsbedingte Auswirkungen<br />

Durch die Planänderung Teil IV wird der Deichsicherungsweg in die Hafengrodenfläche<br />

verlegt. Außerdem bewirkt sie die Überspülung der am Deichfuß mit<br />

Steinschüttungen befestigten Außenberme des Neuen Voslapper Seedeichs.<br />

Die Veränderung der Höhe des Hafengroden selbst ist in Bezug auf das Schutzgut<br />

Boden – genauso wie für das Schutzgut Pflanzen- nicht relevant, da bereits im<br />

Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 als Prognosezustand der worst<br />

case für diese Bereiche angenommen wurde (Prognosezustand: Wertstufe 1).<br />

Dieser Prognosezustand wird durch die Tatsache, dass der Sand nunmehr höher<br />

auf den Hafengroden aufgespült wird, als ursprünglich genehmigt wurde, nicht<br />

79


– 80 –<br />

verändert. Demzufolge ergeben sich hieraus keine Auswirkungen für das Schutzgut<br />

Boden.<br />

Die Modifikationen der „Notzufahrt“ <strong>und</strong> der „Erschließungsstraße Vorstellgruppe<br />

Bahn“ sind ebenfalls ungeeignet, zusätzliche Auswirkungen auf das Schutzgut<br />

Boden hervorzurufen. Die aufgr<strong>und</strong> der Planänderung Teil IV geänderten Flächenbeanspruchungen/-nutzungen<br />

führen zu keiner bzw. einer vernachlässigbar<br />

geringen Veränderung der Anteile versiegelter Flächen.<br />

Bewertung der Auswirkungen Schutzgut Boden<br />

a) baubedingte Auswirkungen<br />

Die baubedingten Auswirkungen durch die oben dargestellte vorübergehende Flächenbeanspruchung<br />

der Deichfläche sind nach Einschätzung des Fachgutachters<br />

kleinräumig, kurz- bis mittelfristig <strong>und</strong> gering negativ. Die negative Veränderung<br />

des Schutzguts ist so gering, dass sie sich nicht in einer Bestandswertveränderung<br />

<strong>und</strong> somit in einem Grad der Veränderung ausdrückt. Diese Auswirkungen<br />

sind als neutral zu bewerten. Die Planfeststellungsbehörde schließt sich dieser<br />

Bewertung an. Die Auswirkungen sind temporärer Natur, sie beschränken sich auf<br />

den Zeitraum der Bautätigkeit <strong>und</strong> wirken auf eine begrenzte Fläche.<br />

b) anlage- <strong>und</strong> betriebsbedingte Auswirkungen<br />

Die anlagebedingte Verlegung des Deichsicherungsweges in die Hafengrodenfläche<br />

<strong>und</strong> die Überspülung der am Deichfuß mit Steinschüttungen befestigten Außenberme<br />

des Neuen Voslapper Seedeichs führt langfristig zu einer Aufwertung<br />

des Schutzguts Boden auf dieser Fläche (55.497 m²), da sie von einer befestigten<br />

Fläche zu Deichgrünland entwickelt wird <strong>und</strong> sich hier Bodenfunktionen einstellen<br />

können.<br />

80


– 81 –<br />

3.1.1.5 Schutzgut <strong>Wasser</strong><br />

Darstellung der Auswirkungen Schutzgut <strong>Wasser</strong><br />

a) baubedingte Auswirkungen<br />

Baubedingt kommt es durch die Planänderung Teil IV nicht zu zusätzlichen Auswirkungen.<br />

Insbesondere sind die für die Aufspülung des Hafengrodens benötigten<br />

Massen durch die Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März<br />

2007 gedeckt.<br />

Für die hiermit planfestgestellte Erhöhung des Hafengrodens <strong>und</strong> der Terminalfläche<br />

ist zusätzliches Spülmaterial erforderlich. Gemäß Sandmassenbilanz auf<br />

Gr<strong>und</strong>lage aktueller Erkenntnisse entspricht der zusätzliche Bedarf ca. 5,1 Mio. m³<br />

(vgl. Inros Lackner AG „Vergleich der benötigten Sandmassen“ S. 8). In Bezug auf<br />

diesen zusätzlichen Sandbedarf hat der TdV nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />

schlüssig dargelegt, dass die bereits genehmigten Flächen den Bedarf<br />

abdecken. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:<br />

Insgesamt (PFB vom 15. März 2007 + PÄ IV) sind nachfolgend aufgelistete<br />

Sandmengen erforderlich:<br />

• Container-Terminalfläche ca. 17,2 Mio. m³<br />

• Hafengrodenfläche ca. 18,25 Mio. m³<br />

• Südlicher Gatebereich ca. 1,25 Mio. m³<br />

• Verkehrsflächen <strong>und</strong> Ufereinfassungen ca. 6,9 Mio. m³<br />

• Watt- <strong>und</strong> Vordeichsflächen ca. 2,2 Mio. m³<br />

• Setzungsausgleich ca. 2,8 Mio. m³<br />

• Summe ca. 48,6 Mio. m³<br />

(vgl. Unterlage B.6; Erläuterungsbericht S.28; B.6.1.10; Inros Lackner AG „Vergleich<br />

der benötigten Sandmassen“ S. 8)<br />

Verfügbar sind folgende Sandmassen:<br />

• Zufahrt <strong>und</strong> Fahrrinne ca. 17,5 Mio. m³<br />

• Sandentnahme Süd ca. 22,6 Mio. m³<br />

• Sandentnahme Nord ca. 9,6 Mio. m³<br />

81


– 82 –<br />

• Summe ca. 49,7 Mio. m³<br />

(vgl. Inros Lackner AG „Vergleich der benötigten Sandmassen“ S. 8)<br />

Die zusätzlich benötigten Sandmassen können aus den bisher genehmigten<br />

Sandabbaufeldern gewonnen werden. Demzufolge ist der Sandmengenbedarf<br />

durch die bereits vorhandenen Genehmigungen vollständig abgedeckt.<br />

Weiterhin werden die im Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 eingestellten<br />

Gesamtmengen von ca. 50 Mio. m³ durch die Planänderung IV nicht verändert.<br />

Bei den ca. 50 Mio. m³, die Eingang in den Beschluss vom 15. März 2007 gef<strong>und</strong>en<br />

haben <strong>und</strong> dort als Bewertungsgr<strong>und</strong>lage herangezogen wurden, handelt es<br />

sich um die Gesamtmasse, die während der Bauphase im Gewässer bewegt wird.<br />

Diese Gesamtmasse kann als „Bruttomasse“ bezeichnet werden. Die Bodenmassen<br />

bestehen aus Weichsedimenten, Wattsanden, Lauenburger Ton <strong>und</strong> Pleistozänen<br />

Sanden (vgl. PFB S. 221).<br />

Der nunmehr erforderliche Zusatzbedarf an Sand wird bereits durch das während<br />

der Bauphase festgestellte günstigere Setzungsverhalten kompensiert (Stellungnahme<br />

TdV vom 01. 10. 2009 – per e-mail). Sofern darüber hinaus im Rahmen<br />

des Rahmenbetriebsplanes Mehrmengen im Sandentnahmefeld Süd <strong>und</strong>/oder<br />

Nord entnommen werden müssen, ergeben sich aufgr<strong>und</strong> der größeren Entnahmetiefe<br />

nach Aussage des TDV keine weiteren Entnahmeverluste, da hier weder<br />

Weichsedimente noch andere nicht verwertbare Bodenqualitäten vorgef<strong>und</strong>en<br />

werden. Dies ist nach Aussage des TdV Ergebnis der Erkenntnisse aus dem laufenden<br />

Baubetrieb (Stellungnahme TdV vom 01. 10. 2009 – per e-mail). Demzufolge<br />

ist davon auszugehen, dass der sog. Bruttobedarf nicht parallel mit der Erhöhung<br />

des Sandbedarfs ansteigt, sondern es bei einer Gesamtmasse von ca. 50<br />

Mio. m³ bleiben wird. Insofern ergeben sich durch die Planänderung IV keine Veränderungen<br />

zur Planfeststellung vom 15. März 2007. Dementsprechend ergeben<br />

sich durch die Planänderung IV auch keine anderen oder zusätzlichen Auswirkungen,<br />

die gesondert zu betrachten wären.<br />

82


– 83 –<br />

b) anlage- <strong>und</strong> betriebsbedingte Auswirkungen<br />

- Inanspruchnahme von Gewässerfläche<br />

Die planfestgestellte Änderung führt zu einer Veränderung der Beanspruchung<br />

von Gewässerfläche. Die Änderung der unteren Böschungsneigung des Norddamms<br />

(s. C.6 Plan 12/16) führt zu einer verringerten Inanspruchnahme subhydrischer<br />

Bereiche. Die nördliche Verlängerung der Kaje beansprucht hingegen mehr<br />

Gewässerfläche. Im Ergebnis sind die nach der Umsetzung der Planänderung IV<br />

dauerhaft in Anspruch zu nehmenden Flächen geringer als die Flächen, die durch<br />

den Beschluss vom 15. März 2007 planfestgestellt wurden. (Aktennotiz Inros<br />

Lackner AG vom 28. 10. 2009).<br />

Im terrestrischen Bereich ergibt sich hinsichtlich der Überdeckung/Überbauung<br />

von Gewässerfläche durch die Gleis- <strong>und</strong> Straßenerschließung sowie die straßenbauliche<br />

Anpassung der vorhandenen Verkehrswege durch die Planänderung IV<br />

keine relevante Änderung für das Schutzgut <strong>Wasser</strong>.<br />

- Änderung der Hydrologie<br />

Die planfestgestellte Aufhöhung des Hafengrodens wirkt sich anlagebedingt nicht<br />

auf das Schutzgut <strong>Wasser</strong> aus. Da der Bereich des Hafengrodens bereits in der<br />

Form der Genehmigung durch den Beschluss vom 15. März 2007 aus Gründen<br />

des Hochwasserschutzes so ausgestaltet wurde, dass er nicht überflutet werden<br />

konnte, kann sich ein erhöhtes Niveau des Hafengrodens methodisch bedingt<br />

nicht auf die Berechnungsergebnisse der BAW auswirken. Aus diesem Gr<strong>und</strong>e hat<br />

die Aufspülung keine Auswirkung auf die von der BAW betrachteten "abiotischen<br />

Systemparameter" (Kennwerte des <strong>Wasser</strong>standes, der Strömung, des Salzgehalts<br />

sowie der Morphodynamik).<br />

Die Änderungen der nördlichen Flügelwand wirken sich hingegen durch eine veränderte<br />

Lage <strong>und</strong> Kronenhöhe auf die unmittelbare Anströmung <strong>und</strong> Umströmung<br />

der Flügelwand aus. Es sind jedoch nur örtlich Änderungen in den Strömungsgeschwindigkeiten<br />

zu erwarten, d.h. es kommt insoweit zu Auswirkungen auf die von<br />

der BAW im HN-Modell für den Beschluss vom 15. März 2007 berechneten<br />

"abiotischen Systemparameter". Die Größenordnung der bisher in den Gutach-<br />

83


– 84 –<br />

ten der BAW ermittelten ausbaubedingten Änderungen der Tidekennwerte der<br />

Strömung wird sich hier allerdings nicht nennenswert verändern. Großräumige<br />

Wirkungen auf das Strömungsregime sind aufgr<strong>und</strong> der relativ zum Gesamtbauwerk<br />

JadeWeserPort geringen geometrischen Änderung der Linienführung der<br />

Flügelwand nach Aussage der BAW ausgeschlossen. (Stellungnahme der BAW<br />

vom 05. Sept. 2008 <strong>und</strong> vom 24. Sept. 2009).<br />

- Auswirkungen auf den Stoffhaushalt<br />

Die veränderte Entwässerung der Terminalfläche <strong>und</strong> des Hafengrodens erfolgt<br />

auch nach der Änderung weiterhin Außendeichs. Das anfallende Niederschlagswasser<br />

wird der Jade zugeführt. Auf der Vorstellgruppe der Bahnanbindung anfallendes<br />

Niederschlagswasser versickert vor Ort. Die Hafengrodenfläche wird künftig<br />

durch ein geschlossenes Entwässerungssystem mit Einleitung des Regenwassers<br />

in die Jade über Auslaufbauwerke entwässert.<br />

Störfällen <strong>und</strong> dem dadurch möglichen Eintrag von Schadstoffen über die Niederschlagswasserableitung<br />

in die Jade wird durch Einbau von geeigneten Absperrvorrichtungen<br />

(einem sensorgesteuerten Schieber) im Rahmen der Oberflächenentwässerung<br />

begegnet (s. Anordnung A. II. 4.3).<br />

Die Einzelheiten (z.B. Alarmwerte) werden im Einvernehmen mit der zuständigen<br />

<strong>Wasser</strong>behörde festgelegt.<br />

Bewertung der Auswirkungen Schutzgut <strong>Wasser</strong><br />

a) baubedingte Auswirkungen<br />

Baubedingte Auswirkungen sind nicht zu erwarten, da sich die Annahmen, die bereits<br />

für den Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 die Bewertungsgr<strong>und</strong>lage<br />

gebildet haben, durch die Planänderung IV nicht verändern.<br />

b) anlage- <strong>und</strong> betriebsbedingte Auswirkungen<br />

Anlagebedingt kommt es teilweise durch die Änderung der unteren Böschungsneigung<br />

des Norddamms zu verringerten Inanspruchnahmen subhydrischer Bereiche<br />

<strong>und</strong> durch die Verlängerung der Kaje zu einer geringfügig größeren Bean-<br />

84


– 85 –<br />

spruchung von Gewässerfläche, im Ergebnis kommt man durch eine Saldierung<br />

zu einer geringeren Inanspruchnahme von Flächen. Die Planfeststellungsbehörde<br />

bewertet diese Auswirkung als nicht erheblich.<br />

Die durch die Planänderung IV bewirkten Änderungen der Tidekennwerte sind<br />

geringfügig <strong>und</strong> damit als nicht erheblich zu bewerten.<br />

Die veränderte Oberflächenentwässerung wurde mit der zuständigen <strong>Wasser</strong>behörde<br />

abgestimmt <strong>und</strong> beinhaltet Instrumentarien, die einen Eintrag von Schadstoffen<br />

in die Jade verhindern. Die Veränderung bewirkt daher keine erheblichen<br />

Auswirkungen auf das Schutzgut <strong>Wasser</strong>.<br />

3.1.1.6 Schutzgut Luft<br />

Vorhabensbedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Luft, die über die im Planfeststellungsbeschluss<br />

vom 15. März 2007 dargestellten <strong>und</strong> bewerteten Auswirkungen<br />

hinausgehen, sind nicht zu erwarten. Die Luftschadstoffimmissionen durch<br />

die Zunahme des Verkehrs <strong>und</strong> durch den Terminalbetrieb wurden bereits in dem<br />

vorstehend genannten Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt. Die Veränderung<br />

der Anlagen aufgr<strong>und</strong> der Planänderung Teil IV ist nach Einschätzung der<br />

Fachgutachter ungeeignet, zusätzliche Änderungen der Luftschadstoffimmissionen<br />

hervorzurufen. Dieser Bewertung schließt sich die Planfeststellungsbehörde<br />

an. Die für die Lufthygiene maßgeblichen Faktoren (wie z.B. die Verkehrsmengen<br />

<strong>und</strong> der Terminalbetrieb) werden durch das Änderungsvorhaben nicht tangiert.<br />

3.1.1.7 Schutzgut Klima<br />

Planänderungsbedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Klima, die über die im<br />

Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 dargestellten <strong>und</strong> bewerteten<br />

Auswirkungen hinausgehen, sind nicht zu erwarten, da durch die Planänderung IV<br />

auf die klimarelevanten Parameter wie z.B. Lufttemperatur <strong>und</strong> Luftfeuchtigkeit<br />

nicht relevant eingewirkt wird.<br />

85


3.1.1.8 Schutzgut Landschaft<br />

– 86 –<br />

Vorhabensbedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft sind nicht zu erwarten.<br />

Die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft durch die Vorspülung,<br />

die Gleis- <strong>und</strong> Straßenerschließung, die visuelle Veränderung der Küstenlinie bzw.<br />

der Außendeichslandschaft sowie die visuelle Beeinflussung durch die geplanten<br />

Großstrukturen (Containerbrücken) wurden mit Planfeststellungsbeschluss vom<br />

15. März 2007 bewertet <strong>und</strong> entsprechende Kompensationsmaßnahmen angeordnet.<br />

Die anlagebedingten Auswirkungen durch die Errichtung der Großstrukturen wurden<br />

Außendeichs bis zu einer Entfernung von 5 km als erheblich negativ für das<br />

Landschaftsbild bewertet. Binnendeichs wurden Bereichen bis 2,5 km als erhebliche<br />

negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild bewertet. Die vorhabensbedingten<br />

Merkmale der Planänderung IV führen insoweit nicht zu zusätzlichen<br />

Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft.<br />

3.1.1.9 Schutzgut Kultur- <strong>und</strong> sonstige Sachgüter<br />

Durch die Planänderung IV sind weiterhin keine relevanten Auswirkungen auf das<br />

Schutzgut Kultur- <strong>und</strong> sonstige Sachgüter zu erwarten. Es liegen keine eingetragenen<br />

Kulturdenkmale nach § 4 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz im Bereich<br />

der durch die Planänderung Teil IV beanspruchten Flächen.<br />

In Bezug auf die Belange der Deichschäferei, die als Kulturgüter herangezogen<br />

werden können, ist festzustellen, dass der Geniusdeich sowie der Neue Voslapper<br />

Deich mit Ausnahme einiger befestigter Überfahrten <strong>und</strong> Übergänge flächendeckend<br />

mit einer Grasnarbe bewachsen <strong>und</strong> abschnittsweise von Schafen beweidet<br />

werden. Lediglich während der Phase der Aufspülung des Hafengrodens kann der<br />

seeseitige Teil nicht zur Beweidung genutzt werden. Jedoch ist die Durchgängigkeit<br />

des Deichgrünlands entlang des Voslapper Seedeichs auch während der Aufspülung<br />

des Hafengrodens gewährleistet, da nur seeseitig gelegene Deichflächen<br />

86


– 87 –<br />

in Anspruch genommen werden. Nach Fertigstellung der Aufspülung wird wieder<br />

Deichgrünland entstehen <strong>und</strong> zwar auf einer im Vergleich zum Istzustand um<br />

55.497 m² größeren Fläche. Diese Flächen stehen langfristig der Nutzung durch<br />

die Deichschäferei zur Verfügung. Relevante negative Auswirkungen auf das<br />

Schutzgut Kultur- <strong>und</strong> sonstige Sachgüter sind daher nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />

durch die Planänderung IV nicht zu erwarten. Nach Abschluss<br />

der Arbeiten wird der Deichschäferei sogar eine größere Fläche zur Verfügung<br />

stehen.<br />

3.1.1.10 Schutzgut Biologische Vielfalt<br />

Biologische Vielfalt meint in Anlehnung an Art. 2 Abs. 2 der Biodiversitätskonvention<br />

(Gesetz zu dem Übereinkommen vom 5.6.1992 über die biologische<br />

Vielfalt vom 30.8.1993, BGBI. 1993 II, S. 1741):<br />

„...die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter<br />

anderem Land-, Meeres- <strong>und</strong> sonstige aquatische Ökosysteme <strong>und</strong> die ökologischen<br />

Komplexe, zu denen sie gehören; dies umfasst die Vielfalt innerhalb der<br />

Arten <strong>und</strong> zwischen den Arten sowie die Vielfalt der Ökosysteme.“ (Bunzel 2005).“<br />

Wie vorstehend beschrieben, sind mit dem Änderungsvorhaben für die verschiedenen<br />

Arten <strong>und</strong> Lebensgemeinschaften keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen<br />

verb<strong>und</strong>en. Demzufolge ist nicht zu erwarten, dass sich relevante Auswirkungen<br />

auf die biologische Vielfalt (Artenvielfalt, Ökosystemschutz) ergeben. Das<br />

Änderungsvorhaben widerspricht nicht der Erhaltung der biologischen Vielfalt bzw.<br />

beeinflusst diese nicht in negativem Sinne.<br />

In der UVU wird seitens der Fachgutachter zu dieser Thematik folgendes ausgeführt:<br />

„Im von der Planänderung Teil IV betroffenen Bereich kommen keine gesetzlich<br />

geschützten domestizierten Tiere oder Kulturpflanzen sowie Zuchtgut derselben<br />

vor. Wildtiere <strong>und</strong> Wildpflanzen sind insbesondere im Bereich des planfestgestellten<br />

Hafengrodens (plane Sandfläche), der von der Erhöhung betroffen ist, von un-<br />

87


– 88 –<br />

tergeordneter Bedeutung. Die beabsichtigte Aktivität verursacht keine Beeinträchtigung<br />

wesentlicher Teile des Genpools von Wildarten. Der Verlust oder die deutliche<br />

Schwächung einer oder mehrerer Populationen durch die vorhabensbedingten<br />

Auswirkungen der Planänderung Teil IV ist ausgeschlossen. Die vorkommenden<br />

Nutzungen (u.a. Schilfmahd, Muschelfischerei) werden durch die Auswirkungen<br />

der Planänderung Teil IV nicht verändert <strong>und</strong> bleiben auch nach Verwirklichung<br />

der Planänderung Teil IV nachhaltig. Ein Schaden oder Verlust der Lebensraum-<br />

/Ökosystemvielfalt oder maßgeblicher Prozesse <strong>und</strong> Strukturen derselben durch<br />

vorhabensbedingten Auswirkungen der Planänderung Teil IV ist ausgeschlossen.<br />

Als nachhaltige Landnutzungsform gemäß der Definition nach UBA & TU Berlin<br />

(2003) kann die Deichschäferei benannt werden. Diese wird durch das geplante<br />

Vorhaben nicht ändern <strong>und</strong> bleibt auch nach Verwirklichung des Vorhabens nachhaltig.“<br />

(UVU Seite 22). Die Planfeststellungsbehörde teilt diese Auffassung.<br />

3.1.1.11 Wechselwirkungen<br />

Durch die Planänderung Teil IV sind nach Aussage der Fachgutachter keine Auswirkungen<br />

auf Schutzgüter (einschließlich Schutzgut Biologische Vielfalt), die ihrerseits<br />

mess- <strong>und</strong> beobachtbare Auswirkungen auf andere Schutzgüter haben<br />

können (Wechselwirkungen), zu erwarten. Dieser Einschätzung schließt sich die<br />

Planfeststellungsbehörde an.<br />

3.1.2 Vereinbarkeit des Änderungsvorhabens mit den Vorgaben der<br />

Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie), der Richtlinie 79/409/EWG<br />

(Vogelschutzrichtlinie) <strong>und</strong> der Richtlinie 200/60/EG (<strong>Wasser</strong>rahmenrichtlinie<br />

(WRRL)) sowie deren nationaler Umsetzung<br />

a) FFH Verträglichkeit des Änderungsvorhabens<br />

Das Änderungsvorhaben ist mit den Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-<br />

Richtlinie) sowie deren nationaler Umsetzung vereinbar.<br />

88


– 89 –<br />

Nach Art 6 Abs.3 der FFH – Richtlinie erfordern Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar<br />

mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht<br />

notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung<br />

mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung<br />

auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen.<br />

Gemäß § 34 Abs.1 B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz, der die vorstehende Regelung national<br />

umsetzt, sind Projekte, die nicht unmittelbar der Verwaltung eines Gebietes<br />

von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes<br />

dienen, soweit sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder<br />

Plänen geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches<br />

Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, vor ihrer Zulassung<br />

oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes<br />

von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes<br />

zu überprüfen. Durch die nationale Regelung wird die europäische Vorgabe<br />

also fast wortgleich umgesetzt.<br />

Der FFH-Verträglichkeitsprüfung geht demzufolge eine FFH-Vorprüfung voraus,<br />

das sog. Screening, in dem geprüft wird, ob es einer FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />

bedarf. Nach dem Beschluss des BVerwG vom 26.11.2007 (4 BN 46/07) sind die<br />

bei der Vorprüfung nach Art.6 Abs.3 Satz 1 der FFH – Richtlinie anzulegenden<br />

Maßstäbe nicht identisch mit den Maßstäben für die Verträglichkeitsprüfung<br />

selbst. Bei der Vorprüfung ist nur zu untersuchen, ob erhebliche Beeinträchtigungen<br />

des Schutzgebietes ernstlich zu besorgen sind. Erst wenn das zu bejahen ist,<br />

schließt sich die Verträglichkeitsprüfung mit ihren Anforderungen an den diese<br />

Besorgnis ausräumenden naturschutzfachlichen Gegenbeweis an (BVerwG<br />

26.11.2007- 4 BN 46/07).<br />

Im Umfeld des Änderungsvorhabens befinden sich nachfolgend aufgelistete Natura<br />

2000 Gebiete:<br />

89


EU-<br />

Melde-Nr.<br />

DE 2312-<br />

331<br />

DE 2306-<br />

301<br />

DE 2210-<br />

401<br />

DE 2414-<br />

431<br />

DE 2314-<br />

431<br />

Landesinterne<br />

Nr.<br />

– 90 –<br />

Gebietsname Mindestentfernung<br />

des Schutzgebietes<br />

zu Vorhabensmerkmalen<br />

der Planänderung<br />

Teil IV<br />

180 FFH-Gebiete „Teichfledermaushabitate<br />

im Raum Wilhelmshaven“<br />

001 FFH-Gebiet „Nationalpark Niedersächsisches<br />

Wattenmeer“<br />

V01 VS-Gebiet „Niedersächsisches Wattenmeer“<br />

Ca. 2.000 m<br />

Ca. 2.000 m<br />

Ca. 2.000 m<br />

V61 VS-Gebiet „Voslapper Groden-Süd“ Unmittelbar angrenzend<br />

V62 VS-Gebiet „Voslapper Groden-Nord“ Ca. 2.800 m<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung<br />

geprüft, ob durch die Planänderung IV für die vorstehend aufgelisteten Gebiete<br />

erhebliche Beeinträchtigungen ernstlich zu besorgen sind.<br />

aa) FFH – Gebiete „Teichfledermaushabitate im Raum Wilhelmshaven (DE 2312-<br />

331; 180)<br />

Das FFH-Gebiet umfasst eine Fläche von ca. 308,74 ha. Es beinhaltet Fließ- <strong>und</strong><br />

Stillgewässer im Raum Wilhelmshaven sowie eine alte Fortanlage. Die Schutzwürdigkeit<br />

des Gebietes ergibt sich aus dem Vorkommen aller notwendigen Teillebensräume<br />

der Teichfledermaus. Innerhalb des FFH – Gebietes kommen Jagdhabitate<br />

<strong>und</strong> Flugkorridore, Sommerquartiere in Wilhelmshaven <strong>und</strong> Rahrdum sowie<br />

Winterquartiere in Wilhelmshaven vor.<br />

Für das FFH-Gebiet „Teichfledermaushabitate im Raum Wilhelmshaven“ (Gebietsnummer<br />

DE 2312-331), hatte bereits das Screening, das im Planfeststellungsverfahren<br />

zum Beschluss vom 15. März 2007 durchgeführt wurde, ergeben,<br />

dass die maßgeblichen Bestandteile des Gebietes aufgr<strong>und</strong> der Entfernung zum<br />

90


– 91 –<br />

Vorhaben (ca. 2 km bis zum Winterquartier in Rüstersiel <strong>und</strong> ca. 2,5 km bis zum<br />

Jagdgebiet an der Maade) nicht von den Wirkfaktoren des Vorhabens erreicht<br />

werden <strong>und</strong> erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks<br />

des Gebietes durch das Vorhaben von vornherein auszuschließen sind.<br />

Eine Verträglichkeitsuntersuchung nach § 34 BNatSchG konnte daher unterbleiben.<br />

Diese Einschätzung wird durch die Planänderung Teil IV nicht verändert.<br />

Auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gestiegenen Vorbelastung des<br />

Naturraums gilt weiterhin, dass das Gebiet aufgr<strong>und</strong> der Entfernung zum Vorhaben<br />

von dessen Wirkfaktoren unberührt bleibt. Erhebliche Beeinträchtigungen des<br />

Schutzgebietes sind demgemäß ernstlich nicht zu besorgen, sondern offensichtlich<br />

ausgeschlossen. Das Änderungsvorhaben lässt nicht die Besorgnis nachteiliger<br />

Auswirkungen auf das Schutzgebiet entstehen.<br />

Erhebliche Beeinträchtigungen des FFH - Gebietes „Teichfledermaushabitate im<br />

Raum Wilhelmshaven“ sind auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen <strong>und</strong><br />

Projekten ausgeschlossen, dies gilt auch für kumulative Wirkungen.<br />

Die Durchführung einer FFH – Verträglichkeitsprüfung kann daher unterbleiben.<br />

bb) EU – Vogelschutzgebiet „Niedersächsisches Wattenmeer“ (DE 2210-401;<br />

V01)<br />

Das EU-Vogelschutzgebiet „Niedersächsisches Wattenmeer“ (Gebietsnummer DE<br />

2210-401) ist durch das Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“<br />

(Nationalparkgesetz) national geschützt.<br />

Soweit Gebiete zu Schutzgebieten im Sinne des § 22 Abs. 1 BNatSchG (Nationalpark,<br />

Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet) erklärt worden sind, ergeben<br />

sich deren Erhaltungsziele aus dem Schutzzweck <strong>und</strong> den dazu erlassenen Vorschriften.<br />

Gemäß § 32 Abs. 3 BNatSchG bestimmt die Schutzerklärung den<br />

Schutzzweck für den Nationalpark entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen.<br />

91


– 92 –<br />

In Bezug auf die Umsetzung der Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie sind die Erhaltungsziele<br />

in § 2 Abs.2 des Gesetzes über den Nationalpark formuliert.<br />

Im EU-Vogelschutzgebiet Niedersächsisches Wattenmeer ist das Überleben <strong>und</strong><br />

die Vermehrung der dort vorkommenden in Anhang I <strong>und</strong> Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie<br />

genannten Vogelarten sicherzustellen; die wertbestimmenden Vogelarten<br />

<strong>und</strong> die Erhaltungsziele ergeben sich aus der Anlage 5 des Gesetzes<br />

über den Nationalpark.<br />

Die Erhaltungsziele des Europäischen Vogelschutzgebietes bestehen daher im<br />

Wesentlichen darin, für die in dem Gebiet vorkommenden Vogelarten, die entweder<br />

in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind (Art.4 Abs.1 S.1) oder<br />

dort als Zugvögel regelmäßig auftreten (Art.4 Abs.2) <strong>und</strong> in Anlage 5 näher bestimmt<br />

sind, einen günstigen Erhaltungszustand weiterhin zu erhalten bzw. einen<br />

günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen.<br />

aaa) baubedingte Auswirkungen<br />

Durch die Planänderung IV ergeben sich nach Aussage des Fachgutachters keine<br />

schalltechnisch relevanten Änderungen gegenüber der im Ursprungsverfahren<br />

den Schallimmissionsberechnungen zugr<strong>und</strong>e gelegten Bauphasenplanung. Insbesondere<br />

kommt es durch die PÄ IV zu keinen zusätzlichen oder geänderten<br />

Rammtätigkeiten. Die im Verfahren für den Beschluss vom 15. März 2007 für die<br />

Beurteilung der Schallimmissionen während der Bauphase durchgeführten Untersuchungen<br />

gelten nach Aussage des Fachgutachters somit unverändert weiter<br />

(vgl. Müller BBM M51 920/80 klb).<br />

92


– 93 –<br />

Die durch die Planänderung Teil IV verursachten baubedingten Auswirkungen sind<br />

insofern durch die Prognosen <strong>und</strong> Bewertungen des Planfeststellungsbeschlusses<br />

vom 15. März 2007 gedeckt. Es ergeben sich durch die hier zu beurteilende Planänderung<br />

keine Auswirkungen, die gesondert zu beurteilen wären.<br />

bbb) anlage- <strong>und</strong> betriebsbedingte Auswirkungen<br />

Der Bereich des Änderungsvorhabens befindet sich außerhalb der Grenzen des<br />

EU-Vogelschutzgebietes. Die Vorhabensmerkmale der Planänderung Teil IV beinhalten<br />

daher keine direkte Inanspruchnahme von Flächen des VS-Gebiets „Niedersächsisches<br />

Wattenmeer“.<br />

Mittelbare Wirkungen des Änderungsvorhabens, die das Gebiet erheblich beeinträchtigen<br />

könnten, sind offensichtlich ausgeschlossen. Die durch die Planänderung<br />

Teil IV planfestgestellten Änderungen der nördlichen Flügelwand wirken nur<br />

lokal <strong>und</strong> werden sich daher nicht auf das Gebiet auswirken. Zusätzliche Auswirkungen<br />

auf wertgebende <strong>und</strong> charakteristische Arten des Schutzgebietes sind offensichtlich<br />

ausgeschlossen. Laut Stellungnahme der BAW können großräumig<br />

(Jadefahrwasser / Hohe Weg Watt / Bereich südlich des JadeWeserPort einschließlich<br />

Jadebusen) Wirkungen auf die bisher prognostizierten ausbaubedingten<br />

Änderungen abiotischer Systemparameter ausgeschlossen werden (Stellungnahme<br />

BAW vom 05. September 2009). Das heißt, dass sich die für den Planfeststellungsbeschluss<br />

vom 15. März 2007 erarbeiteten Prognosen, die als Bewertungsgr<strong>und</strong>lage<br />

für die Prüfung der FFH Verträglichkeit des Vogelschutzgebietes<br />

herangezogen wurden, durch die Planänderung IV nicht ändern.<br />

Der Abstand der Terminalfläche bzw. der Kaje zur Nationalparkgrenze beträgt ca.<br />

1.850 m. Für das ursprüngliche Verfahren wurde festgestellt, dass unter Annahme<br />

einer vorsorglichen Störzone von 250 m für den Betrieb die Auswirkungen nicht an<br />

die Flächen des Gebietes herankommen. Durch die Planänderung IV rückt die<br />

Umschlaganlage nunmehr weiter Richtung Westen, wodurch sich hinsichtlich dieser<br />

Schallquelle der Abstand zum Nationalpark sogar weiter vergrößert.<br />

93


– 94 –<br />

Eine Beeinträchtigung des sich aus dem Nationalparkgesetz ergebenden<br />

Zieles, das Überleben <strong>und</strong> die Vermehrung der dort vorkommenden, in Anhang<br />

I <strong>und</strong> Artikel 4 Abs.2 der Richtlinie genannten Vogelarten sicherzustellen,<br />

ist nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde durch die Planänderung<br />

IV offensichtlich ausgeschlossen, da aus oben angeführten Gründen die<br />

Wirkfaktoren des Änderungsvorhabens sich mit den Grenzen des Vogelschutzgebietes<br />

nicht überschneiden. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> kann auch eine<br />

Beeinträchtigung der Brut-, Rast-, Mauser- <strong>und</strong> Nahrungsgebiete, die als Ruhezonen<br />

im Nationalpark besonders geschützt sind, von vornherein ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Die Erhaltungsziele des Gebietes, die im Wesentlichen darin bestehen, für<br />

die in dem Gebiet vorkommenden Vogelarten, die entweder in Anhang I der<br />

Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind (Art.4 Abs.1 S.1) oder dort als Zugvögel<br />

regelmäßig auftreten (Art.4 Abs.2) einen günstigen Erhaltungszustand zu<br />

erhalten bzw. einen günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen, werden<br />

aus vorstehend dargestellten Erwägungen durch das Änderungsvorhaben<br />

nicht berührt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes ist ernstlich<br />

nicht zu besorgen, sie kann offensichtlich ausgeschlossen werden.<br />

Erhebliche Beeinträchtigungen des VS-Gebietes „Niedersächsisches Wattenmeer“<br />

sind auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen <strong>und</strong> Projekten<br />

ausgeschlossen, dies gilt auch für kumulative Wirkungen.<br />

Eine Prüfung der Verträglichkeit ist daher im Hinblick auf die Auswirkungen<br />

der Planänderung Teil IV nicht erforderlich.<br />

94


– 95 –<br />

cc) FFH - Gebiet „Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer“ (DE 2306-<br />

301; 001)<br />

Das als FFH Gebiet im Oktober 1998 an die EU gemeldete Gebiet „Nationalpark<br />

Niedersächsisches Wattenmeer“ ist in der räumlichen Ausdehnung deckungsgleich<br />

mit dem vorstehend geprüften EU – Vogelschutzgebiet „Niedersächsisches<br />

Wattenmeer“.<br />

Der Abstand der Terminalfläche bzw. der Kaje zur Grenze des FFH Gebietes<br />

beträgt demzufolge ebenfalls ca. 1.850 m.<br />

Der Schutzzweck für das FFH-Gebiet ergibt sich aus § 2 Abs. 3 NWattNPG.<br />

Danach sind die Flächen des Nationalparks Gebiet von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung, soweit sich aus der Anlage 4 des NWattNPG nichts anderes ergibt.<br />

Die in Satz 1 bezeichneten Flächen dienen auch der Bewahrung oder<br />

Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage 5<br />

des NWattNPG genannten wertbestimmenden Lebensraumtypen sowie Tier<strong>und</strong><br />

Pflanzenarten; die Erhaltungsziele ergeben sich aus der Anlage 5 des<br />

NWattNPG.<br />

95


– 96 –<br />

aaa) baubedingte Auswirkungen<br />

Durch die Planänderung IV ergeben sich nach Aussage des Fachgutachters keine<br />

schalltechnisch relevanten Änderungen gegenüber der im Ursprungsverfahren<br />

den Schallimmissionsberechnungen zugr<strong>und</strong>e gelegten Bauphasenplanung. Insbesondere<br />

kommt es durch die PÄ IV zu keinen zusätzlichen oder geänderten<br />

Rammtätigkeiten.<br />

Die im Verfahren für den Beschluss vom 15. März 2007 für die Beurteilung der<br />

Schallimmissionen während der Bauphase durchgeführten Untersuchungen gelten<br />

nach Aussage des Fachgutachters somit unverändert weiter (vgl. Müller BBM M51<br />

920/80 klb).<br />

Die durch die Planänderung Teil IV verursachten baubedingten Auswirkungen sind<br />

insofern durch die Prognosen <strong>und</strong> Bewertungen des Planfeststellungsbeschlusses<br />

vom 15. März 2007 gedeckt. Es ergeben sich keine Auswirkungen, die gesondert<br />

zu beurteilen wären.<br />

bbb) anlage- <strong>und</strong> betriebsbedingte Auswirkungen<br />

Die Vorhabensmerkmale der Planänderung Teil IV beinhalten keine direkte Inanspruchnahme<br />

von Flächen des FFH-Gebiets „Nationalpark Niedersächsisches<br />

Wattenmeer“.<br />

Auswirkungen über funktionale Zusammenhänge können ebenfalls ausgeschlossen<br />

werden. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Vogelschutzgebiet des Nationalparkes<br />

festgestellt werden konnte, bewirkt das Änderungsvorhaben großräumig<br />

(Jadefahrwasser / Hohe Weg Watt / Bereich südlich des JadeWeserPort einschließlich<br />

Jadebusen) keine Veränderungen hinsichtlich der abiotischen Systemparameter.<br />

Indirekte Wirkungen auf die geschützten Arten <strong>und</strong> Lebensraumtypen<br />

können daher offensichtlich ausgeschlossen werden. Ein weiterer Wirkpfad über<br />

betriebsbedingte Wirkungen des Änderungsvorhabens führt ebenso nicht zu Auswirkungen<br />

auf das FFH-Gebiet, da sich die schallrelevante Änderung im Vergleich<br />

zur ursprünglich genehmigten Variante des Umschlags weiter vom Nationalparkgebiet<br />

entfernt.<br />

96


– 97 –<br />

Erhebliche Beeinträchtigungen des FFH - Gebietes „Nationalpark Niedersächsisches<br />

Wattenmeer“ sind auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen <strong>und</strong> Projekten<br />

ausgeschlossen, dies gilt auch für kumulative Wirkungen.<br />

Der Zweck der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes<br />

für die im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer geschützten Arten<br />

<strong>und</strong> Lebensraumtypen wird durch das Änderungsvorhaben aus vorstehend genannten<br />

Erwägungen auf allen geschützten Flächen nicht berührt. Eine erhebliche<br />

Beeinträchtigung des Schutzgebietes ist daher ernstlich nicht zu besorgen, sondern<br />

vielmehr offensichtlich ausgeschlossen.<br />

Eine Prüfung der Verträglichkeit ist daher im Hinblick auf die Auswirkungen der<br />

Planänderung Teil IV nicht erforderlich.<br />

dd) EU – Vogelschutzgebiet „Voslapper Groden – Süd“ (DE 2414-431; V61)<br />

Das EU-Vogelschutzgebiet ist mit der Verordnung über das Naturschutzgebiet<br />

„Voslapper Groden – Süd“ in der kreisfreien Stadt Wilhelmshaven vom 24.05.2006<br />

(Nds.MBl. Nr. 19/2006; S.581ff.) zum Naturschutzgebiet (NSG) erklärt worden.<br />

Nach § 1 Abs. 4 der Verordnung ist die Grenze des NSG „Voslapper Groden –<br />

Süd“ identisch mit dem Europäischen Vogelschutzgebiet „Voslapper Groden –<br />

Süd“.<br />

Nach § 2 Abs.1 der Verordnung für den „Voslapper Groden – Süd“ sind heute<br />

großflächige Schilfröhrichte, sumpfige Bereiche, offene Kleingewässer <strong>und</strong> Gebüschgesellschaften<br />

(überwiegend aus Weiden), Dünengebiete, Trockenrasenbereiche<br />

<strong>und</strong> an den Rändern Frisch- <strong>und</strong> Feuchtgrünland landschaftsprägende<br />

Elemente. Darüber hinaus ist in Anbetracht der bisherigen Entwicklung des Gebietes<br />

nach Ende der Spültätigkeit davon auszugehen, dass aufgr<strong>und</strong> der Standortparameter<br />

ausreichend große Bereiche auch künftig für die nach Absatz 2 geschützten<br />

Vogelarten günstige Lebensbedingungen bieten werden.<br />

97


– 98 –<br />

Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung, dient die Unterschutzstellung der Erhaltung<br />

des Gebietes als Europäisches Vogelschutzgebiet nach der Richtlinie<br />

79/409/EWG in seiner Funktion als Brut- <strong>und</strong> Rastgebiet<br />

1. für die in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten wertbestimmenden<br />

Arten Rohrdommel (Botaurus stellaris), Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana)<strong>und</strong><br />

Blaukehlchen (Luscinia svecica),<br />

2. für die nach Art. 4 Abs.2 der Richtlinie 79/409/EWG werbestimmenden Arten<br />

Rohrschwirl (Locustella lusciniodes), Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus)<br />

sowie <strong>Wasser</strong>ralle (Rallus aquaticus).<br />

Im EU-Vogelschutzgebiet „Voslapper Groden – Süd“ ist das Überleben <strong>und</strong> die<br />

Vermehrung der vorstehend genannten, dort vorkommenden Vogelarten sicher zu<br />

stellen. Zur Sicherung des Überlebens <strong>und</strong> der Vermehrung der genannten Vogelarten<br />

<strong>und</strong> zur Gewährleistung eines den artspezifischen Anforderungen entsprechenden<br />

Lebensraumes ist nach § 2 Abs.3 der Verordnung insbesondere erforderlich:<br />

1. Erhaltung des qualitativen <strong>und</strong> quantitativen Brutbestandes der genannten<br />

Vogelarten mit dem Ziel der Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes<br />

unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik <strong>und</strong> Bestandsentwicklung,<br />

2. Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung großflächiger, stabiler Schilfzonen mit hohem Alt<br />

schilfanteil <strong>und</strong> hohen <strong>Wasser</strong>ständen,<br />

3. Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung naturnaher Verlandungszonen, nahrungsreicher<br />

<strong>und</strong> offener Gewässer sowie Übergangsbereiche von Schilfröhrichten zu Bereichen<br />

mit niedrigem <strong>und</strong> halboffenem Bewuchs (feuchte <strong>und</strong> sumpfige<br />

Weidengebüsche),<br />

4. Entwicklung stabiler, hoher Gebietswasserstände<br />

5. Vermeidung von Verschmutzungen <strong>und</strong> Verschlechterungen der Brut-, Nah<br />

rungs- <strong>und</strong> Rasthabitate der in Absatz 2 des § 2 der Verordnung genannten<br />

Vogelarten sowie Störungen, die sich auf die Lebensverhältnisse dieser Arten<br />

erheblich beeinträchtigend auswirken.<br />

98


– 99 –<br />

aaa) baubedingte Auswirkungen<br />

Durch die Planänderung IV ergeben sich nach Aussage des Fachgutachters keine<br />

schalltechnisch relevanten Änderungen gegenüber der im Ursprungsverfahren<br />

den Schallimmissionsberechnungen zugr<strong>und</strong>e gelegten Bauphasenplanung. Insbesondere<br />

kommt es durch die PÄ IV zu keinen zusätzlichen oder geänderten<br />

Rammtätigkeiten. Die im Verfahren für den Beschluss vom 15. März 2007 für die<br />

Beurteilung der Schallimmissionen während der Bauphase durchgeführten Untersuchungen<br />

gelten nach Aussage des Fachgutachters somit unverändert weiter<br />

(vgl. Müller BBM 8. September 2009).<br />

Die durch die Planänderung Teil IV verursachten baubedingten Auswirkungen sind<br />

insofern durch die Prognosen <strong>und</strong> Bewertungen des Planfeststellungsbeschlusses<br />

vom 15. März 2007 gedeckt. Es ergeben sich keine Auswirkungen, die gesondert<br />

zu beurteilen wären.<br />

bbb) anlage- <strong>und</strong> betriebsbedingte Auswirkungen<br />

Das Änderungsvorhaben bewirkt keine direkte Inanspruchnahme von Flächen des<br />

Vogelschutzgebietes „Voslapper Groden-Süd“.<br />

Indirekte Vorhabenswirkungen sind ebenfalls nicht geeignet erhebliche Beeinträchtigungen<br />

des Gebietes zu verursachen. Anlagebedingt ergibt sich durch das<br />

Änderungsvorhaben kein Wirkpfad, der für das Vogelschutzgebiet relevant sein<br />

könnte. Insbesondere hat das Vorhaben keinen Einfluss auf die <strong>Wasser</strong>stände<br />

des Gebietes, so dass der nach § 2 Abs.3 der Verordnung spezifisch geschützte<br />

Lebensraum der Vögel durch das Änderungsvorhaben nicht tangiert wird. So hat<br />

die Maßnahme keine Auswirkungen auf die Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung großflächiger,<br />

stabiler Schilfzonen mit hohem Altschilfanteil <strong>und</strong> hohen <strong>Wasser</strong>ständen, auf<br />

die Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung naturnaher Verlandungszonen, nahrungsreicher<br />

<strong>und</strong> offener Gewässer sowie Übergangsbereiche von Schilfröhrichten zu Bereichen<br />

mit niedrigem <strong>und</strong> halboffenem Bewuchs (feuchte <strong>und</strong> sumpfige Weidengebüsche)<br />

ebenso wenig wie auf die Entwicklung stabiler, hoher Gebietswasserstände.<br />

Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes sind insofern offensichtlich<br />

ausgeschlossen.<br />

99


– 100 –<br />

Betriebsbedingt wird durch die Maßnahme eine geringfügige Änderung der Immissionssituation<br />

entstehen, deren Wirkung im Vogelschutzgebiet jedoch von den<br />

Vögeln nicht wahrnehmbar sein wird <strong>und</strong> damit keine Störung bedeuten kann, die<br />

sich auf die Lebensverhältnisse der in dem Gebiet geschützten Vogelarten erheblich<br />

beeinträchtigend auswirken könnte. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:<br />

Nachfolgend dargestellt ist die Immissionssituation hinsichtlich der Schallimmissionen.<br />

Abbildung 1 stellt den planerischen Istzustand dar. Abbildung 2 ergänzt ihn<br />

um die durch die Planänderung Teil IV bewirkten Veränderungen.<br />

Abbildung 1 (planerischer Istzustand ohne Planänderung IV)<br />

100


– 101 –<br />

Abbildung 2 (planerischer Istzustand mit Planänderung IV)<br />

Aus den Berechnungen des Fachgutachters lässt sich folgendes feststellen:<br />

Die durch die PÄ IV geänderte Zusatzbelastung durch Terminal <strong>und</strong> Hafengroden<br />

(IFSP aus dem Planfeststellungsverfahren) erhöht sich gegenüber dem Ursprungsverfahren,<br />

d.h. gegenüber der Planfeststellung vom 15. März 2007 um<br />

maximal 0,2 dB(A). Die Auswirkungen der PÄ IV auf die Gesamtbelastung (Zusatzbelastung<br />

wie oben beschrieben + Vorbelastung) sind nochmals deutlich geringer<br />

als der o.g. Wert. (Stellungnahme Müller BBM vom 22. 09. 2009 – per email).<br />

101


– 102 –<br />

Diese Veränderung ist so gering, dass sie messtechnisch nicht erfassbar ist <strong>und</strong><br />

für Menschen nicht hör- oder wahrnehmbar sein wird (vgl. Müller BBM M51 920/77<br />

klb S. 3; UVU S. 9). Stellt man auf die für die Beurteilung maßgebliche Gesamtbelastung<br />

des Gebietes ab, wird man die Auswirkungen des Änderungsvorhabens<br />

wohl nicht mehr identifizieren können. Betrachtet man ergänzend die Tatsache,<br />

dass die meisten Vögel schlechter als Säugetiere hören, ihre Hörleistung orientierend<br />

mit der eines älteren Menschen verglichen werden kann (vgl. IBL Stellungnahme<br />

vom 04.09.2009), dann können als erheblich zu bewertende Auswirkungen<br />

des Änderungsvorhabens von vornherein ausgeschlossen werden. Weitere Störfaktoren,<br />

wie z.B. visuelle Beeinträchtigungen, werden durch das Änderungsvorhaben<br />

nicht verursacht. Demzufolge wird durch die planfestgestellte Änderungsmaßnahme<br />

keine Störung verursacht, die sich auf die Lebensverhältnisse der<br />

wertgebenden <strong>und</strong> charakteristischen Arten auswirken könnte.<br />

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Schutzzweck <strong>und</strong> die Erhaltungsziele<br />

des Vogelschutzgebietes „Voslapper Groden-Süd“ nicht berührt werden. Eine<br />

vorhabensbedingte Beeinträchtigung des Gebietes ist offensichtlich ausgeschlossen.<br />

Erhebliche Beeinträchtigungen des Gebietes sind daher ernstlich nicht zu<br />

besorgen.<br />

Erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebietes „Voslapper Groden-Süd“<br />

sind auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen <strong>und</strong> Projekten ausgeschlossen,<br />

dies gilt auch für kumulative Wirkungen.<br />

Das Erfordernis zur Durchführung einer FFH Verträglichkeitsprüfung ist daher<br />

nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde für das Gebiet „Voslapper Groden<br />

– Süd“ nicht gegeben.<br />

ee) EU – Vogelschutzgebiet „Voslapper Groden – Nord“ (DE 2314-431; V62)<br />

Der Voslapper Groden – Nord ist mit Verordnung vom 09.05.2007 zum Naturschutzgebiet<br />

erklärt worden.<br />

102


– 103 –<br />

Aus dem nachstehend abgedruckten § 2 Abs.3 der Verordnung über das Naturschutzgebiet<br />

„Voslapper Groden – Nord“ ergibt sich der Schutzzweck des Gebietes:<br />

Das Gebiet liegt nördlich der Raffinerie. Das Änderungsvorhaben bewirkt keine<br />

direkte Inanspruchnahme von Flächen des Vogelschutzgebietes „Voslapper Groden-Nord“.<br />

Indirekte Betroffenheiten durch funktionale Zusammenhänge im Ökosystem<br />

sind ebenfalls ausgeschlossen. Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf<br />

den <strong>Wasser</strong>stand des Gebietes. Beeinträchtigungen der Röhricht <strong>und</strong> Schilfzonen<br />

sowie der Gewässer sind daher offensichtlich ausgeschlossen.<br />

Durch die Barrierewirkung der Raffinerie werden die bei der Vorprüfung für das<br />

Gebiet „Voslapper Groden – Süd“ geschilderten, durch das Änderungsvorhaben<br />

verursachten, sehr geringen Immissionen weiter abgeschirmt, so dass für das Gebiet<br />

„Voslapper Groden - Nord“ aus den Erwägungen, die in Bezug auf das Gebiet<br />

„Voslapper Groden - Süd“ herangezogen wurden, erst Recht keine Beeinträchtigungen<br />

entstehen können.<br />

103


– 104 –<br />

Erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebietes „Voslapper Groden-Nord“<br />

sind auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen <strong>und</strong> Projekten ausgeschlossen,<br />

dies gilt auch für kumulative Wirkungen.<br />

Eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes kann daher von vornherein ausgeschlossen<br />

werden. Eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ist daher nicht erforderlich.<br />

ff) Ergebnis zu a)<br />

Insgesamt besteht aus vorstehend genannten Erwägungen für keines der sich im<br />

näheren Umkreis zu dem planfestgestellten Änderungsvorhaben befindlichen Natura<br />

2000-Gebieten die Besorgnis erheblich nachteiliger Auswirkungen. Nach<br />

Überzeugung der Planfeststellungsbehörde ist eine vorhabensbedingte erhebliche<br />

Beeinträchtigung der Gebiete aus oben dargestellten Gründen offensichtlich ausgeschlossen.<br />

Auf eine FFH-Verträglichkeitsprüfung konnte daher für die jeweiligen<br />

Gebiete verzichtet werden.<br />

b) Artenschutz<br />

Die Genehmigung des Änderungsvorhabens ist auch vor dem Hintergr<strong>und</strong> des<br />

speziellen Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG zulässig, da artenschutzrechtliche<br />

Verbotstatbestände vorhabensbedingt nicht erfüllt werden.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der andauernden Bautätigkeit ist nicht davon auszugehen, dass sich<br />

artenschutzrechtlich relevante Arten im unmittelbaren Umfeld der Planänderung<br />

ansiedeln bzw. aufhalten werden. Indirekte Betroffenheiten, die Verbotstatbestände<br />

auslösen könnten, sind ausgeschlossen. Von dem Änderungsvorhaben gehen<br />

keine Störungen aus, die einen Verbotstatbestand verwirklichen könnten.<br />

104


c) WRRL<br />

– 105 –<br />

Die durch das Änderungsvorhaben verursachten Auswirkungen auf das <strong>Wasser</strong><br />

stehen der Erreichung der Umweltziele der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen<br />

Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens<br />

für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der <strong>Wasser</strong>politik (<strong>Wasser</strong>rahmenrichtlinie<br />

(WRRL)) <strong>und</strong> der Erreichung der Bewirtschaftungsziele des §<br />

27 WHG nicht im Wege.<br />

Für Küstengewässer sind die Vorschriften der §§ 27 bis 31 WHG gemäß § 44<br />

WHG entsprechend anwendbar.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Geringfügigkeit der Wirkungen des Änderungsvorhabens auf das<br />

Gewässer ist die Planfeststellungsbehörde davon überzeugt, dass die planfestgestellte<br />

Änderungsmaßnahme weder eine Verschlachterung des ökologischen <strong>und</strong><br />

chemischen Zustands des Gewässers gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG bewirkt<br />

noch der geforderten Erhaltung oder Erreichung des guten ökologischen <strong>und</strong><br />

chemischen Zustands gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG im Wege steht.<br />

Die als nicht erheblich bewerteten Auswirkungen des Änderungsvorhabens sind<br />

nur lokal im Vorhabensbereich zu erwarten <strong>und</strong> haben keine relevanten Auswirkungen<br />

auf den Zustand des Gewässers. Die Planänderungen der nördlichen Flügelwand<br />

wirken sich lediglich auf die unmittelbare Anströmung <strong>und</strong> Umströmung<br />

der Flügelwand aus. Großräumige Wirkungen auf das Strömungsregime sind nach<br />

Einschätzung der BAW ausgeschlossen (Stellungnahme der BAW vom<br />

24.09.2009 – per e-mail). Dementsprechend sind signifikant negative Beeinträchtigung<br />

der Gewässerflora oder Gewässerfauna, die relevant für den ökologischen<br />

<strong>und</strong> chemischen Zustand des Gewässers sein könnten, durch die planfestgestellte<br />

Maßnahme nicht erkennbar. Nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde<br />

sind selbst graduelle negative Veränderungen hinsichtlich des ökologischen <strong>und</strong><br />

chemischen Zustands der Jade (Aussenjade <strong>und</strong> Innenjade), die als natürlicher<br />

<strong>Wasser</strong>körper (NWB) eingestuft wurde, ausgeschlossen.<br />

105


– 106 –<br />

3.2 Darstellung <strong>und</strong> Bewertung weiterer abwägungserheblicher<br />

Belange<br />

Auswirkungen auf die Fischerei, Landeskultur, touristische Belange<br />

Das Vorhaben hat gegenüber dem mit Planfeststellungsbeschluss vom 15. März<br />

2007 genehmigten Vorhaben keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Fischerei.<br />

Dies ergibt sich daraus, dass sich die Sandmengengewinnung innerhalb des<br />

Rahmens vollziehen wird, der für das Ausgangsvorhaben bereits genehmigt worden<br />

ist. Dies wird durch die Sandmassenbilanz 1 belegt. Die für die Aufspülung des<br />

Hafengrodens benötigten Sandmassen <strong>und</strong> die Größenordnung des insgesamt<br />

während der Bauphase bewegten Materials sind von den Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses<br />

vom 15. März 2007 gedeckt. Hinsichtlich der Einzelheiten<br />

wird auf die Ausführungen unter Punkt B III. 3.1.1.5. (Schutzgut <strong>Wasser</strong>) Bezug<br />

genommen.<br />

Das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven hat in seiner Stellungnahme bestätigt,<br />

dass die Änderungen aus fischereilicher Sicht ohne Belang sind. Auch der Stellungnahme<br />

der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, die weitere Untersuchungen<br />

<strong>und</strong> Dokumentationen bezüglich der Auswirkungen auf die Sedimentation im<br />

Jadegebiet vorschlägt, wird die Planänderungsgenehmigung vor diesem Hintergr<strong>und</strong><br />

gerecht. Eine Dokumentation der Entwicklung der Sandentnahmeflächen<br />

wird im Übrigen bereits im Rahmen der mit dem Planfeststellungsbeschluss vom<br />

15. März 2007 festgeschriebenen Beweissicherungen durchgeführt.<br />

Zusätzliche Auswirkungen auf die Landeskultur oder touristische Belange sind<br />

mit dem Änderungsvorhaben nicht verb<strong>und</strong>en, da das Vorhaben als solches im<br />

Wesentlichen gleich bleibt. Auch ist mit der Änderung keine zusätzliche Beanspruchung<br />

landwirtschaftlich genutzter Flächen verb<strong>und</strong>en.<br />

1 Inros Lackner, Vergleich der benötigten Sandmassen (April 2008), Seite 28/60, Unterlage B. 6.1.10<br />

106


– 107 –<br />

4. Begründung der Anordnungen<br />

Hinweis:<br />

Die Begründung der einzelnen Anordnungen (A. II.) ist in kursiver Schrift den Anordnungen<br />

nachfolgend in direktem Kontext zu diesen aufgenommen worden.<br />

5. Entscheidung über die eingegangenen Stellungnahmen <strong>und</strong><br />

Einwendungen<br />

5.1 Entscheidung <strong>und</strong> Begründung der Entscheidung über die Stellungnahmen<br />

Seitens der Stadt Wilhelmshaven wurde kritisiert, dass die Auswirkungen des<br />

Baulärms in der FFH – Verträglichkeitsuntersuchung keine Berücksichtigung gef<strong>und</strong>en<br />

haben. Diese Kritik ist unberechtigt. Durch die Planänderung IV ergeben<br />

sich nach Aussage des Fachgutachters keine schalltechnisch relevanten Änderungen<br />

gegenüber der im Ursprungsverfahren den Schallimmissionsberechnungen<br />

zugr<strong>und</strong>e gelegten Bauphasenplanung. Insbesondere kommt es durch die PÄ<br />

IV zu keinen zusätzlichen oder geänderten Rammtätigkeiten. Die im Verfahren für<br />

den Beschluss vom 15. März 2007 für die Beurteilung der Schallimmissionen während<br />

der Bauphase durchgeführten Untersuchungen gelten nach Aussage des<br />

Fachgutachters somit unverändert weiter (vgl. Müller BBM M51 920/80 klb). Die<br />

durch die Planänderung Teil IV verursachten baubedingten Auswirkungen sind<br />

insofern durch die Prognosen <strong>und</strong> Bewertungen des Planfeststellungsbeschlusses<br />

vom 15. März 2007 gedeckt. Es ergeben sich keine Auswirkungen, die gesondert<br />

zu beurteilen wären. Hinsichtlich der Einzelheiten wie auf die Ausführungen zur<br />

FFH-Verträglichkeit des Vorhabens (B. III. 3.1.2 a) verwiesen.<br />

Die Forderung der Stadt Wilhelmshaven hinsichtlich eines separaten, durch Hochbord<br />

abgesetzten Radweges mit einem Sicherheitsstreifen von 1,5 m für den<br />

Deichsicherungsweg, der eine Erschließungsfunktion übernehmen wird, wurde<br />

anlässlich einer Besprechung am 23. März 2009 zurückgenommen. Zwischen<br />

dem TdV <strong>und</strong> der Stadt Wilhelmshaven wurde am 23. März 2009 einvernehmlich<br />

107


– 108 –<br />

festgestellt, dass auf der Aufspülfläche wegen des zu erwartenden geringen Fahrzeugaufkommens<br />

auf dem Deichsicherungsweg keine Notwendigkeit für die Herstellung<br />

eines separaten Fahrradweges besteht.<br />

Seitens des BUND werden die Aussagen des Schallgutachters im Hinblick auf das<br />

Naturschutzgebiet Voslapper Groden - Süd hinterfragt. Die Unterschiede, die der<br />

BUND hinsichtlich der prognostizierten Schallbelastung aufzeigt ergeben sich daraus,<br />

dass der Schallgutachter zwischen Zusatzbelastung <strong>und</strong> Gesamtbelastung<br />

differenziert, wobei bei der Gesamtbelastung die zwischenzeitlich gestiegene Vorbelastung<br />

berücksichtigt wurde <strong>und</strong> hier somit größere Werte prognostiziert werden.<br />

Auch der scheinbare Widerspruch hinsichtlich der Werte der Schallleistungspegel<br />

ergibt sich aus der in der Darstellung der Gesamtbelastung enthaltenen<br />

Vorbelastung, die teilweise dazu führt, dass es in der Gesamtbelastung an Immissionsorten,<br />

die weiter vom Jade Weser Port entfernt liegen lauter ist als an Immissionsorten<br />

mit geringerem Abstand zur planfestgestellten Anlage.<br />

Hinsichtlich des Vortrages in Bezug auf die abschirmende Wirkung der Deiche<br />

liegt offenbar ein Missverständnis vor. Der Schallgutachter hat ausgeführt, dass<br />

die Aufhöhung des gesamten Hafengrodens aus Sicht des Gutachters schalltechnisch<br />

nicht relevant ist, da bereits in früheren Untersuchungen im Bereich des Hafengrodens<br />

eine Schallquellenhöhe von 5 m über Gr<strong>und</strong> angenommen wurde. Eine<br />

abschirmende Wirkung (z.B. durch den Seedeich) daher nur in sehr geringem<br />

Umfang gegeben sei (vgl. Müller – BBM M51 920/77 klb S.8). Eine abschirmende<br />

Wirkung wurde demgemäß bereits im Ursprungsverfahren kaum berücksichtigt, so<br />

dass sich insofern zur PÄ IV keine Änderung ergibt.<br />

Die Kritik des BUND, man könne nicht erkennen, ob der Schallgutachter die zwischenzeitlich<br />

genehmigten Großprojekte betrachtet habe, ist unberechtigt. Der<br />

Gutachter hat in dem Bericht, der mit den Planänderungsunterlagen ausgelegt<br />

wurde (M51 920/77), unter Ziffer 5 detailliert beschrieben, welche Projekte in die<br />

Vorbelastungssituation eingegangen sind. Für die Planänderung IV ist die Situation<br />

bei Erlass dieses Änderungsbescheides maßgeblich. Das hat der Gutachter in<br />

seiner Prognose entsprechend berücksichtigt. Eine Ergänzung der Unterlagen ist<br />

daher aus Sicht der Planfeststellungsbehörde vor diesem Hintergr<strong>und</strong> nicht erforderlich.<br />

108


– 109 –<br />

Soweit der Vortrag des BUND dahingehend auszulegen ist, dass der BUND durch<br />

das Änderungsvorhaben Beeinträchtigungen des EU - Vogelschutzgebietes Voslapper<br />

Groden - Süd befürchtet, ist auf die entsprechende Prüfung unter Punkt<br />

B.III.3.1.2 a) zu verweisen. Nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde besteht<br />

keine Besorgnis nachteiliger Auswirkungen. Im Rahmen des für dieses Gebiet<br />

durchgeführten Screenings konnte daher festgestellt werden, dass es einer<br />

FFH – Verträglichkeitsprüfung nicht bedurfte.<br />

Darüber hinaus trägt der BUND zu den Themen Sandbedarf <strong>und</strong> Gewässergüte<br />

vor. Das Thema Sandbedarf beinhaltet die Fragestellung, ob dem Träger des Vorhabens<br />

ausreichend „Baumaterial“ für die Aufhöhung des Hafengrodens zur Verfügung<br />

steht. Seitens des BUND wird dieses Material als „Spülgut Netto“ bezeichnet.<br />

Der Bereich Gewässergüte behandelt hingegen naturschutzfachliche Aspekte.<br />

Hier geht es darum, ob durch die Planänderung IV zusätzliche Feinstoffe in die<br />

Jade emittiert werden. Hierfür ist der sogenannte „Bruttobedarf“ kennzeichnend.<br />

In Bezug auf den für die Planänderung IV benötigten zusätzlichen Sandbedarf hat<br />

der TdV nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde schlüssig dargelegt, dass<br />

die bereits genehmigten Abbauflächen den Bedarf abdecken. Ein „nicht genehmigter<br />

Zusatzbedarf“ wird daher durch die Planänderung nicht hervorgerufen. Dies<br />

ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Für die mit dieser Planänderung planfestgestellte<br />

Erhöhung des Hafengrodens <strong>und</strong> der Terminalfläche ist zusätzliches<br />

Spülmaterial erforderlich.<br />

Insgesamt werden nach Berechnungen des Ingenieurbüros Inros Lackner AG (Inros<br />

Lackner AG „Vergleich der benötigten Sandmassen“ S.8) nachfolgend aufgelistete<br />

Sandmengen erforderlich:<br />

• Container-Terminalfläche ca. 17,2 Mio. m³<br />

• Hafengrodenfläche ca. 18,25 Mio. m³<br />

• Südlicher Gatebereich ca. 1,25 Mio. m³<br />

• Verkehrsflächen <strong>und</strong> Ufereinfassungen ca. 6,9 Mio. m³<br />

• Watt- <strong>und</strong> Vordeichsflächen ca. 2,2 Mio. m³<br />

• Setzungsausgleich ca. 2,8 Mio. m³<br />

109


– 110 –<br />

• Summe ca. 48,6 Mio. m³<br />

Verfügbar sind ausweislich der Sandmassenbilanz folgende Sandmassen:<br />

• Zufahrt <strong>und</strong> Fahrrinne ca. 17,5 Mio. m³<br />

• Sandentnahme Süd ca. 22,6 Mio. m³<br />

• Sandentnahme Nord ca. 9,6 Mio. m³<br />

• Summe ca. 49,7 Mio. m³<br />

Die zusätzlich benötigten Sandmassen können aus den vorstehend aufgelisteten<br />

bisher genehmigten Sandabbaufeldern gewonnen werden. Entgegen der Auffassung<br />

des BUND wurden über den Rahmenbetriebsplan nicht Baggermengen,<br />

sondern Abbaubereiche planfestgestellt. (vgl. insoweit auch Stellungnahme TDV<br />

vom 19. Januar 2009).<br />

Der Sandmengenbedarf ist also durch die bereits vorhandenen Genehmigungen<br />

vollständig abgedeckt. Dies gilt auch für den seitens des Ingenieurbüros Inros <strong>und</strong><br />

Lackner AG ermittelten „worst case“, für den rechnerisch 0,4 Mio. m 3 Sand zusätzlich<br />

erforderlich wären. Der „worst case“ ergibt sich aus vorhandenen Schwankungsbereichen,<br />

die auch zu einem geringeren Sandbedarf (Minimum 45,1 Mio.<br />

m 3 ) führen können. Der u. U. für den „worst case“ zusätzlich erforderliche Sand<br />

von 0,4 Mio. m 3 könnte aus Unterhaltungsbaggerungen gewonnen werden. Hinsichtlich<br />

der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in „Inros Lackner AG – Vergleich<br />

der benötigten Sandmassen“ S.8f. verwiesen.<br />

Demzufolge ergibt sich aus dieser Planänderung auch kein weiterer Untersuchungs-<br />

oder Kompensationsbedarf. Die entsprechenden Forderungen des BUND<br />

werden abgelehnt.<br />

110


– 111 –<br />

Darüber hinaus wird seitens des BUND eingewendet, dass der Bruttobedarf, also<br />

der Gesamtbedarf des Materials, das während der Bauphase bewegt wird, über<br />

das genehmigte Maß hinaus ansteigen wird, wodurch zusätzliche Auswirkungen<br />

auf die Flora <strong>und</strong> Fauna der Jade durch Gewässertrübungen <strong>und</strong> Sedimentüberdeckungen<br />

hergeleitet werden. Diese Annahmen sind nicht richtig. Zusätzliche<br />

Auswirkungen durch Gewässertrübungen <strong>und</strong> Sedimentüberdeckungen werden<br />

durch das Änderungsvorhaben nicht verursacht, da zum Einen ein günstigeres<br />

Setzungsverhalten eingetreten ist, als ursprünglich angenommen wurde <strong>und</strong> zum<br />

Anderen aufgr<strong>und</strong> der größeren Entnahmetiefe in den Abbaubereichen nur noch<br />

Sand gefördert wird. Weichsedimente oder andere nicht verwertbare Bodenqualitäten<br />

werden in diesen Tiefen nicht vorgef<strong>und</strong>en, so dass keine zusätzlichen Feinstoffe<br />

in die <strong>Wasser</strong>säule eingetragen werden. Vielmehr bleibt es bei den in dem<br />

Planfeststellungsbeschluss vom 15.März 2007 eingestellten Gesamtmengen von<br />

ca. 50 Mio. m 3 . Sie werden durch die Planänderung IV nicht verändert.<br />

Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:<br />

Bei den ca. 50 Mio. m 3 , die Eingang in den Beschluss vom 15. März 2007 gef<strong>und</strong>en<br />

haben <strong>und</strong> dort als Bewertungsgr<strong>und</strong>lage herangezogen wurden, handelt es<br />

sich um die Gesamtmasse, die während der Bauphase im Gewässer bewegt wird,<br />

also um den sogenannten „Bruttobedarf“, der auch Weichsedimente, Wattsande,<br />

Lauenburger Ton <strong>und</strong> Pleistozäne Sande enthält.<br />

Der nunmehr erforderliche Zusatzbedarf an Sand wird bereits durch das während<br />

der Bauphase festgestellte günstigere Setzungsverhalten kompensiert (Stellungnahme<br />

TdV vom 01. 10. 2009 – per e-mail). Sofern darüber hinaus im Rahmen<br />

des Rahmenbetriebsplanes Mehrmengen im Sandentnahmefeld Süd <strong>und</strong>/oder<br />

Nord entnommen werden müssen, ergeben sich aufgr<strong>und</strong> der größeren Entnahmetiefe<br />

keine weiteren Entnahmeverluste, da hier weder Weichsedimente noch<br />

andere nicht verwertbare Bodenqualitäten vorgef<strong>und</strong>en werden. Dies ist nach<br />

Aussage des Trägers des Vorhabens Ergebnis der Erkenntnisse aus dem laufenden<br />

Baubetrieb (Stellungnahme TdV vom 01. 10. 2009 – per e-mail). Demzufolge<br />

ist davon auszugehen, dass der sog. Bruttobedarf nicht parallel mit der Erhöhung<br />

des Sandbedarfs ansteigt, sondern es bei einer Gesamtmasse von ca. 50 Mio. m 3<br />

bleiben wird. Insofern ergeben sich durch die Planänderung IV keine Veränderun-<br />

111


– 112 –<br />

gen zur Planfeststellung vom 15. März 2007. Die entsprechenden Forderungen<br />

des BUND werden als unbegründet abgewiesen.<br />

Zusätzliche Untersuchungen bzw. zusätzliche Kompensationsmaßnahmen – wie<br />

der BUND sie fordert – sind aus Sicht der Planfeststellungsbehörde aus oben angeführten<br />

Erwägungen nicht erforderlich.<br />

Zudem wird seitens des BUND behauptet, gegen eine bestimmte Vorgehensweise<br />

in Bezug auf den Sandeinbau, nämlich den Einbau im Strömungsschatten der bereits<br />

hergestellten Kajen- <strong>und</strong> Uferwände sowie der Steinschuttdämme, sei verstoßen<br />

worden. Stattdessen sei ohne Erstellung der Strömungsschatten sowohl<br />

ufernah mit der Aufspülung begonnen worden als auch im schiffstiefen <strong>Wasser</strong><br />

Baggergut mit Hopperbaggern verklappt worden. Hieraus ergibt sich für den<br />

BUND die Forderung die durch die Nichtsicherstellung der Lagestabilität des Spülsandes<br />

erzeugten Gewässertrübungen <strong>und</strong> Sedimentüberdeckungen neu zu erfassen<br />

<strong>und</strong> zu überwachen.<br />

Hierbei handelt es sich um Kritik an der Umsetzung des mit Beschluss vom 15.<br />

März 2007 planfestgestellten Vorhabens. Somit betrifft der Vortrag nicht das hier<br />

zu beurteilende Planänderungsverfahren. Die Einwände <strong>und</strong> Forderungen des<br />

BUND sind bereits aus diesem Gr<strong>und</strong> abzuweisen. Im Übrigen ist die Sorge des<br />

BUND auch unbegründet. Im Rahmen der Beweissicherung, die durch den Beschluss<br />

vom 15. März 2007 angeordnet wurde, wurden keine gegenüber den<br />

Prognosen erhöhten Trübungen festgestellt.<br />

5.2 Entscheidung <strong>und</strong> Begründung der Entscheidung über die Einwendungen<br />

Der Einwender E 2 trägt zu Auswirkungen der Planänderung IV auf das Naturschutzgebiet<br />

Voslapper Groden - Süd sowie auf den Sandbedarf <strong>und</strong> die Gewässergüte<br />

vor. Dieser Vortrag lässt keine Betroffenheit des Einwenders in persönlichen<br />

Rechten erkennen. Der Einwendungsführer trägt zu öffentlichen Belangen<br />

vor, die offensichtlich keine persönliche Betroffenheit erkennen lassen. Insoweit<br />

112


– 113 –<br />

wird auf die entsprechenden Ausführungen hinsichtlich der Darstellung <strong>und</strong> Bewertung<br />

der öffentlichen Belange (B.III.3) verwiesen. Belange der Allgemeinheit –<br />

wie etwa solche des Naturschutzes -, die gegen das Vorhaben sprechen könnten,<br />

können nur diejenigen Einwender geltend machen, deren Gr<strong>und</strong>eigentum durch<br />

das Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommen wird, denn ein Entzug von Eigentum<br />

ist nach Art. 14 Abs.3 GG nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Diese<br />

Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine unmittelbare Inanspruchnahme von<br />

Gr<strong>und</strong>eigentum des Einwenders ist zur Verwirklichung des Änderungsvorhabens<br />

nicht erforderlich. Die Einwendungen werden demgemäß mangels persönlicher<br />

Betroffenheit des Einwenders zurückgewiesen. Im Übrigen ist anzumerken, dass<br />

die Einwendung wortgleich mit der Stellungnahme des BUND ist. Auf die diesbezüglichen<br />

Ausführungen unter Punkt B. III. 5.1 wird verwiesen. Die Einwendung ist<br />

damit auch in der Sache unbegründet.<br />

5.3 Verfristete Einwendungen<br />

Folgende Einwendungen sind nach Ablauf der Einwendungsfrist (05. Dezember<br />

2008) eingegangen <strong>und</strong> als verfristet abzuweisen, soweit diesen nicht von Amts<br />

wegen stattgegeben werden konnte.<br />

-E1 Eingang 08.12.2008<br />

-E3 Eingang 06.02.2009<br />

Die von E 3 vorgetragenen Belange sind bereits Gegenstand des Ausgangsverfahrens<br />

<strong>und</strong> dort behandelt. Auf die Anordnungen A. II. 3.3 <strong>und</strong> 13.1.1 bis 13.1.6<br />

des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. März 2007 wird verwiesen. Die Umsetzung<br />

der Baumaßnahmen hat in enger Abstimmung des Trägers des Vorhabens<br />

mit E 3 <strong>und</strong> den zuständigen Aufsichtsbehörden zu erfolgen <strong>und</strong> somit unter Wahrung<br />

der Belange der Einwenderin.<br />

113


– 114 –<br />

6. Gesamtabwägung <strong>und</strong> Abwägungsergebnis:<br />

Die Feststellung der Planänderung IV konnte gem. §§ 14, 14 b WaStrG in Verbindung<br />

mit 74 VwVfG, § 14 d WaStrG nach Würdigung aller betroffenen öffentlichen<br />

<strong>und</strong> privaten Belange erfolgen, da Versagungsgründe gemäß § 14 b Nr. 11<br />

WaStrG nicht vorliegen, das Vorhaben im öffentlichen Interesse liegt <strong>und</strong> dieses<br />

im vorliegenden Fall den Interessen <strong>und</strong> Rechten Dritter <strong>und</strong> den Belangen des<br />

Umwelt- <strong>und</strong> Naturschutzes sowie sonstigen öffentlichen Belangen vorgeht.<br />

Wie oben unter B. III. 3 im Einzelnen festgestellt, sind mit dem Änderungsvorhaben<br />

keine zusätzlichen, erheblich negativen Auswirkungen gegenüber dem Ausgangsvorhaben<br />

verb<strong>und</strong>en. Hinsichtlich der durch dieses Änderungsvorhaben<br />

veränderten Schallimmissionssituation kommt die Planfeststellungsbehörde zu<br />

dem Ergebnis, dass die Gesamtimmissionsbelastung weder ges<strong>und</strong>heitsbeeinträchtigend<br />

noch erheblich belästigend wirkt. Die Gesamtimmissionsbelastung hat<br />

sich im Vergleich zum März 2007 durch die im untersuchten Bereich gestiegene<br />

Vorbelastung vergrößert. Das planfestgestellte Änderungsvorhaben wirkt sich laut<br />

Berechnung der Schallgutachter an den einzelnen Immissionsorten mit weniger<br />

als 0,1 dB (A) aus. Während der Tagst<strong>und</strong>en führt der Anstieg in der Gesamtimmissionsbelastung<br />

jedoch zu keiner Überschreitung maßgeblicher Orientierungswerte<br />

<strong>und</strong> nachts werden keine Schallleistungspegel erwartet, die geeignet wären,<br />

die Nachtruhe der Bewohner zu stören. Unzumutbare Wirkungen auf den Menschen<br />

sind daher trotz der negativen Effekte der Gesamtsituation mit dem Änderungsvorhaben<br />

nicht verb<strong>und</strong>en. (s. o. B. III. 3.1.1.1). Erhebliche Auswirkungen<br />

auf sonstige Schutzgüter nach UVPG sind mit dem Planänderungsvorhaben nicht<br />

verb<strong>und</strong>en (s. o. B. III: 3.1.1.2. bis 3.1.1.11). Auch ist das Änderungsvorhaben<br />

FFH-verträglich sowie mit den Zielen der WRRL vereinbar (s. o. B. III. 3.1.2). Negative<br />

Auswirkungen auf sonstige abwägungserhebliche Belange werden durch<br />

das Vorhaben nicht verursacht (s. o. B. III. 3.2).<br />

Für das Vorhaben in seiner geänderten Form sprechen zunächst gleichermaßen<br />

die mit dem Ausgangsvorhaben verb<strong>und</strong>enen positiven Effekte für die Allgemeinheit.<br />

Darüber hinaus tragen die Änderungen zu einer Optimierung des Projektes<br />

114


– 115 –<br />

bei <strong>und</strong> steigern dessen Funktionsfähigkeit, so dass dessen positive Wirkungen<br />

durch die Änderungen in verstärktem Maße auftreten <strong>und</strong> damit erhöht werden.<br />

Die Planfeststellung für die vom Träger des Vorhabens vorliegend beantragten<br />

Änderungen des Bauvorhabens ist mithin zu erteilen. Versagungsgründe im Sinne<br />

des § 14 b Nr. 11 WaStrG liegen nicht vor. Nach Bewertung <strong>und</strong> Gegenüberstellung<br />

aller betroffenen öffentlichen <strong>und</strong> privaten Belange zu den mit dem Vorhaben<br />

in seiner geänderten Form verb<strong>und</strong>enen positiven Wirkungen ist die Planfeststellungsbehörde<br />

zu dem Ergebnis gelangt, dass durch das Projekt im Ergebnis nicht<br />

nur keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 14 b Nr.<br />

11 a WaStrG bewirkt wird, sondern das Vorhaben gerade auch in seiner geänderten<br />

Form dem Allgemeinwohl insgesamt förderlich <strong>und</strong> somit dienlich ist. Mit den<br />

genehmigten Änderungen sind keine entgegenstehenden Belange vorhanden, die<br />

einzeln oder in der Summe betrachtet ein solches Gewicht haben, dass sie gegenüber<br />

dem mit diesem <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong> genehmigten Vorhaben<br />

als vorrangig einzustufen sind. Den für die Verwirklichung des Vorhabens<br />

sprechenden Erwägungen wird eindeutig der Vorzug eingeräumt.<br />

Die Feststellung der Planänderung IV konnte gem. §§ 14, 14 b WaStrG in Verbindung<br />

mit 74 VwVfG, § 14 d WaStrG nach Würdigung aller betroffenen öffentlichrechtlichen<br />

<strong>und</strong> privaten Belange erfolgen.<br />

7. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit<br />

Mit Schreiben vom 03.09.2009 hat der Träger des Vorhabens beantragt, den Planfeststellungsbeschluss<br />

nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar zu<br />

erklären. Dem Antrag wurde stattgegeben, da für die Anordnung der sofortigen<br />

Vollziehbarkeit des <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong>es gemäß § 80 Abs. 2<br />

S. 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes öffentliches Interesse gegeben ist <strong>und</strong> diese<br />

auch im überwiegenden Interesse des Trägers des Vorhabens geboten ist.<br />

Die im Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2007 niedergelegten Gründe für<br />

die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (B. III. 7.) gelten gleichermaßen<br />

für die Verwirklichung des Vorhabens in seiner vorliegend genehmig-<br />

115


– 116 –<br />

ten, optimierten Form. Eine aufschiebende Wirkung etwaiger Klagen Dritter würde<br />

bewirken, dass der Bauprozess des Gesamtvorhabens unterbrochen würde <strong>und</strong><br />

das Hafenprojekt somit insgesamt verzögert würde. Dies ergibt sich daraus, dass<br />

die mit diesem <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong> genehmigten Modifikationen<br />

mit dem mit Beschluss vom 15. März 2007 festgestellten Vorhaben, welches in<br />

weiten Teilen bereits verwirklicht worden ist, untrennbar verb<strong>und</strong>en sind. Der Träger<br />

des Vorhabens hätte bis zu einer Klärung im Hauptsachverfahren den Baufortschritt<br />

zu unterbrechen, da die Änderungsmaßnahmen in die voranschreitenden<br />

Bauabläufe unmittelbar integriert werden müssen. Damit wären neben zeitlichen<br />

Nachteilen für die Verwirklichung des Gesamtvorhabens zugleich hohe Baustellenstillstandskosten<br />

verb<strong>und</strong>en. Mithin drohen erhebliche Nachteile, wenn der<br />

Bau des Jade Weser Ports durch die aufschiebende Wirkung möglicher gegen<br />

den <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong> gerichteter Klagen verzögert werden<br />

würde.<br />

Dem Vorhaben in seiner geänderten Form ist auch eindeutig der Vorrang gegenüber<br />

den betroffenen öffentlichen <strong>und</strong> privaten Belangen einzuräumen. Diese werden<br />

wie oben unter B. III. 3. <strong>und</strong> 6. festgestellt im Vergleich zu dem Ausgangsvorhaben<br />

nicht in einer zusätzlich relevanten Art <strong>und</strong> Weise durch die Änderungen<br />

tangiert. Nach Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentlichen <strong>und</strong> privaten<br />

Belange <strong>und</strong> unter Berücksichtigung der Natur, Schwere <strong>und</strong> Dringlichkeit<br />

des Interesses an der Vollziehung gegenüber dem Interesse an der aufschiebenden<br />

Wirkung überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des <strong>Änderungsplanfeststellungsbeschluss</strong>es.<br />

8. Begründung der Kostenentscheidung<br />

Das Land Niedersachen als Träger des Vorhabens genießt gemäß § 47 Abs. 1<br />

WaStrG i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG persönliche Gebührenfreiheit.<br />

Die Erstattung von Auslagen nach § 10 Abs. 1 VwKostG wird gegenüber dem Träger<br />

des Vorhabens gesondert festgesetzt.<br />

116


9.<br />

– 117 –<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach<br />

Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht erhoben werden.<br />

Örtlich zuständig ist:<br />

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht<br />

Uelzener Straße 40<br />

21335 Lüneburg<br />

Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen <strong>und</strong> Beweismittel sind<br />

innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Das<br />

Gericht kann Erklärungen <strong>und</strong> Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist<br />

vorgebracht werden, zurückweisen <strong>und</strong> ohne weitere Ermittlungen entscheiden,<br />

wenn<br />

1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des<br />

Rechtsstreits verzögern würde <strong>und</strong><br />

2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.<br />

Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss hat<br />

keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Wiederherstellung der<br />

aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der<br />

Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung<br />

dieses Planfeststellungsbeschlusses bei dem für die Anfechtungsklage<br />

zuständigen Gericht (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Adresse: wie<br />

vor) gestellt <strong>und</strong> begründet werden.<br />

Treten später Tatsachen ein, die die Wiederherstellung der aufschiebenden<br />

Wirkung rechtfertigen, so kann ein hierauf gestützter Antrag nach § 80 Absatz 5<br />

Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat<br />

117


– 118 –<br />

beim zuständigen Gericht (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Adresse:<br />

wie vor) gestellt <strong>und</strong> begründet werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in<br />

dem Kenntnis von den Tatsachen erlangt wird.<br />

Aurich, den 05.03.2010<br />

Im Auftrag<br />

Weßeling Hellenbrecht<br />

118

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