Petra Jungen - IG BCE
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B. Grundversorgungsverzeichnis<br />
6.4. Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren<br />
Ermäßigung der Telefongebühren<br />
Die Entscheidung über die Befreiung trifft die Gebühreneinzugszentrale<br />
GEZ, 50656 Köln (www.gez.de)<br />
Von der GEZ- Gebühr können auf Antrag u.a. befreit werden:<br />
• Bezieher von Alg II,<br />
• Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter<br />
und bei Erwerbsminderung nach SGB XII,<br />
• Empfänger von Leistungen nach d. Asylbewerberleistungsgesetz,<br />
• Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem<br />
Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben,<br />
• behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur<br />
vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an<br />
öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können<br />
(Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“).<br />
Antragstellende müssen die Voraussetzungen für die Befreiung von der<br />
Rundfunkgebührenpflicht durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung<br />
des Leistungsträgers im Original (Jobcenter-Bescheinigung) oder die<br />
Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter<br />
Kopie nachweisen.<br />
Die Bundesagentur für Arbeit versendet mit jedem ALG II-<br />
Bewilligungsbescheid automatisch eine Bescheinigung zur Vorlage bei der<br />
GEZ. Diese Bescheinigung kann von den Alg II-Berechtigten direkt mit dem<br />
Antrag zur Gebührenbefreiung an die GEZ übersandt werden.<br />
Die Befreiung erfolgt im Monat nach der Antragstellung für den Zeitraum<br />
des Alg II-Bewilligungsbescheids<br />
Sollte der aktuelle Bewilligungsbescheid des Jobcenters noch nicht<br />
vorliegen und der GEZ-Befreiungszeitraum abgelaufen sein, kann<br />
VORSORGLICH ein erneuter Befreiungsantrag gestellt werden. Dazu muss<br />
auf der Rückseite des Befreiungsantrages der Punkt 11“Vorsorglicher<br />
Antrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 3“ angekreuzt werden. Nach Erhalt des<br />
Bewilligungsbescheides des Jobcenters sollte die dort beiliegende<br />
Bescheinigung über den ALG II-Bezug der GEZ nachgereicht werden.<br />
Beratungsstellen-Wegweiser Düsseldorf 2012 82