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Petra Jungen - IG BCE

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B. Grundversorgungsverzeichnis<br />

6.4. Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren<br />

Ermäßigung der Telefongebühren<br />

Die Entscheidung über die Befreiung trifft die Gebühreneinzugszentrale<br />

GEZ, 50656 Köln (www.gez.de)<br />

Von der GEZ- Gebühr können auf Antrag u.a. befreit werden:<br />

• Bezieher von Alg II,<br />

• Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter<br />

und bei Erwerbsminderung nach SGB XII,<br />

• Empfänger von Leistungen nach d. Asylbewerberleistungsgesetz,<br />

• Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem<br />

Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben,<br />

• behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur<br />

vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an<br />

öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können<br />

(Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“).<br />

Antragstellende müssen die Voraussetzungen für die Befreiung von der<br />

Rundfunkgebührenpflicht durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung<br />

des Leistungsträgers im Original (Jobcenter-Bescheinigung) oder die<br />

Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter<br />

Kopie nachweisen.<br />

Die Bundesagentur für Arbeit versendet mit jedem ALG II-<br />

Bewilligungsbescheid automatisch eine Bescheinigung zur Vorlage bei der<br />

GEZ. Diese Bescheinigung kann von den Alg II-Berechtigten direkt mit dem<br />

Antrag zur Gebührenbefreiung an die GEZ übersandt werden.<br />

Die Befreiung erfolgt im Monat nach der Antragstellung für den Zeitraum<br />

des Alg II-Bewilligungsbescheids<br />

Sollte der aktuelle Bewilligungsbescheid des Jobcenters noch nicht<br />

vorliegen und der GEZ-Befreiungszeitraum abgelaufen sein, kann<br />

VORSORGLICH ein erneuter Befreiungsantrag gestellt werden. Dazu muss<br />

auf der Rückseite des Befreiungsantrages der Punkt 11“Vorsorglicher<br />

Antrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 3“ angekreuzt werden. Nach Erhalt des<br />

Bewilligungsbescheides des Jobcenters sollte die dort beiliegende<br />

Bescheinigung über den ALG II-Bezug der GEZ nachgereicht werden.<br />

Beratungsstellen-Wegweiser Düsseldorf 2012 82

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