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Branchenspiegel - IHK Lüneburg-Wolfsburg

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28<br />

Schwerpunkt<br />

¸ sich die Ansprüche derArbeitnehmer gern<br />

abtreten lassen. Damit könnte natürlich auch<br />

die Zahl der Verfahren, in denen der Arbeitgeber<br />

auf Schadensersatz verklagt wird, stark<br />

ansteigen.<br />

Hingewiesen sei noch auf die weiteren zivilrechtlichen<br />

Regelungen im Gesetz. Während<br />

nach den EU-Richtlinien im Zivilrecht nur<br />

die Merkmale Rasse oderethnische Herkunft<br />

und Geschlecht geschützt sind, hat der deutsche<br />

Gesetzgeber auch die übrigen Merkmale<br />

Religion oder Weltanschauung, Behinderung,Alterund<br />

sexuelle Identität einbezogen.<br />

Das Gesetz bezieht sich nicht auf jede zivilrechtliche<br />

Betätigung, sondern bestimmt, dass<br />

eine Ungleichbehandlung nur bei Massengeschäften<br />

unzulässig ist, in denen es auf das<br />

Ansehen der Person des Vertragspartners<br />

nicht ankommt oder dies eine nachrangige<br />

Bedeutung hat.<br />

Bei der Vermietung von Wohnraum greift<br />

das Gesetz in der Regel erst, wenn der Vermieter<br />

mehr als 50 Wohnungen vermietet. In<br />

der Praxis sind von dem Gesetz im Wesentlichen<br />

auf Massengeschäfte ausgerichtete Unternehmen<br />

sowie Immobilienfirmen und<br />

Wohnungsgesellschaften betroffen.<br />

D<strong>IHK</strong>-Publikation zu diesem Thema:<br />

»Das Allgemeine<br />

Gleichbehandlungsgesetz<br />

– Leitfaden für die<br />

unternehmerische Praxis«<br />

Diese Publikation soll Unternehmer<br />

unterstützen, Fehler zu vermeiden.<br />

Dazu enthält sie Praxisbeispiele,<br />

Handlungsempfehlungen, Checklisten,<br />

Auslegungshilfen sowie den<br />

Gesetzestext.<br />

Dieser Gesetzestext muss im Übrigen<br />

laut AGG im Betrieb ausgehängt<br />

werden. Auch dazu mag diese Broschüre<br />

dienen.<br />

Die D<strong>IHK</strong>-Publikation ist zum<br />

Preis von 12,60 Euro zu beziehen:<br />

D<strong>IHK</strong> Publikationen Service<br />

Eichelnkampstr. 2<br />

53340 Meckenheim<br />

http://verlag.dihk.de.<br />

Akuter Handlungsbedarf<br />

Im Bereich des Arbeitsrechts besteht für<br />

den einzelnen Arbeitgeber akuter Handlungsbedarf.<br />

Er umfasst vor allem folgende<br />

organisatorischen und inhaltlichen Maßnahmen:<br />

1. Information: Der Arbeitgeber muss sämtliche<br />

Mitarbeiter über das neue Gesetz informieren,<br />

über die Änderung im Arbeitsgerichtsgesetz,<br />

in dem das Klageverfahren wegen<br />

einer Benachteiligung geregelt ist, und<br />

über das Verfahren der Beschwerden bei Benachteiligung.<br />

Dies kann durch Aushang,<br />

Auslegung oder durch Einsatz der IuK-Technik<br />

erfolgen.<br />

2. Schulung: Der Arbeitgeber soll seine Mitarbeiter<br />

dahingehend schulen, dass ungerechtfertigte<br />

Ungleichbehandlungen unterbleiben.<br />

Diese Schulung hat den Vorteil, den<br />

Arbeitgeber der Verpflichtung zu entheben,<br />

noch weitere organisatorische oder vorbeugende<br />

Maßnahmen zu treffen.<br />

Außerdem sind bestimmte Gruppen von Mitarbeitern<br />

– so Angehörige des Personalmanagements<br />

– besonders zu schulen und dabei<br />

mit dem Gesetz und seinen Folgen vertraut<br />

zu machen.<br />

3. Beschwerdestelle: Der Arbeitgeber muss<br />

wie geschildert eine besondere Stelle einrichten,<br />

an die sich ein Arbeitnehmer, dersich benachteiligt<br />

fühlt, wenden kann.<br />

4. Dokumentation: DerArbeitgeber muss im<br />

Fall einer Beschwerde oder eines Klageverfahrens<br />

eine Dokumentation erstellen, die<br />

aufzeigt, aus welchen sachlichen Gründen eine<br />

bestimmte Personalmaßnahme erfolgt ist.<br />

Die Dokumentationspflicht gilt insbesondere<br />

für Bewerbungsverfahren.<br />

5. Ausschreibungen: Schon bei den Ausschreibungen<br />

muss der Arbeitgeber darauf<br />

achten, dass nurAnforderungen genannt werden,<br />

die auf den Arbeitsplatz bezogen sind.<br />

6. Arbeitsverträge und Rahmenbedingungen:<br />

DerArbeitgeber muss die Arbeitsverträge<br />

und die Rahmenbedingungen überprüfen.<br />

Bestimmungen , die als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung<br />

gewertet werden können,<br />

dürfen hierin nicht auftauchen.<br />

Jeder Arbeitgeber muss darüber hinaus anhand<br />

der spezifischen Bedingungen seines<br />

Unternehmens eine Strategie entwickeln,wie<br />

er sein Personalmanagement unter Beachtung<br />

des neuen Gleichbehandlungsgesetzes<br />

gestaltet.<br />

KONTAKT<br />

Egbert Lindner, Rechtsanwalt, Celle<br />

E-Mail: kanzlei@egbert-lindner.de<br />

Unsere Wirtschaft · INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER LÜNEBURG-WOLFSBURG · 09/2006

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