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Branchenspiegel - IHK Lüneburg-Wolfsburg

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FOTO: PRIVAT, KARIKATUR: HORSCH<br />

den – ungleich behandelt werden. Ein Arbeitgeber,<br />

der Arbeitnehmer ungerechtfertigt<br />

ungleich behandelt, trägt ein erhebliches finanzielles<br />

Risiko. Er macht sich gegebenenfallsschadensersatzpflichtig<br />

und muss zusätzlich<br />

eine Entschädigung<br />

zahlen. Diese kann,<br />

wenn ein Bewerber nicht<br />

eingestellt wird, bis zu<br />

drei Monatsgehälter betragen.<br />

Das finanzielle Risiko<br />

des Arbeitgebers ist<br />

auch deshalb so hoch,<br />

weil im Streitfall eine entscheidendeBeweiserleichterung<br />

zugunsten<br />

des Arbeitnehmers gilt.<br />

Dieser muss lediglich Indizien<br />

beweisen, die vermuten<br />

lassen, dass er benachteiligt<br />

worden ist.<br />

Diese Schwelle ist sehr<br />

niedrig gehalten<br />

Wenn dem Arbeitnehmer<br />

der Beweis der Indizien<br />

gelungen ist, dreht sich<br />

die Beweislast.<br />

Der Arbeitgeber muss<br />

nunmehrbeweisen, dass erden Arbeitnehmer<br />

nicht ungerechtfertigt benachteiligt hat. Es<br />

ist leicht vorstellbar, dass diese Regelung die<br />

Prozessfreudigkeit erheblich ansteigen lässt.<br />

Der Aufwand des Arbeitgebers wird außer-<br />

» Der Arbeitgeber muss beweisen,<br />

dass er den Arbeitnehmer nicht<br />

ungerechtfertigt benachteiligt hat<br />

Beweiserleichterung: Der Arbeitnehmer muss lediglich Indizien beweisen<br />

dem dann noch gesteigert, wenn der Arbeitnehmervon<br />

dergesetzlichen Möglichkeit Gebrauch<br />

macht, die neu einzurichtende Antidiskriminierungsstelle<br />

des Bundes einzuschalten.<br />

Diese kann den Arbeitgeber um<br />

Schwerpunkt<br />

Stellungnahme bitten und auch eine gütliche<br />

Einigung anregen. Die Dauereines derartigen<br />

Verfahrens ist nicht zu unterschätzen. Arbeitnehmer,<br />

die sich ungerechtfertigt ungleich<br />

behandelt fühlen, haben<br />

eine Reihe ganz besonderer<br />

Rechte:<br />

Bei sexueller oder sonstiger<br />

Belästigung im Zusammenhang<br />

am Arbeitsplatz,<br />

die der Arbeitgeber<br />

nicht wirksam verhindert,<br />

kann der Arbeitnehmer<br />

die Arbeitsleistung verweigern,<br />

ohne dass sein<br />

Vergütungsanspruch entfällt.<br />

Die Arbeitnehmer können<br />

sich bei einer besondern<br />

Stelle, die der Arbeitgeber<br />

einrichten<br />

muss, beschweren.<br />

Über das Ergebnis ihrer<br />

Beschwerde sind sie zu<br />

unterrichten. Fernerkönnen<br />

sie sich an die Antidiskriminierungsstelle<br />

des Bundes wenden.<br />

Beanspruchen Arbeitnehmer<br />

Schadensersatz oderEntschädigung,<br />

können sogenannte Antidiskriminierungsverbände<br />

als ihre Beistände vor Gericht auftreten.<br />

In diesem Zusammenhang darf nicht aus<br />

dem Blick geraten, dass solche Verbände ¸<br />

09/2006 · INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER LÜNEBURG-WOLFSBURG · Unsere Wirtschaft 27

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