Branchenspiegel - IHK Lüneburg-Wolfsburg
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FOTO: PRIVAT, KARIKATUR: HORSCH<br />
den – ungleich behandelt werden. Ein Arbeitgeber,<br />
der Arbeitnehmer ungerechtfertigt<br />
ungleich behandelt, trägt ein erhebliches finanzielles<br />
Risiko. Er macht sich gegebenenfallsschadensersatzpflichtig<br />
und muss zusätzlich<br />
eine Entschädigung<br />
zahlen. Diese kann,<br />
wenn ein Bewerber nicht<br />
eingestellt wird, bis zu<br />
drei Monatsgehälter betragen.<br />
Das finanzielle Risiko<br />
des Arbeitgebers ist<br />
auch deshalb so hoch,<br />
weil im Streitfall eine entscheidendeBeweiserleichterung<br />
zugunsten<br />
des Arbeitnehmers gilt.<br />
Dieser muss lediglich Indizien<br />
beweisen, die vermuten<br />
lassen, dass er benachteiligt<br />
worden ist.<br />
Diese Schwelle ist sehr<br />
niedrig gehalten<br />
Wenn dem Arbeitnehmer<br />
der Beweis der Indizien<br />
gelungen ist, dreht sich<br />
die Beweislast.<br />
Der Arbeitgeber muss<br />
nunmehrbeweisen, dass erden Arbeitnehmer<br />
nicht ungerechtfertigt benachteiligt hat. Es<br />
ist leicht vorstellbar, dass diese Regelung die<br />
Prozessfreudigkeit erheblich ansteigen lässt.<br />
Der Aufwand des Arbeitgebers wird außer-<br />
» Der Arbeitgeber muss beweisen,<br />
dass er den Arbeitnehmer nicht<br />
ungerechtfertigt benachteiligt hat<br />
Beweiserleichterung: Der Arbeitnehmer muss lediglich Indizien beweisen<br />
dem dann noch gesteigert, wenn der Arbeitnehmervon<br />
dergesetzlichen Möglichkeit Gebrauch<br />
macht, die neu einzurichtende Antidiskriminierungsstelle<br />
des Bundes einzuschalten.<br />
Diese kann den Arbeitgeber um<br />
Schwerpunkt<br />
Stellungnahme bitten und auch eine gütliche<br />
Einigung anregen. Die Dauereines derartigen<br />
Verfahrens ist nicht zu unterschätzen. Arbeitnehmer,<br />
die sich ungerechtfertigt ungleich<br />
behandelt fühlen, haben<br />
eine Reihe ganz besonderer<br />
Rechte:<br />
Bei sexueller oder sonstiger<br />
Belästigung im Zusammenhang<br />
am Arbeitsplatz,<br />
die der Arbeitgeber<br />
nicht wirksam verhindert,<br />
kann der Arbeitnehmer<br />
die Arbeitsleistung verweigern,<br />
ohne dass sein<br />
Vergütungsanspruch entfällt.<br />
Die Arbeitnehmer können<br />
sich bei einer besondern<br />
Stelle, die der Arbeitgeber<br />
einrichten<br />
muss, beschweren.<br />
Über das Ergebnis ihrer<br />
Beschwerde sind sie zu<br />
unterrichten. Fernerkönnen<br />
sie sich an die Antidiskriminierungsstelle<br />
des Bundes wenden.<br />
Beanspruchen Arbeitnehmer<br />
Schadensersatz oderEntschädigung,<br />
können sogenannte Antidiskriminierungsverbände<br />
als ihre Beistände vor Gericht auftreten.<br />
In diesem Zusammenhang darf nicht aus<br />
dem Blick geraten, dass solche Verbände ¸<br />
09/2006 · INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER LÜNEBURG-WOLFSBURG · Unsere Wirtschaft 27