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Branchenspiegel - IHK Lüneburg-Wolfsburg

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Schwerpunkt<br />

Das Gesetz – besser bekannt als »Antidiskriminierungsgesetz«<br />

– setzt die insgesamt vier<br />

Richtlinien der EU zur Antidiskriminierung<br />

hauptsächlich in deutsches Arbeitsrecht, aber<br />

auch in sonstiges Zivilrecht um. Folgen sind<br />

nicht nur ein hoher bürokratischerAufwand,<br />

sondern unter Umständen auch erhebliche<br />

Schadensersatz– und Entschädigungsansprüche<br />

von Bewerbern und Mitarbeitern, die eine<br />

Diskriminierung geltend machen.<br />

Ebenfalls für Unternehmen, die wie WarenhäuserMassengeschäfte<br />

betreiben oderWohnungen<br />

vermieten, enthält das Gesetz einschneidende<br />

Regelungen. Das Gesetz gilt für<br />

jeden Arbeitgeber, unabhängig von der Zahl<br />

seiner Mitarbeiter, also ab dem ersten Beschäftigten.<br />

Auch Zeitarbeitsfirmen werden erfasst. Es<br />

soll sämtliche Arbeitnehmer, die Auszubildenden,<br />

arbeitnehmerähnliche Personen,<br />

ausgeschiedene Mitarbeiterund Bewerbervor<br />

Diskriminierung, darunterist eine ungerechtfertigte<br />

Ungleichbehandlung zu verstehen,<br />

schützen. Der Schutz besteht darin, dass es<br />

26<br />

Egbert Lindner<br />

Rechtsanwalt in Celle<br />

ANTIDISKRIMINIERUNG Für alle Unternehmen hat das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz<br />

tief greifende Folgen: das gesamte Personalmanagement ist zu überprüfen.<br />

Die Herausforderung<br />

von Egbert Lindner<br />

dem Arbeitgeber verbietet, Arbeitnehmer wegen<br />

der Merkmale Rasse oder ethnische Herkunft,<br />

Geschlecht, Religion oder Weltanschauung,<br />

Behinderung, Alter oder sexuelle<br />

Identität im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmern<br />

ungleich zu behandeln. Geschützte<br />

Bereiche sind einmal derZugang zum Beruf,<br />

» Ein Arbeitgeber, der<br />

Arbeitnehmer ungerechtfertigt<br />

ungleich behandelt, trägt ein<br />

erhebliches finanzielles Risiko.«<br />

wie z. B. Auswahlkriterien, Einstellungsbedingungen<br />

sowie derberufliche Aufstieg und zum<br />

anderen sämtliche Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen,<br />

einschließlich Entgelt und<br />

Entlassung.<br />

Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines<br />

der genannten Merkmale ist nach dem<br />

Gesetz prinzipiell unzulässig.<br />

Sie ist nur dann erlaubt, wenn »dieses Merkmal<br />

wegen der unterschiedlichen Art oder<br />

Ausübung derTätigkeit eine wesentliche oder<br />

entscheidende berufliche Anforderung darstellt,<br />

sofern der Zweck rechtmäßig und die<br />

Anforderung angemessen ist«.<br />

Das Verbot der unterschiedlichen Behandlung,<br />

von der nur in sachlich begründeten<br />

Fällen Ausnahmen zulässig sind, ist die zentrale<br />

Regelung des Gesetzes. Auf den Punkt<br />

gebracht bedeutet sie: JederArbeitgeber wird<br />

künftig Arbeitnehmerbeispielsweise etwa wegen<br />

ihrer ethnischer Herkunft, ihres Geschlechts,<br />

ihrerBehinderung oderihres Alters<br />

nur noch dann ungleich behandeln dürfen,<br />

wenn er dies sachlich mit den beruflichen,<br />

und zwar rechtmäßigen und angemessenen<br />

Anforderungen begründen kann. Dies ist im<br />

Zweifel gerichtlich nachprüfbar und stellt<br />

schon allein deshalb besonders hohe Anforderungen<br />

an die Begründung.<br />

Der Arbeitgeber hat nicht nur jede ungerechtfertigte<br />

Ungleichbehandlung seiner eigenen<br />

und der »entliehenen« Arbeitnehmer<br />

zu unterlassen, sondern auch sicherzustellen,<br />

dass sie nicht durch Dritte – etwa Kun-<br />

Unsere Wirtschaft · INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER LÜNEBURG-WOLFSBURG · 09/2006

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