Branchenspiegel - IHK Lüneburg-Wolfsburg
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Schwerpunkt<br />
Das Gesetz – besser bekannt als »Antidiskriminierungsgesetz«<br />
– setzt die insgesamt vier<br />
Richtlinien der EU zur Antidiskriminierung<br />
hauptsächlich in deutsches Arbeitsrecht, aber<br />
auch in sonstiges Zivilrecht um. Folgen sind<br />
nicht nur ein hoher bürokratischerAufwand,<br />
sondern unter Umständen auch erhebliche<br />
Schadensersatz– und Entschädigungsansprüche<br />
von Bewerbern und Mitarbeitern, die eine<br />
Diskriminierung geltend machen.<br />
Ebenfalls für Unternehmen, die wie WarenhäuserMassengeschäfte<br />
betreiben oderWohnungen<br />
vermieten, enthält das Gesetz einschneidende<br />
Regelungen. Das Gesetz gilt für<br />
jeden Arbeitgeber, unabhängig von der Zahl<br />
seiner Mitarbeiter, also ab dem ersten Beschäftigten.<br />
Auch Zeitarbeitsfirmen werden erfasst. Es<br />
soll sämtliche Arbeitnehmer, die Auszubildenden,<br />
arbeitnehmerähnliche Personen,<br />
ausgeschiedene Mitarbeiterund Bewerbervor<br />
Diskriminierung, darunterist eine ungerechtfertigte<br />
Ungleichbehandlung zu verstehen,<br />
schützen. Der Schutz besteht darin, dass es<br />
26<br />
Egbert Lindner<br />
Rechtsanwalt in Celle<br />
ANTIDISKRIMINIERUNG Für alle Unternehmen hat das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz<br />
tief greifende Folgen: das gesamte Personalmanagement ist zu überprüfen.<br />
Die Herausforderung<br />
von Egbert Lindner<br />
dem Arbeitgeber verbietet, Arbeitnehmer wegen<br />
der Merkmale Rasse oder ethnische Herkunft,<br />
Geschlecht, Religion oder Weltanschauung,<br />
Behinderung, Alter oder sexuelle<br />
Identität im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmern<br />
ungleich zu behandeln. Geschützte<br />
Bereiche sind einmal derZugang zum Beruf,<br />
» Ein Arbeitgeber, der<br />
Arbeitnehmer ungerechtfertigt<br />
ungleich behandelt, trägt ein<br />
erhebliches finanzielles Risiko.«<br />
wie z. B. Auswahlkriterien, Einstellungsbedingungen<br />
sowie derberufliche Aufstieg und zum<br />
anderen sämtliche Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen,<br />
einschließlich Entgelt und<br />
Entlassung.<br />
Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines<br />
der genannten Merkmale ist nach dem<br />
Gesetz prinzipiell unzulässig.<br />
Sie ist nur dann erlaubt, wenn »dieses Merkmal<br />
wegen der unterschiedlichen Art oder<br />
Ausübung derTätigkeit eine wesentliche oder<br />
entscheidende berufliche Anforderung darstellt,<br />
sofern der Zweck rechtmäßig und die<br />
Anforderung angemessen ist«.<br />
Das Verbot der unterschiedlichen Behandlung,<br />
von der nur in sachlich begründeten<br />
Fällen Ausnahmen zulässig sind, ist die zentrale<br />
Regelung des Gesetzes. Auf den Punkt<br />
gebracht bedeutet sie: JederArbeitgeber wird<br />
künftig Arbeitnehmerbeispielsweise etwa wegen<br />
ihrer ethnischer Herkunft, ihres Geschlechts,<br />
ihrerBehinderung oderihres Alters<br />
nur noch dann ungleich behandeln dürfen,<br />
wenn er dies sachlich mit den beruflichen,<br />
und zwar rechtmäßigen und angemessenen<br />
Anforderungen begründen kann. Dies ist im<br />
Zweifel gerichtlich nachprüfbar und stellt<br />
schon allein deshalb besonders hohe Anforderungen<br />
an die Begründung.<br />
Der Arbeitgeber hat nicht nur jede ungerechtfertigte<br />
Ungleichbehandlung seiner eigenen<br />
und der »entliehenen« Arbeitnehmer<br />
zu unterlassen, sondern auch sicherzustellen,<br />
dass sie nicht durch Dritte – etwa Kun-<br />
Unsere Wirtschaft · INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER LÜNEBURG-WOLFSBURG · 09/2006