Oktober 2010 - Gemeinde Alkoven
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Chippflicht Hunde Wildtiere<br />
Chippflicht für Hunde seit 01.07.2008<br />
Das Bundes-Tierschutzgesetz (§ 24a) sieht eine elektronische Kennzeichnungspflicht<br />
für alle Hunde vor. Ausnahmeregelungen gibt es nicht! Die<br />
Kennzeichnung erfolgt mit einem (reiskorngroßen) Mikrochip, der dem<br />
Hund vom Tierarzt mit einer Injektionsnadel unter die Haut gesetzt wird.<br />
Anschließend muss die im Chip gespeicherte Nummer gemeinsam mit den<br />
Daten des Halters und des Hundes in die mittlerweile vom Bundesministerium<br />
für Gesundheit eingerichtete Heimtierdatenbank eingegeben werden.<br />
Der Hund kann dann mittels eines Lesegerätes eindeutig identifiziert und<br />
mittels Abfrage in der Datenbank dem Halter zugeordnet werden.<br />
Welpen müssen spätestens bis zum 3. Lebensmonat oder aber vor der ersten<br />
Weitergabe gechippt werden. Nach Österreich eingeführte Hunde müssen<br />
entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein;<br />
die zusätzliche Setzung eines Chips kann unterbleiben, wenn der Hund bereits<br />
mit einem funktionsfähigen Chip gekennzeichnet ist.<br />
Ebenso ist vom Halter oder Eigentümer jede Änderung der eingegebenen<br />
Daten in der Datenbank zu veranlassen.<br />
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach<br />
der Kennzeichnung, Einreise oder nachdem er es<br />
erhalten hat, durch Eingabe der geforderten Daten<br />
in die Heimtierdatenbank zu melden.<br />
Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal in die behördliche<br />
Heimtierdatenbank, welche bereits eingerichtet ist:<br />
1. vom Halter selbst oder<br />
2. nach Meldung der Daten durch die Bezirkshauptmannschaft Eferding<br />
3. oder im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt,<br />
der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder<br />
4. durch eine sonstige Meldestelle<br />
Zugang zur Heimtierdatenbank - Onlineformular<br />
Das Bundesministerium für Gesundheit hat bekannt gegeben, dass ab sofort<br />
auf http://heimtierdatenbank.ehealth.gv.at Meldungen gemäß § 24a Tierschutzgesetz<br />
auch vom Hundehalter selbst durchgeführt werden können.<br />
Funktionen:<br />
Suche............ Suche nach registrierten Hunden über den Chipcode<br />
Anmelden .... Es ist zur Anmeldung eine aktivierte Bürgerkarte Voraussetzung.<br />
Es können dann Hunde gemeldet und geändert werden.<br />
www.alkoven.at<br />
Auf neue Einträge auch zu den<br />
Themen Stellen und Immobilien<br />
wird auf der Startseite verwiesen.<br />
Neuer Link<br />
• Heimtierdatenbank<br />
Anmelden und Suchen von Hunden<br />
Klicken Sie sich rein!<br />
Anzeigepflichtige Haltung<br />
von Wildtieren<br />
Die Haltung von Wildtieren in privaten<br />
Haushalten erfreut sich immer<br />
größerer Beliebtheit.<br />
Im Tierschutzgesetz (TSchG) hat<br />
der Gesetzgeber die Wildtiere, die<br />
besondere Ansprüche an die Haltung<br />
stellen, unter besonderen<br />
Schutz gestellt und im § 25 TSchG<br />
festgelegt, dass die Haltung dieser<br />
Wildtiere bei der zuständigen Behörde<br />
(Bezirkshauptmannschaft /<br />
Magistrat) anzuzeigen ist.<br />
Anzeigepflichtig sind (aufgelistet<br />
im § 8 der 2. Tierhaltungsverordnung):<br />
1. alle Wildtierarten der Säugetiere,<br />
ausgenommen Schalenwild,<br />
Bison und Streifenhörnchen<br />
2. alle Wildtierarten der Vögel,<br />
ausgenommen Arten der Unzertrennlichen,<br />
Plattschweifsittiche,<br />
Wellensittiche, Nymphensittiche,<br />
Prachtfinken, der Chinesische<br />
Sonnenvogel, die Chinesische<br />
Zwergwachtel und das<br />
Diamanttäubchen<br />
3. alle Arten der Reptilien<br />
4. alle Arten der Lurche<br />
5. Fische, die in Freiheit<br />
mehr als 1m lang werden<br />
Bitte nehmen Sie mit der Bezirkshauptmannschaft<br />
Eferding (Neubau,<br />
1. Stock, Zimmer 63, Frau<br />
Mair � 07272 - 24070) Verbindung<br />
auf, wenn Sie nicht sicher sind, ob<br />
das Tier, das Sie erwerben wollen,<br />
der Anzeigepflicht unterliegt.<br />
Bedenken Sie bitte auch, dass es<br />
sich um ein als „gefährlich“ anzusehendes<br />
Tier handeln könnte, dessen<br />
Haltung zusätzlich einer Bewilligung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> bedarf<br />
(§ 6 Oö. Polizeistrafgesetz).<br />
<strong>Gemeinde</strong>zeitung <strong>Alkoven</strong> 13