MBZ Ausgabe 09/2009 - Zahnärztekammer Berlin
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DAS GOZ-REFERAT INFORMIERT<br />
llgemeine Informationen zu GOZ-Fortbildungsveranstaltungen von kommerziellen<br />
Fortbildungsveranstaltern ...aus gegebenem nlass:<br />
Immer wenn in <strong>Berlin</strong> – meist am Wochenende<br />
– eine Informations- oder Fortbildungsveranstaltung<br />
der kommerziell tätigen Abrechnungsservices stattfand,<br />
läuft am Montag darauf die Telefonleitung im GOZ-<br />
Referat heiß. Viele der Anrufer berichten, dass sie sich<br />
lieber noch einmal über deren Rechtmäßigkeit absichern<br />
möchten, bevor sie irgendeine der vielversprechenden Abrechnungsempfehlungen<br />
praktisch anwenden, da sie in der<br />
Vergangenheit dadurch eher Ärger mit Patienten und deren<br />
Erstattungsstellen bekamen, als dass die Empfehlungen zur<br />
versprochenen „Honoraroptimierung“ beigetragen hätten.<br />
Auch wenn solche Tage für das GOZ-Referat anstrengend<br />
sind und man spätestens mittags das Gefühl hat, dass das<br />
eigene Ohr sich bereits vollständig der Form des Telefonhöhrers<br />
angepasst hat, ist es ein deutliches Zeichen dafür,<br />
dass die Besucher dieser Veranstaltungen die dort erhaltenen<br />
Informationen deutlich kritischer hinterfragen,<br />
als dies noch vor wenigen Jahren der Fall war. Und das ist<br />
auch gut so!<br />
Die Flut der Nachfragen zeigt auch, dass das Vertrauen der<br />
<strong>Berlin</strong>er Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie der Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter im Bereich Abrechnung und Privatliquidation<br />
in die Beratungsleistung des GOZ-Referates<br />
gestiegen ist. Darüber freuen wir uns und werden uns wei-<br />
terhin um eine gute Beratungsqualität bemühen.<br />
Beispielhaft sollen hier ein paar dieser „Abrechnungstipps“,<br />
von denen dem Referat berichtet wurde, unter gebührenrechtlichen<br />
Aspekten etwas genauer angeschaut<br />
werden:<br />
1. Aussage: Für einen HKP für Einzelkronen könnte normalerweise<br />
nur die 002 GOZ berechnet werden. Enthielte<br />
der HKP aber auch die Geb.-Nr. 517 GOZ für die individuelle<br />
Abformung, würde aus dem Plan für konservierende<br />
Leistungen ein prothetischer HKP und damit die besser bewertete<br />
003 GOZ berechnungsfähig.<br />
Hinweis vom GOZ-Referat: Die Aussage ist falsch! Die<br />
korrekte Leistungsbeschreibung zur Geb.-Nr. 003 GOZ<br />
spricht von einem Plan zur prothetischen Versorgung. Einzelkronen<br />
sind aber laut Definition der GOZ konservierende<br />
Leistungen und bleiben das auch bei einer individuellen<br />
Abformung.<br />
2. Aussage: Für die Aushändigung des so genannten Beiblattes<br />
zum Klinischen Funktionsstatus nach Geb.-Nr. 800<br />
GOZ zur Vorlage bei der PKV oder Beihilfe sei die Geb.-<br />
Nr. 75 GOÄ – ausführlicher schriftlicher Krankheits- und<br />
Befundbericht (einschl. Angaben zur Anamnese, zu dem(n)<br />
Befund(en), zur epikritischen Bewertung und ggf. zur Therapie)<br />
– berechnungsfähig.<br />
Hinweis vom GOZ-Referat: Die Aussage ist falsch! Zunächst<br />
wird durch Ausfüllen des erwähnten Beiblattes der<br />
Leistungsumfang der Geb.-Nr. 75 GOÄ gar nicht erfüllt.<br />
Außerdem dürfen sowohl nach § 1 der GOZ als auch der<br />
GOÄ durch Zahnärzte nur Leistungen erbracht und berechnet<br />
werden, die für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche<br />
Versorgung (!) notwendig sind. Den Patienten bei<br />
der Durchsetzung seiner Erstattungsansprüche durch Bereitstellen<br />
von entsprechenden Belegen zu unterstützen, hat<br />
nichts mit der eigentlichen zahnmedizinisch notwendigen<br />
<strong>MBZ</strong> Heft 9 20<strong>09</strong><br />
goZ<br />
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