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MBZ Ausgabe 09/2009 - Zahnärztekammer Berlin

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DAS GOZ-REFERAT INFORMIERT<br />

llgemeine Informationen zu GOZ-Fortbildungsveranstaltungen von kommerziellen<br />

Fortbildungsveranstaltern ...aus gegebenem nlass:<br />

Immer wenn in <strong>Berlin</strong> – meist am Wochenende<br />

– eine Informations- oder Fortbildungsveranstaltung<br />

der kommerziell tätigen Abrechnungsservices stattfand,<br />

läuft am Montag darauf die Telefonleitung im GOZ-<br />

Referat heiß. Viele der Anrufer berichten, dass sie sich<br />

lieber noch einmal über deren Rechtmäßigkeit absichern<br />

möchten, bevor sie irgendeine der vielversprechenden Abrechnungsempfehlungen<br />

praktisch anwenden, da sie in der<br />

Vergangenheit dadurch eher Ärger mit Patienten und deren<br />

Erstattungsstellen bekamen, als dass die Empfehlungen zur<br />

versprochenen „Honoraroptimierung“ beigetragen hätten.<br />

Auch wenn solche Tage für das GOZ-Referat anstrengend<br />

sind und man spätestens mittags das Gefühl hat, dass das<br />

eigene Ohr sich bereits vollständig der Form des Telefonhöhrers<br />

angepasst hat, ist es ein deutliches Zeichen dafür,<br />

dass die Besucher dieser Veranstaltungen die dort erhaltenen<br />

Informationen deutlich kritischer hinterfragen,<br />

als dies noch vor wenigen Jahren der Fall war. Und das ist<br />

auch gut so!<br />

Die Flut der Nachfragen zeigt auch, dass das Vertrauen der<br />

<strong>Berlin</strong>er Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie der Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter im Bereich Abrechnung und Privatliquidation<br />

in die Beratungsleistung des GOZ-Referates<br />

gestiegen ist. Darüber freuen wir uns und werden uns wei-<br />

terhin um eine gute Beratungsqualität bemühen.<br />

Beispielhaft sollen hier ein paar dieser „Abrechnungstipps“,<br />

von denen dem Referat berichtet wurde, unter gebührenrechtlichen<br />

Aspekten etwas genauer angeschaut<br />

werden:<br />

1. Aussage: Für einen HKP für Einzelkronen könnte normalerweise<br />

nur die 002 GOZ berechnet werden. Enthielte<br />

der HKP aber auch die Geb.-Nr. 517 GOZ für die individuelle<br />

Abformung, würde aus dem Plan für konservierende<br />

Leistungen ein prothetischer HKP und damit die besser bewertete<br />

003 GOZ berechnungsfähig.<br />

Hinweis vom GOZ-Referat: Die Aussage ist falsch! Die<br />

korrekte Leistungsbeschreibung zur Geb.-Nr. 003 GOZ<br />

spricht von einem Plan zur prothetischen Versorgung. Einzelkronen<br />

sind aber laut Definition der GOZ konservierende<br />

Leistungen und bleiben das auch bei einer individuellen<br />

Abformung.<br />

2. Aussage: Für die Aushändigung des so genannten Beiblattes<br />

zum Klinischen Funktionsstatus nach Geb.-Nr. 800<br />

GOZ zur Vorlage bei der PKV oder Beihilfe sei die Geb.-<br />

Nr. 75 GOÄ – ausführlicher schriftlicher Krankheits- und<br />

Befundbericht (einschl. Angaben zur Anamnese, zu dem(n)<br />

Befund(en), zur epikritischen Bewertung und ggf. zur Therapie)<br />

– berechnungsfähig.<br />

Hinweis vom GOZ-Referat: Die Aussage ist falsch! Zunächst<br />

wird durch Ausfüllen des erwähnten Beiblattes der<br />

Leistungsumfang der Geb.-Nr. 75 GOÄ gar nicht erfüllt.<br />

Außerdem dürfen sowohl nach § 1 der GOZ als auch der<br />

GOÄ durch Zahnärzte nur Leistungen erbracht und berechnet<br />

werden, die für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche<br />

Versorgung (!) notwendig sind. Den Patienten bei<br />

der Durchsetzung seiner Erstattungsansprüche durch Bereitstellen<br />

von entsprechenden Belegen zu unterstützen, hat<br />

nichts mit der eigentlichen zahnmedizinisch notwendigen<br />

<strong>MBZ</strong> Heft 9 20<strong>09</strong><br />

goZ<br />

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