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MBZ Ausgabe 09/2009 - Zahnärztekammer Berlin

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Gerichtlicher Schlusspunkt wegen<br />

Gegendarstellung zum <strong>MBZ</strong>-Artikel<br />

„Dichtung und Wahrheit…“<br />

Der Streitpunkt<br />

In dem Rechtsstreit geht es um die Kostenlast für das einstweilige<br />

Rechtsschutzverfahren des Herrn Schultze gegen Dr.<br />

Husemann vor dem Landgericht <strong>Berlin</strong>.<br />

Zur Vorgeschichte<br />

Herr Schultze, der Vorsitzende des Berufungsausschusses für<br />

Zahnärzte in <strong>Berlin</strong>, hatte vor dem Landgericht per einstweiliger<br />

Verfügung eine Gegendarstellung von Dr. Husemann zu<br />

dessen Artikel im <strong>MBZ</strong>-Heft 10/2008, Seiten 23, 24 (Dichtung<br />

und Wahrheit…) verlangt. Hierzu erklärte sich die KZV<br />

<strong>Berlin</strong> bereit, unabhängig von dem durch Herrn Schultze gestellten<br />

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.<br />

Nachdem Herr Schultzes Rechtsanwalt gegenüber dem Landgericht<br />

<strong>Berlin</strong> erklärt hatte, dass die Sache erledigt sei, da ja<br />

der Abdruck einer Richtigstellung im <strong>MBZ</strong>-Dezemberheft<br />

erfolgt war, ging es vor dem Landgericht nur noch um die<br />

Frage, wer die Kostenlast für das mittlerweile erledigte Gegendarstellungsverfahren<br />

zu tragen hat.<br />

Herr Schultze war mit der Entscheidung des Landgerichts,<br />

die Kosten tragen zu müssen, nicht einverstanden und erhob<br />

Beschwerde. Diese legte das Landgericht daraufhin dem übergeordneten<br />

Kammergericht in <strong>Berlin</strong> zur Entscheidung vor.<br />

Letztendlich traf das Kammergericht <strong>Berlin</strong> den Beschluss<br />

vom 14. Juli 20<strong>09</strong>: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.<br />

Herr Schultze muss die Kosten des Verfahrens tragen.<br />

Zur Begründung<br />

Das Landgericht hat dem Antragsteller Herrn Schultze zu<br />

Recht die Kosten des Verfahrens aufgegeben. Das Kammergericht<br />

stützte seine Ausführungen nicht auf inhaltliche, sondern<br />

auf formelle Argumente. Angeführt wurden die fehlende<br />

Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation des Herrn<br />

Schultze, da er durch den <strong>MBZ</strong>-Artikel nicht persönlich im<br />

Sinne des Presserechts betroffen war, weil er in dem Artikel<br />

nicht namentlich erwähnt wurde.<br />

Damit kann insgesamt festgestellt werden, dass der Antrag<br />

des Vorsitzenden des Berufungsausschusses Schultze, vertreten<br />

durch seinen Rechtsanwalt Eisenberg, auf Erlass einer<br />

einstweiligen Verfügung für eine Gegendarstellung zum<br />

<strong>MBZ</strong>-Artikel „Dichtung und Wahrheit…..“ sowohl unzulässig<br />

(so Kammergericht) wie auch unbegründet (so Landgericht)<br />

war. Juristisch gesehen ist das eine „Doppelklatsche“ –<br />

quasi eine Verurteilung zur Höchststrafe.<br />

Karl Euwens<br />

Justitiar der KZV <strong>Berlin</strong><br />

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Dr. meD. Dent. Christian Brink<br />

Fachzahnarzt für Oralchirurgie<br />

Dr. Dr. meD. Peter GOrenFlOs<br />

Facharzt für mund-kiefer-Gesichtschirurgie<br />

Dr. meD. Dent. CeCilia ZawaDZki<br />

Fachzahnärztin für Oralchirurgie<br />

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<strong>MBZ</strong> Heft 9 20<strong>09</strong><br />

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