MBZ Ausgabe 09/2009 - Zahnärztekammer Berlin
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Gerichtlicher Schlusspunkt wegen<br />
Gegendarstellung zum <strong>MBZ</strong>-Artikel<br />
„Dichtung und Wahrheit…“<br />
Der Streitpunkt<br />
In dem Rechtsstreit geht es um die Kostenlast für das einstweilige<br />
Rechtsschutzverfahren des Herrn Schultze gegen Dr.<br />
Husemann vor dem Landgericht <strong>Berlin</strong>.<br />
Zur Vorgeschichte<br />
Herr Schultze, der Vorsitzende des Berufungsausschusses für<br />
Zahnärzte in <strong>Berlin</strong>, hatte vor dem Landgericht per einstweiliger<br />
Verfügung eine Gegendarstellung von Dr. Husemann zu<br />
dessen Artikel im <strong>MBZ</strong>-Heft 10/2008, Seiten 23, 24 (Dichtung<br />
und Wahrheit…) verlangt. Hierzu erklärte sich die KZV<br />
<strong>Berlin</strong> bereit, unabhängig von dem durch Herrn Schultze gestellten<br />
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.<br />
Nachdem Herr Schultzes Rechtsanwalt gegenüber dem Landgericht<br />
<strong>Berlin</strong> erklärt hatte, dass die Sache erledigt sei, da ja<br />
der Abdruck einer Richtigstellung im <strong>MBZ</strong>-Dezemberheft<br />
erfolgt war, ging es vor dem Landgericht nur noch um die<br />
Frage, wer die Kostenlast für das mittlerweile erledigte Gegendarstellungsverfahren<br />
zu tragen hat.<br />
Herr Schultze war mit der Entscheidung des Landgerichts,<br />
die Kosten tragen zu müssen, nicht einverstanden und erhob<br />
Beschwerde. Diese legte das Landgericht daraufhin dem übergeordneten<br />
Kammergericht in <strong>Berlin</strong> zur Entscheidung vor.<br />
Letztendlich traf das Kammergericht <strong>Berlin</strong> den Beschluss<br />
vom 14. Juli 20<strong>09</strong>: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.<br />
Herr Schultze muss die Kosten des Verfahrens tragen.<br />
Zur Begründung<br />
Das Landgericht hat dem Antragsteller Herrn Schultze zu<br />
Recht die Kosten des Verfahrens aufgegeben. Das Kammergericht<br />
stützte seine Ausführungen nicht auf inhaltliche, sondern<br />
auf formelle Argumente. Angeführt wurden die fehlende<br />
Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation des Herrn<br />
Schultze, da er durch den <strong>MBZ</strong>-Artikel nicht persönlich im<br />
Sinne des Presserechts betroffen war, weil er in dem Artikel<br />
nicht namentlich erwähnt wurde.<br />
Damit kann insgesamt festgestellt werden, dass der Antrag<br />
des Vorsitzenden des Berufungsausschusses Schultze, vertreten<br />
durch seinen Rechtsanwalt Eisenberg, auf Erlass einer<br />
einstweiligen Verfügung für eine Gegendarstellung zum<br />
<strong>MBZ</strong>-Artikel „Dichtung und Wahrheit…..“ sowohl unzulässig<br />
(so Kammergericht) wie auch unbegründet (so Landgericht)<br />
war. Juristisch gesehen ist das eine „Doppelklatsche“ –<br />
quasi eine Verurteilung zur Höchststrafe.<br />
Karl Euwens<br />
Justitiar der KZV <strong>Berlin</strong><br />
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Dr. meD. Dent. Christian Brink<br />
Fachzahnarzt für Oralchirurgie<br />
Dr. Dr. meD. Peter GOrenFlOs<br />
Facharzt für mund-kiefer-Gesichtschirurgie<br />
Dr. meD. Dent. CeCilia ZawaDZki<br />
Fachzahnärztin für Oralchirurgie<br />
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<strong>MBZ</strong> Heft 9 20<strong>09</strong><br />
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