07.12.2012 Aufrufe

MBZ Ausgabe 09/2009 - Zahnärztekammer Berlin

MBZ Ausgabe 09/2009 - Zahnärztekammer Berlin

MBZ Ausgabe 09/2009 - Zahnärztekammer Berlin

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Krankenkasse unterliegt im<br />

Festzuschuss-Gerichtsverfahren<br />

Das <strong>Berlin</strong>er Sozialgericht<br />

hat jüngst die Klage der Deutschen Angestellten-Krankenkasse<br />

(DAK) gegen<br />

die KZV <strong>Berlin</strong> wegen sachlich-rechnerischer<br />

Prüfung in Zahnersatz-Härtefällen<br />

(Az. S 79 KA 207/06) abgewiesen.<br />

Zum Hintergrund:<br />

Gegenstand des Gerichtsverfahrens waren<br />

ZE-Behandlungsfälle, in denen ein über die<br />

Regelversorgung hinausgehender gleichartiger<br />

Zahnersatz erfolgte. Alle ZE-Fälle waren<br />

zudem so genannte Härtefalle.<br />

Gegenüber der KZV <strong>Berlin</strong> stellte die<br />

Krankenkasse diverse Rückzahlungsanträge.<br />

Dafür berechnete die DAK die Gesamtkosten<br />

neu, indem die GOZ-Positionen<br />

in BEMA-Positionen bzw. die<br />

beb-Leistungen in BEL-Leistungen „umgewandelt“<br />

wurden. Die sich hieraus ergebende<br />

Kostendifferenz forderte die Krankenkasse<br />

von den Zahnärzten über die<br />

KZV <strong>Berlin</strong> zurück. Deklariert wurde das<br />

Ganze als sachlich-rechnerische Richtigstellung.<br />

Die KZV <strong>Berlin</strong> widersprach der Rückzahlung<br />

und führte folgende Argumente<br />

ins Feld: Für eine Neuberechnung der tatsächlich<br />

angefallenen Gesamtkosten gibt<br />

es keine gesetzliche Grundlage. Der Härtefall-Patient<br />

hat grundsätzlich Anspruch<br />

auf eine Zahnersatzversorgung ohne eigene<br />

Zuzahlung. Zuzahlungsfrei bleibt er<br />

nur, wenn er sich auf die Regelversorgung<br />

beschränkt. Die Zuzahlungsfreiheit soll<br />

durch die Gewährung des doppelten Festzuschusses<br />

sichergestellt sein. Reicht dabei<br />

der doppelte Festzuschuss nicht aus, sind<br />

die Krankenkassen verpflichtet, auch die<br />

Kosten zu übernehmen, die die doppelte<br />

Festzuschusshöhe überschreiten. Der Anspruch<br />

eines Härtefall-Patienten gegenüber<br />

seiner Krankenkasse ist dabei auf den<br />

Gesamtrechnungsbetrag begrenzt.<br />

Wählt ein Härtefall-Patient hingegen<br />

gleichartigen oder andersartigen Zahnersatz,<br />

so müssen die Krankenkassen nur<br />

den doppelten Festzuschuss leisten.<br />

André Neubacher<br />

Die Krankenkasse klagte beim Sozialgericht.<br />

Das Sozialgericht <strong>Berlin</strong> hielt die Klage der<br />

Krankenkasse für nicht begründet.<br />

Es führte hierzu aus: Bis 2004 galt für die<br />

Versorgung mit Zahnersatz die prozentuale<br />

Bezuschussung. An deren Stelle sind ab<br />

2005 die befundbezogenen Festzuschüsse<br />

getreten. Abgestellt wird nicht auf den Einzelfall,<br />

sondern auf die prothetische Regelversorgung<br />

bei einem bestimmten Befund.<br />

Die Patienten erhalten den so genannten<br />

Festzuschuss, der sich auf festgelegte Befunde<br />

bezieht.<br />

Der Härtefall-Patient hat Anspruch auf<br />

eine Zahnersatzversorgung ohne eigene<br />

Zuzahlung. Dementsprechend ist für ihn<br />

geregelt, dass er zahlungsfrei bleibt, wenn<br />

er sich auf die Regelversorgung beschränkt.<br />

Diese Zuzahlungsfreiheit wird mit der Gewährung<br />

des doppelten Festzuschusses erreicht.<br />

Reicht dieser nicht aus, müssen die<br />

Krankenkassen die tatsächlich anfallenden<br />

Kosten zahlen. Dies gilt jedoch nur für den<br />

Fall der Regelversorgung.<br />

Anders – als in den hier strittigen Fällen<br />

– ist es, wenn der Härtefall-Patient einen<br />

gleichartigen Zahnersatz wählt. In diesen<br />

Fällen ist die Versorgung auf den doppelten<br />

Festzuschuss begrenzt. Darüber hinausgehende<br />

tatsächliche Kosten werden nicht<br />

übernommen.<br />

Der Gesetzgeber hat es also in Kauf genommen<br />

hat, dass in dem Fall, in dem die gleichartige<br />

Versorgung günstiger ist, dennoch der<br />

doppelte Festzuschuss gewährt wird.<br />

Nach Ansicht des Sozialgerichts ergibt sich<br />

aus dem Gesetz keine Berechtigung der<br />

Krankenkasse, eine Neuberechnung durchzuführen.<br />

Vielmehr war mit der Gewährung<br />

des doppelten Festzuschusses, eine<br />

weitere Nachprüfung durch die Krankenkasse<br />

nicht mehr möglich. Insoweit war die<br />

KZV <strong>Berlin</strong> nicht zur Prüfung verpflichtet.<br />

Die Krankenkasse legte keine Berufung gegen<br />

das Urteil ein. Es ist somit rechtskräftig.<br />

Fazit:<br />

Der Zahnarzt kann – wie bisher auch –<br />

für die Versorgung seines Härtefall-Patienten<br />

mit gleich- oder andersartigen<br />

Zahnersatz den doppelten Festzuschuss<br />

einplanen. Rückforderungen aufgrund<br />

einer fiktiven Umrechnung durch die<br />

Krankenkasse sind ausgeschlossen.<br />

Wählt der Härtefall-Patient gleich- oder<br />

andersartigen Zahnersatz besteht nunmehr<br />

die Rechtssicherheit, dass er den<br />

doppelten Zuschuss von seiner Krankenkasse<br />

erhält.<br />

André Neubacher<br />

Jurist der KZV <strong>Berlin</strong><br />

E-Mail: rechtsabteilung@kzv-berlin.de<br />

Zahnarztnarkose aus Leidenschaft<br />

<strong>MBZ</strong> Heft 9 20<strong>09</strong><br />

ANZEIGE<br />

r E c h t<br />

29

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!