MBZ Ausgabe 09/2009 - Zahnärztekammer Berlin
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Krankenkasse unterliegt im<br />
Festzuschuss-Gerichtsverfahren<br />
Das <strong>Berlin</strong>er Sozialgericht<br />
hat jüngst die Klage der Deutschen Angestellten-Krankenkasse<br />
(DAK) gegen<br />
die KZV <strong>Berlin</strong> wegen sachlich-rechnerischer<br />
Prüfung in Zahnersatz-Härtefällen<br />
(Az. S 79 KA 207/06) abgewiesen.<br />
Zum Hintergrund:<br />
Gegenstand des Gerichtsverfahrens waren<br />
ZE-Behandlungsfälle, in denen ein über die<br />
Regelversorgung hinausgehender gleichartiger<br />
Zahnersatz erfolgte. Alle ZE-Fälle waren<br />
zudem so genannte Härtefalle.<br />
Gegenüber der KZV <strong>Berlin</strong> stellte die<br />
Krankenkasse diverse Rückzahlungsanträge.<br />
Dafür berechnete die DAK die Gesamtkosten<br />
neu, indem die GOZ-Positionen<br />
in BEMA-Positionen bzw. die<br />
beb-Leistungen in BEL-Leistungen „umgewandelt“<br />
wurden. Die sich hieraus ergebende<br />
Kostendifferenz forderte die Krankenkasse<br />
von den Zahnärzten über die<br />
KZV <strong>Berlin</strong> zurück. Deklariert wurde das<br />
Ganze als sachlich-rechnerische Richtigstellung.<br />
Die KZV <strong>Berlin</strong> widersprach der Rückzahlung<br />
und führte folgende Argumente<br />
ins Feld: Für eine Neuberechnung der tatsächlich<br />
angefallenen Gesamtkosten gibt<br />
es keine gesetzliche Grundlage. Der Härtefall-Patient<br />
hat grundsätzlich Anspruch<br />
auf eine Zahnersatzversorgung ohne eigene<br />
Zuzahlung. Zuzahlungsfrei bleibt er<br />
nur, wenn er sich auf die Regelversorgung<br />
beschränkt. Die Zuzahlungsfreiheit soll<br />
durch die Gewährung des doppelten Festzuschusses<br />
sichergestellt sein. Reicht dabei<br />
der doppelte Festzuschuss nicht aus, sind<br />
die Krankenkassen verpflichtet, auch die<br />
Kosten zu übernehmen, die die doppelte<br />
Festzuschusshöhe überschreiten. Der Anspruch<br />
eines Härtefall-Patienten gegenüber<br />
seiner Krankenkasse ist dabei auf den<br />
Gesamtrechnungsbetrag begrenzt.<br />
Wählt ein Härtefall-Patient hingegen<br />
gleichartigen oder andersartigen Zahnersatz,<br />
so müssen die Krankenkassen nur<br />
den doppelten Festzuschuss leisten.<br />
André Neubacher<br />
Die Krankenkasse klagte beim Sozialgericht.<br />
Das Sozialgericht <strong>Berlin</strong> hielt die Klage der<br />
Krankenkasse für nicht begründet.<br />
Es führte hierzu aus: Bis 2004 galt für die<br />
Versorgung mit Zahnersatz die prozentuale<br />
Bezuschussung. An deren Stelle sind ab<br />
2005 die befundbezogenen Festzuschüsse<br />
getreten. Abgestellt wird nicht auf den Einzelfall,<br />
sondern auf die prothetische Regelversorgung<br />
bei einem bestimmten Befund.<br />
Die Patienten erhalten den so genannten<br />
Festzuschuss, der sich auf festgelegte Befunde<br />
bezieht.<br />
Der Härtefall-Patient hat Anspruch auf<br />
eine Zahnersatzversorgung ohne eigene<br />
Zuzahlung. Dementsprechend ist für ihn<br />
geregelt, dass er zahlungsfrei bleibt, wenn<br />
er sich auf die Regelversorgung beschränkt.<br />
Diese Zuzahlungsfreiheit wird mit der Gewährung<br />
des doppelten Festzuschusses erreicht.<br />
Reicht dieser nicht aus, müssen die<br />
Krankenkassen die tatsächlich anfallenden<br />
Kosten zahlen. Dies gilt jedoch nur für den<br />
Fall der Regelversorgung.<br />
Anders – als in den hier strittigen Fällen<br />
– ist es, wenn der Härtefall-Patient einen<br />
gleichartigen Zahnersatz wählt. In diesen<br />
Fällen ist die Versorgung auf den doppelten<br />
Festzuschuss begrenzt. Darüber hinausgehende<br />
tatsächliche Kosten werden nicht<br />
übernommen.<br />
Der Gesetzgeber hat es also in Kauf genommen<br />
hat, dass in dem Fall, in dem die gleichartige<br />
Versorgung günstiger ist, dennoch der<br />
doppelte Festzuschuss gewährt wird.<br />
Nach Ansicht des Sozialgerichts ergibt sich<br />
aus dem Gesetz keine Berechtigung der<br />
Krankenkasse, eine Neuberechnung durchzuführen.<br />
Vielmehr war mit der Gewährung<br />
des doppelten Festzuschusses, eine<br />
weitere Nachprüfung durch die Krankenkasse<br />
nicht mehr möglich. Insoweit war die<br />
KZV <strong>Berlin</strong> nicht zur Prüfung verpflichtet.<br />
Die Krankenkasse legte keine Berufung gegen<br />
das Urteil ein. Es ist somit rechtskräftig.<br />
Fazit:<br />
Der Zahnarzt kann – wie bisher auch –<br />
für die Versorgung seines Härtefall-Patienten<br />
mit gleich- oder andersartigen<br />
Zahnersatz den doppelten Festzuschuss<br />
einplanen. Rückforderungen aufgrund<br />
einer fiktiven Umrechnung durch die<br />
Krankenkasse sind ausgeschlossen.<br />
Wählt der Härtefall-Patient gleich- oder<br />
andersartigen Zahnersatz besteht nunmehr<br />
die Rechtssicherheit, dass er den<br />
doppelten Zuschuss von seiner Krankenkasse<br />
erhält.<br />
André Neubacher<br />
Jurist der KZV <strong>Berlin</strong><br />
E-Mail: rechtsabteilung@kzv-berlin.de<br />
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<strong>MBZ</strong> Heft 9 20<strong>09</strong><br />
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