MBZ Ausgabe 09/2009 - Zahnärztekammer Berlin
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s ta n d E s p o l i t i K<br />
22<br />
Was bedeuten diese Regelungen für Struktur und Weiterentwicklung<br />
des Gesundheitswesens? Ergebnis: Fehlanzeige!<br />
3. Prognose. In der heutigen Zeit sollte im Gesundheitswesen<br />
kein Gesetz mehr verabschiedet werden, dass sich<br />
nicht an den Anforderungen an eine künftige Gesundheitsversorgung<br />
und damit an der Zukunft orientiert.<br />
Dies gilt in erster Linie für die Auswirkungen der Bevölkerungsentwicklung<br />
auf die Gesundheitsversorgung<br />
einschließlich des erforderlichen Fachpersonals und auf<br />
die vorhersehbaren Kosten dieser Entwicklung. Die Anforderungen,<br />
die auf das Gesundheitswesen zukommen,<br />
sind erheblich. Und was enthält das GKV-WSG zu dieser<br />
Problematik? Ergebnis: Fehlanzeige!<br />
Schlussfolgerung<br />
Die Politik und der Gesetzgeber messen mit zweierlei Maß. Sie<br />
fordern und verordnen für alle Bereich des Gesundheitswesens<br />
Ehrlichkeit, Transparenz mit Offenlegung aller Daten, sie fordern<br />
Qualität und verordnen Kontrolle. Sie fordern Kostenkontrolle<br />
und Kostendämpfung, verursachen aber gleichzeitig über<br />
Der Senat von <strong>Berlin</strong> hat offenbar nur vorsorglich<br />
einen Streit über Sonntagsarbeit in Arztpraxen vom Zaun<br />
gebrochen, wie aus einer kleinen Anfrage des CDU-Abgeordneten<br />
Mario Czaja im <strong>Berlin</strong>er Abgeordnetenhaus hervorgeht. Verstöße<br />
gegen das Arbeitszeitgesetz in Arztpraxen seien ihm bisher in keinem<br />
einzigen Fall bekannt geworden.<br />
Die Frage des CDU-Abgeordneten, ob es Beschwerden von Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeitern wegen der Nichteinhaltung des Sonntagsarbeitsverbotes<br />
in Arztpraxen gegeben habe, musste der Staatssekretär<br />
in der Senatsgesundheitsverwaltung, Benjamin Hoff (Die<br />
Linke), verneinen: „Auf Nachfrage teilte das Landesamt für Arbeitsschutz,<br />
Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) mit,<br />
dass keine Beschwerden von Beschäftigten aus Arztpraxen vorliegen.“<br />
Diese Aussage sei „jedoch noch kein sicheres Zeichen dafür,<br />
dass nicht gegen Arbeitszeitvorschriften verstoßen wird“. Beschwerden<br />
über solche Vorstöße gingen aus Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes<br />
anonym ein und „bei sehr kleinen Arbeitseinheiten wie<br />
den Artpraxen kann das LAGetSi als Ordnungsbehörde diese Anonymität<br />
jedoch nicht sicherstellen.“<br />
usnahmen im Gesundheitsbereich<br />
In seiner Antwort ging der Staatssekretär auf die Bedeutung<br />
der Arbeitsruhe an Sonntagen ein. Das Arbeitszeitgesetz weise<br />
als Ziele die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung<br />
sowie „die Sonntage und die staatlich an-<br />
<strong>MBZ</strong> Heft 9 20<strong>09</strong><br />
immer neue Vorschriften und Verfahrensregeln neue Kosten. So<br />
beträgt der Mehraufwand allein der KV Westfalen-Lippe für die<br />
Umsetzung der im SGB V auf 10 Seiten bis ins letzte Detail geregelten<br />
Honorarreform 1,3 Millionen Euro jährlich. Sie verlangen<br />
Bürokratieabbau und verdrängen, dass sich in aller Regel<br />
Verwaltungen ihre Aufgaben nicht selber suchen, sondern Einrichtungen<br />
zur Umsetzung gesetzlicher Vorschriften oder anderer<br />
Vorgaben sind. Wer von der Politik Bürokratieabbau fordert,<br />
kann Vorbild dadurch sein, dass gesetzliche Reglungen und Verwaltungsvorschriften<br />
zurückgenommen werden. Nur so gewinnt<br />
die Forderung nach Bürokratieabbau an Ehrlichkeit und verspricht<br />
Aussicht auf Erfolg. Es gilt nahezu ohne Ausnahme, dass<br />
nichts von den Forderungen, die an Dritte gestellt werden, im eigenen<br />
Zuständigkeitsbereich umgesetzt wird. Die Politik und der<br />
Gesetzgeber messen mit zweierlei Maß, auch ein Grund für die<br />
zunehmende Politikverdrossenheit.<br />
Prof. Dr. Fritz Beske<br />
Anmerkung der <strong>MBZ</strong>-Redaktion:<br />
Prof. Dr. med. Fritz Beske ist Leiter des Instituts für<br />
Gesundheits-System-Forschung in Kiel.<br />
Streit über Sonntagsöffnungen<br />
nur vorsorglich angezettelt<br />
erkannten Feiertage<br />
als Tage der Arbeitszeitruhe“<br />
aus. Von<br />
diesen Grundsätzen<br />
könne nur ausnahmsweise<br />
im öffentlichen<br />
Interesse abgewichen<br />
werden. Im Arbeitszeitgesetz<br />
gebe es daher<br />
einen Katalog mit<br />
jenen Tätigkeitsbe-<br />
Mario Czaja<br />
reichen, für die anerkanntermaßen<br />
ein öffentliches<br />
Interesse für eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen<br />
bestehe, sofern diese Arbeiten nicht auf einen Werktag<br />
verschoben werden könnten. Dies seien im ambulanten Gesundheitsbereich<br />
Fälle, in denen Sachverhalte einer täglichen Behandlung<br />
oder Beobachtung bedürften, beispielsweise neben der Methadonabgabe<br />
insbesondere die palliativen Behandlungen von<br />
Karzinompatienten sowie die Home-Care-Versorgung.<br />
Reinhold Schlitt<br />
Anmerkung der <strong>MBZ</strong>-Redaktion:<br />
Dieser Artikel wurde in gekürzter Fassung mit freundlicher Genehmigung<br />
von der KV <strong>Berlin</strong> übernommen. Wir berichteten in der<br />
<strong>MBZ</strong> Heft 6 Juni 20<strong>09</strong> über dieses Thema.