MBZ Ausgabe 09/2009 - Zahnärztekammer Berlin
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ZÄK i n t E r n<br />
18<br />
Pflichtangaben für Zahnarzt-<br />
Homepage nach Telemediengesetz<br />
Immer mehr niedergelassene Ärzte und<br />
Zahnärzte präsentieren sich im Internet mit einer eigenen<br />
Homepage. Wer die rechtlichen Aspekte vernachlässigt, muss<br />
jedoch mit hohen Strafen rechnen – wir informierten darüber<br />
im Zuge des In-Kraft-Tretens des Telemediengesetzes im Jahr<br />
2007. Hinweise dazu finden Sie im Internet unter www.zaekberlin.de/Zahnärzte/Berufsrecht/Zahnarzt-Homepage.<br />
Das Bundesjustizministerium hat inzwischen einen Leitfaden<br />
herausgegeben, denn viele Freiberufler halten zwar den eigenen<br />
Online-Auftritt für ein wichtiges Marketinginstrument, lassen<br />
sich aber die Seiten nicht professionell gestalten bzw. ziehen<br />
Die neue Satzung des VZB<br />
Die dynamische Rente<br />
Die neue Satzung des Versorgungswerkes der<br />
<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Berlin</strong> schafft Klarheit für die Mitglieder. Statt<br />
vielfältiger Möglichkeiten der Berechnung von Beiträgen und Ansprüchen<br />
gilt nun für jeden die gleiche Methode zur Berechnung<br />
der Rente. Anwartschaften, die vor dem Inkrafttreten der neuen<br />
Satzung erworben wurden, bleiben unverändert erhalten. Alle Beiträge<br />
nach dem 1. Januar 2008 werden dynamisch verrentet.<br />
Grundsätzlich zahlen die Mitglieder des Versorgungswerkes nun<br />
einen einheitlichen Regelbeitrag von 19 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze,<br />
die in der gesetzlichen Sozialversicherung gilt. Bei<br />
der Berechnung der späteren Rentenansprüche werden nach der<br />
neuen Satzung weitere Faktoren berücksichtigt: Der Geburtsjahrgang<br />
und das Alter, in dem ein Mitglied dem Versorgungswerk<br />
beigetreten ist, spielen eine wichtige Rolle.<br />
Versicherungsmathematisch berechnete Generationensterbetafeln<br />
belegen, dass die Lebenserwartungen unterschiedlich sind, dass<br />
also insbesondere für jüngere Jahrgänge eine längere Lebensdauer<br />
erwartet wird. Unterschiedliche Lebenserwartungen erfordern aber<br />
auch verschiedene Anpassungen, das heißt zum Einen, die Rente<br />
entsprechend zu berechnen, und zum Anderen, im Versorgungswerk<br />
angemessene Rückstellungen zu bilden.<br />
Nach der neuen Satzung erwirbt jedes Mitglied durch seine Beitragszahlungen<br />
jährlich eine sogenannte Steigerungszahl. Für die<br />
Errechnung der Altersrente wird die Summe aller von einem Mitglied<br />
erworbenen Steigerungszahlen zugrunde gelegt. Wer die Berechnung<br />
seiner Altersrente nachvollziehen will, muss auf eine so<br />
genannte Vielfachenmatrix des Versorgungswerkes zurückgreifen,<br />
in der Eintrittsalter und Geburtsjahrgang einen bestimmten Fak-<br />
<strong>MBZ</strong> Heft 9 20<strong>09</strong><br />
keine Beratung hinzu.<br />
Kommen die rechtlichen Aspekte zu kurz, kann das eine Menge<br />
Ärger in Form von Geldbußen und teuren Abmahnungen verursachen.<br />
Das kann bereits dann der Fall sein, wenn die „Anbieterbezeichnungspflichten“<br />
im Impressum nicht vollständig erfüllt<br />
werden. Das Bundesjustizministerium rät daher, einen Abgleich<br />
mit den Vorschriften nach dem Telemediengesetz (TMG)<br />
vorzunehmen und notwendige Angaben zu ergänzen.<br />
Wer den Leitfaden des Bundesjustizministeriums hinzuziehen<br />
möchte, findet ihn im Internet unter:<br />
www.bmj.de/musterimpressum.<br />
tor ergeben. Dieser geht ebenso wie die Rentenbemessungsgrundlage<br />
sowie die tatsächlich gezahlten Beiträge und der Regelbeitrag<br />
in die Berechnung ein.<br />
Die Formel sieht kompliziert aus, sorgt jedoch durch Berücksichtigung<br />
von Geburtsjahrgang und Eintrittsalter, die in der Matrix erfasst<br />
sind, für Generationengerechtigkeit: Gezahlte Beiträge dividiert<br />
durch Regelbeitrag pro Jahr multipliziert mit dem Faktor, der<br />
sich aus der Vielfachenmatrix ergibt. Das Ergebnis wird wiederum<br />
multipliziert mit der Rentenbemessungsgrundlage; der monatliche<br />
Rentenbetrag ergibt sich als vom Hundertsatz.<br />
Die Leistungen des Versorgungswerkes werden durch Anpassung<br />
der Rentenbemessungsgrundlage dynamisiert, da immer ein<br />
Prozentwert dieser Größe erwirtschaftet wird. Den Mitgliedern<br />
wird also mehr als der Rechnungszins gutgeschrieben. Der Rechnungszins<br />
beträgt für neue Anwartschaften (ab 1. Januar 2008) 3<br />
Prozent, für alte Anwartschaften 4 Prozent. Zum 1. Januar 20<strong>09</strong><br />
wurde eine Dynamisierung von 2 Prozent beschlossen.<br />
Die Steigerungszahlen gehen auch in die Berechnung einer Berufsunfähigkeitsrente<br />
ein. Dazu wird der Durchschnitt der bereits<br />
erworbenen Steigerungszahlen des Mitglieds bis zur Vollendung<br />
des 60. Lebensjahres hochgerechnet. Die Summe aller<br />
ermittelten Steigerungszahlen wird dann mit einem Faktor multipliziert,<br />
der das Vorziehen der Rente – also die Zahlung vor Erreichen<br />
des 67. Lebensjahres – berücksichtigt. Nach Vollendung<br />
des 60. Lebensjahres wird Altersrente in gleicher Höhe wie die<br />
Berufsunfähigkeitsrente gezahlt.<br />
Versorgungswerk der ZÄK <strong>Berlin</strong>