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MBZ Ausgabe 09/2009 - Zahnärztekammer Berlin

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ZÄK i n t E r n<br />

18<br />

Pflichtangaben für Zahnarzt-<br />

Homepage nach Telemediengesetz<br />

Immer mehr niedergelassene Ärzte und<br />

Zahnärzte präsentieren sich im Internet mit einer eigenen<br />

Homepage. Wer die rechtlichen Aspekte vernachlässigt, muss<br />

jedoch mit hohen Strafen rechnen – wir informierten darüber<br />

im Zuge des In-Kraft-Tretens des Telemediengesetzes im Jahr<br />

2007. Hinweise dazu finden Sie im Internet unter www.zaekberlin.de/Zahnärzte/Berufsrecht/Zahnarzt-Homepage.<br />

Das Bundesjustizministerium hat inzwischen einen Leitfaden<br />

herausgegeben, denn viele Freiberufler halten zwar den eigenen<br />

Online-Auftritt für ein wichtiges Marketinginstrument, lassen<br />

sich aber die Seiten nicht professionell gestalten bzw. ziehen<br />

Die neue Satzung des VZB<br />

Die dynamische Rente<br />

Die neue Satzung des Versorgungswerkes der<br />

<strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Berlin</strong> schafft Klarheit für die Mitglieder. Statt<br />

vielfältiger Möglichkeiten der Berechnung von Beiträgen und Ansprüchen<br />

gilt nun für jeden die gleiche Methode zur Berechnung<br />

der Rente. Anwartschaften, die vor dem Inkrafttreten der neuen<br />

Satzung erworben wurden, bleiben unverändert erhalten. Alle Beiträge<br />

nach dem 1. Januar 2008 werden dynamisch verrentet.<br />

Grundsätzlich zahlen die Mitglieder des Versorgungswerkes nun<br />

einen einheitlichen Regelbeitrag von 19 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze,<br />

die in der gesetzlichen Sozialversicherung gilt. Bei<br />

der Berechnung der späteren Rentenansprüche werden nach der<br />

neuen Satzung weitere Faktoren berücksichtigt: Der Geburtsjahrgang<br />

und das Alter, in dem ein Mitglied dem Versorgungswerk<br />

beigetreten ist, spielen eine wichtige Rolle.<br />

Versicherungsmathematisch berechnete Generationensterbetafeln<br />

belegen, dass die Lebenserwartungen unterschiedlich sind, dass<br />

also insbesondere für jüngere Jahrgänge eine längere Lebensdauer<br />

erwartet wird. Unterschiedliche Lebenserwartungen erfordern aber<br />

auch verschiedene Anpassungen, das heißt zum Einen, die Rente<br />

entsprechend zu berechnen, und zum Anderen, im Versorgungswerk<br />

angemessene Rückstellungen zu bilden.<br />

Nach der neuen Satzung erwirbt jedes Mitglied durch seine Beitragszahlungen<br />

jährlich eine sogenannte Steigerungszahl. Für die<br />

Errechnung der Altersrente wird die Summe aller von einem Mitglied<br />

erworbenen Steigerungszahlen zugrunde gelegt. Wer die Berechnung<br />

seiner Altersrente nachvollziehen will, muss auf eine so<br />

genannte Vielfachenmatrix des Versorgungswerkes zurückgreifen,<br />

in der Eintrittsalter und Geburtsjahrgang einen bestimmten Fak-<br />

<strong>MBZ</strong> Heft 9 20<strong>09</strong><br />

keine Beratung hinzu.<br />

Kommen die rechtlichen Aspekte zu kurz, kann das eine Menge<br />

Ärger in Form von Geldbußen und teuren Abmahnungen verursachen.<br />

Das kann bereits dann der Fall sein, wenn die „Anbieterbezeichnungspflichten“<br />

im Impressum nicht vollständig erfüllt<br />

werden. Das Bundesjustizministerium rät daher, einen Abgleich<br />

mit den Vorschriften nach dem Telemediengesetz (TMG)<br />

vorzunehmen und notwendige Angaben zu ergänzen.<br />

Wer den Leitfaden des Bundesjustizministeriums hinzuziehen<br />

möchte, findet ihn im Internet unter:<br />

www.bmj.de/musterimpressum.<br />

tor ergeben. Dieser geht ebenso wie die Rentenbemessungsgrundlage<br />

sowie die tatsächlich gezahlten Beiträge und der Regelbeitrag<br />

in die Berechnung ein.<br />

Die Formel sieht kompliziert aus, sorgt jedoch durch Berücksichtigung<br />

von Geburtsjahrgang und Eintrittsalter, die in der Matrix erfasst<br />

sind, für Generationengerechtigkeit: Gezahlte Beiträge dividiert<br />

durch Regelbeitrag pro Jahr multipliziert mit dem Faktor, der<br />

sich aus der Vielfachenmatrix ergibt. Das Ergebnis wird wiederum<br />

multipliziert mit der Rentenbemessungsgrundlage; der monatliche<br />

Rentenbetrag ergibt sich als vom Hundertsatz.<br />

Die Leistungen des Versorgungswerkes werden durch Anpassung<br />

der Rentenbemessungsgrundlage dynamisiert, da immer ein<br />

Prozentwert dieser Größe erwirtschaftet wird. Den Mitgliedern<br />

wird also mehr als der Rechnungszins gutgeschrieben. Der Rechnungszins<br />

beträgt für neue Anwartschaften (ab 1. Januar 2008) 3<br />

Prozent, für alte Anwartschaften 4 Prozent. Zum 1. Januar 20<strong>09</strong><br />

wurde eine Dynamisierung von 2 Prozent beschlossen.<br />

Die Steigerungszahlen gehen auch in die Berechnung einer Berufsunfähigkeitsrente<br />

ein. Dazu wird der Durchschnitt der bereits<br />

erworbenen Steigerungszahlen des Mitglieds bis zur Vollendung<br />

des 60. Lebensjahres hochgerechnet. Die Summe aller<br />

ermittelten Steigerungszahlen wird dann mit einem Faktor multipliziert,<br />

der das Vorziehen der Rente – also die Zahlung vor Erreichen<br />

des 67. Lebensjahres – berücksichtigt. Nach Vollendung<br />

des 60. Lebensjahres wird Altersrente in gleicher Höhe wie die<br />

Berufsunfähigkeitsrente gezahlt.<br />

Versorgungswerk der ZÄK <strong>Berlin</strong>

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