bpa|magazin - Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste eV
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aktuelles thema<br />
28<br />
Herbert Mauel<br />
Als Geschäftsführer vertritt<br />
Herbert Mauel von der<br />
Bundesgeschäftsstelle in<br />
Berlin aus die Interessen<br />
der stationären bpa-<br />
Mitglieder.<br />
VoN herBert mAuel uNd BerNd tewS<br />
Qualitätsgrundsätze und Maßstäbe in<br />
der Pflege<br />
eNtSCheIduNG der SChIedSStelle<br />
n Der Schiedsspruch der Schiedsstelle ist zum<br />
1. Juni 2011 in Kraft getreten. Nach der am 21. Juli<br />
2011 erfolgten Veröffentlichung im Bundesanzeiger<br />
sind die neuen Regelungen für alle ambulanten und<br />
stationären Pflegeeinrichtungen in Deutschland unmittelbar<br />
verbindlich.<br />
Der Gesetzgeber beauftragte die Selbstverwaltung<br />
in der Pflege, für alle Pflegeeinrichtungen unmittelbar<br />
verbindliche „Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung<br />
und Weiterentwicklung der Pflegequalität“<br />
zu vereinbaren. Diese lösen die seit 1996 geltenden<br />
Qualitätsmaßstäbe ab. Da die bisherigen Qualitätsmaßstäbe<br />
inhaltlich kaum in der Kritik standen, war<br />
ein hohes Maß an Kontinuität zu erwarten, aber auch<br />
angemessen.<br />
Dabei war die Entwicklung neuer Qualitätsmaßstäbe<br />
durchaus konfliktbehaftet. Der Gesetzgeber hat 2008<br />
aus gutem Grund mit der Schiedsstelle ein Instrument<br />
zur Konfliktlösung eingeführt. Dies geschah vor dem<br />
Hintergrund der bereits 2003 für den stationären<br />
Bereich und 2004 für den ambulanten Bereich durch<br />
die Selbstverwaltung verhandelten und vorgelegten<br />
Neufassungen der Qualitätsmaßstäbe, welche dann<br />
aber an der fehlenden Zustimmung der kommunalen<br />
Spitzenverbände und in Folge auch der überörtlichen<br />
Sozialhilfeträger scheiterten. Dabei gab es keinen inhaltlichen<br />
Dissens, die Notwendigkeit der fachlichen<br />
Weiterentwicklung wurde durch alle Vertragspartner<br />
bestätigt. Entscheidend für die Sozialhilfeträger<br />
Änderungen aus ambulanter Sicht<br />
In der Vergangenheit hatte immer wieder die Frage<br />
nach dem Ausmaß der Verantwortlichkeit der Pflegedienste<br />
für die häusliche Gesamtpflegesituation zu<br />
Differenzen insbesondere im Rahmen der Qualitätsprüfungen<br />
geführt. Daher wurde diesbezüglich in den<br />
Maßstäben und Grundsätzen verdeutlicht, dass die<br />
Pflegedienste in aller Regel für die mit dem Pflegebedürftigen<br />
vereinbarten und von diesem abgerufenen<br />
Leistungen verantwortlich sind.<br />
Verantwortliche Pflegefachkraft<br />
Änderungen gibt es hinsichtlich der Pflegedienstleitung<br />
(PDL). Hierzu gehört die Ausgestaltung und<br />
Umsetzung der gesetzlich festgeschriebenen Ver-<br />
war, dass ihrer Einschätzung nach die kommunalen<br />
Haushalte weit überfordert wären, durch die damals<br />
vorliegenden Entwürfe der Qualitätsmaßstäbe weitere<br />
finanzielle Belastungen für die Sozialhilfeträger<br />
befürchtet wurden und eine Diskussion über Umgestaltungen<br />
sowie über Standardabsenkungen mit den<br />
damals vorgelegten Entwürfen nicht erfolgen könne.<br />
Da für eine Verabschiedung neuer Qualitätsmaßstäbe<br />
die Zustimmung aller Vertragspartner notwendig war,<br />
scheiterten die Fassungen von 2003 und 2004 an<br />
der notwendigen Frage, welche Qualität der Pflege<br />
und Betreuung wir uns in Deutschland leisten können<br />
und wollen.<br />
Mit den neuen Qualitätsmaßstäben herrscht Klarheit<br />
für die Einrichtungen über die Anforderungen. Das<br />
Ergebnis mit einer Mischung aus Einigung strittiger<br />
Punkte und Festlegungen durch die Schiedsstelle<br />
stellt ein für den bpa ausgewogenes Ergebnis dar.<br />
Von besonderer Bedeutung ist, dass in den Maßstäben<br />
und Grundsätzen eindeutig festgelegt ist, dass<br />
diese für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und<br />
die Kos tenträger verbindlich sind und auf alle Verträge<br />
und beispielsweise Vergütungsvereinbarungen<br />
Anwendung finden. Damit ist klargestellt, dass es eine<br />
nicht trennbare Verbindung zwischen geforderter<br />
Qualität und der finanzierten Ausstattung gibt.<br />
Was hat sich geändert und welche Auswirkungen<br />
hat das für die ambulanten und stationären Einrichtungen?<br />
pflichtung der Pflegedienstleitung, einen 460-Stunden-Kurs<br />
zu absolvieren. Die Vereinbarung regelt die<br />
Voraussetzung zur Anerkennung bereits absolvierter<br />
460-Stunden-Kurse, legt die groben Anforderungen<br />
an die Lernfelder der Kurse fest und eröffnet die Möglichkeit,<br />
diese Kurse als Fernlehrgang zu absolvieren.<br />
Für die PDL im ambulanten Bereich wurde auf die einjährige<br />
Berufsvorerfahrung in diesem Bereich verzichtet.<br />
Weiterhin wurde der Abschluss als HeilerzieherIn/<br />
HeilerziehungspflegerIn als PDL-Qualifikation in ambulanten<br />
Einrichtungen, die überwiegend Behinderte<br />
versorgen, aufgenommen. Für Einrichtungen mit einem<br />
Gesamtversorgungsvertrag wird die Möglichkeit eröffnet,<br />
insgesamt eine PDL für alle Pflegeeinrichtungen,<br />
die zum Einrichtungsverbund gehören, vorzuhalten.<br />
bpa magazin • a u sgabe # 02 / 2 011