Inhalt DDR-bezogene Hochschulforschung ... - Peer Pasternack
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134 Anke Burkhardt<br />
4. Bundesdeutsche Bewertung der Hochschulabschlüsse<br />
Nach Artikel 37, Abschnitt 1 des Einigungsvertrages galten <strong>DDR</strong>-Bildungsabschlüsse<br />
im Beitrittsgebiet nach der Wiedervereinigung weiter. Die Gleichstellung<br />
mit Abschlüssen, die im alten Bundesgebiet erworben wurden, bedurfte der behördlichen<br />
Feststellung der Gleichwertigkeit (Gesetz zum Vertrag). In Zusammenarbeit<br />
mit der Hochschulrektorenkonferenz, dem Wissenschaftsrat und den Fakultätstagen<br />
sicherte die KMK eine bundesweit einheitliche Bewertung (Kultusministerkonferenz<br />
1992). Berücksichtigung fanden auch die Abschlüsse an Offiziershochschulen<br />
und militärakademischen Einrichtungen sowie der militärischen Ausbildung<br />
an zivilen Hochschulen.<br />
Ausgenommen wurde – wie auch im zivilen Kontext – der medizinische und<br />
pharmazeutische Bereich. Zuständig hierfür waren die Gesundheitsministerien der<br />
Sitzländer der Bildungseinrichtung. Deren Entscheidungen fielen zu Gunsten der<br />
Gleichwertigkeit militärmedizinischer Abschlüsse mit entsprechenden zivilen Abschlüssen.<br />
Nicht einbezogen in die KMK-Bewertung wurden des weiteren die Abschlüsse<br />
als Militärflieger, die Ausbildung zum Offizier auf Zeit sowie die vor<br />
1974 von Offiziersschulen vergebenen Abschlüsse. Für diese empfahl die KMK<br />
Einzelfallprüfung und -bewertung. Für die Bewertung der in das allgemeine Prozedere<br />
ein<strong>bezogene</strong>n Abschlüsse wurden fünf Fallgruppen gebildet:<br />
Fallgruppe 1: Der Abschluss ist einem Abschluss gleichwertig, der an einer Universität<br />
oder einer gleichgestellten Hochschule in dem Teil Deutschlands erworben<br />
wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. 10. 1990 galt (nachfolgend<br />
als 'alte Bundesrepublik' bezeichnet).<br />
Fallgruppe 2: Der Abschluss ist niveaugleich mit einem Abschluss, der an einer<br />
Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in der alten Bundesrepublik<br />
erworben wurde. Die Ausbildung war jedoch unmittelbar auf das Wirtschafts- und<br />
Gesellschaftssystem der <strong>DDR</strong> ausgerichtet, so dass hinsichtlich der Studieninhalte<br />
erhebliche systembedingte Unterschiede bestehen.<br />
Fallgruppe 3: Der Abschluss ist einem Abschluss gleichwertig, der an einer Fachhochschule<br />
erworben wurde.<br />
Fallgruppe 4: Der Abschluss ist niveaugleich mit einem Fachhochschulabschluss.<br />
Die Ausbildung war jedoch unmittelbar auf das Wirtschafts- und Gesellschaftssystem<br />
der <strong>DDR</strong> ausgerichtet, so dass hinsichtlich der Studieninhalte erhebliche systembedingte<br />
Unterschiede bestehen.<br />
Fallgruppe 5: Der Abschluss kann keinem Hochschulabschluss gleichgestellt<br />
werden, der in der alten Bundesrepublik erworben wurde.<br />
Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung wurde in erster Linie von den Ausbildungsinhalten<br />
ausgegangen. Hinsichtlich des generell höheren Anwendungsbezuges und<br />
des relativ großen militärspezifischen Studienanteils wurde großzügig verfahren.