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Inhalt DDR-bezogene Hochschulforschung ... - Peer Pasternack

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134 Anke Burkhardt<br />

4. Bundesdeutsche Bewertung der Hochschulabschlüsse<br />

Nach Artikel 37, Abschnitt 1 des Einigungsvertrages galten <strong>DDR</strong>-Bildungsabschlüsse<br />

im Beitrittsgebiet nach der Wiedervereinigung weiter. Die Gleichstellung<br />

mit Abschlüssen, die im alten Bundesgebiet erworben wurden, bedurfte der behördlichen<br />

Feststellung der Gleichwertigkeit (Gesetz zum Vertrag). In Zusammenarbeit<br />

mit der Hochschulrektorenkonferenz, dem Wissenschaftsrat und den Fakultätstagen<br />

sicherte die KMK eine bundesweit einheitliche Bewertung (Kultusministerkonferenz<br />

1992). Berücksichtigung fanden auch die Abschlüsse an Offiziershochschulen<br />

und militärakademischen Einrichtungen sowie der militärischen Ausbildung<br />

an zivilen Hochschulen.<br />

Ausgenommen wurde – wie auch im zivilen Kontext – der medizinische und<br />

pharmazeutische Bereich. Zuständig hierfür waren die Gesundheitsministerien der<br />

Sitzländer der Bildungseinrichtung. Deren Entscheidungen fielen zu Gunsten der<br />

Gleichwertigkeit militärmedizinischer Abschlüsse mit entsprechenden zivilen Abschlüssen.<br />

Nicht einbezogen in die KMK-Bewertung wurden des weiteren die Abschlüsse<br />

als Militärflieger, die Ausbildung zum Offizier auf Zeit sowie die vor<br />

1974 von Offiziersschulen vergebenen Abschlüsse. Für diese empfahl die KMK<br />

Einzelfallprüfung und -bewertung. Für die Bewertung der in das allgemeine Prozedere<br />

ein<strong>bezogene</strong>n Abschlüsse wurden fünf Fallgruppen gebildet:<br />

Fallgruppe 1: Der Abschluss ist einem Abschluss gleichwertig, der an einer Universität<br />

oder einer gleichgestellten Hochschule in dem Teil Deutschlands erworben<br />

wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. 10. 1990 galt (nachfolgend<br />

als 'alte Bundesrepublik' bezeichnet).<br />

Fallgruppe 2: Der Abschluss ist niveaugleich mit einem Abschluss, der an einer<br />

Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in der alten Bundesrepublik<br />

erworben wurde. Die Ausbildung war jedoch unmittelbar auf das Wirtschafts- und<br />

Gesellschaftssystem der <strong>DDR</strong> ausgerichtet, so dass hinsichtlich der Studieninhalte<br />

erhebliche systembedingte Unterschiede bestehen.<br />

Fallgruppe 3: Der Abschluss ist einem Abschluss gleichwertig, der an einer Fachhochschule<br />

erworben wurde.<br />

Fallgruppe 4: Der Abschluss ist niveaugleich mit einem Fachhochschulabschluss.<br />

Die Ausbildung war jedoch unmittelbar auf das Wirtschafts- und Gesellschaftssystem<br />

der <strong>DDR</strong> ausgerichtet, so dass hinsichtlich der Studieninhalte erhebliche systembedingte<br />

Unterschiede bestehen.<br />

Fallgruppe 5: Der Abschluss kann keinem Hochschulabschluss gleichgestellt<br />

werden, der in der alten Bundesrepublik erworben wurde.<br />

Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung wurde in erster Linie von den Ausbildungsinhalten<br />

ausgegangen. Hinsichtlich des generell höheren Anwendungsbezuges und<br />

des relativ großen militärspezifischen Studienanteils wurde großzügig verfahren.

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