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Inhalt DDR-bezogene Hochschulforschung ... - Peer Pasternack

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112 Anke Burkhardt<br />

bzw. der zuständigen Ministerien offiziell teilnahmen, folgten eigenständige Konferenzen,<br />

die vergleichbare Orientierungen (mit hohem Verbindlichkeitsgrad) verabschiedeten.<br />

Über die Mitgliedschaft in zentralen Gremien (z. B. Wissenschaftlicher<br />

Rat für Imperialismusforschung, Wissenschaftlicher Rat für Soziologie an der Akademie<br />

für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED) und Kooperationsbeziehungen<br />

zu zivilen Lehr- und Forschungseinrichtungen wurde ihre Einbindung in das<br />

wissenschafts- und hochschulpolitische System abgesichert und dokumentiert.<br />

Dabei trat die – für die <strong>DDR</strong>-Gesellschaft insgesamt geltende – Vormachtstellung<br />

der SED explizit in Erscheinung. Die Beschlüsse des SED-Politbüros hatten de<br />

facto Gesetzescharakter. Sie bildeten den Handlungsmaßstab für zivile wie auch militärische<br />

und polizeidienstliche Führungsgremien. Die staatstragende Partei maß Sicherheitsfragen<br />

oberste Priorität zu, und damit auch der Ausbildung entsprechender<br />

Fachkräfte. Dem politischen Interesse an einer Gleichstellung der Militär- bzw. Polizeihochschulen<br />

mit zivilen Hochschulen musste sich das MHF im Prinzip beugen.<br />

Im Einzelfall kam es zu Konflikten, und zwar insbesondere im Zusammenhang<br />

mit der Einhaltung des wissenschaftlichen Niveaus bei Hochschullehrerberufungen,<br />

der Vergabe des Promotionsrechts und der Verleihung des Hochschulstatus. So weit<br />

Einsprüche gegen parteipolitisch legitimierte Entscheidungen des MfNV und des MdI<br />

dokumentiert sind, führten sie jedoch lediglich zu Verzögerungen, ohne grundsätzliche<br />

Änderungen zu bewirken.<br />

So blieb das Qualifikationsniveau der Lehrkräfte und das wissenschaftliche Niveau<br />

mehrheitlich hinter dem üblichen Standard zurück. Das betraf insbesondere die<br />

zahlenmäßig dominierende Gruppe der Lehroffiziere an Offiziershochschulen, die<br />

ihren beruflichen Status eher über Dienstgrade als über wissenschaftliche Leistungen<br />

definierten. Eine Ausnahme bildeten die sogenannten, mit Promotionsrecht ausgestatteten<br />

militärakademischen Einrichtungen. Ansonsten wurden auch in bezug auf den<br />

Hochschulcharakter der Ausbildung Abstriche in Kauf genommen. Sie entsprach im<br />

wesentlichen gehobenem Fachschulniveau.<br />

Lehre und Forschung wiesen einen ausgeprägten Praxisbezug auf und folgte<br />

strikt den politisch-ideologischen Vorgaben der SED. Kennzeichnend war eine enge<br />

Verflechtung von Militär- bzw. Polizeidienst und Studium. Die "zuversetzten oder<br />

zukommandierten Offiziersschüler bzw. -hörer" 2 waren dienstverpflichtet und damit<br />

an Befehle gebunden, über die der gesamte, stark verschulte Studienbetrieb gesteuert<br />

2 Als Zuversetzung wird die Delegierung eines NVA-Angehörigen an eine Hochschule des<br />

MfNV bezeichnet. Angehörige der bewaffneten Organe außerhalb des MfNV (z.B. MdI,<br />

MfS) wurden zukommandiert. Bei Offiziersschülern handelt es sich um Studierende im<br />

(ersten) militärischen Hochschulstudium. Wer ein (postgraduales) militärakademisches<br />

Studium absolvierte galt dagegen als Offiziershörer. Die gleiche Bezeichnung trugen Studierende<br />

an der Hochschule der Deutschen Volkspolizei.

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