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Verhandlungsschrift über die öffentliche/nicht öffentliche ... - Enns

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STADTAMT ENNS<br />

1<br />

Bearbeiter: Katharina Altmann-Unterrainer<br />

13.12.2005<br />

Sitzungsnummer: GR/019/2005<br />

<strong>Verhandlungsschrift</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>öffentliche</strong>/<strong>nicht</strong> <strong>öffentliche</strong> Sitzung des<br />

Gemeinderates<br />

Sitzungstermin: Donnerstag, den 01.12.2005<br />

Sitzungsbeginn: 18:00 Uhr<br />

Sitzungsende: 19:10 Uhr<br />

Ort, Raum: Sitzungssaal der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong><br />

Anwesend sind:<br />

Vorsitzender<br />

Herr Bgm Franz Stefan Karlinger<br />

von der SPÖ-Gemeinderatsfraktion<br />

Herr Vbgm Klaus Kamptner<br />

Frau STR Monika Dreer<br />

Herr STR Klaus Haidinger<br />

Herr STR Wolfgang Prinz<br />

Herr STR Helmut Käferböck<br />

Herr GR Christian Deleja-Hotko<br />

Frau GR Brigitte Cervinka<br />

Herr GR Haimo Proier<br />

Frau GR Roswitha Spöck<br />

Herr GR Roland Handlgruber<br />

Herr GR Karl Witzmann<br />

Frau GR Romana Radlspäck<br />

Herr GR Erich Postlbauer<br />

Frau GR Christine Schaurhofer<br />

Herr GR Herbert Kneidl<br />

Herr GR Michael Schwaiger<br />

Herr GR Nikon Baumgartner<br />

Frau GR Marie-Luise Metlagel<br />

Frau GR Claudia Kaiserseder<br />

Herr GR Gottfried Lichtenberger<br />

von der ÖVP-Gemeinderatsfraktion<br />

Herr Vbgm Harald Weingartner


Herr STR Franz Groschupfer<br />

Herr STR Wolfgang Gruber<br />

Herr GR Gerhard Hoflehner<br />

Frau GR Annemarie Haberlander-Tanzer<br />

Herr GR Josef Ortbauer<br />

Herr GR DDI Martin Atzwanger<br />

Herr GR Mag. Johann Schillinger<br />

Herr GR Michael Korherr<br />

Herr GR Norbert Aichberger<br />

von der GRÜNEN-Gemeinderatsfraktion<br />

Frau GR Anna Gintenreiter<br />

Herr GR Rudolf Gintenreiter<br />

von der FPÖ-Gemeinderatsfraktion<br />

Frau GR Daphne Brenner<br />

von der ÖVP-Gemeinderatsfraktion<br />

Herr GRE Johannes Dorninger Vertretung für Frau GR Mag. Isabella Buchberger<br />

Herr GRE Rudolf Hofmann Vertretung für Frau GR Claudia Christl<br />

von der GRÜNEN-Gemeinderatsfraktion<br />

Herr GRE Peter Heger Vertretung für Herrn GR Christoph Eder<br />

Entschuldigt fehlen:<br />

von der ÖVP-Gemeinderatsfraktion<br />

Frau GR Claudia Christl<br />

Frau GR Mag. Isabella Buchberger<br />

von der GRÜNEN-Gemeinderatsfraktion<br />

Herr GR Christoph Eder<br />

2


Tagesordnung:<br />

A. Prüfbericht des Prüfungsausschusses; Obfrau: GR Daphne Brenner<br />

1. Finanz-, Personal-, Rechts- und Tourismusangelegenheiten;<br />

Referent: Bürgermeister Franz Stefan Karlinger<br />

1.1. Nachtragsvoranschlag 2005<br />

Vorlage: GG III/2005/0166/1<br />

1.2. Festsetzung der Steuerhebesätze für 2006<br />

Vorlage: GG III/2005/0164/1<br />

3<br />

1.3. Novelle zum Pensionskassengesetz, Pensionskassenmodell für (ehemalige) pol. Mandatare<br />

Vorlage: GG III/2005/0167/1<br />

1.4. Ehrungen von ver<strong>die</strong>nten Persönlichkeiten 2005<br />

Vorlage: GG I/2005/0556/1<br />

1.5. Grundsatzbeschluss zur Änderung der Gemeindegrenzen zwischen <strong>Enns</strong>, Hargelsberg<br />

und Kronstorf<br />

Vorlage: GG II/2005/0426/1<br />

1.6. Übereinkommen Land OÖ - Errichtung Haltestellenbucht <strong>Enns</strong>park<br />

Vorlage: GG II/2005/0435/1<br />

1.7. Abschluss von Wärmelieferungsverträgen<br />

Vorlage: SD/2005/0262/1<br />

1.8. Verkauf einer Teilfläche aus Grundstück .109/1<br />

Vorlage: SD/2005/0263/1<br />

1.9. Verkauf und Grundtausch von gemeindeeigenen Grundstücken; Reinhard und Rosa<br />

Riess<br />

Vorlage: SD/2005/0254/1<br />

1.10. Verkauf einer Teilfläche aus dem <strong>öffentliche</strong>n Gut - Grst. 1710/8 KG Lorch an das Lagerhaus<br />

OÖ Mitte<br />

Vorlage: GG II/2005/0438/1<br />

1.11. Ankauf eines Teiles des Grundstückes 1360/13 KG <strong>Enns</strong> - Regenrückhaltebecken Westbahnbrücke<br />

Vorlage: SD/2005/0261/1<br />

1.12. Ankauf eines Liegenschaftsteiles GrstNr 1419/1, KG Lorch, für eine Güterwegerrichtung<br />

Vorlage: SD/2005/0253/1<br />

1.13. Ankauf der Grundstücke 591/1, 591/2 und 594 alle KG Kristein von AGRANA<br />

Vorlage: SD/2005/0264/1<br />

1.14. Ankauf der Grundstücke 638, 640 und 641 alle KG Kristein; Firma Krobath<br />

Vorlage: SD/2005/0266/1


1.15. Schenkungsvertrag EBS Wohnungsgesellschaft mbH - Stadtgemeinde <strong>Enns</strong><br />

Vorlage: GG II/2005/0437/1<br />

1.16. Änderung Dienstpostenplan (aufsichtsbehördlich <strong>nicht</strong> genehmigungspflichtig)<br />

Vorlage: GG III/2005/0171/1<br />

1.17. Neues Taxigewerbe; Firma Widhalm<br />

Vorlage: GG I/2005/0591/1<br />

2. Kultur- und Sportangelegenheiten;<br />

Referent: Vbgm Klaus Kamptner<br />

2.1. Kulturförderungen 2005<br />

Vorlage: GG I/2005/0558/1<br />

2.2. Sportförderungen 2005<br />

Vorlage: GG I/2005/0560/1<br />

2.3. Weitschussbahn ASKÖ <strong>Enns</strong>; Schadensfall<br />

Vorlage: GG I/2005/0571/1<br />

2.4. Musikverein Stadtkapelle <strong>Enns</strong>; Ansuchen um Zuschuss für Instrumentenkauf<br />

Vorlage: GG I/2005/0575/1<br />

4<br />

3. Kinder-, Jugend-, Familien- und Seniorenangelegenheiten sowie Sozial- und Gesundheitswesen;<br />

Referentin: STR Monika Dreer<br />

keine Tagesordnungspunkte<br />

4. Schulwesen, kommunale Einrichtung und gemeindeeigene Objekte;<br />

Referent: STR Klaus Haidinger<br />

4.1. Verlängerung Pachtvertrag Freibadbuffet<br />

Vorlage: SD/2005/0228/1<br />

4.2. Bestattung Brixner GmbH, Abschluss eines Mietvertrages<br />

Vorlage: GGI/2005/0530/1<br />

5. Wohnungsangelegenheiten, Naturschutz- und örtliche Umweltfragen;<br />

Referent: STR Wolfgang Prinz<br />

keine Tagesordnungspunkte<br />

6. Bauangelegenheiten, Verkehr, Straßenbau- u. -erhaltung;<br />

Referent: STR Helmut Käferböck<br />

6.1. Widmung von <strong>öffentliche</strong>n Gut der Straßenzüge Am Eichberg und Am Waldrand<br />

Vorlage: GG II/2005/0417/1<br />

6.2. Berufungsentscheidung; Hochradner (Ansuchen um Vereinigung von Grundstücken)<br />

Vorlage: GG II/2005/0427/1<br />

7. Örtliche Raumplanung, Wasser- und Abfallwirtschaft;<br />

Referent: Vbgm Harald Weingartner


7.1. Wasser- und Kanalgebührenänderung; Erhöhung der Mindestanschlussgebühren<br />

Vorlage: GG III/2005/0163/1<br />

7.2. Kanalisation Volkersdorf: Auftragsvergabe Bauarbeiten<br />

Vorlage: GG II/2005/0424/1<br />

5<br />

7.3. Kanalisation Volkersdorf: Auftragsvergabe Prüfmaßnahmen Leitungen und Schächte<br />

Vorlage: GG II/2005/0425/1<br />

7.4. Bezirksweite Sammlung von Altholz und Sperrabfall; Beschluss des Kostenschlüssels<br />

Vorlage: GG III/2005/0165/1<br />

7.5. Änderung des Flächenwidmungsplanes 4 - Beschlussfassung; Nr. 15 - Hallenbad<br />

Vorlage: GG II/2005/0430/1<br />

7.6. Änderung des Flächenwidmungsplanes 4 - Einleitung des Verfahrens; Nr. 04 - Hofer KG<br />

Vorlage: GG II/2005/0379/1<br />

7.7. Änderung des Flächenwidmungsplanes 4 - Einleitung des Verfahrens; Nr. 11 - Werbe-<br />

und Ankündigungseinrichtungen<br />

Vorlage: GG II/2005/0380/1<br />

7.8. Verlängerung des Neuplanungsgebietes Nr. 1 (Verbot von Großtafelwerbung)<br />

Vorlage: GG II/2005/0428/1<br />

8. Land- und Forstwirtschaft sowie Friedhofsangelegenheiten;<br />

Referent: STR Franz Groschupfer<br />

keine Tagesordnungspunkte<br />

9. Wirtschaftsangelegenheiten; Referent: STR Wolfgang Gruber<br />

keine Tagesordnungspunkte<br />

10. Allfälliges<br />

Der Vorsitzende Bürgermeister Franz Stefan Karlinger begrüßt <strong>die</strong> anwesenden Mitglieder<br />

des Gemeinderates, <strong>die</strong> Zuhörer, sowie <strong>die</strong> Vertreter der Presse.<br />

Ich stelle gemäß den Bestimmungen der OÖ Gemeindeordnung 1990, LGBl.Nr.<br />

91/1990 idgF fest, dass <strong>die</strong> Einladung zur heutigen Sitzung des Gemeinderates der<br />

Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> ordnungsgemäß erfolgte und <strong>die</strong> Beschlussfähigkeit gegeben<br />

ist. Der Stadtamtsdirektor Mag. Gerhard Gstöttenbauer nimmt gemäß § 66 Abs. 2 Oö<br />

GemO 1990 idgF. mit beratender Stimme an der Sitzung teil. Zur Schriftführerin wird<br />

<strong>die</strong> Gemeindebe<strong>die</strong>nstete Katharina Altmann-Unterrainer bestellt.


6<br />

Nach den Bestimmungen des § 54 OÖ GemO 1990, LGBl. Nr. 91/1990 idgF., ist <strong>die</strong><br />

<strong>Verhandlungsschrift</strong> vom Vorsitzenden, von je einem Mitglied der im Gemeinderat<br />

vertretenen Fraktionen, welche zu Beginn jeder Sitzung dem Vorsitzenden von den<br />

Fraktionsobleuten namhaft zu machen sind, und vom Schriftführer zu unterfertigen.<br />

Aufgrund <strong>die</strong>ser Bestimmung wird das Protokoll der heutigen Sitzung geprüft und<br />

unterzeichnet von:<br />

GR Karl Witzmann (SPÖ)<br />

GR DDI Martin Atzwanger (ÖVP)<br />

GR Anna Gintenreiter (GÜNE)<br />

GR Daphne Brenner (FPÖ)<br />

Die <strong>Verhandlungsschrift</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Sitzung des Gemeinderates vom 22.09.2005 liegt<br />

bis zum Schluss <strong>die</strong>ser Sitzung zur Einsichtnahme auf. Werden keine Einwendungen<br />

gegen <strong>die</strong> Abfassung der <strong>Verhandlungsschrift</strong> erhoben, gilt <strong>die</strong>se als genehmigt.<br />

Ich darf bekannt geben, dass folgende Mitglieder des Gemeinderates für <strong>die</strong> heutige<br />

Sitzung entschuldigt sind:<br />

GR Claudia Christl<br />

GR Mag. Isabella Buchberger<br />

GR Christoph Eder<br />

Folgende Ersatzmitglieder des Gemeinderates sind anwesend:<br />

GRE Rudolf Hofmann<br />

GRE Johannes Dorninger<br />

GRE Peter Heger<br />

Angelobung eines GR-Ersatzmitgliedes:<br />

GRE Peter Heger<br />

Beilage 1 - Angelobungsformular<br />

Folgende Punkte werden von der Tagesordnung der heutigen Sitzung abgesetzt:<br />

1.12. Ankauf eines Liegenschaftsteiles GrStNr. 1419/1, KG Lorch für eine Güterwegerrichtung<br />

Geburtstage:<br />

GR Michael Korherr 24.11.


In Ihren Mappen befindet sich:<br />

- Termin<strong>über</strong>sicht <strong>über</strong> <strong>die</strong> Sitzungen im Jahr 2006<br />

7<br />

Ich bitte Sie den Empfang <strong>die</strong>ser Übersicht auf der Unterschriftsliste, welche mit der<br />

Anwesenheitsliste durchgegeben wird zu bestätigen.<br />

Beilage 2 – Termin<strong>über</strong>sicht samt Empfangsbestätigung<br />

Folgender Dringlichkeitsantrag liegt zur Beschlussfassung vor und wird nach den<br />

Tagesordnungspunkten von Herrn STR Helmut Käferböck vorgetragen:<br />

Ich stelle gemäß § 46 Abs. 3 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990,<br />

idgF den Antrag, folgendem Tagesordnungspunkt <strong>die</strong> Dringlichkeit zuzuerkennen<br />

und ihn in <strong>die</strong> Tagesordnung der Sitzung des Gemeinderates am 01. Dezember 2005<br />

aufzunehmen:<br />

3,5 t Gewichtsbeschränkung; Enghagner Straße<br />

BEGRÜNDUNG:<br />

Am 19.12.2005 wird ein Teilstück der B1-Nordumfahrung für den Verkehr freigegeben.<br />

Da aufgrund <strong>die</strong>ser Freigabe mit einer Zunahme des Schwerverkehrs auf der<br />

Enghagner Straße zu rechnen ist, möge daher der Gemeinderat dem Antrag <strong>die</strong><br />

Dringlichkeit zuerkennen und <strong>die</strong> Erlassung einer 3,5 t Gewichtsbeschränkung auf<br />

der Enghagner Straße beschließen.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

Beilage 3 - Dringlichkeitsantrag


A.<br />

Prüfbericht des Prüfungsausschusses;<br />

Obfrau: GR Daphne Brenner<br />

8<br />

Einnahmen aus Vermietung der Stadthalle inklusive Inventar, Einnahmen aus<br />

der Vermietung des Georgenberger Saals und Einnahmen aus der Vermietung<br />

des Stadtmobils anhand von Rechnungen des Finanzjahres 2004<br />

Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses werden <strong>die</strong> dementsprechenden<br />

Kto Auszüge zur Einsichtnahme vorgelegt und werden <strong>die</strong> einzelnen Positionen erläutert.<br />

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sprechen sich einstimmig dafür aus,<br />

dass <strong>die</strong> Vermarktung der Stadthalle, der Säle im Schloss <strong>Enns</strong>egg, wieder mehr<br />

forciert werden muss. Wie aus den Kto Auszügen ersichtlich ist, betrugen bei der<br />

Stadthalle <strong>die</strong> Erlöse aus den Benützungskosten im Jahr 2004 rund € 76.000,00, wohingegen<br />

im Jahr 2005 ein Erlös von ca. € 56.000,00 zu erwarten ist. Diese Differenz<br />

ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass im Jahre 2005 vonseiten der Stadtgemeinde<br />

<strong>Enns</strong> nurmehr eine Vermietung der Halle angeboten wurde, da das Stadtmarketing<br />

<strong>nicht</strong> mehr existiert. Bei den Sälen im Schloss <strong>Enns</strong>egg trifft dasselbe zu.<br />

Von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses wird daher vorgeschlagen, dass <strong>die</strong><br />

Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> in ihrer Gemeindezeitung vermehrt <strong>die</strong> Möglichkeit zur Mietung<br />

der Stadthalle für größere Veranstaltungen bzw. <strong>die</strong> Säle im Schloss <strong>Enns</strong>egg für<br />

kleinere Veranstaltungen, Galerien etc. anbietet. Außerdem sollte <strong>die</strong> <strong>Enns</strong>er Wirtschaft<br />

auf <strong>die</strong> Möglichkeit der Benützung der Stadthalle oder der Säle im Schloss<br />

<strong>Enns</strong>egg verstärkt hingewiesen werden. Zu den Einnahmen des Stadtmobiles wurde<br />

von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses festgestellt, dass <strong>die</strong>ses, wie aufgrund<br />

der Rechnungen ersichtlich ist, von den <strong>Enns</strong>er Vereinen gut angenommen<br />

wird.<br />

Allfälliges:<br />

Als Tagesordnungspunkte für <strong>die</strong> nächste Sitzung des Prüfungsausschusses im Februar<br />

2006 werden festgelegt:<br />

a) Prüfung Voranschlag 2006<br />

b) Kommunalsteueraufkommen 2000 – 2004 im innerstädtischen Bereich<br />

Für <strong>die</strong> Sitzung im April 2006 wurde <strong>die</strong> Prüfung des Rechnungsabschlusses 2005,<br />

sowie für <strong>die</strong> Sitzung im Juni 2006 <strong>die</strong> Prüfung der Globalbudgets der <strong>Enns</strong>er Schulen<br />

festgesetzt.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Der Prüfbericht wurde einstimmig zur Kenntnis genommen.


Beilage 4 – Prüfbericht des Prüfungsausschusses<br />

9<br />

zu 1<br />

Finanz-, Personal-, Rechts- und Tourismusangelegenheiten;<br />

Referent: Bürgermeister Franz Stefan Karlinger<br />

zu 1.1<br />

Nachtragsvoranschlag 2005<br />

Vorlage: GG III/2005/0166/1<br />

Der Nachtragsvoranschlag der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> für das Haushaltsjahr 2005 ist<br />

gemäß § 79 der Oö. Gemeindeordnung 1990, Oö. GemO, LGBl. Nr. 91/1990 idgF,<br />

vom 16. November 2005 bis einschließlich 1. Dezember 2005 während der Amtsstunden<br />

zur <strong>öffentliche</strong>n Einsicht aufgelegen. Erinnerungen gegen den Nachtragsvoranschlag<br />

wurden <strong>nicht</strong> eingebracht.<br />

1. Bereinigung des Kontenplanes:<br />

Ein wesentlicher Bestandteil der Vorarbeiten zum <strong>die</strong>sjährigen Nachtragsbudget war<br />

eine umfassende Bereinigung des bestehenden Kontenplanes. Folgende Änderungen<br />

sind im vorliegenden Nachtragsvoranschlag ersichtlich:<br />

- Gemäß dem Organigramm der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> wurden <strong>die</strong> Dienststellen<br />

„Stadtamtsdirektion“, „Hauptverwaltung“, „Bauamt“ und „Finanzverwaltung“ geschaffen.<br />

- Für jene Gebarung, <strong>die</strong> das Amtsgebäude betrifft, wurde der Ansatz „Stadtamt<br />

<strong>Enns</strong>“ geschaffen.<br />

- Eine VRV-gerechte Darstellung der Pensionen war anlässlich der Umstellung<br />

auf das neue Personalverrechnungsprogramm möglich und wurde somit durchgeführt.<br />

- Für <strong>die</strong> gemeindeeigenen Objekte wurde jeweils ein eigener Ansatz geschaffen,<br />

sodass zukünftig <strong>die</strong> Einnahmen und Ausgaben für jedes einzelne Objekt gegen<strong>über</strong><br />

stehen. Ausgabenseitig ist <strong>die</strong>se Umstellung bereits durchgeführt, <strong>die</strong><br />

einnahmenseitige Darstellung kann erst mit dem Voranschlag 2006 erfolgen.<br />

- Der bisherige Ansatz „Schloss <strong>Enns</strong>egg“ wurde ersetzt durch eine Aufteilung<br />

auf<br />

• Trauungssaal im Schloss <strong>Enns</strong>egg,<br />

• Landesmusikschule <strong>Enns</strong>,<br />

• Georgenberger Saal,<br />

• Schlosscafe,<br />

• Fa. Müller,<br />

• Restflächen.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass bei einem Nachtragsvoranschlag normalerweise<br />

lediglich jene Haushaltskonten auszuweisen sind, deren Bedeckung geändert wurde.<br />

Um den Mitgliedern des Gemeinderates einen Gesamt<strong>über</strong>blick <strong>über</strong> den nunmehr<br />

<strong>über</strong>arbeiteten Kontenplan der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> zu vermitteln, wurden jedoch


10<br />

sämtliche Konten, so wie sie auch im Voranschlag 2006 zu finden sein werden, dargestellt.<br />

2. Ordentlicher Haushalt:<br />

Im ordentlichen Haushalt des Nachtragsvoranschlages 2005 betragen <strong>die</strong> Einnahmen<br />

und <strong>die</strong> Ausgaben je € 22.709.600,00. Gegen<strong>über</strong> dem Voranschlag 2005 mit<br />

€ 20.755.700,00 bedeutet <strong>die</strong>s eine Erhöhung um € 1.953.900,00, <strong>die</strong> sich wie folgt<br />

erklärt:<br />

- Der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft Minimundus war im Voranschlag<br />

2005 <strong>nicht</strong> budgetiert und stellt somit eine Mehreinnahme in der Höhe von<br />

€ 1.193.000,00 dar, welche ausgabenseitig sofort wieder als Rücklagenzuführung<br />

dargestellt ist.<br />

- Die Rückvergütung der Vorsteuer aus den Finanzjahren 2002 bis 2004 war ebenfalls<br />

<strong>nicht</strong> budgetiert und stellt eine Mehreinnahme in der Höhe von € 312.300,00<br />

dar. Ausgabenseitig ist auch hier eine Rücklagenzuführung budgetiert.<br />

- Gemäß Prüfung des Rechnungsabschlusses 2004 durch <strong>die</strong> Bezirkshauptmannschaft<br />

Linz-Land sind <strong>die</strong> Aufwendungen für Leasing VRV-konform darzustellen.<br />

Dies hat zur Konsequenz, dass anstelle der bisher lediglich ausgabenseitig ausgewiesenen<br />

Kosten in der Höhe von € 83.000,00 eine Bruttodarstellung zu erfolgen<br />

hat. Somit wurden im Nachtragsbudget einnahmenseitig € 115.300,00 und<br />

ausgabenseitig € 198.300,00 veranschlagt, wodurch <strong>die</strong> Nettokosten wiederum<br />

€ 83.000,00 betragen.<br />

- Wie bereits erwähnt wurden <strong>die</strong> Pensionen ebenfalls auf eine VRV-konforme<br />

Bruttodarstellung umgestellt, wodurch sich sowohl bei den Einnahmen als auch<br />

bei den Ausgaben eine Erhöhung von rund € 263.000,00 ergibt.<br />

Im Allgemeinen hat sich der ordentliche Haushalt der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> bis zum<br />

jetzigen Zeitpunkt in etwa so entwickelt, wie er im Voranschlag 2005 budgetiert wurde.<br />

Erwähnenswert ist, dass sowohl der Wasserrücklage als auch der Kanalrücklage<br />

ein höherer Betrag als im Budget 2005 vorgesehen zugeführt werden kann. Konkret<br />

war als Zuführung an <strong>die</strong> Kanalrücklage ein Betrag in der Höhe von € 17.700,00 geplant,<br />

eine Zuführung an <strong>die</strong> Wasserrücklage war <strong>nicht</strong> budgetiert. Nunmehr sind im<br />

vorliegenden Nachtragsvoranschlag 2005 Zuführungen an <strong>die</strong>se beiden Rücklagen in<br />

der Höhe von jeweils € 85.600,00 veranschlagt.<br />

Einen weiteren positiven Aspekt stellt <strong>die</strong> Entwicklung der Abgabenertragsanteile dar.<br />

Da es jedoch keine konkreten Aussagen <strong>über</strong> <strong>die</strong> tatsächliche Höhe der Dezember-<br />

Ertragsanteile gibt, wurde im Nachtragsvoranschlag keine Erhöhung der Abgabenertragsanteile<br />

dargestellt, obwohl <strong>die</strong> Entwicklung darauf schließen lässt, dass <strong>die</strong><br />

Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> in <strong>die</strong>sem Bereich Mehreinnahmen lukrieren wird. Die Finanzleitung<br />

der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> rechnet mit Mehreinnahmen von mindestens<br />

€ 170.000,00, welche im Rechnungsabschluss 2005 als weitere zusätzliche Rücklagenzuführungen<br />

dargestellt sein werden.<br />

Darstellung der Rücklagenbewegungen im ordentlichen Haushalt:


11<br />

Entnahme aus der Fuhrparkrücklage: 127.800,00<br />

Entnahme aus der Rücklage „AHS-Neubau Vorfinanzierung“: 99.000,00<br />

Summe: 226.800,00<br />

Zuführung an <strong>die</strong> Kanalrücklage: 894.600,00<br />

Zuführung an <strong>die</strong> Wasserrücklage: 85.600,00<br />

Zuführung an <strong>die</strong> Rücklage „Schul- und Saunakonzept“: 384.000,00<br />

Zuführung an <strong>die</strong> Rücklage „Vorsteuer-Rückvergütung“: 312.300,00<br />

Summe: 1.676.500,00<br />

3. Außerordentlicher Haushalt:<br />

Im außerordentlichen Haushalt des Nachtragsvoranschlages 2005 betragen <strong>die</strong> Einnahmen<br />

und <strong>die</strong> Ausgaben je € 6.448.900,00. Gegen<strong>über</strong> dem Voranschlag 2005 mit<br />

€ 4.841.500,00 bedeutet <strong>die</strong>s eine Erhöhung um € 1.607.400,00, welche sich im Wesentlichen<br />

durch im Laufe des Jahres 2005 vom Gemeinderat beschlossene zusätzliche<br />

Vorhaben erklärt.<br />

Der außerordentliche Haushalt umfasst folgende Vorhaben:<br />

VH VH-Bezeichnung Einnahmen Ausgaben<br />

03 ESK-Sanierung<br />

Entnahme aus der Kanalrücklage 30.000,00<br />

Kapitaltransferzahlung an ESK 30.000,00<br />

Summe 30.000,00 30.000,00<br />

05 Katastrophenschäden Hochwasser<br />

Sanierung Mauer Gumprecht 31.000,00<br />

Sanierung Bumbergerbrücke 82.000,00<br />

Landeszuschuss Katastrophenschutz 15.000,00<br />

Kostenanteil St. Florian 30.000,00<br />

Entnahme aus der Kanalrücklage 68.000,00<br />

Summe 113.000,00 113.000,00<br />

06 Sanierung Sportanlage ESK


12<br />

Bedarfszuweisungen 6.400,00<br />

Transferzahlung an ESK 6.400,00<br />

Summe 6.400,00 6.400,00<br />

07 Einbau Gasthermenheizung Mauthausnerstraße 15<br />

Professionisten 12.700,00<br />

Darlehensrückzahlung 3.900,00<br />

Entnahme aus der RL Gasthermenheizg. 16.600,00<br />

Summe 16.600,00 16.600,00<br />

08 Eisstockbahnen Überdachung<br />

Entnahme aus der Wasserrücklage 6.000,00<br />

Schadenersatzleistung Versicherung 2.000,00<br />

Bedarfszuweisungen 20.000,00<br />

Transferzahlung an den ASKÖ 28.000,00<br />

Summe 28.000,00 28.000,00<br />

10 Machbarkeitsstu<strong>die</strong> Hochwasserschutz Enghagen<br />

Planung 20.000,00<br />

Entnahme aus der Wasserrücklage 20.000,00<br />

Summe 20.000,00 20.000,00<br />

11 Ankauf Universallöschfahrzeug<br />

Bedarfszuweisungen 70.000,00<br />

Zuführung an <strong>die</strong> Kanalrücklage 70.000,00<br />

Summe 70.000,00 70.000,00<br />

13 Sanierung Stadthalle<br />

Entnahme aus der Wasserrücklage 110.000,00<br />

Baumeisterarbeiten und Professionisten 110.000,00<br />

Summe 110.000,00 110.000,00<br />

18 Bauhof der Stadt <strong>Enns</strong><br />

Bedarfszuweisungen 50.000,00<br />

Kautionseinbringung 50.000,00<br />

Summe 50.000,00 50.000,00<br />

20 Hauptschule II, Sanierung<br />

Kapitaltransferzahlungen v. Gemeinden 58.900,00<br />

Zuführung an <strong>die</strong> Kanalrücklage 29.400,00<br />

Zuführung an <strong>die</strong> Wasserrücklage 29.500,00<br />

Summe 58.900,00 58.900,00<br />

30 Sporthalle <strong>Enns</strong>


13<br />

Landeszuschuss 100.000,00<br />

Kapitaltransferzahlung von Vereinen 1.000,00<br />

Kapitaltransfer an <strong>die</strong> SBE GmbH 100.000,00<br />

Zuführung an <strong>die</strong> Kanalrücklage 1.000,00<br />

Summe 101.000,00 101.000,00<br />

33 Abhangsicherung Schlossparkböschung<br />

Professionisten 16.700,00<br />

Entnahme aus der Wasserrücklage 16.700,00<br />

Summe 16.700,00 16.700,00<br />

34 Teilsanierung Sudetenstraße<br />

Entnahme RL Kanal - Wasser AB und IB 6.000,00<br />

Planung und Professionisten 6.000,00<br />

Summe 6.000,00 6.000,00<br />

36 Sanierung Födermayrstraße<br />

Entnahme aus der Kanalrücklage 85.000,00<br />

Anteilsbetrag OH (Verkehsflächenbeitrag) 15.000,00<br />

Baumeisterarbeiten und Professionisten 100.000,00<br />

Summe 100.000,00 100.000,00<br />

38 Umfahrung <strong>Enns</strong>, Anbindung Lorcherstraße<br />

Grundeinlösen 400.000,00<br />

Entnahme aus der Wasserrücklage 107.000,00<br />

Entnahme aus der Kanalrücklage 107.000,00<br />

Entnahme RL Umfahrung <strong>Enns</strong> 186.000,00<br />

Summe 400.000,00 400.000,00<br />

40 Hauptplatz Sanierung<br />

Entnahme aus der Kanalrücklage 85.500,00<br />

Professionisten 85.500,00<br />

Summe 85.500,00 85.500,00<br />

41 Bushaltestellen <strong>Enns</strong>-Center<br />

Entnahme aus der Kanalrücklage 120.000,00<br />

Baumeisterarbeiten und Professionisten 120.000,00<br />

Summe 120.000,00 120.000,00<br />

43 LMS <strong>Enns</strong> - Schloss <strong>Enns</strong>egg<br />

Bedarfszuweisungen 386.300,00<br />

Zuführung an <strong>die</strong> Wasserrücklage 184.600,00<br />

Zuführung an <strong>die</strong> Kanalrücklage 184.500,00<br />

Endabrechnung 17.200,00


14<br />

Summe 386.300,00 386.300,00<br />

46 Gehsteige verkehrss. Maßnahmen<br />

Gehsteigprojekte 87.000,00<br />

Entnahme aus der Wasserrücklage 56.800,00<br />

Kapitaltransferzahlung vom Land 30.200,00<br />

Summe 87.000,00 87.000,00<br />

48 Sanierung Fabrikstraße Pfanner<br />

Entnahme aus der Kanalrücklage 57.000,00<br />

Professionisten 57.000,00<br />

Summe 57.000,00 57.000,00<br />

49 Flurbereinigung Gemeindegrenze Hargelsberg - Kronstorf<br />

Entnahme aus der Wasserrücklage 30.000,00<br />

Straßenbauten 30.000,00<br />

Summe 30.000,00 30.000,00<br />

50 Busterminal Lorcherstraße<br />

Landeszuschuss 228.500,00<br />

Professionisten 65.000,00<br />

Zuführung an <strong>die</strong> Wasserrücklage 81.800,00<br />

Zuführung an <strong>die</strong> Kanalrücklage 81.700,00<br />

Summe 228.500,00 228.500,00<br />

53 Staubfreimachung Schotterstr. Hofmannring, Drosselstr. u. Bernegger<br />

Entnahme aus der Kanalrücklage 70.000,00<br />

Professionisten 70.000,00<br />

Summe 70.000,00 70.000,00<br />

58 Busterminal Bahnhof<br />

Entnahme aus der Wasserrücklage 30.000,00<br />

Planung 30.000,00<br />

Summe 30.000,00 30.000,00<br />

60 Kreisverkehr Nordumfahrung <strong>Enns</strong><br />

Entnahme aus der Wasserrücklage 18.000,00<br />

Straßenbauten 18.000,00<br />

Summe 18.000,00 18.000,00<br />

63 Teilsanierung Reintalgasse<br />

Baumeisterarbeiten und Professionisten 130.000,00<br />

Entnahme aus der Wasserrücklage 116.800,00<br />

Anteilsbetrag OH (AB Verkehrsflächen) 13.200,00


15<br />

Summe 130.000,00 130.000,00<br />

70 Neubau Straßenbeleuchtung<br />

Entnahme aus der Kanalrücklage 295.200,00<br />

Professionisten 295.200,00<br />

Summe 295.200,00 295.200,00<br />

71 Jugendspielplatz Eichberg<br />

Entnahme aus der Wasserrücklage 37.000,00<br />

Entnahme aus der RL Jugendspielplatz<br />

Hans-Hofmann-Ring<br />

52.500,00<br />

Sonstige Einnahmen (Spenden) 1.700,00<br />

Grundstücksankauf 52.500,00<br />

Gestaltung und Spielgeräte 38.700,00<br />

Summe 91.200,00 91.200,00<br />

72 Aufschließung Mittermayrgutstraße<br />

Entnahme aus der Wasserrücklage 35.000,00<br />

Planung und Ausführung 35.000,00<br />

Summe 35.000,00 35.000,00<br />

74 Wienerstraße Sanierung<br />

Entnahme aus der Kanalrücklage 40.000,00<br />

Planung 40.000,00<br />

Summe 40.000,00 40.000,00<br />

75 Fußgänger<strong>über</strong>gang B1 - Lauriacumstraße<br />

Entnahme aus der Wasserrücklage 55.000,00<br />

Professionisten 55.000,00<br />

Summe 55.000,00 55.000,00<br />

76 Betriebsaufschließung Zehetner Schotterstraßenbau<br />

Entnahme aus der Wasserrücklage 3.300,00<br />

Entnahme aus der RL Zehetner 49.200,00<br />

Professionisten 52.500,00<br />

Summe 52.500,00 52.500,00<br />

77 Zufahrtsänderung Marckhgott-Platz<br />

Entnahme aus der Wasserrücklage 10.000,00<br />

Professionisten 10.000,00<br />

Summe 10.000,00 10.000,00<br />

82 Sanierung Wasserleitung Steyrerstraße<br />

Professionisten 8.700,00<br />

Entnahme aus der Wasserrücklage 8.700,00


16<br />

Summe 8.700,00 8.700,00<br />

84 Hochwasser-Sicherungsmaßnahmen Bleicherbach<br />

Entnahme aus der Wasserrücklage 3.200,00<br />

Planung und Beratung 3.200,00<br />

Summe 3.200,00 3.200,00<br />

87 Sanierung Südquelle und Tiefbehälter Wasserwerk<br />

Entnahme RL Kanal - Wasser AB und IB 198.000,00<br />

Südquelle 150.000,00<br />

Tiefbehälter Wasserwerk 48.000,00<br />

Summe 198.000,00 198.000,00<br />

89 Sanierung Hochbehälter Rabenberg<br />

Entnahme aus der Wasserrücklage 82.200,00<br />

Entnahme RL Kanal - Wasser AB und IB 18.400,00<br />

Anteilsbetrag OH (Wasseranschlussgeb.) 70.000,00<br />

Anteilsbetrag OH (AB Wasser) 24.400,00<br />

Planung und Beratung 28.500,00<br />

Baumeisterarbeiten und Professionisten 166.500,00<br />

Summe 195.000,00 195.000,00<br />

95 Kanalisation Volkersdorf BA 25<br />

Entnahme RL Kanal - Wasser AB und IB 300.000,00<br />

Darlehensaufnahme 800.000,00<br />

Planung und Ausführung 1.100.000,00<br />

Summe 1.100.000,00 1.100.000,00<br />

96 Volkersdorferbach - Wildbachverbau<br />

Entnahme RL Kanal - Wasser AB und IB 100.000,00<br />

Planung und Ausführung 100.000,00<br />

Summe 100.000,00 100.000,00<br />

97 Kanal Enghagen Anbindung <strong>Enns</strong>hafenstraße<br />

Entnahme aus der Kanalrücklage 12.000,00<br />

Professionisten 12.000,00<br />

Summe 12.000,00 12.000,00<br />

117 Kanal BA 23 Regen<strong>über</strong>laufbecken<br />

Entnahme aus der Kanalrücklage 61.700,00<br />

Entnahme RL Kanal - Wasser AB und IB 65.000,00<br />

Landeszuschuss 54.000,00<br />

Kostenbeitrag Kronstorf 95.500,00<br />

Planung und Beratung 20.000,00


17<br />

Professionisten 256.200,00<br />

Summe 276.200,00 276.200,00<br />

119 Kanal BA 24 Zuckerfabrik<br />

Entnahme aus der Kanalrücklage 95.100,00<br />

Anteilsbetrag OH (Kanalanschlussgeb.) 130.000,00<br />

Anteilsbetrag OH (AB Kanal) 48.900,00<br />

Planung und Bauleitung 20.000,00<br />

Baumeisterarbeiten und Professionisten 254.000,00<br />

Summe 274.000,00 274.000,00<br />

121 Ankauf Parkplatz Mauthausnerstraße<br />

Entnahme aus der Kanalrücklage 809.000,00<br />

Ankauf des Parkplatzes 809.000,00<br />

Summe 809.000,00 809.000,00<br />

1001 Straße Am Eichberg<br />

Entnahme aus der Wasserrücklage 160.000,00<br />

Kapitaltransferzahlung von Unternehmen 50.000,00<br />

Planung und Ausführung 210.000,00<br />

Summe 210.000,00 210.000,00<br />

1002 Haydn- und Zenettistraße<br />

Entnahme aus der Wasserrücklage 45.000,00<br />

Planung und Ausführung 45.000,00<br />

Summe 45.000,00 45.000,00<br />

1003 Verbreiterung Basilikastraße<br />

Entnahme aus der Wasserrücklage 20.000,00<br />

Planung und Ausführung 20.000,00<br />

Summe 20.000,00 20.000,00<br />

1004 Sanierung Mauer Stiegengasse<br />

Entnahme aus der Wasserrücklage 35.000,00<br />

Planung und Ausführung 35.000,00<br />

Summe 35.000,00 35.000,00<br />

2001 Wasserleitung Siedlung Eichberg<br />

Entnahme aus der Wasserrücklage 85.000,00<br />

Planung und Ausführung 85.000,00<br />

Summe 85.000,00 85.000,00<br />

2002 Wasserleitung für Wohnanlage EBS<br />

Entnahme aus der Wasserrücklage 35.000,00


18<br />

Planung und Ausführung 35.000,00<br />

Summe 35.000,00 35.000,00<br />

2003 Wasserleitungsumlegung Rennerstraße<br />

Entnahme aus der Wasserrücklage 20.000,00<br />

Planung und Ausführung 20.000,00<br />

Summe 20.000,00 20.000,00<br />

3001 Kanalhausanschl. Siedlung Eichberg<br />

Entnahme aus der Kanalrücklage 35.000,00<br />

Planung und Ausführung 35.000,00<br />

Summe 35.000,00 35.000,00<br />

3002 Erweiterung Kanalisation für EBS<br />

Entnahme aus der Kanalrücklage 40.000,00<br />

Planung und Ausführung 40.000,00<br />

Summe 40.000,00 40.000,00<br />

GESAMTSUMMEN 6.448.900,00 6.448.900,00<br />

Darstellung der Rücklagenbewegungen im außerordentlichen Haushalt:<br />

Entnahme aus der Wasserrücklage: 1.145.700,00<br />

Entnahme aus der Kanalrücklage: 2.010.500,00<br />

Entnahme aus der Rücklage AB und IB Wasser und Kanal: 687.400,00<br />

Entnahme aus der Rücklage „Jugendspielplatz Hofmann-Ring“: 52.500,00<br />

Entnahme aus der Rücklage „Umfahrung <strong>Enns</strong>“: 186.000,00<br />

Entnahme aus der Rücklage „Gasthermenheizung“: 16.600,00<br />

Entnahme aus der Rücklage „Zehetner“: 49.200,00<br />

Summe: 4.147.900,00<br />

Zuführung an <strong>die</strong> Wasserrücklage: 295.900,00<br />

Zuführung an <strong>die</strong> Kanalrücklage: 366.600,00<br />

Summe: 662.500,00


4. Rücklagen:<br />

19<br />

Übersicht <strong>über</strong> <strong>die</strong> Zu- und Abgänge und Stand per 31.12.2005:<br />

Rücklage<br />

Stand per<br />

01.01.2005<br />

Zugang Abgang<br />

Stand per<br />

31.12.2005<br />

Kanal UND AB und IB Wasser und Kanal 2.284.941,63 1.261.200,00 2.697.900,00 848.241,63<br />

Wasserversorgung 1.231.839,74 381.500,00 1.145.700,00 467.639,74<br />

Gasthermenheizung 16.585,48 0,00 16.600,00 -14,52<br />

ULF 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

Sporthalle 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

Grundverkauf Umfahrung <strong>Enns</strong> 212.689,48 0,00 186.000,00 26.689,48<br />

AHS Neubau - Vorfinanzierung 99.153,53 0,00 99.000,00 153,53<br />

Fuhrpark 619.425,76 0,00 127.800,00 491.625,76<br />

Wirtschaftshof 389.325,93 0,00 0,00 389.325,93<br />

Müllabfuhr 298.538,09 0,00 0,00 298.538,09<br />

KG Schmidberg 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

Spielplatz Eichberg 52.473,45 0,00 52.500,00 -26,55<br />

Betriebsaufschl. Zehetner 49.192,64 0,00 49.200,00 -7,36<br />

DB Bauhof 29.069,13 0,00 0,00 29.069,13<br />

Jugendtaxi 9.994,70 0,00 0,00 9.994,70<br />

Schul- und Saunakonzept 0,00 384.000,00 0,00 384.000,00<br />

USt 0,00 312.300,00 0,00 312.300,00<br />

Gesamt 5.293.229,56 2.339.000,00 4.374.700,00 3.257.529,56<br />

Gemäß obiger Aufstellung würde sich der Rücklagenstand von € 5.293.229,56 zu<br />

Beginn des Finanzjahres 2005 um € 2.035.700,00 auf € 3.257.529,56 zum Ende des<br />

Finanzjahres 2005 verringern. Dies würde jedoch voraussetzen, dass sämtliche Vorhaben<br />

im außerordentlichen Haushalt noch bis Jahresende abgeschlossen und abgerechnet<br />

sind, was definitiv <strong>nicht</strong> der Fall sein wird. Da es sich jedoch um bereits<br />

beschlossene Vorhaben handelt, werden <strong>die</strong>se Ausgaben im Finanzjahr 2006 bzw.<br />

auch noch in den Folgejahren zum Tragen kommen.<br />

5. Anträge:<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge folgende<br />

Beschlüsse fassen:<br />

1. Im Nachtragsvoranschlag 2005 werden im ordentlichen Haushalt <strong>die</strong> Einnahmen<br />

und Ausgaben mit je € 22.709.600,00 festgesetzt.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.


20<br />

2. Im Nachtragsvoranschlag 2005 werden im außerordentlichen Haushalt <strong>die</strong> Einnahmen<br />

und Ausgaben mit je € 6.448.900,00 festgesetzt.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

3. Im Nachtragsvoranschlag 2005 werden <strong>die</strong> Rücklagenentnahmen mit<br />

€ 4.374.700,00 wie oben detailliert dargestellt festgesetzt.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

4. Im Nachtragsvoranschlag 2005 werden <strong>die</strong> Rücklagenzuführungen mit<br />

€ 2.339.000,00 wie oben detailliert dargestellt festgesetzt.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

Beilage 5– Nachtragsvoranschlag 2005


21<br />

zu 1.2<br />

Festsetzung der Steuerhebesätze für 2006<br />

Vorlage: GG III/2005/0164/1<br />

Die Gemeinden haben gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom<br />

23. April 1971, Zl. 1574/70, <strong>die</strong> Aufgabe, <strong>die</strong> Steuerhebesätze für ein Finanzjahr so<br />

rechtzeitig zu beschließen, dass sie nach Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist,<br />

jedenfalls mit 1. Jänner des jeweiligen Folgejahres, rechtswirksam werden.<br />

Die Hebesätze der Gemeindesteuern für das Finanzjahr 2006 werden wie folgt festgesetzt:<br />

• Grundsteuer A<br />

für land- und forstwirtschaftl. Betriebe: 500 v.H. des Steuermessbetrages<br />

• Grundsteuer B mit 500 v.H. des Steuermessbetrages<br />

• Kommunalsteuer mit 3 v.H. des Steuermessbetrages<br />

• Lustbarkeitsabgabe (Kartenabgabe) mit 15–30 v. H. des Preises oder Entgeltes<br />

• Lustbarkeitsabgabe für <strong>die</strong> Vorführung<br />

von Bildstreifen mit 2 v. H. des Preises oder Entgeltes<br />

• Hundeabgabe mit € 30 für den ersten Hund und<br />

€ 30 für jeden weiteren Hund<br />

€ 3 für Wachhunde<br />

• Kanalbenützungsgebühr € 2,92 je m³ Wasserverbrauch ohne<br />

Ust.<br />

• Wasserbenützungsgebühr € 1,26 je m³ Wasserverbrauch ohne<br />

Ust.<br />

• Tierhalteabgabe (monatlich) € 1,74 für Pferde,<br />

€ 4,36 für Affen,<br />

€ 6,98 für Elefanten, Tiger und Löwen<br />

Abfallgebühren:<br />

• je abgeführter Abfall-(Bio-) tonne bis<br />

110/120 l Inhalt (EuNorm 840) € 8,58 ohne Ust<br />

• je abgeführten Abfallcontainer mit 770 l Inhalt<br />

(EuNorm 840) € 60,06 ohne Ust.<br />

• je abgeführten Abfallcontainer mit 1.100 l Inhalt<br />

( EuNorm 840) € 85,80 ohne Ust.<br />

• je abgeführten Abfallsack ( mit Aufschrift „Stadt <strong>Enns</strong>“)<br />

€ 5,28 ohne Ust.


22<br />

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge <strong>die</strong> o. g.<br />

Hebesätze für das Finanzjahr 2006 beschließen.<br />

K U N D M A C H U N G<br />

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> hat in seiner Sitzung vom 01.12.2005 <strong>die</strong><br />

Hebesätze für das Jahr 2006 für Gemeindesteuern wie folgt festgesetzt:<br />

Festsetzung der Steuerhebesätze 2006;<br />

Erlass<br />

• Grundsteuer A<br />

für land- und forstwirtschaftl. Betriebe: 500 v.H. des Steuermessbetrages<br />

• Grundsteuer B mit 500 v.H. des Steuermessbetrages<br />

• Kommunalsteuer mit 3 v.H. des Steuermessbetrages<br />

• Lustbarkeitsabgabe (Kartenabgabe) mit 15–30 v. H. des Preises oder Entgeltes<br />

• Lustbarkeitsabgabe für <strong>die</strong> Vorführung<br />

von Bildstreifen mit 2 v. H. des Preises oder Entgeltes<br />

• Hundeabgabe mit € 30 für den ersten Hund und<br />

€ 30 für jeden weiteren Hund<br />

€ 3 für Wachhunde<br />

• Kanalbenützungsgebühr € 2,92 je m³ Wasserverbrauch ohne<br />

Ust.<br />

• Wasserbenützungsgebühr € 1,26 je m³ Wasserverbrauch o. Ust.<br />

• Tierhalteabgabe (monatlich) € 1,74 für Pferde,<br />

Abfallgebühren:<br />

€ 4,36 für Affen,<br />

€ 6,98 für Elefanten, Tiger und Löwen


23<br />

• je abgeführter Abfall-(Bio-) tonne bis<br />

110/120 l Inhalt (EuNorm 840) € 8,58 ohne Ust<br />

• je abgeführten Abfallcontainer mit 770 l Inhalt<br />

(EuNorm 840) € 60,06 ohne Ust.<br />

• je abgeführten Abfallcontainer mit 1.100 l Inhalt<br />

( EuNorm 840) € 85,80 ohne Ust.<br />

• je abgeführten Abfallsack ( mit Aufschrift „Stadt <strong>Enns</strong>“)<br />

€ 5,28 ohne Ust.<br />

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 1.3<br />

Novelle zum Pensionskassengesetz, Pensionskassenmodell für (ehemalige)<br />

pol. Mandatare<br />

Vorlage: GG III/2005/0167/1<br />

Das Pensionskassengesetz (PKG) erfuhr im Februar <strong>die</strong>ses Jahres eine Novelle mit<br />

der wesentlichen Neuerung des „Opting out“. Dies ist <strong>die</strong> Möglichkeit, auf <strong>die</strong> im PKG<br />

vorgesehene Mindestertragsgarantie der Pensionskasse im Rahmen des für <strong>die</strong> Gebietskörperschaft<br />

bestehenden und von der VBV-Pensionskasse AG verwalteten<br />

Pensionskassenmodells zu verzichten. Eine Entscheidung für das Opting out muss<br />

ihre Grundlage in einer entsprechenden Änderung der dem Pensionsmodell zugrunde<br />

liegenden, individuellen Vorsorgevereinbarung haben. Ebenso hätten dann auch<br />

<strong>die</strong> Leistungsberechtigten eine individuelle Entscheidung zu treffen, ob für sie der<br />

Pensionskassenvertrag weiterhin mit Mindestertragsgarantie ausgestattet sein soll<br />

oder ob sie das „Opting out“ in Anspruch nehmen sollen.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge <strong>die</strong> von der<br />

VBV-Pensionskasse Aktiengesellschaft (vormals Vereinigte Pensionskasse Aktiengesellschaft)<br />

vorgelegte Ergänzung zum Pensionskassenvertrag betreffend <strong>die</strong> Möglichkeit<br />

zur Wahl eines Pensionskassenmodells unter Ausschluss der Mindestertragsgarantie<br />

der Pensionskasse abschließen.


24<br />

Die Gemeinde <strong>Enns</strong>,<br />

im Folgenden Gemeinde genannt,<br />

einerseits<br />

und<br />

<strong>die</strong> VBV-Pensionskasse Aktiengesellschaft, 1020 WIEN, Obere Donaustr. 49 - 53<br />

(vormals Vereinigte Pensionskasse Aktiengesellschaft),<br />

im Folgenden vertragsgegenständliche Pensionskasse oder Pensionskasse genannt,<br />

anderseits<br />

schließen <strong>die</strong> nachstehende<br />

Ergänzung zum Pensionskassenvertrag<br />

betreffend <strong>die</strong> Möglichkeit zur Wahl eines Pensionskassenmodells unter Ausschluss der<br />

Mindestertragsgarantie der Pensionskasse<br />

Nach § 3 wird ein neuer § 3a eingefügt, der wie folgt lautet:<br />

„§3a Pensionskassenzusage ohne Mindestertragsgarantie<br />

(1) In der Erklärung betreffend <strong>die</strong> freiwillige Pensionsvorsorge bzw. in der „ergänzenden<br />

Erklärung“ entsprechend dem <strong>die</strong>ser Vertragsergänzung beiliegenden Muster kann<br />

der / <strong>die</strong> Erklärende <strong>die</strong> Garantie des Mindestertrages durch <strong>die</strong> Pensionskasse für<br />

Zeiträume ab dem 1.1.2005 ausschließen. Die Gemeinde hat <strong>die</strong> Pensionskasse <strong>über</strong><br />

jene Personen, <strong>die</strong> eine „ergänzenden Erklärung“ abgegeben haben, unverzüglich zu<br />

informieren.<br />

(2) Für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte in einem Pensionskassenmodell mit<br />

bzw. ohne Mindestertragshaftung kann iSd § 2 Abs. 1 PKG eine Neuzuordnung zu<br />

Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (VRG) erfolgen.<br />

(3) Erfolgt <strong>die</strong> Wahl des Pensionskassenmodells ohne Mindestertragshaftung bis spätestens<br />

30.11.2005, so gilt Folgendes:<br />

In jenem Ausmaß, in dem <strong>die</strong> Mindestertragsrücklage in Bezug auf gegenständlichen<br />

Vertrag und <strong>die</strong> Personen, <strong>die</strong> gem. Absatz (1) <strong>die</strong> Garantie des Mindestertrages durch<br />

<strong>die</strong> Pensionskasse ausgeschlossen haben, gebildet wurde, wird sie wieder aufgelöst<br />

und den Berechtigten insoweit gut geschrieben, als <strong>die</strong>se zu ihrer Bildung unmittelbar<br />

beigetragen haben.<br />

Die Gutschrift erfolgt im Jahr 2005 nach vollständiger vertraglicher und meldetechnischer<br />

Umsetzung, sofern <strong>nicht</strong> weitere Vorgaben der Finanzmarktaufsicht Anderes erfordern.<br />

(4) Für <strong>die</strong> Personen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Garantie des Mindestertrages durch <strong>die</strong> Pensionskasse<br />

<strong>nicht</strong> ausgeschlossen haben bzw. <strong>nicht</strong> ausschließen, gilt weiterhin:<br />

Die Kosten für <strong>die</strong> Absicherung aus der Verpflichtung aus dem Mindestertrag gem. § 2<br />

PKG werden in Höhe der erforderlichen Beträge zur Finanzierung der Dotierung der gesetzlichen<br />

Mindestertragsrücklage (§ 7 (3) PKG) eingehoben und betragen derzeit 0,45<br />

% (für 2003 und 2004: 0,3 %) zuzüglich des darauf entfallenden Körperschaftssteuersatzes<br />

(derzeit 25 %, für 2003 und 2004: 34 %), in Summe daher derzeit 0,6 % (für 2003<br />

und 2004:<br />

0,45 %) des zugeordneten Vermögens p.a. und werden der VRG angelastet. Diese Kostenposition<br />

entfällt, wenn und solange <strong>die</strong> Mindestertragsrücklage der Pensionskasse<br />

dem gesetzlichen Ausmaß des § 7 (3) PKG entspricht.“


Für <strong>die</strong> Gemeinde: VBV-Pensionskasse AG<br />

<strong>Enns</strong>, am 28.10.2005 Wien,................................<br />

...................................... ..........................................<br />

25<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 1.4<br />

Ehrungen von ver<strong>die</strong>nten Persönlichkeiten 2005<br />

Vorlage: GG I/2005/0556/1<br />

Verleihung von Ehrenzeichen<br />

Gemäß § 16 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990 idgF, kann der<br />

Gemeinderat Personen, <strong>die</strong> sich um <strong>die</strong> Gemeinde ver<strong>die</strong>nt gemacht haben, durch<br />

Ehrungen auszeichnen.<br />

Die Zuerkennung der Ehrung ist in Entsprechung der einzelnen Richtlinien sowie unter<br />

Anwendung der bisherigen Vergabemodalitäten vorzunehmen.<br />

Folgende Persönlichkeiten sollen geehrt werden:<br />

Ehrenmedaille der Stadt <strong>Enns</strong><br />

Die „Ehrenmedaille der Stadt <strong>Enns</strong>“ soll an den Ärztlichen Leiter des Landeskrankenhauses<br />

<strong>Enns</strong>, Herrn W. Hofrat Prim. Dr. Rainer Maria Dejaco verliehen werden.<br />

W. Hofrat Prim. Dr. Rainer Maria Dejaco:<br />

Hofrat Dr. Dejaco wurde am 4. März 1940 in St. Veit im Mühlkreis geboren. Er absolvierte<br />

<strong>die</strong> Volksschule in Linz-Kleinmünchen, <strong>die</strong> Unterstufe des Realgymnasiums in


26<br />

Graz-Liebenau und <strong>die</strong> Oberstufe am BRG Khevenhüllerstraße in Linz, wo er 1959<br />

maturierte.<br />

Im Wintersemester 1959/1960 begann er das Studium der Medizin an der Universität<br />

Innsbruck, wo er 1965 promovierte. Dort begann er auch seine medizinische Tätigkeit<br />

im Sinne der Ausbildung für den praktischen Arzt, <strong>die</strong> er 1968 und 1969 im Krankenhaus<br />

der Elisabethinen in Linz fortsetzte. Die Kinderheilkunde absolvierte er in<br />

Salzburg, <strong>die</strong> Gynäkologie und Geburtshilfe in Braunau am Inn. Dort wurde auch der<br />

Turnus zum praktischen Arzt beendet. In der Folge absolvierte Dr. Dejaco von 1969<br />

– 1972 <strong>die</strong> Facharztausbildung für Innere Medizin im Krankenhaus der Barmherzigen<br />

Brüder. Im September 1972 hat er in Braunau eine Facharztordination für Innere Medizin<br />

eröffnet.<br />

Als 1978 eine Stelle eines Primararztes am Landeskrankenhaus <strong>Enns</strong> vakant wurde,<br />

hat er sich darum beworben. Vom Amt der Oö. Landesregierung wurde er er zum<br />

Abteilungsleiter für Innere Medizin bestellt. Seit <strong>die</strong>ser Zeit ist er Abteilungsleiter mit<br />

allen Fachbereichen wie Labormedizin, Röntgen, Physiotherapie und Endoskopie.<br />

Im Jahr 1987 wurde Primarius Dr. Dejaco zum Ärztlichen Leiter des Krankenhauses<br />

<strong>Enns</strong> bestellt. 1995 wurde er zum Vorsitzenden der ARGE Ärztliche Direktoren der<br />

Oö. Krankenhäuser und 1998 berief ihn <strong>die</strong> Oö. Landesregierung in den Landessanitätsrat,<br />

dem er bis 2001 angehörte.<br />

Aus seiner Privatinitiative entstand <strong>die</strong> Gruppe <strong>Enns</strong> im Rahmen des Österreichischen<br />

Herzverbandes und er war Mitbegründer der Selbsthilfegruppe Diabetes.<br />

Der ganz besondere Einsatz galt aber der Bürgerinitiative gegen <strong>die</strong> Errichtung einer<br />

Sondermülldeponie in <strong>Enns</strong>.<br />

Als jüngster Primararzt für Innere Medizin in Oberösterreich mit 37 Jahren und als<br />

längst<strong>die</strong>nender (insgesamt 28 Jahre) war ihm der Ausbau und <strong>die</strong> stete Weiterentwicklung<br />

des Krankenhauses <strong>Enns</strong> ein persönliches Anliegen.<br />

Herr W. Hofrat Primarius Dr. Rainer Maria Dejaco hat mit 1. Oktober 2005 seinen<br />

wohlver<strong>die</strong>nten Ruhestand angetreten.<br />

Kulturehrenpreis der Stadt <strong>Enns</strong><br />

Über Vorschlag des Kulturreferenten der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong>, Herrn Vizebürgermeister<br />

Klaus Kamptner, soll Herrn Hubert Birklbauer, wohnhaft in 4470 <strong>Enns</strong>,<br />

Mauthausnerstraße 36, der „Kulturehrenpreis der Stadt <strong>Enns</strong>“ verliehen werden.<br />

Hubert Birklbauer,<br />

Herr Hubert Birklbauer wohnhaft in 4470 <strong>Enns</strong>, Mauthausnerstraße 36, hat sich seit<br />

den frühen 60er-Jahren ganz der Fotografie verschrieben.<br />

Er war Gründungsmitglied des Fotoklubs <strong>Enns</strong> im Jahre 1965 und bis 1993 Sektionsleiter<br />

des heutigen Fotoklubs Union <strong>Enns</strong>. Mit großer Akribie und Selbstlosigkeit hat<br />

er sich um <strong>die</strong> nahezu lückenlose fotografische Dokumentation aller Vorkommnisse<br />

in der Gemeinde eingesetzt. Es gibt kaum ein lokales Ereignis bei dem Herr<br />

Birklbauer <strong>nicht</strong> mit seiner Kamera zugegen ist. Wie wertvoll seine dokumentarische<br />

Arbeit ist, kann daran gemessen werden, dass er in den letzten 5 Jahrzehnten <strong>über</strong><br />

<strong>Enns</strong> mehrere tausend(!) Fotografien bzw. Dias gesammelt und archiviert hat.


27<br />

Wer <strong>die</strong> Letztausgabe der „Geschichte von <strong>Enns</strong>“ aus 1996 durchblättert, wird seinen<br />

Namen als Autor vieler Fotos äußerst oft finden. Wird in <strong>Enns</strong> ein Foto <strong>über</strong> ein bestimmtes<br />

Ereignis in der jüngeren Vergangenheit benötigt, kann man sicher sein,<br />

dass Hubert Birklbauer in seinem Archiv etwas Passendes findet. Sein großer Bekanntheitsgrad<br />

als Fotograf in <strong>Enns</strong> und Umgebung liegt wohl auch darin begründet,<br />

dass er in unzähligen Diavorträgen in Vereinen und diversen Institutionen seine Bilder<br />

der Öffentlichkeit präsentiert hat.<br />

In Würdigung seiner jahrzehntelangen Tätigkeit als der Dokumentarfotograf von <strong>Enns</strong><br />

soll ihm der Kulturehrenpreis der Stadt <strong>Enns</strong> verliehen werden.<br />

Ver<strong>die</strong>nstmedaille der Stadt <strong>Enns</strong><br />

Gemäß den Verleihungsbestimmungen vom 28. 01.1994 kann <strong>die</strong> Ver<strong>die</strong>nstmedaille<br />

der Stadt <strong>Enns</strong> an physische oder juristische Personen, Firmen oder Vereine in Gold,<br />

Silber oder Bronze verliehen werden, wenn sie sich besondere Ver<strong>die</strong>nste um <strong>die</strong><br />

Stadt <strong>Enns</strong> erworben oder besondere humanitäre Leistungen erbracht haben.<br />

Der 1. Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Enns</strong><br />

stellte mit Schreiben vom 03.10.2005 ein Ansuchen für <strong>die</strong> Verleihung der „Ver<strong>die</strong>nstmedaille<br />

der Stadt <strong>Enns</strong> in Silber“ für folgende Feuerwehrkommandomitglieder:<br />

Ver<strong>die</strong>nstmedaille der Stadt <strong>Enns</strong> in Silber<br />

Abschnittsbrandinspektor Franz Hava:<br />

Herr Franz Hava, Abschnittsbrandsinspektor, ist seit 27.11.1987 Mitglied des Kommandos<br />

der Freiwilligen Feuerwehr. Kommandant der Feuerwehr ist er seit 13 Jahren<br />

(3. Wahlperiode). Seit Beginn seiner Mitgliedschaft bei der Feuerwehr <strong>Enns</strong> am<br />

01.01.1976 hat er sich durch sehr viel Fleiß sehr viel Wissen angeeignet. In <strong>die</strong>sen<br />

30 Jahren hat Herr Hava an sehr vielen Einsätzen teilgenommen um das Hab und<br />

Gut und das Leben von Menschen zu retten.<br />

Amtswalter Gerhard Klement:<br />

Herr Gerhard Klement, Amtswalter und Kassier. Herr Klement wurde am 27.11.2987<br />

zum Kassier der Feuerwehr <strong>Enns</strong> gewählt und in <strong>die</strong>ser Funktion bereits in der 4.<br />

Wahlperiode tätig. Herr Klement ist für <strong>die</strong> Abwicklung sämtlicher Geldgeschäfte der<br />

Feuerwehr <strong>Enns</strong> verantwortlich. Ebenso für <strong>die</strong> Erstellung des jährlichen Voranschlages<br />

und des Rechnungsabschlusses welcher dem Gemeinderat zur Beschlussfassung<br />

jährlich vorgelegt wird. Er ist seit 01.04.1983 Mitglied bei der Feuerwehr <strong>Enns</strong>.<br />

Oberbrandinspektor Stefan Gruber:<br />

Herr Stefan Gruber ist seit 01.10.1976 Mitglied der Feuerwehr <strong>Enns</strong> und seit<br />

27.11.1987 Mitglied des Feuerwehrkommandos. Er ist Oberbrandinspektor und 2.


28<br />

Stellvertreter des Kommandanten. Seine Hauptaufgabe besteht in der feuerwehrtechnischen<br />

Ausbildung aller Feuerwehrkameraden damit <strong>die</strong>se bei den Einsätzen<br />

schnell, richtig und erfolgreich arbeiten können. Gemeinsam mit den Zugs- und<br />

Gruppenkommandanten erstellt er den Jahresplan für alle Übungen und Schulungen<br />

(Brandübungen/Technische Übungen). Weiters ist er für <strong>die</strong> Gestaltung der Übungsthemen<br />

und für <strong>die</strong> Durchführung aller Übungen und Schulungen verantwortlich.<br />

Die Verleihung der „Ver<strong>die</strong>nstmedaillen der Stadt in <strong>Enns</strong> in Silber“ für <strong>die</strong> Mitglieder<br />

des Feuerwehrkommandos <strong>Enns</strong> wird im Rahmen der Mitgliedervollversammlung<br />

2006 vorgenommen.<br />

Margarethe Reichl<br />

Frau Margarethe Reichl, wohnhaft in 4470 <strong>Enns</strong>, Forstbergstraße 10 begann ihre<br />

Tätigkeit im Severinjahr 1982 und ist vor wenigen Wochen in den wohlver<strong>die</strong>nten<br />

„Stadtführerinnen Ruhestand“ getreten. Sie hat in Ihrer 23 jährigen Tätigkeit als<br />

Stadtführerin insgesamt 486 Führungen abgehalten. Durch ihr umfassendes Wissen<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> Geschichte der Stadt <strong>Enns</strong> ist es ihr immer wieder gelungen Besucher für<br />

unsere Stadt zu begeistern.<br />

In Würdigung ihrer langjährigen Tätigkeit als Stadtführerin soll ihr <strong>die</strong> Ver<strong>die</strong>nstmedaille<br />

der Stadt <strong>Enns</strong> verliehen werden.<br />

Über Vorschlag des Bürgermeisters Franz Stefan Karlinger soll an Frau Silke<br />

Ruprechtsberger <strong>die</strong> Ver<strong>die</strong>nstmedaille der Stadt <strong>Enns</strong> in Bronze verliehen werden.<br />

Ver<strong>die</strong>nstmedaille der Stadt <strong>Enns</strong> in Bronze<br />

Silke Ruprechtsberger:<br />

Frau Mag. a Silke Ruprechtsberger wurde 1972 in Linz geboren. Bis nach der Matura<br />

an einem naturwissenschaftlichen Gymnasium in Linz lebte sie in <strong>Enns</strong>. Im Anschluss<br />

daran verbrachte sie ein Jahr in Mexiko. Danach stu<strong>die</strong>rte sie von 1991 bis<br />

1998 Völkerkunde an der Universität Wien. Während des Studiums absolvierte sie<br />

parallel dazu <strong>die</strong> Journalistenausbildung der Katholischen Me<strong>die</strong>nakademie. Seit<br />

1998 arbeitete Frau Ruprechtsberger als Journalistin, zuletzt drei Jahre als Wirtschaftsredakteurin<br />

beim Kurier. Seit Sommer 2004 ist Silke Ruprechtsberger als<br />

Presseverantwortliche in der Caritas Österreich tätig. Trotz ihrer sehr zeitintensiven<br />

Tätigkeit in Wien und ihren Einsätzen im Ausland, kehrt Frau Ruprechtsberger immer<br />

wieder in ihre Heimatstadt <strong>Enns</strong> zurück, wo sie noch immer nebenwohnsitzlich gemeldet<br />

ist<br />

Zum Einsatz in Pakistan:<br />

Frau Ruprechtsberger ist nach dem Beben vom Samstag, dem 8.Oktober gemeinsam<br />

mit einem Kollegen am Dienstag, den 11. Oktober für einen zehntägigen Auf-


29<br />

enthalt nach Pakistan geflogen. Sie hat dort am Donnerstag, als <strong>die</strong> Straßen offen<br />

waren, gemeinsam mit den lokalen Partnern einen ersten Hilfstransport in <strong>die</strong> Hauptstadt<br />

des pakistanischen Teils von Kaschmir, Mussafarabad, gebracht. Die Aufgabe<br />

von Frau Ruprechtsberger bestand darin, das internationale Caritas-Netzwerk mit<br />

Informationen <strong>über</strong> <strong>die</strong> Hilfsmaßnahmen zu versorgen. Es handelte sich um Ihren<br />

ersten Einsatz in einem Katastrophengebiet.<br />

Die Stadt <strong>Enns</strong> möchte <strong>die</strong>sen mutigen Einsatz der gebürtigen <strong>Enns</strong>erin mit der<br />

„Ver<strong>die</strong>nstmedaille in Bronze“ würdigen.<br />

Ich stelle daher den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge beschließen,<br />

an Herrn W. Hofrat Dr. Rainer Maria Dejaco, wohnhaft in 4470 <strong>Enns</strong>,<br />

Sportplatzstraße 30 für seine vorhin geschilderten Ver<strong>die</strong>nste um <strong>die</strong> Stadt <strong>Enns</strong> <strong>die</strong><br />

„Ehrenmedaille der Stadt <strong>Enns</strong>“ zu verleihen.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

Ich stelle daher den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge beschließen,<br />

an Herrn Hubert Birklbauer für seine jahrzentelange Tätigkeit als Dokumentarfotograf<br />

den„Kulturehrenpreis der Stadt <strong>Enns</strong>“ zu verleihen.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

Ich stelle daher den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge beschließen,<br />

an Herrn Abschnittsbrandinspektor Franz Hava für seine besonderen Ver<strong>die</strong>nste<br />

um <strong>die</strong> Stadt <strong>Enns</strong> und humanitären Leistungen <strong>die</strong> „Ver<strong>die</strong>nstmedaille der<br />

Stadt <strong>Enns</strong> in Silber“ zu verleihen.<br />

Beratung<br />

Abstimmung


30<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

Ich stelle daher den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge beschließen,<br />

an Herrn Amtswalter Gerhard Klement für seine besonderen Ver<strong>die</strong>nste<br />

um <strong>die</strong> Stadt <strong>Enns</strong> und humanitären Leistungen <strong>die</strong> „Ver<strong>die</strong>nstmedaille der Stadt<br />

<strong>Enns</strong> in Silber“ zu verleihen.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

Ich stelle daher den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge beschließen,<br />

an Herrn Oberbrandinspektor Stefan Gruber für seine besonderen Ver<strong>die</strong>nste<br />

um <strong>die</strong> Stadt <strong>Enns</strong> und humanitären Leistungen <strong>die</strong> „Ver<strong>die</strong>nstmedaille der<br />

Stadt <strong>Enns</strong> in Silber“ zu verleihen.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

Ich stelle daher den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge beschließen,<br />

an Frau Margarethe Reichl für ihrer besonderen Ver<strong>die</strong>nste um <strong>die</strong> Stadt<br />

<strong>Enns</strong> als Stadtführerin <strong>die</strong> „Ver<strong>die</strong>nstmedaille der Stadt <strong>Enns</strong> in Silber“ zu verleihen.<br />

Beratung<br />

Abstimmung


31<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

Ich stelle daher den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge beschließen,<br />

an Frau Mag.a. Silke Ruprechtsberger für ihren besonderen Einsatz im<br />

Katastrophengebiet Pakistan <strong>die</strong> „Ver<strong>die</strong>nstmedaille der Stadt <strong>Enns</strong> in Bronze“, zu<br />

verleihen.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 1.5<br />

Grundsatzbeschluss zur Änderung der Gemeindegrenzen zwischen <strong>Enns</strong>, Hargelsberg<br />

und Kronstorf<br />

Vorlage: GG II/2005/0426/1<br />

Im Zuge der Errichtung der neuen B 309 und den damit zusammenhängenden Flurbereinigungen<br />

Schieferegg bzw. Volkersdorf sowie den dazugehörigen Begleitmaßnahmen<br />

(ökologische Ausgleichsflächen) sollen <strong>die</strong> Grenzen dem Straßenverlauf<br />

bzw. den Besitzgrenzen so weit wie möglich angepasst werden.<br />

Für <strong>die</strong> Anpassung <strong>die</strong>ser Täusche ist eine Abänderung der Gemeindegrenzen zwischen<br />

<strong>Enns</strong>-Hargelsberg-Kronstorf vorzunehmen. Ein Änderungsvorschlag seitens<br />

der Agrabezirksbehörde (HR Herrn Mayrhofer) liegt bereits vor. Danach soll <strong>die</strong> Stadt<br />

<strong>Enns</strong> Grundflächen im Gesamtausmaß von ca. 77.730m² bekommen und im Gegenzug<br />

77.633 m² abgeben. Das Gemeindegebiet der Stadt <strong>Enns</strong> würde somit um ca<br />

100m² vergrößert werden. Das genaue Flächenausmaß der Gemeindegrenzänderungen<br />

ist erst nach der Schlußvermessung der neuen B 309 vorgesehen.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge den<br />

Grundsatzbeschluss zur Zustimmung der beabsichtigten Änderung der Gemeindegrenzen<br />

fassen.<br />

Beratung


32<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

Beilage 6 – Lageplan<br />

zu 1.6<br />

Übereinkommen Land OÖ - Errichtung Haltestellenbucht <strong>Enns</strong>park<br />

Vorlage: GG II/2005/0435/1<br />

Im Zuge der Errichtung des Einkaufszentrums <strong>Enns</strong>park durch <strong>die</strong> Rutter GmbH.<br />

wurde auch eine Bushaltestelle in Fahrtrichtung Linz für den <strong>öffentliche</strong>n Linienverkehr<br />

errichtet. Auf der gegen<strong>über</strong>liegenden Seite in Fahrtrichtung Zentrum wird <strong>die</strong><br />

Haltestelle zur Zeit von der Landesstraßenverwaltung gebaut.<br />

Hinsichtlich Finanzierung und Erhaltung ist mit der Landesstraßenverwaltung ein Übeinkommen<br />

abzuschließen, das <strong>die</strong>se Angelegenheiten regelt.<br />

Land Oberösterreich Stadtgemeinde <strong>Enns</strong><br />

Landesstraßenverwaltung Hauptplatz 11<br />

Bahnhofplatz 1 4470 <strong>Enns</strong><br />

4021 Linz<br />

Finanzierung, Errichtung und Erhaltung<br />

einer Haltestellenbucht mit anschließender<br />

Wartefläche (Gehsteig) an einer<br />

Landesstraße gemäß Oö. Straßen-<br />

gesetz 1991 und Regierungsbeschluss<br />

BauS-I/L-7/2-1992 vom 27.4.1992<br />

Ü B E R E I N K O M M E N<br />

abgeschlossen zwischen dem Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, einerseits<br />

und der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> andererseits, betreffend <strong>die</strong> Finanzierung, Errichtung<br />

und Erhaltung einer Haltestellenbucht mit anschließender Wartefläche<br />

(Gehsteig) an der


33<br />

B 1 Wiener Straße, bei km 168,810 links im Sinne der Kilometrierung (Haltestellenbuchtbezeichnung:<br />

„<strong>Enns</strong>park“)<br />

I.<br />

K o s t e n t r a g u n g<br />

a) Das Land Oberösterreich erwirbt <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Errichtung einer Haltestellenbucht<br />

einschließlich Wartefläche (Gehsteig) notwendigen Grundflächen. Die Kosten<br />

sind gemäß § 22 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 dem Land von der<br />

Stadtgemeinde anteilsmäßig zur Hälfte zu ersetzen.<br />

b) Das Land Oberösterreich und <strong>die</strong> Stadtgemeinde <strong>über</strong>nehmen bei der Errichtung<br />

der Haltestellenbucht einschließlich Wartefläche (Gehsteig) je ca. 50 % der Baukosten<br />

in der Art, dass von der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> alle Material- u. Gerätekosten<br />

und von der Landesstraßenverwaltung zur Gänze <strong>die</strong> Lohnkosten des Personals<br />

der Straßenmeisterei Ansfelden getragen werden. Die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong><br />

verpflichtet sich, <strong>die</strong> geltenden Zahlungsfristen einzuhalten.<br />

II.<br />

B a u<br />

Der Bau <strong>die</strong>ser Haltestellenbucht einschließlich Wartefläche ist vom Vorliegen der für<br />

<strong>die</strong> Haltestelle erforderlichen behördlichen Genehmigung abhängig. Das Land Oberösterreich<br />

ist Bauherr <strong>die</strong>ser Haltestellenbucht einschließlich Wartefläche.<br />

III.<br />

Erhaltung und Winter<strong>die</strong>nst<br />

Die Stadtgemeinde verpflichtet sich, ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung <strong>die</strong> Erhaltung<br />

und den Winter<strong>die</strong>nst – unbeschadet der Bestimmungen des § 93 StVO 1960<br />

i.d.g.F. – im Bereich der Wartefläche (Gehsteig) zu <strong>über</strong>nehmen, wobei <strong>die</strong> Kosten<br />

der betrieblichen Erhaltung (z.B. Reinigung, Beheben von kleineren örtlichen Schäden<br />

etc.) einschließlich Winter<strong>die</strong>nst zur Gänze von der Stadtgemeinde und <strong>die</strong> Kosten<br />

der baulichen Erhaltung (z.B. umfangreiche Instandsetzungsarbeiten, Neuasphaltierungen<br />

etc.) von der Stadtgemeinde und dem Land je zur Hälfte getragen werden.<br />

Die betriebliche Erhaltung im Bereich der Haltestellenbucht (Ein-, Ausfahrtskeil und<br />

Standfläche) wird vom Land durchgeführt.<br />

Hinsichtlich Winter<strong>die</strong>nst im Bereich der Haltestellenbucht (Ein-, Ausfahrtskeil und<br />

Standfläche) gelten <strong>die</strong> einschlägigen Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes<br />

1991.


34<br />

Mit der Übernahme der Erhaltungspflicht und des Winter<strong>die</strong>nstes <strong>über</strong>nimmt <strong>die</strong><br />

Stadtgemeinde <strong>die</strong> Haftung für den Zustand der Wartefläche (Gehsteig).<br />

In der Übernahme der Erhaltungspflicht ist auch <strong>die</strong> mit BGBl.Nr. 416/1975 vom<br />

3. Juli 1975 verfügte Ergänzung des „Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches“ durch<br />

den § 1319 a „Regelung der Haftung für den Zustand eines Weges“ miteingeschlossen.<br />

................................................................ Linz, am<br />

.................................................<br />

Ort Datum<br />

Für <strong>die</strong> Stadtgemeinde Für das Land Oberösterreich,<br />

<strong>Enns</strong>: Landesstraßenverwaltung:<br />

.................................................................<br />

.............................................................<br />

.....<br />

(Bürgermeister)<br />

Gemeinderatsbeschluss vom: .......................<br />

Land Oberösterreich Stadtgemeinde <strong>Enns</strong><br />

Landesstraßenverwaltung Hauptplatz 11<br />

Bahnhofplatz 1 4470 <strong>Enns</strong><br />

4021 Linz<br />

Erhaltung einer Haltestellenbucht mit<br />

anschließenderWartefläche (Gehsteig)<br />

an einerLandesstraße gemäß OÖ. Straßen-<br />

gesetz 1991 und Regierungsbeschluss<br />

BauS-I/L-7/2-1992 vom 27.4.1992<br />

Ü B E R E I N K O M M E N<br />

abgeschlossen zwischen dem Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, einerseits<br />

und der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> andererseits, betreffend <strong>die</strong> Erhaltung einer<br />

Haltestellenbucht mit anschließender Wartefläche (Gehsteig) an der<br />

B 1 Wiener Straße, bei km 168,912 rechts im Sinne der Kilometrierung (Haltestellenbuchtbezeichnung:<br />

„<strong>Enns</strong>park“)


35<br />

Erhaltung und Winter<strong>die</strong>nst<br />

Die Stadtgemeinde verpflichtet sich, ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung <strong>die</strong> Erhaltung<br />

und den Winter<strong>die</strong>nst – unbeschadet der Bestimmungen des § 93 StVO 1960<br />

i.d.g.F. – im Bereich der Wartefläche (Gehsteig) zu <strong>über</strong>nehmen, wobei <strong>die</strong> Kosten<br />

der betrieblichen Erhaltung (z.B. Reinigung, Beheben von kleineren örtlichen Schäden<br />

etc.) einschließlich Winter<strong>die</strong>nst zur Gänze von der Stadtgemeinde und <strong>die</strong> Kosten<br />

der baulichen Erhaltung (z.B. umfangreiche Instandsetzungsarbeiten, Neuasphaltierungen<br />

etc.) von der Stadtgemeinde und dem Land je zur Hälfte getragen werden.<br />

Die betriebliche Erhaltung im Bereich der Haltestellenbucht (Ein-, Ausfahrtskeil und<br />

Standfläche) wird vom Land durchgeführt.<br />

Hinsichtlich Winter<strong>die</strong>nst im Bereich der Haltestellenbucht (Ein-, Ausfahrtskeil und<br />

Standfläche) gelten <strong>die</strong> einschlägigen Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes<br />

1991.<br />

Mit der Übernahme der Erhaltungspflicht und des Winter<strong>die</strong>nstes <strong>über</strong>nimmt <strong>die</strong><br />

Stadtgemeinde <strong>die</strong> Haftung für den Zustand der Wartefläche (Gehsteig).<br />

In der Übernahme der Erhaltungspflicht ist auch <strong>die</strong> mit BGBl.Nr. 416/1975 vom<br />

3.Juli 1975 verfügte Ergänzung des „Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches“ durch<br />

den § 1319 a „Regelung der Haftung für den Zustand eines Weges“ miteingeschlossen.<br />

................................................................ Linz, am<br />

.................................................<br />

Ort Datum<br />

Für <strong>die</strong> Stadtgemeinde Für das Land Oberösterreich,<br />

<strong>Enns</strong>: Landesstraßenverwaltung:<br />

................................................................. .........................................................<br />

(Bürgermeister)<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge <strong>die</strong> Übereinkommen<br />

mit der Landesstraßenverwaltung bezüglich Errichtung und Erhaltung<br />

der Bushaltestellen <strong>Enns</strong>park beschließen.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.


36<br />

zu 1.7<br />

Abschluss von Wärmelieferungsverträgen<br />

Vorlage: SD/2005/0262/1<br />

Die Wärmebetriebe GmbH, kurz WBG, 4506 Villach, errichtet in <strong>Enns</strong>dorf ein Fernwärmeheizkraftwerk<br />

und ist gleichzeitig Eigentümerin und Betreiberin des zukünftigen<br />

Fernwärmenetzes in <strong>Enns</strong>.<br />

Mit der WBG gibt es seitens der Stadtgemeinde bereits eine jahrzehntelange Partnerschaft,<br />

zumal <strong>die</strong> WBG alle Objekte der Stadtgemeinde mit Wärme versorgt.<br />

In einem Grundsatzbeschluss wurde der WBG bereits mitgeteilt, dass <strong>die</strong> Stadtgemeinde<br />

<strong>Enns</strong> als Klimabündnisgemeinde sehr daran interessiert ist ihre Gemeindeobjekte<br />

nach Möglichkeit ans Fernwärmenetz anzuschließen und somit durchaus<br />

auch einen Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Zieles leistet.<br />

Vorgesehen ist nunmehr der Abschluss von Wärmelieferungsverträgen für folgende<br />

Wärmeverbrauchsanlagen:<br />

Stadthalle, Volksschule, Feuerwehrgebäude, Hauptschule 1, Schulzentrum Hanuschstraße<br />

und Seniorenklubobjekt.<br />

Für <strong>die</strong> einzelnen Verbrauchsanlagen gelten folgende Wärmepreise (Anpassungstag<br />

01.01.2006):<br />

a) Grundpreis: € 14,00 je KW und Jahr<br />

b) Arbeitspreis: € 43,00 je abgegebener MWH<br />

c) Messpreis: € 14,53 je Monat<br />

Die Anschlusskosten betragen jeweils € 50,00/KW einmalig. Die obigen Preise verstehen<br />

sich als Nettopreise zuzüglich 20 % Ust.<br />

Ferner wird <strong>die</strong> Indexierung dergestalt abgeändert als <strong>die</strong> Konstante für Biomasse<br />

um 10% erhöht und <strong>die</strong> Konstante Ofenheizöl um den gleichen Anteil reduziert wird.<br />

Die näheren Details der Verträge sind aus der Beilage zu entnehmen.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge den Abschluss<br />

von Wärmelieferungsverträgen für oben genannte Wärmeverbrauchsanlagen<br />

der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> zu den in den Verträgen genannten Bedingungen beschließen.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.


Beilage 7 - Verträge<br />

37<br />

zu 1.8<br />

Verkauf einer Teilfläche aus Grundstück .109/1<br />

Vorlage: SD/2005/0263/1<br />

Herr Mader Thomas, Pfarrgasse 11, 4470 <strong>Enns</strong>, hat das Ansuchen um Erwerb einer<br />

Teilfläche aus der der Gemeinde gehörenden Liegenschaft.109/1, KG <strong>Enns</strong>, gestellt<br />

(vergleiche Beilage Plan M1:500). Das Kaufansuchen wird damit begründet, dass<br />

Herr Mader Thomas Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Liegenschaften 45/2<br />

und 44, beide KG <strong>Enns</strong>, ist und daher für eine Arron<strong>die</strong>rung seiner Liegenschaft <strong>die</strong>se<br />

Teilfläche besonders wertvoll wäre. Bezüglich der im Norden anschließenden Liegenschaft<br />

wird ergänzt, dass ein neues Wohnhaus mit insgesamt vier Mietwohnungen<br />

errichtet wird und <strong>die</strong> dahinterliegende Teilliegenschaft aus Grundstück. 109/1<br />

für seine zukünftigen Mieter einen Erholungsraum darstellen soll.<br />

Die zu erwerbende Fläche beträgt ca. 40m² – 50m². Erwähnenswert ist zusätzlich,<br />

dass <strong>die</strong> derzeit bestehende Steinmauer entlang der Grundstücksgrenze im Eigentum<br />

und Verantwortungsbereich der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> steht und somit <strong>die</strong> Gemeinde<br />

auch erhaltungspflichtig wäre. Angedacht ist, <strong>die</strong>se Steinmauer <strong>die</strong> sich tatsächlich<br />

in einem sehr desolaten Zustand befindet, mit dem Verkauf an den zukünftigen<br />

Eigentümer zu verbinden und somit auch hinkünftige keine Instandhaltungskosten<br />

für <strong>die</strong> Gemeinde <strong>Enns</strong> auflaufen.<br />

Zumal bei der Mauer derzeit eine dringende Sanierung anstünde sollten bei der<br />

Kaufpreiskalkulation <strong>die</strong>se Kosten ins Kalkül gezogen werden und der Kaufpreis entsprechend<br />

adaptiert werden.<br />

Nach einem Schätzgutachten aus dem Jahr 1998, erstellt von Bmst Maier, <strong>Enns</strong>, ist<br />

der Qudratmetergrundpreis mit ATS 2000,- zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung<br />

der Wertsicherung einerseits und der Instandhaltungsverpflichtung der Grundstückseinfriedung,<br />

<strong>die</strong> zukünftig vom Antragsteller <strong>über</strong>nommen werden soll, andererseits<br />

ist ein Kaufeuro von ca.€ 138,- gerechtfertigt.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge den Verkauf<br />

eines Teiles der Liegenschaft. 109/1 im Ausmaß von 40 bis 50 m² an Herrn Thomas<br />

Mader, Pfarrgasse 11, 4470 <strong>Enns</strong>, unter folgenden Bedingungen und Auflagen beschließen:<br />

- Übernahme der derzeit bestehenden Einfriedungsmauer auf Grundstück. 109/1,<br />

- Übernahme aller mit dem Kaufgeschäft anfallenden Kosten und Gebühren (Kaufvertragserstellung,<br />

Vermessung, Eintragungsgebühren, etc.).<br />

- Kaufpreis € 138 pro m²:<br />

Beratung<br />

Abstimmung


38<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

Beilage 8.-.Lageplan<br />

zu 1.9<br />

Verkauf und Grundtausch von gemeindeeigenen Grundstücken; Reinhard und<br />

Rosa Riess<br />

Vorlage: SD/2005/0254/1<br />

Die Ehegatten Reinhard und Rosa Riess, Enghagen 1, 4470 <strong>Enns</strong>, haben neuerlich<br />

mit Schreiben vom 16.10.2005 um käufliche Überlassung des gemeindeeigenen<br />

Grundstückes 852/1, EZ 324 KG <strong>Enns</strong>, im Ausmaß von 748 m² nächst ihrer Liegenschaft<br />

Enghagen 1 angesucht.<br />

Ein gleichlautendes Ansuchen wurde vom Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> mit<br />

Entscheidung vom 10.02.2005 abgelehnt.<br />

Als Neuerung in <strong>die</strong>sem Ansuchen ist zu erwähnen, dass <strong>die</strong> Ehegatten nunmehr<br />

bereit sind einen höheren Kaufbetrag für <strong>die</strong> Liegenschaftsfläche zu bezahlen. Weiters<br />

ist anzuführen, dass <strong>die</strong> Ehegatten Ries im Jahr 2002 für <strong>die</strong> Verbreitung der<br />

Straße aus ihren Besitz westlich der Ortschaft Enghagen eine Fläche von 304 m² zu<br />

einem Quadratmeterpreis von € 3,27, gesamt € 984,08, abgetreten haben. Die Ausbezahlung<br />

<strong>die</strong>ser Summe ist bei der Finanzabteilung <strong>nicht</strong> erfolgt, zumal Familie<br />

Riess immer eine Gegenverrechnung mit dem gegenständlichen Kaufgrundstück angestrebt<br />

hat.<br />

Das Kaufgeschäft soll folgendermaßen abgewickelt werden:<br />

Verkauf Grundstück 852/1 im Ausmaß von 748 m² zu € 9,00 pro m²<br />

abzüglich Preis für Abtretungsfläche von 304 m², € 984,08<br />

Es ergibt sich somit ein Kaufpreis von € 5747,92.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge beschließen,<br />

das Grundstück 852/1, KG <strong>Enns</strong> im Ausmaß von 748 m² zu einem Preis von €<br />

9,00/m² zu veräußern. Von der Gesamtsumme in Höhe von € 6.732,00 ist der noch<br />

<strong>nicht</strong> behobene Betrag für <strong>die</strong> Straßenabtretungen in der Höhe von € 994,08 abzuziehen.<br />

Weiters haben alle anfallenden Kosten, Abgaben, Steuern und Gebühren<br />

und <strong>die</strong> grundbücherliche Durchführung aus <strong>die</strong>sem Rechtsgeschäft <strong>die</strong> Käufer zu<br />

tragen. Die Verkäuferin <strong>über</strong>nimmt keine Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit<br />

des Grundstückes und für das Flächenausmaß. Bei einer positiven Beschlussfassung<br />

ist der derzeit bestehende Pachtvertrag <strong>über</strong> <strong>die</strong>ses Grundstück, abgeschlossen<br />

mit Herrn Karl Binder, Enghagen 17, 4470 <strong>Enns</strong>, zu kündigen.<br />

Beratung<br />

Abstimmung


39<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 1.10<br />

Verkauf einer Teilfläche aus dem <strong>öffentliche</strong>n Gut - Grst. 1710/8 KG Lorch an<br />

das Lagerhaus OÖ Mitte<br />

Vorlage: GG II/2005/0438/1<br />

Das Lagerhaus OOE. Mitte, Filiale <strong>Enns</strong>, Knorrstraße 09, 4600 Wels, vertreten durch<br />

Herrn Ing. Alois Langmayr, hat beim Stadtamt <strong>Enns</strong> per E-Mail mit Datum vom 25.<br />

Oktober 2005 angefragt, ob grundsätzlich <strong>die</strong> Möglichkeit einer käuflichen Überlassung<br />

eines Teilstückes aus dem <strong>öffentliche</strong>n Gut - Grundstück 1710/8 KG Lorch<br />

möglich wäre. Diese Teilfläche der Westbahnstraße im Ausmaß von ca. 340 m² ist<br />

beiliegenden Plan grün lasiert und wurde früher als nordwestliche Betriebszufahrt<br />

und als Zufahrt zum Objekt Westbahnstraße 31 (ehem. Hiebl) genutzt. Die Zufahrt<br />

zum neuen Baustoffhandel-Areal erfolgt nur mehr <strong>über</strong> <strong>die</strong> bestehenden südlichen<br />

Lagerhauszufahrten.<br />

Aus Sicht der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> kann <strong>die</strong>ses Teilstück als <strong>öffentliche</strong>s Gut aufgelassen<br />

werden, da <strong>die</strong>ses Teilstück für den <strong>öffentliche</strong>n Verkehr vor allem wegen des<br />

Abbruchs des Objektes Westbahnstraße 31 (ehem. Hiebl) entbehrlich geworden ist<br />

und <strong>die</strong>se Teilfläche <strong>nicht</strong> mehr für eine Aufschließung von Liegenschaften benötigt<br />

wird.<br />

In <strong>die</strong>sem Teilbereich des <strong>öffentliche</strong>n Gutes befindet sich der Hauptsammler III der<br />

Ortskanalisation, der in weiterer Folge <strong>über</strong> das Grundstück des Lagerhauses führt<br />

und im Bereich des Bahnhofvorgeländes wieder auf das <strong>öffentliche</strong> Gut springt.<br />

Herr Ing. Alois Langmayr hat bereits telefonisch einer Eintragung der Dienstbarkeit<br />

der Kanalleitung ins Grundbuch zugestimmt. Ausserdem wurde mitgeteilt, dass an<br />

der derzeitigen Oberflächenbeschaffenheit keine Änderungen vorgenommen werden.<br />

Seitens des Lagerhauses <strong>Enns</strong> wurde der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> ein Kaufpreis von €<br />

75,00/m² angeboten.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong>, möge unter nachstehend<br />

angeführten Punkten einen Teilverkauf aus dem <strong>öffentliche</strong>n Gut beschliessen:<br />

• Kaufpreis € 75/ m²<br />

• sämtliche Kosten <strong>die</strong>ser Grundtransaktion <strong>über</strong>nehmen <strong>die</strong> Käufer<br />

• Eintragung der Dienstbarkeit einer Kanalleitung<br />

• Keine Überbauung der Kanalleitung<br />

Nach Unterfertigung des Kaufvertrages wird das <strong>öffentliche</strong> Gut per Verordnung aufgelassen.


40<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

Beilage 9 – Lageplan<br />

zu 1.11<br />

Ankauf eines Teiles des Grundstückes 1360/13 KG <strong>Enns</strong> - Regenrückhaltebecken<br />

Westbahnbrücke<br />

Vorlage: SD/2005/0261/1<br />

Zur Errichtung des Regenrückhaltebeckens Westbahnbrücke hat sich <strong>die</strong> <strong>Enns</strong>krafwerke<br />

AG bereit erklärt den erforderlichen Grundstücksteil des Grundstückes Nr.<br />

1360/13, KG <strong>Enns</strong>, im Ausmaß von etwa 1.400 m², zum Preis von € 4,00 zu verkaufen.<br />

Zumal vor der Errichtung des Bauwerkes noch keine exakte Abschätzung der<br />

tatsächlich benötigten Grundstücksfläche möglich war, wurde mittels Vorvertrag der<br />

Kauf der notwendigen Grundstücksfläche sichergestellt. Nach nunmehrigen Abschluss<br />

der Bauarbeiten und nach Vorliegen der Vermessungsurkunde soll der entsprechende<br />

Kaufvertrag mit der <strong>Enns</strong>kraftwerke AG, Resthofstraße 2, 4403 Steyr,<br />

abgeschlossen werden.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge den in Beilage<br />

angeschossenen Kaufvertrag abgeschlossen mit der <strong>Enns</strong>kraftwerke AG, Steyr,<br />

beschließen.<br />

KAUFVERTRAG<br />

abgeschlossen zwischen<br />

1. der <strong>Enns</strong>kraftwerke Aktiengesellschaft, FN 120021b, vertreten durch Herrn Mag.<br />

Christian K ö c k , geb. 13.8.1952, Gleink Grabnerweg 2c, A-4407 Steyr, als<br />

Verkäuferin einerseits, und<br />

2. der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong>, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Franz Stefan<br />

K a r l i n g e r , geb. 13.12.1962, Hauptplatz 11, A-4470 <strong>Enns</strong>, als Käuferin andererseits,<br />

mit folgenden Bestimmungen:<br />

I. Rechtsverhältnisse<br />

Die <strong>Enns</strong>kraftwerke Aktiengesellschaft ist zur Gänze Eigentümerin der Liegenschaft<br />

EZ 1651 Grundbuch 45102 <strong>Enns</strong> (BLNR 1), bestehend aus dem Grundstück 1360/13<br />

LN-Wald.


41<br />

Aufgrund der Vermessungsurkunde des Zivilgeometers für Vermessungswesen DI<br />

Erich Heindl vom 10.11.2005, GZ 7741/05, wird bei <strong>die</strong>ser Liegenschaft das<br />

Grundstück 1360/13 LN-Wald geteilt in <strong>die</strong>ses und das neue Grundstück 1360/24 mit<br />

einem Flächenausmaß von 829 m².<br />

II. Kaufvereinbarung<br />

Die <strong>Enns</strong>kraftwerke Aktiengesellschaft, im folgenden Verkäuferin genannt, verkauft<br />

und <strong>über</strong>gibt hiermit deren zur Gänze an <strong>die</strong> Stadtgemeinde <strong>Enns</strong>, im folgenden<br />

Käuferin genannt, und <strong>die</strong>se kauft und <strong>über</strong>nimmt von ersterer aus dem Gutsbestand<br />

der Liegenschaft im Grundbuch 45102 <strong>Enns</strong> EZ 1651 das im Punkt. I. genannte<br />

Grundstück 1360/24 mit einem Katasterausmaß von 829 m² in ihr Alleineigentum.<br />

Die Käuferin hat auf <strong>die</strong>sem Grundstück bereits auf eigene Kosten ein<br />

Regenrückhaltebecken errichtet und war <strong>die</strong> Errichtung auch Voraussetzung für den<br />

Abschluss <strong>die</strong>ses Kaufvertrages.<br />

III. Kaufpreis<br />

Der vereinbarte Kaufpreis beträgt<br />

• € 3.316.- (Euro dreitausenddreihundertsechzehn) für das Grundstück und<br />

• € 4.000.- (Euro viertausend) für <strong>die</strong> Einräumung nachstehender<br />

Dienstbarkeiten.<br />

Die Käuferin bezahlt <strong>die</strong>sen Kaufpreis zur Gänze und fließt der Kaufpreis der<br />

Verkäuferin zur Gänze zu.<br />

Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgt mehrwertsteuerfrei sowie spesen- und<br />

abzugsfrei ohne zwischenzeitige Verzinsung und Wertsicherung binnen vierzehn<br />

Tagen ab allseitiger Unterfertigung <strong>die</strong>ses Vertrages mit schuldbefreiender Wirkung<br />

an <strong>die</strong> Verkäuferin und hat spätestens bis zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt auf derem Konto zu<br />

erliegen.<br />

Der Schriftenverfasser wird hiermit einseitig unwiderruflich angewiesen <strong>die</strong>sen<br />

Kaufvertrag erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises im Grundbuch<br />

durchzuführen. Der Nachweis ist nur dem Schriftenverfasser und <strong>nicht</strong> dem<br />

Grundbuch zu erbringen.<br />

IV. Übergabe und <strong>über</strong>nahme<br />

Die Übergabe und Übernahme des Vertragsgegenstandes erfolgt in den bestehenden<br />

Grenzen, im heutigen Zustand, mit allem rechtlichen und faktischen Zugehör,<br />

mit allen Rechten und Pflichten, also so, wie <strong>die</strong> Verkäuferin den Vertragsgegenstand<br />

bisher besaß und benützte und zu besitzen und zu benützen berechtigt war.<br />

Die Übergabe und Übernahme des Vertragsgegenstandes in den tatsächlichen<br />

Besitz und Genuss der Käuferin erfolgt mit dem Tag der Kaufpreiszahlung. Es gehen<br />

daher von <strong>die</strong>sem Tage angefangen sämtliche mit dem Besitze des<br />

Vertragsgegenstandes verbundenen Steuern, Umlagen und <strong>öffentliche</strong>n Abgaben<br />

aller Art, sowie der Zufall und <strong>die</strong> Gefahr des Besitzes, aber auch alle<br />

Besitzesvorteile auf <strong>die</strong> Käuferin <strong>über</strong>.<br />

V. Haftung und Gewährleistung<br />

Die Verkäuferin haftet für keinerlei Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes, auch<br />

<strong>nicht</strong> für ein bestimmtes Grundausmaß, Bodenbeschaffenheit, Ertrag oder eine sonstige<br />

besondere Eigenschaft des Vertragsgegenstandes, wohl aber und auf eigene


42<br />

Kosten für <strong>die</strong> Freiheit von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten, Bestandrechten<br />

und Zahlungsverpflichtungen (etwa <strong>öffentliche</strong>n Abgaben).<br />

Übernommen werden weiters noch nachstehend bezeichnete Belastungen, soweit<br />

sie das Vertragsobjekt betreffen:<br />

a) 1a Dienstbarkeit der Duldung elektrischer Kabelleitungen samt Zubehör hins. Gst<br />

1360/13 für Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft,<br />

b) 2a Dienstbarkeit der Duldung einer Erdkabelleitungsanlage samt Zubehör hins.<br />

Gst 1360/13 für Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft.<br />

Die Verkäuferin erklärt, dass<br />

− zum Übergangsstichtag keine Verwaltungs- und sonstigen <strong>öffentliche</strong>n Abgaben<br />

aushaften (auf <strong>die</strong> Forthaftung des Vertragsobjektes für Rückstände an <strong>öffentliche</strong><br />

Abgaben wird hingewiesen),<br />

− nach ihrer Kenntnis keine das Vertragsobjekt betreffenden und der Käuferin <strong>nicht</strong><br />

nachweislich bekannt gegebenen verwaltungsrechtlichen, baubehördlichen oder<br />

sonstigen Verfahren, welcher Art immer, anhängig sind,<br />

und sichert der Käuferin <strong>die</strong>sbezüglich Klag- und Schadloshaltung zu.<br />

Die Verkäuferin haftet weiters für keinerlei Stand- oder Hochwassersicherheit und<br />

verzichtet <strong>die</strong> Käuferin auf <strong>die</strong> Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche<br />

im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kraftwerke an der <strong>Enns</strong>.<br />

Für den sonstigen allfälligen Bauzustand bzw. <strong>die</strong> Bebaubarkeit des Vertragsobjektes<br />

wird <strong>nicht</strong> gehaftet. Es wird darauf verwiesen, dass das Regenrückhaltebecken samt<br />

den damit zusammenhängenden Baulichkeiten bereits von der Käuferin errichtet<br />

wurde und daher <strong>die</strong> Verkäuferin hiefür keine Haftung <strong>über</strong>nimmt. Für den<br />

Aufschließungszustand des Vertragsgegenstandes <strong>über</strong>nimmt <strong>die</strong> Verkäuferin<br />

gleichfalls keine Haftung und sind allfällig in Zukunft zur Vorschreibung kommende<br />

Aufschließungsbeiträge durch <strong>die</strong> Käuferin zu tragen.<br />

Sollte <strong>die</strong> Widmung des gegenständlichen Grundstückes in Zukunft geändert werden,<br />

so verzichtet <strong>die</strong> Verkäuferin dennoch rechtsverbindlich auf eine Aufhebung des<br />

Vertrages und Herstellung des vorigen Standes bzw. auf eine entsprechende<br />

wertangemessene Ausgleichszahlung durch <strong>die</strong> Käuferin.<br />

Die Vertragsparteien erklären den tatsächlichen Wert des Vertragsobjektes zu kennen,<br />

ferner, dass <strong>die</strong> vereinbarte Gegenleistung <strong>die</strong> von ihnen akzeptierte Geschäftsgrundlage<br />

für <strong>die</strong>ses Rechtsgeschäft darstellt und <strong>nicht</strong> wegen Irrtums oder<br />

aus einem sonstigen Grunde angefochten wird.<br />

Die Käuferin ihrerseits erklärt und verpflichtet sich, dass durch den Betrieb des Regenrückhaltebeckens<br />

keinesfalls der Betrieb der unmittelbar angrenzenden Stromerzeugungsanlage<br />

Hilfswehr <strong>Enns</strong> beeinträchtigt wird und erklärt <strong>die</strong> Verkäuferin <strong>die</strong>sbezüglich<br />

schad- und klaglos zu halten.<br />

VI. Geh- und Fahrtrecht sowie Zu- bzw. Ableitungsrecht<br />

Zum Geh- und Fahrtrecht:<br />

Die Verkäuferin als Eigentümerin des Grundstückes 1360/13, räumt hiermit für sich<br />

und ihre Rechtsnachfolger im Besitze <strong>die</strong>ses Grundstückes der Käuferin und deren<br />

Rechtsnachfolger als Besitzer und Eigentümer des Grundstückes 1360/24 auf immerwährende<br />

Zeiten das Recht ein <strong>über</strong> den auf Grundstück 1360/13 befindlichen<br />

Weg zu jeder Tages- und Nachtzeit in beiden Richtungen zu gehen und mit Fahrzeugen<br />

aller Art, einschließlich Kraftfahrzeugen, zu fahren. Der Wegverlauf ist aus der<br />

einen integrierenden Vertragsbestandteil bildenden Skizze ersichtlich.


43<br />

Die jeweiligen Eigentümer und Besitzer des herrschenden Grundstückes sind berechtigt<br />

auch dritten Personen <strong>die</strong> Ausübung der gegenständlichen Dienstbarkeit zu<br />

gestatten soweit es notwendig oder zweckmäßig ist, um solchen das Erreichen des<br />

begünstigten Grundstückes zu ermöglichen. Der Umfang <strong>die</strong>ses Geh- und Fahrtrechtes<br />

umfasst das Recht auf Inanspruchnahme des <strong>die</strong>nenden Grundstückes nur in<br />

jenem Maße, als <strong>die</strong>s zum Betrieb und zur Instandhaltung des Regenrückhaltebeckens<br />

und seinen Anlagen unbedingt erforderlich ist.<br />

Die jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstückes sind berechtigt den gegenständlichen<br />

Weg jederzeit auf eigene Kosten zu verbessern sowie auch auf eigene<br />

Kosten mit einem festen Belag zu versehen und sind verpflichtet Schäden <strong>die</strong><br />

durch <strong>die</strong> Benützung des Weges verursacht werden unverzüglich auf eigene Kosten<br />

wieder gut zu machen sowie bei Beendigung der Dienstbarkeit den ursprünglichen<br />

Zustand wiederherzustellen. Die Eigentümer des herrschenden Grundstückes gelten<br />

Dritten gegen<strong>über</strong> als Wegerhalter und haften <strong>die</strong>sen Dritten gegen<strong>über</strong> solidarisch<br />

im Sinne der zivilrechtlichen Bestimmungen für Schäden iSd § 1319a ABGB.<br />

Die Kosten der Wegerhaltung sind von den jeweiligen Eigentümern des herrschenden<br />

Grundstückes zu bezahlen.<br />

Eine Grundbuchsicherstellung <strong>die</strong>ses Geh- und Fahrtrechtes als Dienstbarkeit beim<br />

betroffenen Grundstück wird ausdrücklich <strong>nicht</strong> ausbedungen.<br />

Zu- und Ableitungsrecht : Die Vertragsparteien halten fest, dass sich auf dem der<br />

Verkäuferin gehörigen Grundstück 1360/13 LN-Wald, vorgetragen in der EZ 1651 GB<br />

45102 <strong>Enns</strong>, Zu- und Ableitungen befinden, <strong>die</strong> von der Käuferin im Zuge der Errichtung<br />

des Regenrückhaltebeckens mit Zustimmung der Verkäuferin verlegt wurden,<br />

<strong>die</strong> für den Betrieb des Regenrückhaltebeckens erforderlich sind und deren Lage aus<br />

der einen integrierenden Vertragsbestandteil bildenden Skizze ersichtlich ist.<br />

Die Verkäuferin räumen hiemit für sich und ihre Rechtsnachfolger im Besitz des<br />

Grundstückes 1360/13 LN-Wald der Käuferin und deren Rechtsnachfolger im Eigentum<br />

und Besitz des Grundstückes 1360/24 das unentgeltliche Recht ein, Zu- und Ableitungen<br />

<strong>über</strong> das Grundstück 1360/13 LN-Wald zum herrschenden Grundstück<br />

1360/24 zu unterhalten und <strong>die</strong>se Rohrleitungen dauernd instandzuhalten.<br />

Die jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstückes sind berechtigt, das <strong>die</strong>nende<br />

Grundstück zur Erhaltung der vorbezeichneten Zu- und Ableitungen zu betreten<br />

beziehungsweise durch dritte Personen betreten zu lassen und <strong>die</strong> hiefür erforderlichen<br />

Arbeiten vorzunehmen. Erhaltungs- und Errichtungsarbeiten sind möglichst<br />

rasch und schonend vorzunehmen. Ein in Ausübung <strong>die</strong>ses Rechtes entstandener<br />

Schaden ist den jeweiligen Eigentümern des <strong>die</strong>nenden Gutes zu ersetzen. Die jeweiligen<br />

Eigentümer des <strong>die</strong>nenden Gutes sind verpflichtet alles zu unterlassen, etwa<br />

durch Bepflanzung und Überbauung, was einen Zugang zu den Zu- und Ableitungsrohren<br />

erschwert und im Falle von Reparaturarbeiten erhöhte Reparaturkosten aber<br />

auch erhöhte Wiederherstellungskosten in den ursprüngliche Zustand verursachen<br />

würde. Der ursprüngliche Zustand ist nach Beendigung der erforderlichen Arbeiten<br />

nach Tunlichkeit wieder herzustellen.<br />

Die Käuferin verpflichtet sich jedoch, sollte <strong>die</strong> Verkäuferin in Zukunft <strong>die</strong> Verlegung<br />

des Zu- und Ableitungskanales aus technischer Sicht, etwa im Zusammenhang mit<br />

zukünftigen Projekten betreffend das Hilfswehr <strong>Enns</strong> für erforderlich erachten, unmittelbar<br />

nach schriftlicher Aufforderung dazu auf eigene Kosten umzulegen. Die Verkäuferin<br />

verpflichtet sich eine entsprechende Aufforderung nur zu verlangen, wenn<br />

eine andere Lösung technisch <strong>nicht</strong> möglich oder nur mit - <strong>nicht</strong> nur unwesentlichem<br />

- Mehraufwand verbunden ist. Die Käuferin ist in Kenntnis der allfälligen Folgen <strong>die</strong>ser<br />

Verpflichtung.


44<br />

Die Kosten der Errichtungs- und Erhaltungsarbeiten der Zu- und Ableitungsrohre sind<br />

von den jeweiligen Eigentümern des herrschenden Grundstückes zu bezahlen.<br />

Eine Grundbuchsicherstellung <strong>die</strong>ses Rechtes als Dienstbarkeit wird ausdrücklich<br />

<strong>nicht</strong> vereinbart.<br />

VII. Kosten<br />

Sämtliche mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung <strong>die</strong>ses Vertrages<br />

verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren aller Art trägt <strong>die</strong> Käuferin, <strong>die</strong> auch<br />

den Auftrag zur Errichtung <strong>die</strong>ses Kaufvertrages erteilt hat (VwGH vom 21.2.1985,<br />

84/16/0031).<br />

Die Kosten der geometrischen Vermessung zahlt <strong>die</strong> Käuferin.<br />

Die Vertragsparteien werden <strong>über</strong> <strong>die</strong> gesamtschuldnerische Haftung für <strong>die</strong> Kosten,<br />

Gebühren und Steuern informiert. Eine Besicherung <strong>die</strong>ser Zahlungsverpflichtungen<br />

wird von ihnen <strong>nicht</strong> begehrt.<br />

VIII. Grundbuchseintragung<br />

Die Vertragsparteien erteilen ihre Einwilligung, dass aufgrund <strong>die</strong>ses Kaufvertrages<br />

in Einlagezahl 1651 Grundbuch 45102 <strong>Enns</strong> folgende Grundbuchseintragungen vorgenommen<br />

werden können:<br />

1) Die Unterteilung des Grundstückes 1360/13 LN-Wald in <strong>die</strong>ses und in das neue<br />

Grundstück 1360/24.<br />

2) Die Abschreibung des Grundstückes 1360/24 aus dem Gutsbestand der EZ<br />

1651 Grundbuch 45102 <strong>Enns</strong>, <strong>die</strong> Eröffnung einer neuen Einlagezahl im<br />

gleichen Grundbuche hiefür und auf <strong>die</strong>selbe <strong>die</strong> Einverleibung des<br />

Eigentumsrechtes für <strong>die</strong> Stadtgemeinde <strong>Enns</strong>.<br />

VIII. Nebenbestimmungen<br />

1. Die Käuferin erklärt an eine Gebietskörperschaft <strong>öffentliche</strong>n Rechtes mit<br />

österreichischen Organen zu sein. Die Vertragsparteien erklären, dass trotz<br />

Errichtung des Regenrückhaltebeckens das Vertragsobjekt kein Grundstück im<br />

Sinne des § 9 Absatz 1 Zif. 2 O.Ö. Bauordnung ist.<br />

2. Es besteht Einvernehmen, dass der Urkundenverfasser Notar Dr. Johann Hofer<br />

<strong>die</strong> grundbücherliche Durchführung <strong>die</strong>ses Rechtsgeschäftes besorgt. Ein Auftragswiderruf<br />

sowie ein Auftrag zur Herausgabe des vom Schriftenverfasser zur<br />

Absicherung <strong>die</strong>ses Rechtsgeschäftes erwirkten und verwahrten Veräußerungsrangordnungsbeschlusses<br />

kann nur durch alle Vertragsparteien einvernehmlich<br />

erfolgen.<br />

3. Änderungen und Ergänzungen <strong>die</strong>ses Vertrages bedürfen der Schriftform, ebenso<br />

das Abgehen von <strong>die</strong>sem Formerfordernis. Nebenabreden bestehen laut Vertragsparteien<br />

<strong>nicht</strong>.<br />

4. Die Vertragsparteien wurden <strong>über</strong> <strong>die</strong> grundverkehrsbehördlichen sowie forstrechtlichen<br />

Bestimmungen aufgeklärt. Die Parteien sind in Kenntnis bzw.<br />

vereinbaren, dass <strong>die</strong> Rechtskraft <strong>die</strong>ses Vertrages abhängig ist von der<br />

Genehmigung der in obiger Vermessungsurkunde und obiger<br />

Aufsandungserklärung vorgesehenen Teilung, Ab- und Zuschreibung durch <strong>die</strong><br />

zuständigen Behörden. Die Verkäuferin erklärt, dass <strong>die</strong>ser Vertrag keiner<br />

aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf und am x.12.2005 durch<br />

Gemeinderatsbeschluss genehmigt wurde.<br />

5. Die Vertragsparteien erklären sich mit der EDV-unterstützten Erfassung, Verarbeitung<br />

sowie der Weitergabe ihrer Daten an <strong>die</strong> damit zu befassenden zustän-


45<br />

digen Stellen sowie der Registrierung in den für <strong>die</strong> Vertragsabwicklung erforderlichen<br />

elektronischen Urkundenregistern einverstanden.<br />

6. Die aus <strong>die</strong>sem Vertrag entspringenden Rechte und Verpflichtungen gehen beiderseits<br />

auf Besitz- und Rechtsnachfolger <strong>über</strong> und treffen mehrere hievon zur<br />

ungeteilten Hand.<br />

7. Für den Fall von Rechtsstreitigkeiten aus <strong>die</strong>sem Vertrag unterwerfen sich <strong>die</strong><br />

Vertragsparteien der Gerichtsbarkeit des nach der Lage des Vertragsobjektes<br />

zuständigen Gerichtes und verzichten auf ihren etwaigen anderweitigen ordentlichen<br />

Gerichtsstand.<br />

8. Das Original <strong>die</strong>ses Kaufvertrages gehört bis zur gänzlichen Bezahlung des<br />

Kaufpreises der Verkäuferin und ist sodann an <strong>die</strong> Käuferin auszufolgen. Bis zur<br />

Verbücherung verbleibt das Original jedenfalls beim Vertragsverfasser.<br />

<strong>Enns</strong>, am<br />

__________________________________<br />

Stadtgemeinde <strong>Enns</strong><br />

Bürgermeister Franz Stefan K a r l i n g e r<br />

__________________________________<br />

<strong>Enns</strong>kraftwerke Aktiengesellschaft FN 120021b<br />

Mag. Christian K ö c k<br />

ZAHLUNGSBESTÄTIGUNG<br />

Die <strong>Enns</strong>kraftwerke Aktiengesellschaft bestätigt von der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> den<br />

Kaufpreis aus dem Kaufvertrag <strong>über</strong> deren Grundstück 1360/24 neu der Liegenschaft<br />

im Grundbuch 45102 <strong>Enns</strong> Einlagezahl 1651, vollständig erhalten zu haben. Einer<br />

grundbücherlichen Durchführung des <strong>die</strong>ser Kaufpreiszahlung zugrundeliegenden<br />

Kaufvertrages steht daher aus <strong>die</strong>sem Grunde <strong>nicht</strong>s im Wege.<br />

Steyr, am __________<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

Beilage 10 - Plan<br />

zu 1.12


46<br />

Ankauf eines Liegenschaftsteiles GrstNr 1419/1, KG Lorch, für eine Güterwegerrichtung<br />

Vorlage: SD/2005/0253/1<br />

Dieser Tagesordnungspunkt wurde von der Tagesordnung abgesetzt.<br />

zu 1.13<br />

Ankauf der Grundstücke 591/1, 591/2 und 594 alle KG Kristein von AGRANA<br />

Vorlage: SD/2005/0264/1<br />

Die Wassergenossenschaft Kristeiner Mühlbach benötigt für <strong>die</strong> Realisierung des<br />

Projektes „Erhalt Kristeiner Mühlbach“ entsprechende Zufahrtsmöglichkeiten zur<br />

Wehranlage bzw. zum Kristeiner Mühlbach. Im Zuge der Verhandlungen mit der<br />

AGRANA <strong>über</strong> <strong>die</strong> notwendigen Zufahrtsrechte wurde vom Vertreter der AGRANA<br />

Zucker- und Stärkeaktiengesellschaft das Anbot gelegt, <strong>die</strong> firmeneigenen Grundstücke<br />

591/1 mit 2361 m², 591/2 mit 914 m² und GSt.-Nr. 594 mit 3.277 m² zu kaufen,<br />

zumal auf <strong>die</strong>sen Grundstückflächen <strong>die</strong> Zufahrt entlang vom Mühlbach bzw. zur<br />

Wehranlage möglich ist und zusätzlich mit <strong>die</strong>sen Grundstücken ein Geh- und Fahrtrecht<br />

auf den Grundstücken 572/33, 572/11 und 572/10 verbunden ist.<br />

Gleichzeitig ist festzuhalten, dass sich <strong>die</strong> zum Kauf angebotenen Flächen hervorragend<br />

für <strong>die</strong> Aufschließung eines Geh- und Wanderweges entlang des Kristeiner<br />

Mühlbaches eigenen würden und somit auch im Interesse der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong><br />

gelegen sein soll, <strong>die</strong>se Möglichkeit für <strong>die</strong> Zukunft zu sichern.<br />

Der Kauf der Flächen seitens der Genossenschaft würde für <strong>die</strong>se einen Finanzaufwand<br />

bedeuten, der letztendlich bei der Umsetzung des Projektes „Erhalt Kristeiner<br />

Mühlbach“ fehlt.<br />

In Verhandlungen mit Herrn Dr. Wenzel von der Firma AGRANA konnte für den Kauf<br />

der Grundstücke ein mehr als angemessener und passabler Preis erzielt werden. Für<br />

den Ankauf der Gesamtfläche im Ausmaß von 6.562 m² ist ein Pauschalentgelt in<br />

Höhe von € 3.277,00 zuzüglich aller Kosten für Kaufvertrag, Vermessung etc. zu leisten.<br />

Der Vorteil für <strong>die</strong> Gemeinde liegt in der Erschließungsmöglichkeit eines entsprechenden<br />

Wander- und Gehweges entlang des Kristeiner Mühlbaches.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge den Ankauf<br />

der Grundstücke 591/1, 591/2 und 594, alle KG Kristein, mit einer Gesamtfläche<br />

von 6.552 m², zu einem Gesamtkaufpreis von € 3.277,00 zuzüglich aller Vertragserrichtungs-,<br />

Vermessungskosten und Eintragungsgebühren beschließen. Die Kaufvertragsausarbeitung<br />

soll an Notariat Dr. Hofer vergeben werden.<br />

Beratung


47<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 1.14<br />

Ankauf der Grundstücke 638, 640 und 641 alle KG Kristein; Firma Krobath<br />

Vorlage: SD/2005/0266/1<br />

Um das Projekt „Erhalt Kristeiner Mühlbach“ realisieren zu können und vor allem den<br />

Erhalt des Mühlbaches sicherstellen zu können, bedarf es auch <strong>die</strong> Benützung bestimmter<br />

Liegenschaftsflächen von Herrn Anton Krobath, Kristein 2, 4470 <strong>Enns</strong>. In<br />

mehreren Verhandlungen konnte mit Herrn Krobath nunmehr das Übereinkommen<br />

getroffen werden, dass auf seinen Grundstücken 638, 640, 641, alle KG Kristein, <strong>die</strong><br />

jeweils im 2/3 Mehrheitseigentum von Herrn Anton Krobath stehen, <strong>die</strong>se zu einem<br />

akzeptablen Preis erworben werden können. Angemerkt darf werden, dass als Dritteleigentümer<br />

Herr Franz Hammerschmid im Grundbuch eingetragen ist.<br />

Die Gesamtfläche aller drei Grundstücke beträgt 3.523 m², wovon aufgrund der Eigentumsverhältnisse<br />

2/3, somit 2.348,66 m², erworben werden können.<br />

Der Preis pro Quadratmeter wird mit € 2,00 angesetzt und beträgt daher der Gesamtkaufpreis<br />

€ 4.697,32. Für den Ankauf der Liegenschaftsteile ist der Kaufpreis<br />

hingegen <strong>nicht</strong> entgeltmäßig zu bezahlen, sondern soll eine Gegenleistung seitens<br />

der Gemeinde der Gestalt angeboten werden, dass Herr Anton Krobath <strong>über</strong> 10 Jahre,<br />

beginnend mit 2006 jeweils 500 m³ Abwässer/Jahr in <strong>die</strong> Kanalisation der Stadtgemeinde<br />

<strong>Enns</strong> einleiten darf.<br />

Zudem wird ein Geh- und Fahrtrecht für Herrn Anton Krobath <strong>über</strong> <strong>die</strong> Grundstücke<br />

640 und 641 eingeräumt mit dem zusätzlichen Recht, dass <strong>die</strong>ser Fahrweg auf Kosten<br />

des Herrn Krobath asphaltiert werden darf. Die genauen Details sind dem beiliegenden<br />

Kaufvertrag zu entnehmen.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge den Ankauf<br />

der oben bezeichneten Grundstücke im Ausmaß des dargestellten Wertes unter Berücksichtigung<br />

des Abschlusses des Gegengeschäftes beschließen.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.


Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

Beilage 11 - Kaufvertrag<br />

48<br />

zu 1.15<br />

Schenkungsvertrag EBS Wohnungsgesellschaft mbH - Stadtgemeinde <strong>Enns</strong><br />

Vorlage: GG II/2005/0437/1<br />

Im Zuge des baubehördlichen Bewilligungsverfahren für <strong>die</strong> Planänderung der<br />

Wohnanlage Haydn-Straße 14, 16 und 18, hat <strong>die</strong> Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> in einem Gespräch<br />

mit dem Vertreter der EBS Wohnungsgesellschaft mbH Linz (Herr Geschäftsführer<br />

Kurt Bach) das Ersuchen deponiert, das Grundstück 1159/7 (Wald) KG <strong>Enns</strong><br />

und das neugeschaffene Grundstück 551/5 KG Kristein, welche seit Jahrzehnten als<br />

Gehweg (Florianer-Weg) genutzt werden unentgeltlich an <strong>die</strong> Stadtgemeinde <strong>Enns</strong><br />

abzutreten.<br />

Die EBS Wohnungsgesellschaft mbH Linz hat in einem Telefonat am 18. August<br />

2005 dem Stadtamt <strong>Enns</strong> (Bauverwaltung Herrn Hans Josef Göll) mitgeteilt, dass <strong>die</strong><br />

beiden besagten oben angeführten Grundstücke unentgeltlich der Stadtgemeinde<br />

<strong>Enns</strong> zur Verfügung gestellt werden.<br />

Die anfallenden Kosten <strong>die</strong>ser Grundtransaktion <strong>über</strong>nimmt <strong>die</strong> Stadtgemeinde <strong>Enns</strong><br />

(Vermessungskosten, Erstellung Schenkungsvertrag etc.).<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge <strong>die</strong> Zustimmung<br />

zum beiliegenden Schenkungsvertrag zwischen der EBS Wohnungsgesellschaft<br />

mbH Linz, Ziegeleistraße 37, 4020 Linz, und der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> geben.<br />

Lageplan und Vertrag<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

Beilage 12 - Vertrag<br />

Beilage 12a - Lageplan<br />

zu 1.16<br />

Änderung Dienstpostenplan (aufsichtsbehördlich <strong>nicht</strong> genehmigungspflichtig)<br />

Vorlage: GG III/2005/0171/1


49<br />

Der Dienstpostenplan für <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>nsteten der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> soll in folgender<br />

Form abgeändert werden:<br />

Ein Facharbeiter (Maurer) ist derzeit im Dienstfreistellungszeitraum aufgrund der Altersteilzeit.<br />

Die Neuaufnahme eines Maurers hat zur Folge, dass hier ein Dienstposten<br />

für den befristeten Zeitraum der Dienstfreistellung mit der Funktionslaufbahn GD<br />

19 (Entlohnungsgruppe p 3) geschaffen werden soll.<br />

Im Bereich der Stadtamtsdirektion sind bedingt durch <strong>die</strong> Mitteilung der Schwangerschaft<br />

der Gruppenleiterin der GG I (Hauptverwaltung) zeitlich auf <strong>die</strong> Dauer des Beschäftigungsverbotes<br />

und ev. folgender Karenzurlaube (nach dem MSchG und zur<br />

Betreuung eines eigenen Kindes nach dem OÖ GDG 2002) der Gruppenleiterin auf<br />

<strong>die</strong>sen Zeitraum begrenzte Änderungen im Dienstpostenbereich notwendig. Für <strong>die</strong>sen<br />

Zeitraum wird <strong>die</strong> Referentin für Kollegial- und Amtsdirektionsangelegenheiten -<br />

Inhaberin eines Dienstpostens mit der Bewertung B II-VI (GD 14) - als Abteilungsleiterin<br />

der interimistisch geschaffenen Abteilung 1/Hauptverwaltung der Geschäftsgruppe<br />

I eingesetzt werden. Dieser Dienstposten als Abteilungsleiterin erfährt eine<br />

Bewertung B II-VI (GD 13).<br />

Durch <strong>die</strong> Ruhestandsversetzung der Abteilungsleiterin der Abteilung 2 der Geschäftsgruppe<br />

I (Hauptverwaltung) <strong>über</strong>nimmt der Leiter des Standesamtes <strong>die</strong> Abteilungsleitung<br />

und wird sein Dienstposten mit der Funktionslaufbahn GD 14 (C I-V)<br />

in einen Arbeitsplatz als Abteilungsleiter mit der Bewertung GD 13 (C I-V) umgewandelt.<br />

Der freiwerdende Dienstposten GD 13 (C I-V) erfährt eine Neubewertung mit der<br />

Funktionslaufbahn GD 18 (Entlohnungsgruppe c).<br />

Der Bezirksschulrat Linz – Land stellte bei Kindern in der Volksschule I <strong>Enns</strong> sonderpädagogischen<br />

Förderbedarf fest. Deshalb wird für eine Schulhelferin für das Schuljahr<br />

2005/2006 ein Dienstposten GD 22 (Entlohnungsgruppe e) benötigt.<br />

Der Dienstposten für eine Hilfsköchin zur Kindergartenausspeisung mit der Funktionslaufbahn<br />

GD 25 (Entlohngungsgruppe p 4) wird gemäß ihrer neuer Verwendung<br />

als Kindergarten-/Horthelferin mit der Funktionslaufbahn GD 22 (Entlohnungsgruppe<br />

e) geändert.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge <strong>die</strong> Änderungen<br />

des Dienstpostenplanes der Be<strong>die</strong>nsteten der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> in der<br />

dargestellten Form beschließen.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.


50<br />

zu 1.17<br />

Neues Taxigewerbe; Firma Widhalm<br />

Vorlage: GG I/2005/0591/1<br />

Die Firma Brixner Taxiunternehmung teilte dem Stadtamt im Oktober <strong>über</strong>raschend<br />

mit, ihren Taxibetrieb in <strong>Enns</strong> einzustellen.<br />

Mit Ansuchen vom 23. November bietet das Taxiunternehmen Raimund Widhalm,<br />

Feldstraße 13, 4470 <strong>Enns</strong>, der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> an, dass er das Citytaxifahren in<br />

<strong>Enns</strong> zu den gleichen Vertragsbedingungen wie <strong>die</strong> beiden anderen Taxiunternehmen<br />

Brenner und Achleitner weiterführen werde.<br />

Die Erhebungen bei der BH Linz-Land haben ergeben, dass Herrn Raimund Widhalm<br />

gemäß § 16, Abs. 4 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 eine Konzession für den genannten<br />

Standort per 28. November 2005 für 3 Personenkraftwagen erteilt wurde.<br />

Aus <strong>die</strong>sem Grunde soll nun folgende Vereinbarung zur Beförderung im Rahmen des<br />

Projekts „City-Taxi-<strong>Enns</strong>“ für den Standort <strong>Enns</strong> geschlossen werden.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge folgenden<br />

City-Taxivertrag mit dem Taxiunternehmen Raimund Widhalm, Feldstraße 13, 4470<br />

<strong>Enns</strong> am angegeben Standort schließen:<br />

Vereinbarung<br />

zwischen<br />

a) Raimund Widhalm, Taxiunternehmer, im folgenden Taxiunternehmen genannt,<br />

4470 <strong>Enns</strong>, Feldstraße 13, einerseits und<br />

b) der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong>, vertreten durch Bürgermeister Franz Stefan Karlinger<br />

andererseits, wie folgt:<br />

I.<br />

Das Taxiunternehmen verpflichtet sich ab 02. Dezember 2005 auf unbestimmte Zeit<br />

<strong>die</strong> individuelle Beförderung der BürgerInnen mit Hauptwohnsitz in <strong>Enns</strong> im Bereich<br />

des Gemeindegebietes der Stadt <strong>Enns</strong> durchzuführen.<br />

II.<br />

Das Taxiunternehmen verpflichtet sich, im Bereich des <strong>Enns</strong>er Hauptplatzes das Auto<br />

mit dem Schriftzug „City-Taxi“ zu platzieren und <strong>die</strong>ses für <strong>die</strong> einzelnen Interessenten<br />

abrufbereit zu halten.<br />

III.


51<br />

Die Fahrgäste haben auch <strong>die</strong> Möglichkeit, das „City-Taxi“ unter der Telefonnummer<br />

82160 anzufordern und werden dann von ihrem Standort abgeholt (entweder von<br />

Zuhause oder von der Stadt <strong>Enns</strong> nach Hause oder zu einem anderen Ziel, wie z.B.<br />

zum Bahnhof etc., innerhalb des Gemeindegebietes der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong>).<br />

Dar<strong>über</strong> hinaus besteht <strong>die</strong> Möglichkeit, das City-Taxi direkt im Bereich des Hauptplatzes<br />

zu benützen.<br />

IV.<br />

Die Benützer des City-Taxis gemäß Punkt III. haben dem Fahrer einen City-Taxifahrschein<br />

pro Fahrt zu <strong>über</strong>geben.<br />

Sollten mehrere Personen zur gleichen Zeit das selbe Fahrziel in Anspruch nehmen,<br />

so hat nur einer davon einen Fahrschein auszufolgen.<br />

Das Taxiunternehmen verpflichtet sich, im Fahrgastraum jedes City-Taxis einen Hinweis<br />

dahingehend anzubringen, dass pro Fahrt – unabhängig von der Anzahl der<br />

beförderten Personen – dem Taxifahrer nur ein City-Taxischein auszuhändigen ist.<br />

V.<br />

Die Fahrscheine werden beim Stadtamt <strong>Enns</strong> in nummerierter Form zum Verkauf<br />

aufgelegt, und zwar jeweils zu einem Block von 10 Stück. Diese sind in der Bürgerservicestelle<br />

der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> erhältlich.<br />

VI.<br />

Die Verrechnung hat jeweils bis zum 15. des Folgemonats, also erstmals am ....... zu<br />

erfolgen.<br />

VII.<br />

Das Taxiunternehmen ist verpflichtet, dem Stadtamt <strong>Enns</strong> vierteljährlich einen entsprechenden<br />

Erfahrungsbericht mit Vorschlägen <strong>über</strong> Verbesserungen oder Ergänzungen<br />

zu <strong>über</strong>mitteln.<br />

VIIII.<br />

Das Taxiunternehmen ist verpflichtet, <strong>die</strong> entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen<br />

und Vorschriften der Gewerbeordnung, des Personenverkehrs oder sonstiger<br />

einschlägiger Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung genau zu beachten und<br />

bei Notwendigkeit <strong>die</strong> entsprechenden rechtlichen Bewilligungen zur Durchführung<br />

der Aktion einzuholen.<br />

IX.<br />

Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine Kündigung kann<br />

von jedem der beiden Vertragspartner zum Quartalsende mittels eingeschriebenem<br />

Brief unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Bei Vorkommnissen,<br />

<strong>die</strong> geeignet sind das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern so


52<br />

zu erschüttern, dass eine weitere Zusammenarbeit <strong>nicht</strong> mehr zumutbar ist, sind beide<br />

Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

mittels eingeschriebenen Brief aufzulösen.<br />

X.<br />

Dieser Vereinbarung werden <strong>die</strong> Richtlinien zum Projekt „City-Taxi“ vom 30.09.2004<br />

in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde gelegt.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 2<br />

Kultur- und Sportangelegenheiten;<br />

Referent: Vbgm Klaus Kamptner<br />

zu 2.1<br />

Kulturförderungen 2005<br />

Vorlage: GG I/2005/0558/1<br />

Mit Antrag auf Gewährung einer Subvention hat<br />

- der Verein Zeit-Kult-Ur-Raum <strong>Enns</strong>,<br />

- das <strong>Enns</strong>er Kammerorchester,<br />

- <strong>die</strong> Stadtkapelle <strong>Enns</strong>,<br />

- das Forum <strong>Enns</strong>egg<br />

- sowie der Museumverein Lauriacum<br />

um Gewährung einer Subvention im Rahmen der Vereinsförderungsrichtlinien für den<br />

Zeitraum von 01.10.2004 bis 30.09.2005 angesucht.<br />

Nach den Vereinsförderungsrichtlinien 2004 werden bei den Kulturvereinen insbesondere<br />

Mietkosten für <strong>die</strong> Nutzung gemeindeeigener Einrichtungen, z.B. der Stadthalle<br />

oder des Schlosses, der <strong>über</strong>regionale und der mediale Wert sowie kulturelle<br />

Veranstaltungen, <strong>die</strong> der Öffentlichkeit zugänglich sind, gefördert. Bei Veranstaltungen<br />

von <strong>über</strong>regionaler Bedeutung kann <strong>die</strong> Förderung im Einzelfall auf das doppelte<br />

der Punkte erhöht werden. Auch werden vereinsinterne Aktivitäten für das gesamte<br />

Jahr mit einem Pauschalbetrag von bis zu 500 Punkten gefördert.<br />

Die Bewertung der einzelnen Anträge erfolgte am 03.11.2005 unter Anwesenheit von<br />

Vbgm Klaus Kamptner sowie Waltraud Paukner seitens des Stadtamtes. DDI Martin<br />

Atzwanger (ÖVP) ist <strong>nicht</strong> erschienen.


53<br />

Im Einzelnen kann zu den Vereinen folgendes gesagt werden:<br />

1. Zeit-Kult-Ur-Raum <strong>Enns</strong><br />

Der Verein organisierte im angeführten Förderzeitraum rund 69 Veranstaltungen. Der<br />

Verein punktet vor allem bei der Menge an Veranstaltungen und der professionellen<br />

Organisation. Auch konnte der Verein beim <strong>über</strong>regionalen bzw. medialen Wert eine<br />

sehr hohe Punkteanzahl erlangen. Gesamt erhielt der Verein Zeit-Kult-Ur-Raum<br />

<strong>Enns</strong> 6.980 Punkte.<br />

2. <strong>Enns</strong>er Kammerorchester<br />

Das <strong>Enns</strong>er Kammerorchester veranstaltet jährlich 4 Konzerte, wobei dabei jeweils<br />

Mietkosten für gemeindeeigene Einrichtungen anfallen und <strong>die</strong>s auch entsprechend<br />

bewertet wurde. Auch konnte der <strong>über</strong>regionale Wert mit einer hohen Punkteanzahl<br />

berücksichtigt werden. Wesentlich für <strong>die</strong> Gesamtpunkteanzahl waren jedoch <strong>die</strong> öffentlich<br />

zugänglichen Veranstaltungen. Hier hervorzuheben ist das Operettenkonzert,<br />

welches am 13.03.2005 in der <strong>Enns</strong>er Stadthalle dargeboten wurde. Insgesamt erzielte<br />

das <strong>Enns</strong>er Kammerorchester 3.660 Punkte.<br />

3. Forum <strong>Enns</strong>egg<br />

Wiederum hervorzuheben ist der <strong>über</strong>regionale und der mediale Wert des Vereines.<br />

Der Verein veranstaltete 5 öffentlich zugängliche Veranstaltungen, welche jeweils im<br />

Auerspergsaal des Schlosses <strong>Enns</strong>egg abgehalten wurden. Der Verein erhielt insgesamt<br />

2.350 Punkte.<br />

4. Musikverein Stadtkapelle <strong>Enns</strong><br />

Die Stadtkapelle <strong>Enns</strong> konnte sowohl beim <strong>über</strong>regionalen Wert als auch bei den<br />

abgehaltenen Veranstaltungen Punkte sammeln. Auch gab es eine gute Bewertung<br />

des regen Vereinslebens. Hervorzuheben ist <strong>die</strong> Arbeit mit dem Jugendorchester, da<br />

<strong>die</strong>s der einzige Kulturverein ist, der sich ausgiebig um <strong>die</strong> Jugendarbeit bemüht.<br />

Somit erlangte <strong>die</strong> Stadtkapelle insgesamt 2.810 Punkte.<br />

5. Museumverein Lauriacum<br />

Der Verein organisierte im angeführten Förderzeitraum rund 8 Veranstaltungen. Hervorzuheben<br />

ist der <strong>über</strong>regional Wert des Museums, welches u.a. auch einen Anziehungspunkt<br />

für den Kulturtourismus bedeutet. Der Museumverein Lauriacum erhielt<br />

2.630 Punkte.<br />

Insgesamt wurden rund 26.740 Punkte an <strong>die</strong> Kulturvereine vergeben. Dem steht ein<br />

Gesamtvolumen von € 26.740,00 an verfügbaren Fördermitteln gegen<strong>über</strong>, sodass<br />

sich bei Teilung der Mittel durch <strong>die</strong> Gesamtpunkteanzahl ein Wert von<br />

ergibt.<br />

€ 1,00/Punkt<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge dem Verein<br />

Zeit-Kult-Ur-Raum <strong>Enns</strong> eine Förderung für den Förderzeitraum 1.10.2004 bis


30.09.2005 in Höhe von<br />

gewähren.<br />

54<br />

€ 6.980,00<br />

Der Verein erhielt bereits eine Akontozahlung in Höhe von € 4.000,00, sodass nur<br />

mehr ein Betrag von € 2.980,00 zur Auszahlung gelangt.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge dem <strong>Enns</strong>er<br />

Kammerorchester eine Förderung für den Förderzeitraum 1.10.2004 bis<br />

30.09.2005 in Höhe von<br />

gewähren.<br />

€ 3.660,00<br />

Das <strong>Enns</strong>er Kammerorchester erhielt bereits auf Antrag eine Akontozahlung in Höhe<br />

von € 2.000,00 sodass nur mehr ein Betrag von € 1.660,00 zur Auszahlung gelangt.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge dem Museumverein<br />

Lauriacum eine Förderung für den Förderzeitraum 1.10.2004 bis<br />

30.09.2005 in Höhe von<br />

gewähren.<br />

€ 2.630,00


55<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge dem Forum<br />

<strong>Enns</strong>egg eine Förderung für den Förderzeitraum 1.10.2004 bis 30.09.2005 in Höhe<br />

von<br />

gewähren.<br />

€ 2.350,00<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge dem Musikverein<br />

Stadtkapelle <strong>Enns</strong> eine Förderung für den Förderzeitraum 1.10.2004 bis<br />

30.09.2005 in Höhe von<br />

gewähren.<br />

€ 2.810,00<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.


56<br />

zu 2.2<br />

Sportförderungen 2005<br />

Vorlage: GG I/2005/0560/1<br />

Mit Antrag auf Gewährung einer Subvention haben <strong>die</strong> <strong>Enns</strong>er Sportvereine im Rahmen<br />

der Vereinsförderungsrichtlinien um Subvention für den Zeitraum von 1.10.2004<br />

bis 30.09.2005 angesucht.<br />

Nach den Vereinsförderungsrichtlinien 2004 werden bei den Sportvereinen insbesondere<br />

<strong>die</strong> vereinseigenen Anlagen, <strong>die</strong> öffentlich zugänglichen Veranstaltungen,<br />

aber vor allem <strong>die</strong> erreichten Platzierungen bei Bewerben sowie der Mannschaftssport<br />

als solcher und hier insbesondere <strong>die</strong> Jugendförderung subventioniert. Im<br />

Rahmen der Jugendarbeit wird auch verstärkt auf den Einsatz von fachlich ausgebildeten<br />

Trainern sowie deren Aus- und Fortbildung geachtet und <strong>die</strong>s besonders honoriert.<br />

Insgesamt wurden rund 52.430 Punkte an <strong>die</strong> Sportvereine vergeben. Es ergibt sich<br />

bei Teilung der Finanzmittel durch <strong>die</strong> Gesamtpunkteanzahl ein Wert von<br />

€ 0,55/pro Punkt<br />

Durch <strong>die</strong> Bewertungsgruppe wurde jeder Antrag einzeln geprüft und Schritt für<br />

Schritt durchgearbeitet. Aus dem Ergebnis der einzelnen Sportvereine lässt sich <strong>die</strong><br />

dahinterstehende Arbeit und vor allem Aufbauarbeit eindeutig ableiten, so dass <strong>die</strong><br />

vergebenen Subventionen, <strong>die</strong> dahinterstehende Vereinsarbeit im Rahmen der zur<br />

Verfügung stehenden Mittel entsprechend honoriert wird.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge <strong>die</strong> Vergabe<br />

von in Summe € 28.836,50 an Sportförderungsmitteln wie folgt beschließen:<br />

Verein Punkteanzahl Subventionsbetrag<br />

Askö <strong>Enns</strong> 7.440 4.092,00 €<br />

ASV - <strong>Enns</strong> 4.400 2.420,00 €<br />

Eislauf- und Tennisverein 5.840 3.212,00 €<br />

ESK - Sparkasse <strong>Enns</strong> 7.240 3.982,00 €<br />

Naturfreunde <strong>Enns</strong> 3.800 2.090,00 €<br />

ÖAV - <strong>Enns</strong> 4.790 2.634,50 €<br />

Österr. Turn- und Sportunion <strong>Enns</strong> 8.450 4.647,50 €<br />

ÖTB - Turnverein <strong>Enns</strong> 1862 5.300 2.915,00 €<br />

Private Schützengesellschaft <strong>Enns</strong> 5.170 2.843,50 €<br />

Gesamt 52.430 28.836,50 €


57<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 2.3<br />

Weitschussbahn ASKÖ <strong>Enns</strong>; Schadensfall<br />

Vorlage: GG I/2005/0571/1<br />

Die ASKÖ <strong>Enns</strong> Eis- und Asphaltstockschützen haben mit Schreiben vom<br />

29.September 2004 um Unterstützung bei der Sanierung der durch <strong>die</strong> Verlegung der<br />

Wasserleitung durch Schwerfahrzeuge beschädigten Weitschussbahn angesucht.<br />

Dem Ansuchen wurde ein Kostenvoranschlag der Sanierung von € 16.000 der Firma<br />

Teerag – Astag zugrunde gelegt. Die Sanierung erfolgte in den Jahren 2004/2005.<br />

Es wurde betont, dass seit 5 Jahren aufgrund des schlechten Zustandes der Anlage<br />

vom Verband der österreichischen Stockschützen keine Meisterschaften und internationalen<br />

Bewerbe mehr zugewiesen wurden. Sollte <strong>die</strong> Sanierung erfolgen wurde<br />

dem ASKÖ zugesagt, <strong>die</strong> Landes- und Staatsmeisterschaften 2005, der Austragungsort<br />

des Tauernkaps sowie ein 3-Länder-Kampf für das Jahr 2006 zwischen<br />

Deutschland/Italien und Österreich nach <strong>Enns</strong> zu bringen.<br />

Am 29.11.2004 erging seitens des Stadtamtes <strong>Enns</strong> eine Zwischenerledigung in der<br />

mitgeteilt wurde, dass zur Schadensbehebung ein Betrag von € 8.000 sowie der Betrag<br />

von € 1.600 aus dem Titel des Sportstättenbaus zur Verfügung gestellt werden.<br />

Im Nachtragsbudget 2005 wurden im außerordentlichen Haushalt auf dem Konto<br />

5/262500-777000 „Kapitaltransferzahlung ASKÖ“ ein Betrag von € 8.000 bereitgestellt.<br />

Gleichzeitig erhält <strong>die</strong> Stadt <strong>Enns</strong> aus dem Titel der Versicherungsleistung €<br />

2.000 von der Oberösterreichischen Versicherung, sodass letztendlich das Budget<br />

der Stadt <strong>Enns</strong> effektiv mit € 6.000 belastet wird.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge beschließen,<br />

dem ASKÖ <strong>Enns</strong>, Sektion Eis- und Asphaltstockschützen, den Betrag von<br />

€ 8.000,00<br />

zur Sanierung der Weitschussanlage zu gewähren.<br />

Die Bedeckung ist auf dem Haushaltsansatz 5/262500-777000 „Kapitaltransferzahlung<br />

ASKÖ“ im außerordentlichen Haushalt unter der Vorhabensnummer 8 gegeben.


58<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 2.4<br />

Musikverein Stadtkapelle <strong>Enns</strong>; Ansuchen um Zuschuss für Instrumentenkauf<br />

Vorlage: GG I/2005/0575/1<br />

Der Musikverein Stadtkapelle <strong>Enns</strong> hat um einen Zuschuss für den Ankauf zweier<br />

Instrumente angesucht. Es handelt sich um ein Yamaha-Vibraphon sowie um eine B<br />

& S B-Tuba. Der Preis des Vibraphons beträgt € 5.790,00, <strong>die</strong> Tuba kostete<br />

€ 4.995,00. Somit entstanden dem Musikverein Stadtkapelle <strong>Enns</strong> insgesamt Kosten<br />

in der Höhe von € 10.785,00.<br />

Die Stadtkapelle trägt einen wesentlichen Anteil am kulturellen Leben in <strong>Enns</strong> bei.<br />

Auch der Nachwuchs ist durch <strong>die</strong> wertvolle Arbeit des Jugendorchesters gesichert.<br />

In der Vergangenheit wurde der Instrumentenankauf mit 50 % subventioniert.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge beschließen,<br />

dem Musikverein Stadtkapelle <strong>Enns</strong> zum Instrumentenankauf einen Zuschuss in<br />

der Höhe von € 5.000,00, zu gewähren.<br />

Die Bedeckung ist mit dem Ansatz 1/322000-777040 „Kapitaltransferzahlungen an<br />

Stadtkapelle <strong>Enns</strong> für Musikinstrumente“ gegeben.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 3


Kinder-, Jugend-, Familien- und Seniorenangelegenheiten sowie Sozial- und<br />

Gesundheitswesen; Referentin: STR Monika Dreer<br />

59<br />

Es liegen keine Tagesordnungspunkte zur Behanldung vor.<br />

zu 4<br />

Schulwesen, kommunale Einrichtung und gemeindeeigene Objekte;<br />

Referent: STR Klaus Haidinger<br />

zu 4.1<br />

Verlängerung Pachtvertrag Freibadbuffet<br />

Vorlage: SD/2005/0228/1<br />

Zwischen der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong>, vertreten durch Bürgermeister Franz Stefan Karlinger,<br />

als Verpächterin und der Firma Markus Wunder KEG als Pächterin, wurde im<br />

Jahre 2005 ein Pachtvertrag für das Freibadbuffet <strong>Enns</strong> auf <strong>die</strong> Dauer von einem<br />

Jahr abgeschlossen, und zwar vom 01. Mai 2005 bis 30.04.2006. Mit 30.04.2006<br />

läuft das Pachtverhältnis ersatzlos aus, sofern <strong>nicht</strong> der Gemeinderat der Stadtgemeinde<br />

<strong>Enns</strong> eine Verlängerung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit bis zu <strong>die</strong>sem<br />

Termin genehmigt hat. Eine Genehmigung darf nur dann verweigert werden, wenn<br />

seitens der Pächterin grobe Verstöße gegen <strong>die</strong>sen Vertrag begangen werden.<br />

Nunmehr ersucht Herr Wunder Markus in Vertretung der Firma Markus Wunder KEG,<br />

Schulgasse 38, 4311 Schwertberg, das Pachtverhältnis ab 01.Mai 2006 auf unbestimmte<br />

Zeit zu verlängern.<br />

Ich stelle den Antrag, dass der Punkt II des Pachtvertrages folgendermaßen lautet:<br />

II. Pachtdauer:<br />

Das Pachtverhältnis wird beginnend ab 01.05.2006 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.<br />

Das Pachtverhältnis kann beiderseits bis zum 1. Oktober eines Jahres schriftlich aufgekündigt<br />

werden.<br />

Alle anderen Punkte des Pachtvertrages bleiben gleich.<br />

abgeschlossen zwischen der<br />

PACHTVERTRAG<br />

a) Stadtgemeinde <strong>Enns</strong>, vertreten durch Bürgermeister Franz Stefan Karlinger,<br />

Hauptplatz 11, 4470 <strong>Enns</strong>, als Verpächterin, und der<br />

b) Markus Wunder KEG, Schulgasse 38, 4311 Schwertberg als Pächterin


60<br />

I. Pachtgegenstand<br />

Die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong>, Hauptplatz 11, 4470 <strong>Enns</strong>, ist Alleineigentümerin des im<br />

städtischen Freibad situierten „Freibad-Buffet <strong>Enns</strong>“ mit den Standort Födermayr-<br />

Straße 4, 4470 <strong>Enns</strong>.<br />

Mit <strong>die</strong>sem Vertrag verpachtet <strong>die</strong> Stadtgemeinde das unter der Bezeichnung „Freibad-Buffet<br />

<strong>Enns</strong>“ zu führende Unternehmen gem. unten stehender Punkte A und B<br />

an <strong>die</strong> Markus Wunder KEG, Schulgasse 38, 4311 Schwertberg, und <strong>die</strong>se pachtet<br />

das Freibad-Buffet <strong>Enns</strong> samt Zubehör.<br />

Als verpachtet gilt:<br />

A) Die im Gebäude 4470 <strong>Enns</strong>, Födermayr-Straße 4, gelegenen Räumlichkeiten<br />

und zwar 122 m 2 Buffeträume sowie 23 m 2 Abstellraum und eine Freiterrasse<br />

mit ca. 100 Sitzplätzen.<br />

Die vorstehend angeführten Räumlichkeiten sind im Lageplan, der einen wesentlichen<br />

Bestandteil <strong>die</strong>ses Vertrages bildet, rot dargestellt.<br />

B) Das von der Verpächterin beigestellte Inventar, bestehend aus den eingebauten<br />

maschinellen Anlagen, der Buffet- und Kücheneinrichtung samt Maschinen<br />

aller Art, der Möbeleinrichtung und dem beweglichen Gaststätteninventar, sowie<br />

dasselbe der Pächterin <strong>über</strong>geben wurde, ist in einem eigenen Inventarverzeichnis,<br />

das ebenfalls einen wesentlichen Bestandteil <strong>die</strong>ses Vertrages<br />

bildet, festzuhalten.<br />

II. Pachtdauer<br />

Das Pachtverhältnis wird beginnend ab 01.05.2006 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.<br />

Das Pachtverhältnis kann beiderseits bis zum 1. Oktober eines Jahres aufgekündigt<br />

werden.<br />

III. Pachtzins<br />

Als Pachtzins ist an <strong>die</strong> Verpächterin zu entrichten:<br />

10% (zehn Prozent von Hundert) des gesamten erzielten Jahresbrutto-Umsatzes aus<br />

der Ausübung der nach Punkt I. <strong>die</strong>ses Vertrages verpachteten Räumlichkeiten samt<br />

Inventar, mindestens aber ein jährlicher Pachtzins von € 5.000,00.


61<br />

Der Pachtzins ist jeweils zu 50 % spätestens bis 15. Mai und 15. Oktober eines<br />

Jahres an <strong>die</strong> Stadtgemeinde, Konto Nr. 4400-018605 bei der Allgemeinen Sparkasse<br />

Oberösterreich, Zweigstelle <strong>Enns</strong>, BLZ 20320, KtoNr. 04400018605, zu <strong>über</strong>weisen.<br />

Unter Brutto-Umsatz wird das vereinbarte Entgelt, zuzüglich aller Steuern, Be<strong>die</strong>nungsgeld,<br />

sowie allfälligen künftig an deren Stelle tretenden Abgaben an Speisen,<br />

Getränken, Eis, Rauchwaren, Automateneinkünfte und dergleichen und allen sonstigen<br />

mit der Pachtausübung zusammenhängenden Einnahmen verstanden.<br />

Die Pächterin ist verpflichtet, zum Zwecke der Feststellung des Umsatzes <strong>die</strong> Geschäftsbücher<br />

mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes in solchem Umfang zu<br />

führen, dass jederzeit <strong>die</strong> Überprüfung möglich ist.<br />

Zu <strong>die</strong>sem Zwecke räumt <strong>die</strong> Pächterin der Verpächterin das Recht ein, durch deren<br />

Beauftragten jederzeit in <strong>die</strong> geschäftlichen Aufzeichnungen einschließlich der Belege<br />

Einsicht zu nehmen und verpflichten sich, alle zur Feststellung des Geschäftsumsatzes<br />

<strong>die</strong>nlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpächterin ist verpflichtet, gegen<strong>über</strong><br />

dritten Personen Verschwiegenheit bezüglich der aus der Bucheinsicht und Abrechnung<br />

gewonnenen Daten zu wahren.<br />

Um beide Teile gegen Geldwertschwankungen zu schützen, wird der jährliche Mindestpachtzins<br />

auf der Basis des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt in<br />

Wien ver<strong>öffentliche</strong>n Index der Verbraucherpreise 2000 wertgesichert. Ausgangsbasis<br />

für <strong>die</strong> Indexberechnung ist <strong>die</strong> Indexzahl für den Monat Mai 2005. Schwankungen<br />

der Indexzahlen nach oben oder unten bis einschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt.<br />

Steigt oder fällt der Index <strong>über</strong> 5 %, so ist <strong>die</strong> ganze Erhöhung oder Ermäßigung<br />

des jährlichen Mindestpachtzinses zu berücksichtigen.<br />

Sollte <strong>die</strong>ser Index <strong>nicht</strong> mehr veröffentlicht werden, dann gilt der an seine Stelle tretender<br />

Ersatzindex. Sollte auch kein Ersatzindex mehr publiziert werden, ist <strong>die</strong><br />

Wertsicherung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen nach jenen<br />

Grundsätzen zu berechnen, wie sie zuletzt für <strong>die</strong> Indexberechnung maßgeblich waren.<br />

Die Gutachterkosten tragen beide Vertragsteile je zur Hälfte<br />

Zusätzlich zum vereinbarten Pachtzins ist <strong>die</strong> Pächterin verpflichtet, <strong>die</strong> gesamten<br />

Betriebskosten und <strong>öffentliche</strong>n Abgaben im Sinne des Mietrechtsgesetzes an <strong>die</strong><br />

Verpächterin zu ersetzen.<br />

Als Verwaltungskostenpauschale wird ein Betrag von € 254,00 pro Jahr festgelegt.<br />

Auf Kosten der Pächterin wird ein Subzähler für <strong>die</strong> Wasseranlage installiert, aus<br />

dem der genaue Wasserverbrauch des Verpachtungsgegenstandes ersichtlich ist.<br />

Die Stromkosten hat direkt <strong>die</strong> Pächterin zu bezahlen und auch eine genaue Zähleinrichtung<br />

hiefür vorzusehen.


62<br />

IV. Betriebspflicht, Verbot der Weiterverpachtung<br />

Der Pächterin obliegt <strong>die</strong> persönliche Betriebspflicht. Jede Unterverpachtung, sei es<br />

zur Gänze oder nur teilweise, sowie sonstige Überlassung an Dritte, aber auch <strong>die</strong><br />

Vergesellschaftung in irgendwelcher Form ist ausdrücklich untersagt.<br />

Der Betrieb ist in einer Art und Weise zu führen, dass der Ruf der Gaststätte und des<br />

Städtischen Freibades <strong>Enns</strong> kein nachteiliger ist.<br />

Die Abhaltung von Veranstaltungen aller Art darf nur im Rahmen und nach Maßgabe<br />

der hiefür notwendigen (zB gewerblichen) Bewilligung erfolgen. Für <strong>die</strong> Abhaltung<br />

von Veranstaltungen, <strong>die</strong> aus dem Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes fallen,<br />

ist <strong>über</strong><strong>die</strong>s <strong>die</strong> Genehmigung der Verpächterin erforderlich.<br />

Die Pächterin ist ihrerseits berechtigt, andererseits verpflichtet, während des Betriebes<br />

des Freibades der Stadt <strong>Enns</strong>, den Buffetbetrieb zu führen. Diese Verpflichtung<br />

ist auch bei eventuellen Veranstaltungen der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> am Gelände des<br />

Freibades der Stadt <strong>Enns</strong> gegeben.<br />

Der Betrieb des Buffets hat sich nach den Öffnungszeiten des Freibades der Stadt<br />

<strong>Enns</strong> zu richten und darf <strong>nicht</strong> länger als bis 21.00 Uhr erfolgen.<br />

Die Pächterin ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass durch den Betrieb im Buffet und<br />

auf der Terrasse keine größere Lärmbelästigung für <strong>die</strong> Anrainer entsteht.<br />

V. Haftpflichtversicherung<br />

Die Pächterin ist verpflichtet, hinsichtlich des Betriebes eine Haftpflichtversicherung<br />

abzuschließen, <strong>die</strong>sem Versicherungsvertrage angemessene Versicherungssummen<br />

zugrunde zu legen und <strong>die</strong> Prämie nach Fälligkeit zu bezahlen. Der Abschluss des<br />

Versicherungsvertrages und <strong>die</strong> laufende Prämienzahlung ist der Verpächterin bis<br />

15. Mai eines jeden Jahres nachzuweisen.<br />

VI. Pflichten der Pächterin/Verpächterin<br />

Die Verpächterin stellt fest, dass alle beweglichen und unbeweglichen Gegenstände<br />

der Pächterin in vollkommenen gebrauchsfähigem und unbeschädigtem Zustand <strong>über</strong>geben<br />

wurden.


63<br />

Die Instandhaltung der Betriebsräume obliegt der Pächterin. Die Verpächterin ist nur<br />

zur Behebung ernster Bauschäden verpflichtet, während insbesondere alle kleineren<br />

Reparaturen von der Pächterin auf ihre Kosten auszuführen sind. Die Bestandsräume<br />

sind stets in einem ordentlichen und sauberen Zustand zu halten.<br />

Die laufende Instandhaltung des beweglichen und unbeweglichen Inventars obliegt<br />

alleine der Pächterin.<br />

Die Pächterin ist verpflichtet kleinere Reparaturen und Ausbesserungen auf ihre Kosten<br />

vorzunehmen . Ebenso sind <strong>die</strong> seitens der Verpächterin beigestellten Maschinen,<br />

Kühl- und Heizanlagen in betriebsfähigem Zustand zu erhalten und laufend<br />

fachgemäß zu kontrollieren.<br />

Bei Beendigung des Pachtverhältnisses ist das Objekt einschließlich Inventar vollständig<br />

und in gutem Zustand unter Berücksichtigung der normalen Abnützung der<br />

Verpächterin zurückzustellen. Für fehlendes Inventar ist von der Pächterin Ersatz zu<br />

leisten, ebenso für Beschädigungen aller Art am Pachtobjekt, <strong>die</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> normale<br />

Abnützung hinausgehen.<br />

Die Pächtern <strong>über</strong>nimmt ausdrücklich <strong>die</strong> Haftung für alle Schäden, welche der Verpächterin<br />

am Pachtobjekt oder der Einrichtung und dem Inventar, sei es von ihr<br />

selbst, den Angehörigen, dem Personal oder den Gästen, zugefügt wurden.<br />

Die Pächterin ist verpflichtet, <strong>die</strong> Preisgestaltung für Speisen und Getränke in der<br />

Form festzusetzen, dass <strong>die</strong>se ortsüblich sind.<br />

Die Pächterin ist besonders verpflichtet, alkoholfreie Getränke preislich so zu verkaufen,<br />

dass zumindest ein Getränk unter den Preisen alkoholischer Getränke liegt.<br />

Die Pächterin ist sind verpflichtet, alle behördlichen und gewerblichen Bedingungen<br />

zu erfüllen.<br />

VII. Bauliche Änderungen<br />

Die Vornahme baulicher Veränderungen aller Art ist der Pächterin ausdrücklich untersagt.<br />

Beabsichtigt <strong>die</strong> Pächterin solche Veränderungen vorzunehmen, so hat sie<br />

vorher eine schriftliche Bewilligung seitens der Verpächterin einzuholen. Wird seitens<br />

der Verpächterin der Vornahme solcher Arbeiten zugestimmt, so verpflichten sich <strong>die</strong><br />

Pächterin bei Beendigung des Pachtverhältnisses <strong>über</strong> Verlangen der Verpächterin<br />

den früheren Zustand wieder herzustellen oder im Falle, dass <strong>die</strong> Verpächterin auf<br />

<strong>die</strong> Herstellung des früheren Zustandes verzichtet, für <strong>die</strong> erfolgte Vornahme der<br />

baulichen Veränderung auf jedwede Aufwandsentschädigung zu verzichten.<br />

VIII. Auflösung


64<br />

Der Verpächterin steht unbeschadet der Bestimmungen des § 1118 ABGB das Recht<br />

zu das Pachtverhältnis mit sofortiger Wirksamkeit aufzulösen, wenn <strong>die</strong> Pächterin<br />

a) mit der Bezahlung des Pachtzinses länger als einen Monat im Rückstand ist;<br />

b) <strong>die</strong> Einsicht in <strong>die</strong> Geschäftsbücher und Belege verweigert, es unterlassen hat<br />

ordnungsgemäß Geschäftsbücher zu führen, welche <strong>die</strong> einwandfreie Ermittlung der<br />

Berechnungsgrundlage für den Pachtzins ermöglicht oder aber Handlungen begeht,<br />

welche geeignet sind oder den Zweck haben eine Verschleierung des Umsatzes und<br />

somit eine Verkürzung des Pachteuros zum Schaden der Verpächterin herbeizuführen.<br />

c) den Betrieb in einer Art und Weise führen, welche den Verpflichtungen des Punktes<br />

IV. entgegenstehen;<br />

d) <strong>über</strong> das Vermögen der Pächtein das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet<br />

oder hinsichtlich des Unternehmens <strong>die</strong> Zwangsverwaltung bewilligt wird.<br />

e) Weiters steht der Verpächterin das sofortige Vertragauflösungsrecht dann zu,<br />

wenn der Betrieb des Freibades auf Dauer eingestellt wird.<br />

Die Pächterin hat bei Auflösung des Pachtvertrages aus einen im Punkt VIII. angeführten<br />

Grund keinen Anspruch auf Entschädigung.<br />

IX. Betriebszeitraum<br />

Die Verpächterin setzt den saisonellen Eröffnungs- bzw. Schließungstag des Freibades<br />

ohne Mitspracherecht der Pächterin fest.<br />

X. Schlussbestimmungen<br />

1. Beide Vertragsteile verzichten darauf, <strong>die</strong>sen Vertrag wegen Verletzung <strong>über</strong><br />

<strong>die</strong> Hälfte des wahren Wertes anzufechten.<br />

2. Die Verpächterin verzichtet darauf, allfällige Gegenforderungen, <strong>die</strong> sich gegen<br />

<strong>die</strong> Verpächterin aus <strong>die</strong>sem Vertrag oder einem anderem Rechtstitel ergeben<br />

könnten, gegen Forderungen der Verpächterin aus <strong>die</strong>sem Vertrag aufzurechnen<br />

oder dem Pachtzins ganz oder teilweise zurückzubehalten.<br />

3. Festgestellt wird, dass keinerlei mündliche Vereinbarungen getroffen wurden<br />

und Änderungen und Ergänzungen <strong>die</strong>ses Vertrages nur dann gültig sind,<br />

wenn sie schriftlich erfolgen.<br />

4. Die mit der Errichtung <strong>die</strong>ses Vertrages verbundenen Gebühren und Abgaben<br />

hat <strong>die</strong> Pächterin alleine zu tragen.<br />

5. Für <strong>die</strong> Streitigkeiten aller Art, <strong>die</strong> aus <strong>die</strong>sem Vertragsverhältnis entstehen<br />

sollten, wird das Bezirksgericht <strong>Enns</strong> als Gerichtsstand vereinbart.


65<br />

Der Vertrag wird in dreifacher Ausfertigung erstellt. Das Original erhält <strong>die</strong> Pächterin,<br />

eine Zweitschrift <strong>die</strong> Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> und eine weitere Zweitschrift ist für das<br />

Finanzamt Linz bestimmt.<br />

<strong>Enns</strong>, am 02.12.2005<br />

Die Pächterin: Für <strong>die</strong> Stadtgemeinde <strong>Enns</strong>:<br />

Unterfertigt auf Grund des<br />

Gemeinderatsbeschlusses<br />

vom 01.12.2005<br />

Markus Wunder Der Bürgermeister:<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

Franz Stefan Karlinger<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 4.2<br />

Bestattung Brixner GmbH, Abschluss eines Mietvertrages<br />

Vorlage: GGI/2005/0530/1<br />

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> hat in seiner Sitzung am 30.06.2005 eine<br />

Verlängerung des bestehenden Mietvertrages <strong>über</strong> <strong>die</strong> Vermietung der Aufbahrungshalle<br />

samt Nebenräumen mit der Firma Bestattung Brixner GmbH bis 31.12.2005<br />

beschlossen.<br />

Des Weiteren ist <strong>die</strong> Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> aufgrund des Konzessionsdekretes der<br />

Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.05.1974, Zl. 12 000, sowie von der OÖ<br />

Statthalterei in Linz mit Erlass vom 08.05.1914, Zl 2673/VIII verliehenen Konzession<br />

zum Betrieb einer Leichenbestattung mit dem Standort in <strong>Enns</strong> berechtigt. Diese<br />

Konzession wurde an <strong>die</strong> Bestattung Brixner GmbH verpachtet.<br />

Mit Ende <strong>die</strong>ses Jahres laufen sowohl der Mietvertrag als auch der Pachtvertrag <strong>über</strong><br />

<strong>die</strong> Konzession der Leichenbestattung aus. Da <strong>die</strong> Bestattung Brixner GmbH selbst<br />

<strong>über</strong> eine Konzession für <strong>die</strong> Leichenbestattung verfügt, soll <strong>die</strong> Konzession der<br />

Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> ruhend gemeldet und der Mietvertrag mit der Bestattung Brixner<br />

GmbH entsprechend adaptiert und auf unbestimmte Zeit verlängert werden.


66<br />

Die Zusammenarbeit mit dem Bestattungsunternehmen verläuft bis dato reibungslos,<br />

<strong>die</strong> Pacht- und Mietzinse gehen pünktlich bei der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> ein.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge beschließen,<br />

mit der Bestattung Brixner GmbH, vertreten durch <strong>die</strong> Geschäftsführerin Gabriele<br />

Brixner, Lauriacumstraße 13, 4470 <strong>Enns</strong>, folgenden Mietvertrag <strong>über</strong> <strong>die</strong> Vermietung<br />

der in der Aufbahrungshalle genutzten Flächen im Ausmaß von ca. 110 m² auf<br />

unbestimmte Zeit abzuschließen:<br />

abgeschlossen zwischen<br />

M I E T V E R T R A G<br />

a) der STADTGEMEINDE ENNS, vertreten durch Bürgermeister Franz Stefan Karlinger,<br />

4470 <strong>Enns</strong>, Hauptplatz 11, im Folgenden Vermieterin genannt und<br />

b) der BESTATTUNG BRIXNER GmbH, vertreten durch <strong>die</strong> Geschäftsführerin Gabriele<br />

Brixner, in 4470 <strong>Enns</strong>, Lauriacumstraße 13, im Folgenden Mieterin genannt:<br />

I.<br />

MIETGEGENSTAND und MIETZWECK<br />

Geschäftsräumlichkeiten in der Lauriacumstraße 13 (Aufbahrungshalle), 4470 <strong>Enns</strong>,<br />

bestehend aus:<br />

Büro, Nebenraum, Anmeldungsbereich, Koje 3 und Sarglager im Gesamtausmaß<br />

von 110 m² (vgl Lageplan, der als integrierender Bestandteil <strong>die</strong>ses Vertrages gilt)<br />

Der Mietgegenstand <strong>die</strong>nt der Mieterin ausschließlich zu Büro- Geschäfts- und Lagerzwecken.<br />

Eine Änderung des Mietzweckes bedarf der vorherigen schriftlichen<br />

Zustimmung der Vermieterin<br />

II.<br />

DAUER UND AUFLÖSUNG DES MIETVERHÄLTNISSES:<br />

Das Mietverhältnis <strong>über</strong> den unter I. angeführten Mietgegenstand beginnt am<br />

01.01.2006 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von beiden<br />

Vertragsteilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum<br />

Ende eine jeden Quartals mittels eingeschriebenen Brief aufgekündigt werden<br />

(ordentliche Kündigung). Für <strong>die</strong> Rechtzeitigkeit gilt das Datum des Postaufgabestempels<br />

des Kündigungsschreibens.<br />

Treten Umstände ein, <strong>die</strong> eine außerordentliche Auflösung des Mietverhältnisses<br />

erforderlich machen (zB Umstände, aufgrund derer eine Aufrechterhaltung des<br />

Vertragsverhältnisses den oder einer der beiden Vertragsparteien <strong>nicht</strong> zugemutet<br />

werden kann, schwerwiegende Leistungsstörungen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage),<br />

so ist <strong>die</strong> Auflösung von jeder der beiden Vertragspartnern oh-


67<br />

ne Einhaltung einer Frist möglich. Die Umstände sind dem Vertragspartner mittels<br />

eingeschriebenen Briefes umgehend zur Kenntnis zu bringen.<br />

Unbeschadet der eingegangenen Vertragsdauer ist <strong>die</strong> Vermieterin berechtigt,<br />

ohne Einhaltung der zuvor vereinbarten Kündigungsfristen den Vertrag durch einseitige<br />

Erklärung mit sofortiger Wirkung im Sinne des § 1118 ABGB für aufgelöst<br />

zu erklären, wenn:<br />

(1) <strong>die</strong> Mieterin mit der Mietentgeltzahlung länger als vier Wochen ab Fälligkeitstag<br />

im Rückstand ist, eventuell eingeräumte Zahlungsstundungen <strong>nicht</strong> einhält<br />

und trotz Mahnung und Setzen einer Nachfrist mittels eingeschriebenen<br />

Briefes schuldig bleibt;<br />

(2) <strong>die</strong> Mieterin das Mietobjekt oder Teile desselben vertragwidrig benützt, insbesondere<br />

das Mietobjekt in arger Weise vernachlässigt;<br />

(3) <strong>die</strong> Mieterin rechtskräftig behördliche Auflagen oder gesetzliche Bestimmungen<br />

bezüglich des Mietgegenstandes <strong>nicht</strong> erfüllt;<br />

(4) <strong>die</strong> Mieterin ohne Zustimmung der Vermieterin bauliche Veränderungen vornimmt.<br />

III.<br />

MIETZINS, Betriebs- und sonstige Nebenkosten:<br />

a) Mietzins:<br />

Die Miete beträgt monatlich € 5,80 pro m², exkl. Ust. Dies ergibt einen monatlichen<br />

Bruttomietzins von € 765,60 zuzüglich Betriebskosten.<br />

Die Miete ist wertgesichert. Als Maß der Berechnung <strong>die</strong>nt der von der Bundesanstalt<br />

Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine<br />

Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße <strong>die</strong>nt <strong>die</strong> für den Monat Jänner 2006<br />

errechnete Indexzahl. Schwankungen nach oben oder nach unten bis einschließlich<br />

5 % bleiben unberücksichtigt. Die neue Indexzahl bildet jeweils <strong>die</strong> Ausgangsgrundlage<br />

für <strong>die</strong> Errechnung der weiteren Überschreitungen. Die Vermieterin<br />

ist berechtigt, <strong>die</strong> sich aus der Indexierung ergebenden Beträge von der<br />

Mieterin innerhalb der Verjährungsfrist auch rückwirkend einzufordern. Die Nichtberechnung<br />

bzw Nichteinhaltung gilt unabhängig von der Dauer <strong>nicht</strong> als Verzicht.<br />

b) Betriebs- und sonstige Nebenkosten:<br />

Zur Deckung der Betriebskosten, dazu zählen insbesondere Wasser- und Kanalgebühren,<br />

sowie <strong>die</strong> anteiligen Kosten für Öl, Strom und Versicherung wird ein<br />

gleich bleibender monatlicher Teilbetrag in der Höhe von € 150,00, exkl. Ust. vorgeschrieben.<br />

Die Endabrechnung der Betriebs- und Nebenkosten erfolgt jeweils<br />

im 1. Halbjahr des Folgejahres.<br />

Direkt verrechenbare Betriebskosten, wie zB Strom, Gas, etc, sind als solche von<br />

der Mieterin auch direkt an <strong>die</strong> jeweiligen Versorgungsunternehmen zu melden<br />

und zu bezahlen.


68<br />

c) Fälligkeit:<br />

Die Mieterin hat den Mietzins nach lit. a) sowie <strong>die</strong> Akontoleistungen der Betriebs<br />

– und Nebenkosten nach lit b) am 1. eines jeden Kalendermonats im Vorhinein<br />

auf das Konto der Vermieterin bei der Allgemeinen Sparkasse OÖ, BLZ 20320,<br />

KtoNr 04400-018605 zu entrichten.<br />

IV.<br />

UMFANG DES BENÜTZUNGSRECHTES:<br />

Die Mieterin ist berechtigt, den Mietgegenstand dem Vertrag (Ausübung des Bestattungsgewerbes)<br />

gemäß zu gebrauchen und zu benützen. Sie hat den Mietgegenstand<br />

und <strong>die</strong> für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen so zu warten und<br />

soweit es sich <strong>nicht</strong> um <strong>die</strong> Behebung von ernsten Schäden des Hauses handelt, so<br />

instand zu halten, dass der Vermieterin kein Nachteil erwächst. Wird <strong>die</strong> Behebung<br />

von Schäden des Hauses nötig, so ist <strong>die</strong> Mieterin bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet,<br />

der Vermieterin ohne Verzug Anzeige zu machen.<br />

Die Mieterin ist der Vermieterin gegen<strong>über</strong> für jede Beschädigung des Mietgegenstandes<br />

und der allgemeinen Anlagen verantwortlich und zur Schadensbehebung verpflichtet,<br />

auch wenn <strong>die</strong> Beschädigung durch ihre Angestellten; Kunden, Besucher<br />

oder Lieferanten verursacht wurde.<br />

Die Mieterin hat das Betreten des Mietgegenstandes durch <strong>die</strong> Vermieterin oder den<br />

von <strong>die</strong>sen beauftragten Personen aus wichtigem Grund zu gestatten. Dies ist von<br />

der Vermieterin zwei Tage vorher schriftlich anzukündigen. In Dringlichkeitsfällen und<br />

bei Gefahr in Verzug muss der Zutritt sofort gewährt werden.<br />

Die Mieterin hat eine vor<strong>über</strong>gehende Benützung und Veränderung ihres Mietgegenstandes<br />

zuzulassen, wenn:<br />

a) ein solcher Eingriff zur Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten<br />

an allgemeinen Teilen der Leichenhalle oder zur Behebung ernster Schäden des<br />

Hauses im oder in einem anderen Mietgegenstand notwendig oder zweckmäßig<br />

ist;<br />

b) ein solcher Eingriff zur Durchführung von Veränderungen (Verbesserungen) in<br />

einem anderen Mietgegenstand notwendig, zweckmäßig und bei billiger Abwägung<br />

aller Interessen auch zumutbar ist; <strong>die</strong> Zumutbarkeit ist im Besonderen anzunehmen,<br />

wenn <strong>die</strong> Veränderung keine wesentliche oder dauernde Beeinträchtigung<br />

des Mietrechtes zur Folge hat.<br />

c) alle Erhaltungs-, Verbesserungs- und Änderungsarbeiten sind so durchzuführen,<br />

dass eine möglichste Schonung des Mietrechtes gewährleistet ist.<br />

V.<br />

VERÄNDERUNG (VERBESSERUNG) DES MIETGEGENSTANDES:<br />

Die Mieterin hat eine von ihr beabsichtigte wesentliche Veränderung (Verbesserung)<br />

des Mietgegenstandes der Vermieterin anzuzeigen. Lehnt <strong>die</strong> Vermieterin <strong>nicht</strong> in-


69<br />

nerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige <strong>die</strong> beabsichtigte Veränderung<br />

ab, so gilt ihre Zustimmung als erteilt. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Für <strong>die</strong><br />

im § 9 Abs. 1 und 2 MRG angeführten Veränderungsbedingungen und Veränderungsgründen<br />

kann <strong>die</strong> Zustimmung seitens der Vermieterin <strong>nicht</strong> verweigert werden.<br />

Handelt es sich aber um eine wesentliche Veränderung (Verbesserung), <strong>die</strong> <strong>nicht</strong> im<br />

§ 9 Abs. 2 MRG angeführt ist, so kann <strong>die</strong> Vermieterin ihre Zustimmung von der Verpflichtung<br />

der Mieterin zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bei der Zurückstellung<br />

des Mietgegenstandes abhängig machen.<br />

VI.<br />

UNTERMIETVERBOT:<br />

Der Mieterin ist es ausdrücklich untersagt, den Mietgegenstand weder entgeltlich<br />

noch unentgeltlich ganz oder teilweise Dritten zu <strong>über</strong>lassen.<br />

VII.<br />

KOMPENSATIONSVERZICHT<br />

Die Mieterin verzichtet ausdrücklich darauf, gegen <strong>die</strong> Forderungen der Vermieterin<br />

auf Zahlung des Mietentgeltes gem Punkt III. eigene Geldforderungen aufrechnungsweise<br />

einzuwenden oder das Mietentgelt, aus welchem Grunde immer, zurückzubehalten<br />

(dh zwischen der Vermieterin und der Mieterin wird ein Aufrechnungsverbot<br />

derart vereinbart, dass es der Mieterin <strong>nicht</strong> gestattet ist, mit behaupteten<br />

oder auch feststehenden Forderungen – gerichtlich oder außergerichtlich – der<br />

Mieterin gegen<strong>über</strong> dem Anspruch der Vermieterin auf den Mietzins, <strong>die</strong> Betriebskosten,<br />

etc, aufzurechnen).<br />

VIII.<br />

KOSTEN UND GEBÜHREN:<br />

Die Kosten der Vertragserrichtung und <strong>die</strong> Kosten der Vergebührung <strong>die</strong>ses Vertrages,<br />

sowie sämtliche damit zusammen hängende Kosten werden von der Mieterin<br />

getragen. Unbeschadet der gesetzlichen Solidarhaftung der Vertragsteile erklärt <strong>die</strong><br />

Mieterin <strong>die</strong> Vermieterin <strong>die</strong>sbezüglich völlig schad- und klaglos zu halten. Die Mieterin<br />

ist verpflichtet den gegenständlichen Vertrag innerhalb der gesetzlichen Frist beim<br />

Finanzamt zur Vergebührung anzuzeigen.<br />

IX.<br />

Rückgabe des Mietgegenstandes<br />

(1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mietgegenstand gereinigt und in<br />

gutem Zustand zurück zu stellen.


70<br />

(2) Wird bei Beendigung des Mietverhältnisses <strong>die</strong> Räumung und Rückgabe des<br />

Mietgegenstandes verzögert, so hat <strong>die</strong> Mieterin für <strong>die</strong> Dauer der Vorenthaltung,<br />

dh bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe, für jedes angefangene Monat<br />

eine Nutzungsentschädigung in Höhe des bisherigen Mietentgeltes gemäß<br />

Punkt III. zu bezahlen. Dar<strong>über</strong> hinaus haftet <strong>die</strong> Mieterin für alle weitergehenden<br />

Schäden oder Rechtsfolgen, <strong>die</strong> aus der Verzögerung der Räumung<br />

und Rückgabe erwachsen.<br />

X.<br />

SONSTIGES:<br />

a) In allen Streitfällen aus <strong>die</strong>sem Vertrag ist jenes Gericht zuständig, in dessen<br />

Sprengel der Vertragsgegenstand gelegen ist.<br />

b) Änderungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.<br />

c) Die Mieterin erklärt, <strong>die</strong> Hausordnung in allen Punkten genauestens einzuhalten.<br />

Sie ist ein wesentlicher Bestandteil <strong>die</strong>ses Mietvertrages.<br />

XI.<br />

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

(1) Der Bestand und <strong>die</strong> Wirksamkeit des vorliegenden Vertrages wird durch <strong>die</strong><br />

allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmunen desselben <strong>nicht</strong> berührt. Eine<br />

unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine andere, gültige<br />

und zulässige Bestimmung zu ersetzen, <strong>die</strong> dem wirtschaftlichen Zweck<br />

der wegfallenden Bestimmung am ehesten entspricht.<br />

(2) Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden Vertrages bedürfen zu ihrer<br />

Wirksamkeit der Schriftform. Auf jegliches Abgehen von der vorstehend vereinbarten<br />

Schriftform verzichten <strong>die</strong> Parteien im Voraus und unwiderruflich.<br />

(3) Dieser Mietvertrag kann <strong>nicht</strong> an einen etwaigen Rechtsnachfolger <strong>über</strong>tragen<br />

werden.<br />

(4) Die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> verpflichtet sich für <strong>die</strong> Dauer des Mietvertrages ihre<br />

Konzession für das Bestattergewerbe <strong>nicht</strong> an einen Dritten für den Standort<br />

Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> weiterzuverpachten. Des Weiteren verpflichtet sich <strong>die</strong><br />

Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> für <strong>die</strong> Dauer des Mietvertrages <strong>die</strong> Verabschiedungshalle<br />

<strong>nicht</strong> an einen Dritten zu vermieten.<br />

(5) Beide Teile verpflichten sich, dem anderen Teil alle Änderungen der eigenen<br />

Zustellanschriften unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.<br />

(6) Dieser Mietvertrag wird in zwei Ausfertigungen errichtet und gehört einer der<br />

Mieterin und einer der Vermieterin.<br />

<strong>Enns</strong>, am ___________________ <strong>Enns</strong>, am _____________________


Für <strong>die</strong> Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> unterfertigt Für <strong>die</strong> Firma Brixner GmbH:<br />

auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses<br />

vom 01.12.2005:<br />

Der Bürgermeister:<br />

71<br />

__________________________________ _____________________________<br />

Franz Stefan Karlinger Gabriele Brixner<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

Weiters stelle ich den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge<br />

beschließen, <strong>die</strong> Konzession zum Betrieb einer Leichenbestattung mit dem Standort<br />

in <strong>Enns</strong> bei der zuständigen Wirtschaftskammer für OÖ bis auf Weiteres ruhend zu<br />

melden.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 5<br />

Wohnungsangelegenheiten, Naturschutz- und örtliche Umweltfragen; Referent:<br />

STR Wolfgang Prinz<br />

Es liegen keine Tagesordnungspunkte zur Behandlung vor.<br />

zu 6<br />

Bauangelegenheiten, Verkehr, Straßenbau- u. -erhaltung;


72<br />

Referent: STR Helmut Käferböck<br />

zu 6.1<br />

Widmung von <strong>öffentliche</strong>n Gut der Straßenzüge Am Eichberg und Am Waldrand<br />

Vorlage: GG II/2005/0417/1<br />

Im Zuge der Erstellung der Bebauungspläne „Eichberg-Süd“ 21.02 und „Eichberg-<br />

Süd“ 21.03 und den Grundteilungsplänen wurde den Grundeigentümern gemäß § 16<br />

Abs. 2 der O.ö. Bauordnung vorgeschrieben, den Straßenzug Am Eichberg (Grst.<br />

1167/15) und den Straßenzug Am Waldrand (Grst. 1167/44) und <strong>die</strong> Grst. 1167/37<br />

und 1167/70 KG <strong>Enns</strong> frei von baulichen Anlagen in das <strong>öffentliche</strong> Gut zu <strong>über</strong>geben.<br />

Nachdem <strong>die</strong> Grundteilung Am Waldrand im Oktober 2005 grundbücherlich durchgeführt<br />

wurde, können somit <strong>die</strong> Straßenzüge Am Eichberg und Am Waldrand, als <strong>öffentliche</strong>s<br />

Gut verordnet werden.<br />

KUNDMACHUNG<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge nachstehend<br />

angeführte Verordnung beschließen:<br />

Gemäß § 94 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, idF. LGBl. 152/2001 wird<br />

kundgemacht:<br />

VERORDNUNG<br />

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> hat am 01. Dezember 2005 gemäß § 11<br />

Abs. 1 und 2 Oö. Straßengesetz 1991 idgF in Verbindung mit den §§ 40 Abs. 2 Z. 4<br />

und 43 Oö. Gemeindeordnung 1990 beschlossen:<br />

§ 1<br />

Die Gemeinde beabsichtigt <strong>die</strong> Straßenzüge Am Eichberg (Grst. 1167/15) und Am<br />

Waldrand (Grst. 1167/44) und <strong>die</strong> Grst. 1167/37 und 1167/70 KG <strong>Enns</strong> in das <strong>öffentliche</strong><br />

Gut zu <strong>über</strong>nehmen. Sie beginnen bei der Eichbergstraße, führen <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

Straßenzüge Am Waldrand und Am Eichberg und münden wieder in <strong>die</strong> Eichbergstraße.<br />

Diese Straße wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Gemeindestraße gemäß<br />

§ 8 Abs. 2 Z. 1 Oö. Straßengesetz 1991 eingereiht.<br />

Die Straße <strong>die</strong>nt vorwiegend der Aufschließung der an <strong>die</strong>ser Verkehrsfläche liegenden<br />

Grundstücke.<br />

§ 2<br />

Die genaue Lage <strong>die</strong>ser Straße ist aus dem Lageplan im Maßstab 1 : 3000 (gelb lasiert)<br />

zu ersehen, der beim Stadtamt <strong>Enns</strong> während der Amtsstunden von jedermann<br />

eingesehen werden kann und auch vor Erlassung <strong>die</strong>ser Verordnung durch vier Wochen<br />

im Stadtamt <strong>Enns</strong> zur <strong>öffentliche</strong>n Einsichtnahme aufgelegen ist.


73<br />

§ 4<br />

Diese Verordnung wird gemäß § 94 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 zwei Wochen<br />

kundgemacht und wird mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden<br />

Tag rechtswirksam.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 6.2<br />

Berufungsentscheidung; Hochradner (Ansuchen um Vereinigung von<br />

Grundstücken)<br />

Vorlage: GG II/2005/0427/1<br />

Die Ehegatten Ernst und Marianne Hochradner haben mit Eingabe vom 3.6.2005 ein<br />

Ansuchen um Vereinigung der Grundstücke 523/6, 595/8 und 595/9, alle KG Kristein<br />

mit Ihrer Liegenschaft in <strong>Enns</strong>, Kristein 33 gestellt.<br />

Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid des Bürgermeister der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong><br />

vom 9.8.2005 versagt.<br />

Die Versagung wurde wie folgt begründet:<br />

Gemäß § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO. sind Anträge auf Vereinigung<br />

von Grundstücken zu versagen, wenn sie <strong>nicht</strong> mit den Grundsätzen der<br />

Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar sind.<br />

Das Grundstück 523/6 KG Kristein ist im Flächenwidmungsplan als Wohngebiet gewidmet<br />

und weist eine eigenständige Erschließung vom südlich gelegenen Eschenweg<br />

auf. Dieses Grundstück bildet innerhalb des Eschenweges eine Baulücke inmitten<br />

einer Einfamilienhaussiedlung. Eine Baulücke ist eine in geschlossen bebauten<br />

Gebieten zwischen bebauten Grundstücken liegende unbebaute Grundfläche, <strong>die</strong> zur<br />

Sicherung der geordneten Bebauung des Gebietes bebaut werden sollte. Das<br />

Grundstück 523/6 KG Kristein ist unbebaut und wird derzeit als Wiese genutzt.<br />

Die Baufläche .42 (Objekt Kristein 33) wird von den Grundstücken 518, 595/8 und<br />

595/9 KG Kristein eingerahmt und aus nordwestlicher Richtung <strong>über</strong> den Kreuzungsbereich<br />

der Bundesstraße 1 mit der Volkersdorfer Landesstraße erschlossen. Diese


74<br />

Grundstücke sind im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Gemischtes Baugebiet<br />

ausgewiesen.<br />

Im Flächenwidmungsplan wurde durch <strong>die</strong> unterschiedliche Widmung <strong>die</strong> strukturellen<br />

Unterschiede der Grundflächen berücksichtigt – im Norden <strong>die</strong> Grundstücke 518,<br />

595/5, 595/8 und <strong>die</strong> Baufläche .42 KG Kristein entlang der verkehrsreichen Bundesstraße<br />

1 mit der Möglichkeit, neben den zumeist bestehenden Wohnobjekten auch<br />

<strong>nicht</strong> wesentlich störende Betriebe im gemischten Baugebiet anzusiedeln sowie im<br />

Süden das Grundstück 523/6 KG Kristein innerhalb eines als Wohngebiet ausgewiesenen<br />

Einfamilienhausgebietes mit bester Wohnqualität am östlichen Ende des Eschenweges,<br />

der eine Sackgasse bildet.<br />

Ein Abweisungsgrund für <strong>die</strong> beantragte Grundteilung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3<br />

OÖ. BauO. liegt dann vor, wenn das unbebaute Grundstück eine Baulücke im Sinn<br />

des § 27 Abs. 1 Z 3 OÖ. ROG. darstellt. Dies ist für das Grundstück 523/6 KG<br />

Kristein gegeben. Die im angeführten § 27 OÖ. ROG. angesprochene „Sicherung der<br />

geordneten Bebauung des Gebietes“ korreliert mit den nach § 5 OÖ. BauO. maßgeblichen<br />

„Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung“.<br />

Im Örtlichen Entwicklungskonzept der Stadt <strong>Enns</strong> wurde festgelegt, dass insbesondere<br />

Zonen, <strong>die</strong> durch Kanalisation, Wasserleitung und Straßen aufgeschlossen sind,<br />

bebaut und verdichtet werden sollen. Diese Kriterien werden vom Grundstück 523/6<br />

KG Kristein erfüllt. Eine Zusammenlegung der Grundstücke würde somit den Zielsetzungen<br />

des Stadtentwicklungskonzeptes widersprechen.<br />

Die Vereinigung zielt offensichtlich darauf ab, durch <strong>die</strong> Löschung der Parzelle 523/6<br />

KG Kristein und den Zuschlag <strong>die</strong>ser Fläche zum bebauten Grundstück Nr. 518 KG<br />

Kristein, <strong>die</strong> Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen für <strong>die</strong> Parzelle 523/6 KG<br />

Kristein zu verhindern.<br />

Die beiden Grundstücke bilden aber keine untrennbare wirtschaftliche Einheit und<br />

erfüllen <strong>die</strong> Anforderungskriterien an eigenständige Bauplätze.<br />

Die Grundeigentümer haben bereits gegen <strong>die</strong> Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen<br />

gemäß § 27 Oö. ROG. für das Grundstück 523/6 KG Kristein Berufung und<br />

Vorstellung erhoben. Mit Bescheid der Baurechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung<br />

vom 8. April 2004 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben.<br />

Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> vom 9.8.2005<br />

haben <strong>die</strong> Ehegatten Hochradner innerhalb offener Frist folgende Berufung eingebracht:<br />

Berufung<br />

Wir beantragen, unserem Ansuchen vom 3.6.2005 zuzustimmen, da <strong>die</strong> im Bescheid<br />

angeführten Punkte in der Begründung auch nach einer Zusammenlegung erfüllt<br />

werden. Das Grundstück 523/6 entspricht in seiner jetzigen Form (lt. beil. Lageplan<br />

geht ein Streifen des an der B1 gelegenen bebauten Grundstücks 518 bis zum E-


75<br />

schenweg zurück) <strong>nicht</strong> einer Bauparzelle und muss im Fall einer Bebauung geeignet<br />

parzelliert werden. Zur Zeit wird <strong>nicht</strong> nur das Grundstück 523/6 sondern auch, um<br />

ein rechteckiges Feld zu erhalten, Teile des Grundstücks 518 landwirtschaftlich genutzt.<br />

Die beiden Grundstücke bilden somit eine untrennbare wirtschaftliche Einheit,<br />

da das Grundstück 523/6 in seiner jetzigen Form so <strong>nicht</strong> bewirtschaftet werden<br />

könnte.<br />

Zu unserem „offensichtlichen Ziel“, eine Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen<br />

für <strong>die</strong> Parzelle 523/6 zu verhindern, möchten wir darauf hinweisen, dass es sich bei<br />

unserem Hauptgebäude auf der Parzelle 518, das uns im Falle der Zusammenlegung<br />

von den Aufschließungskosten befreien würde, <strong>nicht</strong> um ein Einfamilienhaus, sondern<br />

um ein Objekt in der Größe von 771 m² zuzüglich Garagen handelt. Für das gesamte<br />

Gebäude, das etwa <strong>die</strong> Größe von fünf bis sechs Einfamilienhäusern entspricht,<br />

wurden von uns zur Gänze Aufschließungsbeiträge geleistet.<br />

Detail am Rande: In unserem Objekt ist zur Zeit noch <strong>die</strong> Fa. Hotelwäsche Müller<br />

eingemietet, <strong>die</strong> in Kürze im Schloss <strong>Enns</strong>egg Büroräume in der Größe von ca. 400<br />

m² beziehen wird und dadurch auch zum Mieter der Stadt <strong>Enns</strong> wird. Diese Firma<br />

hätte sich ohne unseren persönlichen Einsatz niemals in <strong>Enns</strong> angesiedelt.<br />

Wir ersuchen, auf Grund <strong>die</strong>ser Aspekte unserem Antrag auf Zusammenlegung der<br />

Grundstücke zuzustimmen – Vielen Dank im Voraus.<br />

Stellungnahme der Baubehörde zu den Berufungspunkten:<br />

Nach Genehmigung der beantragten Grundstücksvereinigung würde <strong>die</strong> bebaute<br />

Liegenschaft Kristein 33 eine Fläche von 10.009 m² einnehmen und wäre außerdem<br />

nach den gesetzlichen Bestimmungen der Begriff Baulücke <strong>nicht</strong> mehr zutreffend.<br />

Von der Familie Hochradner wurde auch keine Begründung für das Ansuchen einer<br />

Grundstücksvereinigung angegeben, sodass als einziger plausibler Grund der Entfall<br />

einer Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen für <strong>die</strong> Parzelle 523/6 übrigbleibt.<br />

Die in der Berufung angegebene untrennbare wirtschaftliche Einheit beider<br />

Grundstücke ist ebenfalls <strong>nicht</strong> nachvollziehbar. Beide Grundstücke bilden zwar<br />

weitgehend eine wirtschaftliche Einheit, <strong>die</strong> allerdings <strong>nicht</strong> untrennbar ist.<br />

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10.6.2002, Zl.<br />

2001/17/0206-7 zum Begriff „untrennbare wirtschaftliche Einheit“ Stellung bezogen<br />

und festgestellt, dass eine wirtschaftliche Einheit von Grundstücken dann gebildet<br />

wird, wenn sie durch einen Widmungsakt des Eigentümers und dessen ausschließendem<br />

Vollzug in der Lebenswirklichkeit einer gemeinsamen wirtschaftlichen Nutzung<br />

zugeführt werden.<br />

Eine untrennbare wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 25 Abs. 3 Z 3 O.ö. ROG liegt<br />

vor, wenn <strong>die</strong> vom Eigentümer einmal begründete gemeinsame Nutzung der in Rede<br />

stehenden Grundstücke <strong>nicht</strong> ohne wesentlichen wirtschaftlichen Schaden wiederum<br />

aufgehoben werden kann.


76<br />

Die Frage der Untrennbarkeit der wirtschaftlichen Einheit ist daher danach zu beurteilen,<br />

ob der Wert des Unternehmens, zu dem das in Streit stehende unbebaute<br />

Grundstück zählt, im Fall des Ausscheidens desselben aus dem Betriebsvermögen<br />

stärker sinken würde als es dem Verkehrswert des in Rede stehenden Grundstückes<br />

entspricht.<br />

Der Schwerpunkt der Beurteilung hat sich im Sinne des Erkenntnisses auf wirtschaftliche<br />

Gesichtspunkte zu richten, dahingehend, ob <strong>die</strong> bereits begründete gemeinsame<br />

Nutzung der beiden Grundstücke ohne wesentliche finanziellen Nachteil wieder<br />

aufgehoben werden kann.<br />

Alle oben angeführten Festlegungen des VwGH treffen für <strong>die</strong>sen Fall <strong>nicht</strong> zu. Das<br />

betroffene Grundstück wird landwirtschaftlich genutzt (Wiese), <strong>die</strong> Aufhebung einer<br />

gemeinsamen Nutzung ist daher ohne jeden finanziellen Aufwand jederzeit wieder<br />

herzustellen.<br />

Weiters wird festgestellt, dass <strong>die</strong> Familie Hochradner für ihr Objekt Kristein 33 (.42)<br />

keine wie in der Berufung angeführt, Aufschließungsbeiträge, sondern Kanal- und<br />

Wasseranschlussgebühren bezahlt hat.<br />

Zur Anmerkung, dass Anschlussgebühren in einer Höhe bezahlt wurden, welche 5<br />

bis 6 Einfamilienhäusern entspricht, ist festzustellen, dass besagtes Objekt .42 auf<br />

einem Grundstück im Ausmaß von 5.019 m² situiert ist, was einer Dimension von<br />

üblicherweise mehr als 6 Einfamilienhäusern entspricht.<br />

Im übrigen wurden in der Berufung keine gegen<strong>über</strong> dem Versagungsbescheid neuen<br />

Aspekte aufgezeigt. Auf alle Punkte wurde ausreichend eingegangen. Diesbezügliche<br />

Ergänzungen sind daher <strong>nicht</strong> erforderlich.<br />

Gemäß den Bestimmungen des AVG 1991 idgF. hat der Gemeinderat als Berufungsbehörde<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong>se Berufung zu entscheiden.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

vorgetragene Berufung folgenden Bescheid erlassen:<br />

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 idgF. ergeht <strong>über</strong> <strong>die</strong>se Berufung folgender<br />

Spruch:<br />

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> hat in seiner Sitzung am 1.12.2005 entschieden,<br />

dass gemäß § 66 (4) AVG 1991, BGBl. 357/1990 der Berufung der Ehegatten<br />

Ernst und Marianne Hochradner vom 30.8.2005 keine Folge gegeben wird.<br />

Beratung<br />

Abstimmung


77<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Bürgermeister Franz Stefan Karlinger erklärt sich für befangen.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

Beilage 13 - Plan<br />

DRINGLICHKEITSANTRAG<br />

DA - 3,5t Gewichtsbeschränkung Enghagner Straße<br />

Vorlage: GG I/2005/0594/1<br />

Am 19. Dezember 2005 wird ein Teilstück der B1 Nordumfahrung für den Verkehr<br />

freigegeben.<br />

Da unter Umständen damit gerechnet werden muss, dass nach der Öffnung des<br />

Teilstückes ein Teil des Schwerverkehrs eventuell auf <strong>die</strong> Enghagner Straße ausweichen<br />

wird, wird von der Gemeindevertretung als Hilfestellung für <strong>die</strong> Bewohner des<br />

betroffenen Straßenzuges eine 3,5t Gewichtsbeschränkung ausgenommen Anliegerverkehr<br />

und landwirtschaftliche Fahrzeuge bis zur Kreuzung mit der Mauthausner<br />

Straße / Industriehafenstraße befürwortet und <strong>die</strong> raschestmögliche Umsetzung angestrebt.<br />

Der <strong>die</strong>sbezügliche Antrag an <strong>die</strong> zuständige Behörde (BH LL) soll umgehend eingereicht<br />

werden.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge beschließen,<br />

eine 3,5t Gewichtsbeschränkung – ausgenommen Anliegerverkehr und landwirtschaftliche<br />

Fahrzeuge- auf der Enghagner Straße von der Abfahrt der B1 Nordumfahrung<br />

bis zur Kreuzung mit der Mauthausner Straße / Industriehafenstraße zu<br />

erlassen, um einer eventuellen Zunahme des Schwerverkehrs aufgrund der Teilfreigabe<br />

der Umfahrung entgegenzuwirken.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 7


78<br />

Örtliche Raumplanung, Wasser- und Abfallwirtschaft;<br />

Referent: Vbgm Harald Weingartner<br />

zu 7.1<br />

Wasser- und Kanalgebührenänderung; Erhöhung der Mindestanschlussgebühren<br />

Vorlage: GG III/2005/0163/1<br />

Gemäß den Bestimmungen des Voranschlagserlasses der Oö. Landesregierung vom<br />

09.11.2004 betragen <strong>die</strong> Mindestanschlussgebühren ab 1. Jänner 2006<br />

� bei Wasserversorgungsanlagen € 1.580,00, bisher € 1.535,00 und<br />

� bei Abwasserbeseitigungsanlagen € 2.635,00, bisher € 2.558,00.<br />

Diese Mindestanschlussgebühren dürfen aufgrund der Förderungsrichtlinien der Oö.<br />

Landesregierung <strong>nicht</strong> unterschritten werden.<br />

Grundsätzlich haben alle Oö. Gemeinden <strong>die</strong> Mindestgebühren festzusetzen.<br />

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> hat daher <strong>die</strong> Aufgabe, <strong>die</strong> Mindestanschlussgebühr<br />

laut Voranschlagserlasses der Oö. Landesregierung zu beschließen.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge als zuständiges<br />

Organ <strong>die</strong> beiliegende Wasser- und Kanalgebührenordnung, gültig ab<br />

01.01.2006, beschließen.<br />

KUNDMACHUNG<br />

Gemäß § 94 Abs.1 der OÖ.Gemeindeordnung 1990, LGBl.Nr.91/1990 in der Fassung<br />

LGBl. Nr. 8/2005, wird nachstehende<br />

VERORDNUNG<br />

des Gemeinderates der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> vom 01. Dezember 2005 <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

Neuerlassung der<br />

K A N A L G E B Ü H R E N O R D N U N G<br />

für <strong>die</strong> Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> kundgemacht.<br />

Auf Grund der Bestimmungen des § 15 Abs.3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes<br />

2005, BGBl.Nr.156/2004 i.V. m. § 1 lit. b Interessentenbeiträge - Gesetz 1958,<br />

LGBl.Nr.28/1958 idgF., wird verordnet:<br />

§ 1


79<br />

ANSCHLUSSGEBÜHR<br />

1) Für den Anschluss bebauter oder unbebauter Grundstücke an das <strong>öffentliche</strong> Kanalnetz<br />

ist zur teilweisen Deckung der Baukosten der Abwasserbeseitigungsanlage<br />

eine Anschlussgebühr zu entrichten.<br />

2) Die Anschlussgebühr beträgt ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der<br />

nachstehenden festgelegten Abschläge für jeden Quadratmeter bebauter Fläche<br />

des an das <strong>öffentliche</strong> Kanalnetz angeschlossenen Gebäudes (Bauwerkes) .. €<br />

18,58<br />

jedoch mindestens pro Anschluss ........................................................€ 2.635,00<br />

Für befestigte Flächen bei Tankstellen und für befestigte Flächen, <strong>die</strong> größer als<br />

50 m² sind oder für mehr als 2 Parkplätze pro Haushalt errichtet werden und an<br />

das<br />

<strong>öffentliche</strong> Kanalnetz angeschlossen sind, beträgt <strong>die</strong> Kanalanschlussgebühr ohne<br />

Umsatzsteuer pro m² befestigter Fläche .................................................... € 4,89<br />

Bei unbebauten Grundstücken beträgt <strong>die</strong> Anschlussgebühr ohne Umsatzsteuer<br />

für eine Einmündungsstelle für jeden laufenden Meter der an der Anschlussstelle<br />

an den<br />

<strong>öffentliche</strong>n Kanal zugekehrten Grundstücksseite.................................... € 53,64<br />

mindestens jedoch ...............................................................................€ 1.370,16<br />

3) Die Bemessungsgrundlage bildet bei eingeschossiger Bebauung <strong>die</strong> Quadratmeteranzahl<br />

der bebauten Fläche, bei mehrgeschossiger Bebauung <strong>die</strong> Summe der<br />

bebauten Fläche der einzelnen Geschosse jener Bauwerke, <strong>die</strong> einen unmittelbaren<br />

Anschluss an das <strong>öffentliche</strong> Kanalnetz aufweisen. Die errechnete Bemessungsgrundlage<br />

ist auf volle Quadratmeter abzurunden. Dachräume, Dach- und<br />

Kellergeschosse werden in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts-<br />

oder Betriebszwecke benützbar ausgebaut sind. Nebengebäude sind nur<br />

dann zu berücksichtigen, wenn sie mit dem an das <strong>öffentliche</strong> Kanalnetz angeschlossenen<br />

Gebäude baulich verbunden sind, ausgenommen landwirtschaftlichen<br />

Zwecken <strong>die</strong>nende Gebäudeteile.<br />

4) Die einzelnen Abschläge werden wie folgt festgesetzt:<br />

a) Ein 80 %iger Abschlag von der Bemessungsgrundlage wird gewährt:<br />

Für alle rein landwirtschaftlichen Zwecken <strong>die</strong>nenden Gebäude und Gebäudeteile<br />

(einschließlich der Einstellräume für landwirtschaftliche Geräte und Maschinen),<br />

soweit von <strong>die</strong>sem keine anderen als Dachabwässer anfallen.<br />

b) Ein 50 %iger Abschlag von der Bemessungsgrundlage wird gewährt:<br />

1. Für alle rein gewerblichen Lagerzwecken <strong>die</strong>nenden Gebäude, soweit von <strong>die</strong>sen<br />

keine anderen als Oberflächen-(Dach) abwässer anfallen. Als Gebäude, welche<br />

ge-werblichen Lagerzwecken <strong>die</strong>nen, gelten jene, in welchen Waren gelagert<br />

werden, <strong>die</strong> dort keinem Fertigungsprozeß unterworfen sind. Die Abschläge finden<br />

auch auf Zu- und Anbauten, auch wenn <strong>die</strong>se <strong>nicht</strong> mit Feuermauern vom Hauptgebäude<br />

getrennt sind, Anwendung.<br />

2. Für Turn- und Sporthallen, Kirchen, Kulturheime und dgl.;


80<br />

3. Für Räume, in denen Maschinen und Geräte zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten<br />

eingestellt sind.<br />

4. Garagen (Fahrzeugeinstellräume) in gewerblicher und privater Verwendung.<br />

c) Ein 30 %iger Abschlag von der Bemessungsgrundlage wird gewährt:<br />

Für alle zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten <strong>die</strong>nenden Gebäude (z.B. Elektro-,<br />

Metall-, Holz- und sonstige Erzeugungs-, oder Be- und Verarbeitungsbetriebe,<br />

KFZ-Fachwerkstätten) einschließlich baulich angeschlossenen Gebäudeteilen,<br />

soweit ge-werblichen Lagerzwecken <strong>die</strong>nende Einzelräume in den Obergeschossen,<br />

aus welchen außer den Dachabwässern und den Abwässern aus den sanitären<br />

Anlagen keine sonstigen Abwässer anfallen.<br />

5) Bei nachträglicher Abänderung der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende<br />

Kanalanschlussgebühr zu entrichten, <strong>die</strong> im Sinne der obigen Bestimmungen<br />

mit<br />

folgender Maßgabe errechnet wird;<br />

a) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, so ist von der<br />

ermittelten Kanalanschlussgebühr <strong>die</strong> nach <strong>die</strong>ser Gebührenordnung für das<br />

betreffende Grundstück sich ergebende Kanalanschlussgebühr abzusetzen, wenn<br />

für den Anschluss des betreffenden unbebauten Grundstückes seinerzeit eine Kanalanschlussgebühr<br />

oder ein Entgelt für den Anschluss an <strong>die</strong> Abwasserbeseitigungsanlage<br />

entrichtet wurde;<br />

b) bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder<br />

Umbau sowie bei Neubau nach Abbruch ist <strong>die</strong> Kanalanschlussgebühr in dem<br />

Umfang zu<br />

entrichten, als gegen<strong>über</strong> dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage<br />

gemäß Abs. 3 gegeben ist. Die Ergänzungsgebühr ist <strong>über</strong><strong>die</strong>s<br />

nur soweit zu entrichten, als <strong>die</strong> der Mindestanschlussgebühr entsprechende<br />

Fläche <strong>über</strong>schritten wird.<br />

c) eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlussgebühren auf Grund einer<br />

Neuberechnung nach <strong>die</strong>sem Absatz findet <strong>nicht</strong> statt.<br />

§ 2<br />

VORAUSZAHLUNG AUF DIE KANAL-ANSCHLUSSGEBÜHR<br />

1) Die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> ist berechtigt, von den zum Anschluss Verpflichteten eine<br />

Vorauszahlung auf <strong>die</strong> zu entrichtende Kanalanschlussgebühr einzuheben. Die<br />

Vorauszahlung beträgt 80 v.H. jenes Betrages, der von dem betreffenden<br />

Grundstückseigentümer oder Anrainer unter Zugrundelegung der Verhältnisse im<br />

Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung als Kanalanschlussgebühr zu entrichten<br />

wäre.<br />

Geleistete Vorauszahlungen sind zu jenem Wert anzurechnen, der sich aus der<br />

Berücksichtigung der in den Ouadratmetersatz eingeflossenen Preissteigerungskomponente<br />

gegen<strong>über</strong> dem zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung


kalkulierten Quadratmetersatz ergibt.<br />

81<br />

2) Die Vorauszahlungen können nach Baubeginn des gegenständlichen<br />

gemeindeeigenen <strong>öffentliche</strong>n Kanalnetz bescheidmäßig vorgeschrieben werden.<br />

Die Vorauszahlung ist innerhalb eines Monates nach Zustellung <strong>die</strong>ses Bescheides<br />

fällig.<br />

3) Ergibt sich bei der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühren, daß <strong>die</strong> von dem<br />

betreffenden Grundstückseigentümer oder Anrainer bereits geleistete Vorauszahlung<br />

<strong>die</strong> vorzuschreibende Kanalanschlussgebühr <strong>über</strong>steigt, so hat <strong>die</strong> Stadtgemeinde<br />

<strong>Enns</strong> den Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen ab der Vorschreibung<br />

der<br />

Kanalanschlussgebühr von Amts wegen zurückzuzahlen.<br />

4) Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlungen <strong>die</strong> Verhältnisse derart, dass <strong>die</strong><br />

Pflicht zur Entrichtung einer Kanalanschlussgebühr voraussichtlich <strong>über</strong>haupt<br />

<strong>nicht</strong> entstehen wird, so hat <strong>die</strong> Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> <strong>die</strong> Vorauszahlung innerhalb<br />

von vier<br />

Wochen ab der maßgeblichen Änderung, spätestens aber innerhalb von vier Wochen<br />

ab Fertigstellung des gemeindeeigenen Kanalnetzes, verzinst mit 2 v.H. pro<br />

Jahr ab Leistung der Vorauszahlung, von Amts wegen zurückzuzahlen.<br />

§ 3<br />

KANALBENÜTZUNGSGEBÜHREN<br />

1) Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben eine Kanalbenützungsgebühr<br />

zu entrichten. Diese beträgt ohne Umsatzsteuer € 2,92 je m³<br />

des aus dem <strong>öffentliche</strong>n Leitungsnetz der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> und aus Eigenversorgungsanlagen<br />

entnommenen Wassers.<br />

2) Grundstückseigentümer, <strong>die</strong> ihren Wasserbedarf ganz oder teilweise aus Eigenversorgungsanlagen<br />

decken, haben <strong>die</strong> den Eigenversorgungsanlagen und als<br />

Abwässer dem <strong>öffentliche</strong>n Kanal zugeführten Mengen(m³) der Stadtgemeinde<br />

<strong>Enns</strong> bis 31.12. jeden Jahres einzubekennen. Wenn Grundstückseigentümer <strong>die</strong>ser<br />

Verpflichtung <strong>nicht</strong> vollständig nachkommen oder Zweifel an der Richtigkeit<br />

der abgegebenen Erklärung bestehen oder <strong>die</strong> hiezu vorgelegten Unterlagen unvollständig<br />

sind, kann <strong>die</strong> Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> von amtswegen <strong>die</strong> dem <strong>öffentliche</strong>n<br />

Kanal zugeführten Abwassermengen bemessen. Die Beschaffung der Unterlagen<br />

für <strong>die</strong> Bemessung der Abwassermengen liegt in <strong>die</strong>sem Fall im Ermessen<br />

der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong>.<br />

3) Erwerbsgärtnereien kann auf Ansuchen eine Ermäßigung der Kanalbenützungsgebühr<br />

gewährt werden.<br />

4) Für Gebäude, <strong>die</strong> an das Städtische Wasserleitungsnetz angeschlossen sind, für<br />

<strong>die</strong> jedoch keine Wasserbezugsgebühr zu entrichten ist und daher auch keine<br />

Messung des Verbrauches erfolgt, ist <strong>die</strong> Kanalbenützungsgebühr unter Heranziehung<br />

von Vergleichsobjekten festzusetzen.


82<br />

§ 4<br />

ENTSTEHEN DES ABGABENANSPRUCHES<br />

1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanalanschlussgebühr entsteht mit dem<br />

Zeitpunkt des Anschlusses eines Grundstückes an <strong>die</strong> gemeindeeigene<br />

Abwasserbeseitigungsanlage.<br />

2) Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr nach<br />

§ 1, Abs.4 lit. a oder b entsteht mit der Vollendung der Bauarbeiten.<br />

3) Die Kanalbenützungsgebühr ist vierteljährlich und zwar jeweils am 15.Feber,<br />

15.Mai, 15.August und 15.November in der Höhe von 25 % des Vorjahresbetrages<br />

zu<br />

entrichten, wobei mit 1.Jänner des Folgejahres für das Vorjahr eine Jahresabrechnung<br />

erfolgt. Eine eventuelle sich auf Grund der Gesamtabrechnung ergebende<br />

Nachtragsgebühr ist innerhalb eines Monates nach Vorschreibung fällig.<br />

4) Die Vierteljahresteilzahlungen an Kanalbenützungsgebühr nach Abs.3 für Neuanschlüsse<br />

sind auf Grund gleichartiger Anschlüsse zu schätzen.<br />

5) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der an <strong>die</strong> <strong>öffentliche</strong> Kanalanlage<br />

angeschlossenen Liegenschaft.<br />

§ 5<br />

BEREITSTELLUNGSGEBÜHR<br />

Für <strong>die</strong> Bereitstellung des Kanalanschlusses wird für angeschlossenen aber unbebaute<br />

Grundstücke eine jährliche Kanalbereitstellungsgebühr erhoben. Gebührenpflichtig<br />

ist der Eigentümer des an den <strong>öffentliche</strong>n Kanalnetz angeschlossenen,<br />

jedoch unbebauten Grundstückes.<br />

§ 6<br />

AUSMASS DER BEREITSTELLUNGSGEBÜHR<br />

Die Bereitstellungsgebühr beträgt für Gründstücke € 0,15 pro angefangenen m²<br />

jährlich.<br />

§ 7


83<br />

UMSATZSTEUER<br />

Zu den angeführten Gebührensätzen ist <strong>die</strong> gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen<br />

.<br />

§ 8<br />

PRIVATRECHTLICHE VEREINBARUNGEN<br />

Durch <strong>die</strong>se Verordnung wird der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen <strong>nicht</strong><br />

ausgeschlossen.<br />

§ 9<br />

INKRAFTTRETEN<br />

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt<br />

<strong>die</strong> vom Gemeinderat beschlossene Verordnung vom 10.12.2004 außer Kraft.<br />

Franz Stefan Karlinger e.h.<br />

Bürgermeister<br />

KUNDMACHUNG<br />

Gemäß § 94 der OÖ. Gemeindeordnung 1990, LGBl.Nr.91/1990, in der .Fassung<br />

LGBl.8/2005 , wird nachstehende<br />

VERORDNUNG<br />

des Gemeinderates der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> vom 01. Dezember 2005 <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

Neuerlassung der<br />

W A S S E R G E B Ü H R E N 0 R D N U N G<br />

für <strong>die</strong> Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> kundgemacht.<br />

Auf Grund der Bestimmungen des § 15 Abs.3 Z.4 des Finanzausgleichsgesetzes<br />

2005, BGBl.Nr. 156/2004 i.V.m, .§ 1 lit. a. Interessentenbeiträge-Gesetz 1958<br />

LGBl.Nr.28/1958 idgF. wird verordnet:<br />

§ 1<br />

Anschlussgebühr<br />

Für den Anschluss von Grundstücken an <strong>die</strong> gemeinnützige, <strong>öffentliche</strong> Wasserversorgungsanlage<br />

der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> (im folgenden Wasserversorgungsanlage<br />

genannt) wird eine Wasserleitungsanschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig<br />

ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke bzw. der angeschlossenen<br />

Gebäude.


84<br />

§ 2<br />

Ausmaß der Wasseranschlussgebühr<br />

1) Die Wasserleitungsanschlussgebühr beträgt ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung<br />

nachstehend festgelegter Abschläge für bebaute Grundstücke je<br />

Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2, € 11,14<br />

mindestens aber € 1.580,--.<br />

2) Die Bemessungsgrundlage bildet bei eingeschossiger Bebauung <strong>die</strong> Quadratmeteranzahl<br />

der bebauten Fläche, bei mehrgeschossiger Bebauung <strong>die</strong> Summe der<br />

bebauten Fläche der einzelnen Geschosse jener Bauwerke, <strong>die</strong> einen unmittelbaren<br />

Anschluss an das <strong>öffentliche</strong> Netz aufweisen. Die errechnete Bemessungsgrundlage<br />

ist auf volle Quadratmeter abzurunden. Dachräume, Dach und Kellergeschosse<br />

werden in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-Geschäfts-<br />

oder Betriebszwecke benützbar ausgebaut sind. Nebengebäude sind nur dann zu<br />

berücksichtigen, wenn sie mit dem an <strong>die</strong> <strong>öffentliche</strong> Wasserversorgungsanlage<br />

angeschlossenen Gebäude baulich verbunden sind, ausgenommen landw. Zwecken<br />

<strong>die</strong>nende Gebäudeteile.<br />

3) Die Wasseranschlussgebühr für unbebaute Grundstücke beträgt ohne Umsatzsteuer<br />

für jeden laufenden Meter der an der Anschlussstelle an das <strong>öffentliche</strong><br />

Wasserleitungsnetz zugekehrten Grundstücksseite € 26,97<br />

mindestens jedoch € 810,51<br />

4) Die einzelnen Abschläge werden wie folgt festgesetzt:<br />

a) Ein 80 %iger Abschlag von der Bemessungsgrundlage wird gewährt:<br />

Für alle rein landwirtschaftlichen Zwecken <strong>die</strong>nenden Gebäude und Gebäudeteile<br />

(einschließlich der Einstellräume für landwirtschaftliche Geräte und Maschinen).<br />

b) Ein 50 %iger Abschlag von der Bemessungsgrundlage wird gewährt:<br />

1. Für alle rein gewerblichen Lagerzwecken <strong>die</strong>nenden Gebäude, soweit in <strong>die</strong>sen<br />

nur <strong>die</strong> sanitären Anlagen für <strong>die</strong> Beschäftigten untergebracht sind und ein<br />

sonstiger Verbrauch <strong>nicht</strong> gegeben ist. Als Gebäude, welche gewerblichen Lagerzwecken<br />

<strong>die</strong>nen, gelten jene, in welchen Waren gelagert werden, <strong>die</strong> dort keinem<br />

Fertigungsprozess unterworfen sind. Die Abschläge finden auch auf Zu- und<br />

Anbauten, auch wenn <strong>die</strong>se <strong>nicht</strong> mit Feuermauern vom Hauptgebäude getrennt<br />

sind, Anwendung.<br />

2. Für Turn- und Sporthallen, Kirchen, Kulturheime und dergleichen.<br />

3. Für Räume, in denen Maschinen und Geräte zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten<br />

eingestellt sind.<br />

4. Garagen (Fahrzeugeinstellräume) in gewerblicher und privater Verwendung.<br />

c) Ein 30 %iger Abschlag von der Bemessungsgrundlage wird gewährt:<br />

Für alle zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten <strong>die</strong>nenden Gebäude (zB. Elektro-<br />

Metall-, Holz und sonstige Erzeugungs- oder Be-und Verarbeitungsbetriebe, KFZ-<br />

Werkstätten) einschließlich baulich angeschlossenen Gebäudeteilen, sowie gewerblichen<br />

Lagerzwecken <strong>die</strong>nenden Einzelräume in den Obergeschossen, aus<br />

welchen außer den Dachabwässern und den Abwässern aus den sanitären Anlagen<br />

keine sonstigen Abwässer anfallen.<br />

5) Bei nachträglicher Abänderung der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende<br />

Wasserleitungsanschlussgebühr zu entrichten, <strong>die</strong> im Sinne der obigen<br />

Bestimmungen mit folgender Maßnahme errechnet wird:


85<br />

a) wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, so ist von der<br />

ermittelten Wasserleitungs-Anschlussgebühr <strong>die</strong> nach <strong>die</strong>ser Gebührenordnung<br />

für das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Wasserleitungs-<br />

Anschlussgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluss des betreffenden unbebauten<br />

Grundstückes seinerzeit eine Wasserleitungs-Anschlussgebühr oder ein<br />

Entgelt für den Anschluss an <strong>die</strong> Wasserversorgungsanlage entrichtet wurde;<br />

b) bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder<br />

Umbau sowie bei Neubau nach Abbruch ist <strong>die</strong> Wasserleitungsanschlussgebühr<br />

in dem Umfang zu entrichten, als gegen<strong>über</strong> dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung<br />

der Berechnungsgrundlage gemäß Abs.2 gegeben ist. Eine Ergänzungsgebühr<br />

ist <strong>über</strong><strong>die</strong>s nur soweit zu entrichten, als <strong>die</strong> der Mindestanschlussgebühr<br />

entsprechende Fläche <strong>über</strong>schritten wird.<br />

c) eine Rückzahlung bereits entrichteter Wasserleitungs-Anschlussgebühren auf<br />

Grund einer Neuberechnung nach <strong>die</strong>sem Absatz findet <strong>nicht</strong> statt.<br />

§ 3<br />

Vorauszahlung auf <strong>die</strong> Wasserleitungs-Anschlussgebühr<br />

1) Die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> ist berechtigt, von den zum Anschluss Verpflichteten eine<br />

Vorauszahlung auf <strong>die</strong> zu entrichtende Wasserleitungs-Anschlussgebühr einzuheben.<br />

Die Vorauszahlung beträgt 80 v.H. jenes Betrages, der von dem betreffenden<br />

Grundstückseigentümer oder Anrainer unter Zugrundelegung der Verhältnisse<br />

im Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung als Wasserleitungs-<br />

Anschlussgebühr zu entrichten wäre.<br />

Geleistete Vorauszahlungen sind zu jenem Wert anzurechnen, der sich aus der<br />

Berücksichtigung der in den Quadratmetersatz eingeflossenen Preissteigerungskomponente<br />

gegen<strong>über</strong> dem zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung<br />

kalkulierten Quadratmetersatz ergibt.<br />

2) Die Vorauszahlungen können nach Baubeginn der gegenständlichen gemeindeeigenen,<br />

<strong>öffentliche</strong>n Wasserversorgungsanlage bescheidmäßig vorgeschrieben<br />

werden. Die Vorauszahlung ist innerhalb eines Monates nach Zustellung <strong>die</strong>ses<br />

Bescheides fällig.<br />

3) Ergibt sich bei der Vorschreibung der Wasserleitungs-Anschlussgebühr, dass <strong>die</strong><br />

von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Anrainer bereits geleistete<br />

Vorauszahlung <strong>die</strong> vorzuschreibende Wasserleitungs-Anschlussgebühr <strong>über</strong>steigt,<br />

so hat <strong>die</strong> Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> den Unterschiedsbetrag innerhalb von<br />

zwei Wochen ab der Vorschreibung der Wasserleitungs-Anschlussgebühr von<br />

Amts wegen zurückzuzahlen.<br />

4) Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlungen <strong>die</strong> Verhältnisse derart, daß <strong>die</strong><br />

Pflicht zur Entrichtung einer Wasserleitungs-Anschlussgebühr voraussichtlich <strong>über</strong>haupt<br />

<strong>nicht</strong> entstehen wird, so hat <strong>die</strong> Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> <strong>die</strong> Vorauszahlung<br />

innerhalb von vier Wochen ab der maßgeblichen Änderung, spätestens aber innerhalb<br />

von vier Wochen ab Fertigstellung der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage<br />

verzinst mit 2 v.H. pro Jahr ab Leistung der Vorauszahlung von<br />

Amts wegen zurückzuzahlen.<br />

§ 4<br />

Wasserbezugsgebühren


86<br />

1) Der Eigentümer der an <strong>die</strong> Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke<br />

haben für den Wasserbezug eine Wassergebühr zu entrichten. Diese beträgt<br />

bei der Messung des Wasserverbrauches mit Wasserzählern<br />

pro Kubikmeter € 1,26 ohne Umsatzsteuer.<br />

2) Wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist <strong>die</strong> verbrauchte Wassermenge<br />

zu schätzen. Die Schätzung des Wasserverbrauches ist insbesondere<br />

auf den Wasserverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres und auf etwa<br />

geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen.<br />

3) Für Grundstücke, deren Wasserverbrauch durch Zähler <strong>nicht</strong> erfasst werden<br />

kann, wird eine Pauschale ohne Umsatzsteuer in der nachstehenden Höhe festgesetzt:<br />

je Person und Vierteljahr.................................................... € 11.67<br />

zuzüglich für Bäder je Person und Vierteljahr € 5,83<br />

§ 5<br />

Zählergebühr<br />

Für <strong>die</strong> von der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> beigestellten<br />

Wasserzähler ist eine vierteljährliche Gebühr ohne Umsatzsteuer in der nachstehenden<br />

Höhe zu entrichten<br />

Wasserzähler der Nenngröße bis<br />

3 m³ € .......2,69<br />

7 m³ € .......4,10<br />

20 m³ € .....16,50<br />

50 m³ € .....32,30<br />

65 m³ € .....33,17<br />

80 m³ € .....37,32<br />

lOO m³ € .....43,51<br />

50 m³ Verbund € ...101,00<br />

80 m³ Verbund € ...117,23<br />

lOO m³ € ...130,32<br />

50 m³ Impuls € .....39,25<br />

80 m³ Impuls € .....44,27<br />

lOO m³ Impuls € .....50,45<br />

§ 6<br />

Entstehen des Abgabenanspruches<br />

1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wasserleitungs-Anschlussgebühr entsteht<br />

mit dem Zeitpunkt des Anschlusses eines Grundstückes an <strong>die</strong> gemeindeeigene<br />

Wasserversorgungsanlage.<br />

2) Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Wasserleitungs-<br />

Anschlussgebühr nach §2, Abs.4, lit. a oder b entsteht mit der Vollendung der<br />

Bauarbeiten.


87<br />

3) Die Wassergebühr und <strong>die</strong> Zählergebühr sind vierteljährlich, und zwar jeweils<br />

am 15.Feber, 15.Mai, 15.August und 15.November in der Höhe von 25% des<br />

Vorjahresverbrauches zu entrichten, wobei <strong>über</strong> <strong>die</strong> Wassergebühr mit<br />

01.Jänner des Folgejahres für das Vorjahr eine Jahresgesamtabrechnung erfolgt.<br />

Eine eventuelle sich auf Grund der Gesamtabrechnung ergebende Nachtragsgebühr<br />

ist innerhalb eines Monates nach Vorschreibung fällig.<br />

4) Die Vierteljahresteilzahlungen an Wassergebühr nach 3) für Neuanschlüsse sind<br />

auf Grund gleichgearteter Anschlüsse zu schätzen.<br />

§ 7<br />

Bereitstellungsgebühr<br />

Für <strong>die</strong> Bereitstellung der Wasserleitung wird für angeschlossene aber unbebaute<br />

Grundstücke eine jährliche Wasserleitungsbereitstellungsgebühr erhoben. Gebührenpflichtig<br />

ist der Eigentümer des an <strong>die</strong> Wasserleitung angeschlossenen, jedoch<br />

unbebauten Grundstückes.<br />

§ 8<br />

Ausmaß der Bereitstellungsgebühr<br />

Die Bereitstellungsgebühr beträgt für Grundstücke € 0,07 pro angefangenen Quadratmeter<br />

jährlich.<br />

§ 9<br />

Umsatzsteuer<br />

Zu den angeführten Gebührensätzen ist <strong>die</strong> gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.<br />

§ 10<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> vom Gemeinderat<br />

beschlossene Verordnung vom 10.12.2004 außer Kraft.<br />

Franz Stefan Karlinger e.h.<br />

Bürgermeister<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.


Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

88<br />

zu 7.2<br />

Kanalisation Volkersdorf: Auftragsvergabe Bauarbeiten<br />

Vorlage: GG II/2005/0424/1<br />

In der Septembersitzung des Gemeinderates wurde <strong>die</strong> Auftragsvergabe für <strong>die</strong> Errichtung<br />

der Kanalisation Volkersdorf an den Bestbieter der Ausschreibung im offenen<br />

Verfahren beschlossen.<br />

Neben der Schmutzwasserkanalisation war auch der Großteil der Arbeiten für <strong>die</strong><br />

Hochwasserschutzmaßnahmen und diverse Nebenarbeiten ausgeschrieben.<br />

Die Angebotseröffnung für <strong>die</strong> Bauarbeiten fand am 09.11.2005 statt und brachte<br />

folgendes Ergebnis:<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

Firmenname<br />

1 Fa. Arthofer, Behamberg 1.039.507,22€<br />

2 Fa. Teerag Asdag, Linz 1.118.567,86€<br />

3 Fa. C. Peters, Linz 1.163.079,56€<br />

4 Fa. Strabag AG, LInz 1.163.130,77€<br />

5 Fa. Leyrer & Graf, Linz 1.245.613,14€<br />

6 Fa. Zehetner, Amstetten 1.408.004,10€<br />

7 Fa. Teambau, <strong>Enns</strong> 1.438.193,35€<br />

Anbotsbetrag incl. MWSt.<br />

Die Angebote wurden vom Büro DI Dr. Flögl sachlich und rechnerisch geprüft und ein<br />

Vergabevorschlag an das Land OÖ als Vertreter der Förderstelle weitergeleitet.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge <strong>die</strong> Auftragsvergabe<br />

für <strong>die</strong> Bauarbeiten zur Errichtung der Kanalisation Volkersdorf vorbehaltlich<br />

der Vergabezustimmgung des Landes Oberösterreich an <strong>die</strong> Firma Arthofer,<br />

Behamberg, mit einer Auftragssumme von € 1,039.507,22 (inkl. Mwst.) beschließen.<br />

Die Bedeckung erfolgt aus den Kanalrücklagen.<br />

Beratung<br />

Abstimmung


89<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 7.3<br />

Kanalisation Volkersdorf: Auftragsvergabe Prüfmaßnahmen Leitungen und<br />

Schächte<br />

Vorlage: GG II/2005/0425/1<br />

Für <strong>die</strong> Kanaldichtheitsprüfungen und <strong>die</strong> Farb- Kanal TV Untersuchungen der Kanalisation<br />

Volkersdorf wurden Ausschreibungsunterlagen ausgearbeitet und ein Vergabeverfahren<br />

im <strong>nicht</strong> offenen Verfahren durchgeführt.<br />

Die Angebotseröffnung für <strong>die</strong>se Leistungen fand am 09.11.2005 statt und brachte<br />

folgendes Ergebnis:<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

Firmenname<br />

1 Fa. Dehm und Olbricht, Linz 34.696,18€<br />

2 Fa. Rabmer, Altenberg 37.718,40€<br />

3 Fa. Sturmbauer, Linz 38.999,76€<br />

4 Fa. RTU, Marchtrenk 39.269,40€<br />

5 Fa. Straßen- und Pflasterbau, Linz 42.013,20€<br />

6 Fa. Strabag AG, Loosdorf 44.740,80€<br />

Anbotsbetrag incl. MWSt.<br />

Die Angebote wurden vom Büro DI Dr. Flögl sachlich und rechnerisch geprüft und ein<br />

Vergabevorschlag an das Land OÖ als Vertreter der Förderstelle weitergeleitet.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge <strong>die</strong> Auftragsvergabe<br />

für <strong>die</strong> Kanaldichtheitsprüfungen und <strong>die</strong> Farb- Kanal TV Untersuchungen<br />

der Kanalisation Volkersdorf vorbehaltlich der Vergabezustimmgung des Landes<br />

Oberösterreich an <strong>die</strong> Firma Dehm & Olbricht, Linz mit einer Auftragssumme von<br />

€ 34.696,18 (inkl. Mwst.) beschließen.<br />

Die Bedeckung erfolgt aus den Kanalrücklagen.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.


Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

90<br />

zu 7.4<br />

Bezirksweite Sammlung von Altholz und Sperrabfall; Beschluss des Kostenschlüssels<br />

Vorlage: GG III/2005/0165/1<br />

Bereits mit Gemeinderatsbeschluss vom 10.02.2005 wurde dem BAV Linz-Land <strong>die</strong><br />

Aufgabe zur Sammlung von Sperrabfall und Altholz im Gemeindegebiet von <strong>Enns</strong><br />

<strong>über</strong>tragen. Nachdem von einigen Gemeinden noch zu dem seinerzeitigen Modell<br />

der bezirksweiten Sammlung von Sperrabfall und Altholz durch den BAV Linz-Land<br />

keine Zustimmung gegeben wurde, wurde <strong>die</strong>ses Modell verworfen. Nunmehr hat der<br />

BAV Linz-Land ein neues Modell mit einem geänderten Kostenaufteilungsschlüssel<br />

nach Mengen und nach Einwohnern erstellt.<br />

Folgende Kostenschlüssel sind vorgesehen:<br />

Sperrabfallsammlung:<br />

- Abfallbehandlungskosten nach Mengenschlüssel<br />

d.h. <strong>die</strong> Sperrabfallmengen werden der jeweiligen Gemeinde im ersten Jahr<br />

(2006) nach ihrem Mengendurchschnitt 2004/2005 verrechnet. Abfallbehandlungsbeitrag<br />

2006 voraussichtlich € 150,00 abzüglich € 2,80 Transportkostenzuschuss<br />

pro Tonne.<br />

Sperrabfallmengen <strong>die</strong> vor Beginn des bezirksweiten Sammelsystems im Jahr<br />

2006 von der jeweiligen Gemeinde bereits gesammelt wurden, werden abgezogen.<br />

Nach Ablauf des ersten Jahres wird evaluiert (Mehrmengen, Mindermengen).<br />

- Logistikkosten (Behälterbeistellung, Transport) nach Einwohnerschlüssel<br />

Die Logistikkosten werden Einwohner und Jahr verrechnet, voraussichtlich<br />

0,5 – 0,7 Euro pro Einwohner und Jahr.<br />

- Die Kosten für <strong>die</strong> Straßensammlung trägt vorerst <strong>die</strong> jeweilige Gemeinde, erhält<br />

jedoch pro gesammelter Tonne jenen Betrag zurückerstattet, den eine Tonne<br />

Sperrabfall im BAV-Bringsystem kostet, voraussichtlich 30 Euro pro Tonne.<br />

Altholzsammlung Kostenschlüssel<br />

- Abfallverwertungskosten und Logistikkosten (Behälterbeistellung, Transport)<br />

nach Einwohnerschlüssel<br />

Die gesamten Kosten für <strong>die</strong> Altholzverwertung und Logistik werden nach Einwohner<br />

und Jahr verrechnet, voraussichtlich 0,5 – 0,7 Euro pro Einwohner und<br />

Jahr.<br />

- Die Kosten für <strong>die</strong> Straßensammlung (Verwertung und Logistik) trägt vorerst <strong>die</strong>


91<br />

jeweilige Gemeinde, erhält jedoch pro gesammelter Tonne jenen Betrag zurückerstattet,<br />

den eine Tonne Altholz im BAV-Bringsystem kostet, voraussichtlich 29<br />

Euro pro Tonne.<br />

Vorteile des bezirksweiten Sammelsystems<br />

• Leistungserhöhung (ganzjährige Abgabemöglichkeit für Sperrabfall und Altholz)<br />

• Synergieeffekte in den ASZ (bessere Nutzung der Sammelzentren)<br />

• Einsparung in der Logistik (wird an <strong>die</strong> Gemeinden weitergegeben)<br />

Durch <strong>die</strong> Übernahme der Sperrmüll- und Altholzsammlung durch den BAV Linz-<br />

Land würden sich für <strong>die</strong> Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> Einsparungen von<br />

ca. € 10.000,00 bis € 15.000,00 bei der Sperrmüllsammlung, sowie<br />

ca. € 3.000,00 bis € 4.000,00 bei der Altholzsammlung ergeben.<br />

Da der BAV Linz-Land nochmals eine Übertragung der Aufgabe für <strong>die</strong> Sammlung<br />

des Sperrabfalles und Altholzes durch <strong>die</strong> Stadtgemeinde benötigt, wird folgende<br />

Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> beantragt:<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge beschließen,<br />

dem Bezirksabfallverband Linz-Land bis auf weiteres <strong>die</strong> Sammlung von sperrigen<br />

Abfällen und Altholz zu <strong>über</strong>tragen, damit <strong>die</strong>ser eine(n) bezirksweite Sammlung,<br />

Transport und Verwertung des sperrigen Abfalles, sowie <strong>die</strong>s Altholzes durchführen<br />

kann. Ausgenommen davon ist derzeit <strong>die</strong> Durchführung der Straßensammlung. Weiters<br />

möge der Gemeinderat der Stadt <strong>Enns</strong> beschließen, dass <strong>die</strong> Kostenschlüssel<br />

für <strong>die</strong> Sperrabfall-, sowie Altholzsammlung gemäß dem Vorschlag des BAV Linz-<br />

Land angenommen werden.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 7.5


92<br />

Änderung des Flächenwidmungsplanes 4 - Beschlussfassung; Nr. 15 - Hallenbad<br />

Vorlage: GG II/2005/0430/1<br />

Nach der Schließung des Hallenbades gibt es für das Objekt samt Liegenschaft derzeit<br />

keine Nutzung.<br />

Das betroffene Grundstück ist im Flächenwidmungsplan als „Sondergebiet des Baulandes<br />

– Planzeichen Hallenbad“ ausgewiesen.<br />

Um zukünftig eine bessere Verwertbarkeit zu erzielen ist beabsichtigt, <strong>die</strong> Parzelle<br />

1076/1, sowie eine Teilfläche aus 1320/4 (siehe Lageplan) als MB-Gebiet (eingeschränktes<br />

gemischtes Baugebiet unter Ausschluss betriebsfremder Wohnungen) zu<br />

widmen.<br />

Gemäß den Bestimmungen des § 33 Abs. 1 und 3 des O.ö. Raumordnungsgesetzes,<br />

LGBl. 114/1993, wurden den Planungsträgern sowie jedermann, der ein berechtigtes<br />

Interesse glaubhaft machen konnte, vom 10.5.2005 bis 6.7.2005 Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme gegeben.<br />

Im Zuge der gleichzeitig durchgeführten ÖEK-Änderung wurde <strong>die</strong> Änderung Nr. 7<br />

durch Kundmachung gemäß § 18 Abs. 2 O.ö. ROG 1994 in der Zeit vom 18.05. bis<br />

16.06 2005 öffentlich bekannt gegeben.<br />

Weiters wurde im Sinne der Bürgerbeteiligung ein erweitertes Verständigungsverfahren<br />

gemäß § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 und § 36 Abs. 4 O.ö. ROG<br />

durchgeführt.<br />

In <strong>die</strong>sem Verfahren haben sich <strong>die</strong> Anrainer Ingeborg Zenischek und Johann Haslberger<br />

gegen eine Änderung ausgesprochen, weil unmittelbar an <strong>die</strong> Umwidmungsfläche<br />

ein Kindergarten, <strong>die</strong> Hauptschule 1 und ein Turnplatz angrenzt.<br />

Vom Amt der O.ö. Landesregierung, Abt. Raumordnung wurde in der Stellungnahme<br />

vom 18.7.2005 festgestellt, dass <strong>die</strong> Änderung ohne Einwand zur Kenntnis genommen<br />

wird.<br />

Zur Frage, inwieweit <strong>die</strong> <strong>öffentliche</strong>n Interessen für <strong>die</strong> Änderung des ÖEK gegeben<br />

sind wird vom Stadtamt <strong>Enns</strong> festgestellt, dass <strong>die</strong> gegenständliche Liegenschaft<br />

samt Hallenbad seit mehr als einem Jahr stillgelegt ist und keiner sinnvollen Nutzung<br />

zugeführt werden kann. Es liegt daher im <strong>öffentliche</strong>n Interesse, dass hier keine Bauruine<br />

entsteht.<br />

Weitere Stellungnahmen sind beim Stadtamt <strong>Enns</strong> <strong>nicht</strong> eingetroffen.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge <strong>die</strong> 15. Änderung<br />

des Flächenwidmungsplanes Nr. 4 gemäß Plan Nr. AE-15 Proj.Nr. 601 des<br />

Architekturbüros Hinterwirth vom 25.04.2005 sowie <strong>die</strong> 7. Änderung des ÖEK Nr. 1<br />

gemäß Plan Nr. 07 Proj. Nr. 601 des Architekturbüros Hinterwirth vom 25.04.2005 als<br />

Verordnung beschließen.


93<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

Beilage 14 – Lageplan<br />

zu 7.6<br />

Änderung des Flächenwidmungsplanes 4 - Einleitung des Verfahrens; Nr. 04 -<br />

Hofer KG<br />

Vorlage: GG II/2005/0379/1<br />

Die Fa. Hofer KG hat einen Antrag auf Umwidmung des Grundstücks 436/4 KG<br />

Lorch im Kreuzungsbereich B1 – Oberhauserstraße von gemischtem Baugebiet MB<br />

zum Gebiet für Geschäftsbauten mit 1.000 m² Verkaufsfläche für den geplanten neuen<br />

Hofer-Standort eingebracht.<br />

Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, das Grundstück des bestehenden Hofer-<br />

Marktes, welches derzeit als „Gebiet für Geschäftsbauten mit <strong>über</strong>wiegend Lebens-<br />

und Genussmittel“ gewidmet ist, ebenfalls in ein „Gebiet für Geschäftsbauten mit<br />

1.000 m² Verkaufsfläche“ umzuwidmen.<br />

Mit dem am 2.11.2005 in Kraft getretenen neuen Oö. Raumordnungsgeetz sind <strong>die</strong><br />

Voraussetzungen für Handelsbetriebe neu geregelt worden. Für Handelsbetriebe in<br />

der Größe zwischen 300 und 1.500 m² Verkaufsfläche wird es künftig nur mehr eine<br />

Ausweisung als „Gebiet für Geschäftsbauten“ geben, für deren Umwidmung kein<br />

Raumordnungsprogramm des Landes OÖ mehr notwendig ist.<br />

Für <strong>die</strong> Gemeinden besteht allerdings <strong>die</strong> Möglichkeit, eine Beschränkungen oder<br />

den Ausschluss eines bestimmten Warenangebotes (z.B. Lebensmittel der Grundversorgung)<br />

im Flächenwidmungsplan festzulegen.<br />

Stellungnahme des Ortsplaners Arch. Hinterwirth zur geplanten Umwidmung:<br />

Siehe Beilage<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge beschließen,<br />

dass


94<br />

a) es im <strong>öffentliche</strong>n Interesse liegt, den Flächenwidmungsplan 4 gemäß Plan<br />

Nr. AE-04 Proj. Nr. 601 von Architekt Hinterwirth zu ändern, und dass Interessen<br />

Dritter durch <strong>die</strong>se Änderung <strong>nicht</strong> berührt werden,<br />

b) es im <strong>öffentliche</strong>n Interesse liegt, <strong>die</strong> ÖEK-Änderung gemäß Plan Nr. 10,<br />

Proj.Nr. 601 von Architekt Hinterwirth durchzuführen, und dass Interessen<br />

Dritter durch <strong>die</strong>se ÖEK-Änderung <strong>nicht</strong> berührt werden<br />

c) das Verfahren nach dem O.ö. Raumordnungsgesetz zur Abänderung eingeleitet<br />

wird.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

Beilage 15 - Stellungsnahme<br />

zu 7.7<br />

Änderung des Flächenwidmungsplanes 4 - Einleitung des Verfahrens; Nr. 11 -<br />

Werbe- und Ankündigungseinrichtungen<br />

Vorlage: GG II/2005/0380/1<br />

Die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> beabsichtigt für das gesamte Gemeindegebiet Richtlinien<br />

für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen zu erlassen, um dadurch den zunehmenden<br />

Schilderwuchs und damit Störung des Orts- und Landschaftsbildes im Gemeindegebiet<br />

zu unterbinden bzw. künftig entsprechend genau festgelegter Vorgaben<br />

<strong>die</strong>se zu regeln. Ziel <strong>die</strong>ser Einzelabänderung ist daher - unter Achtung der gesetzlichen<br />

Grundlagen - eine klare Regelung der Zulässigkeit, der Form und Größe<br />

von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen im Gemeindegebiet mit dem Verbot von<br />

Großtafelwerbungen – ausgenommen in den dafür bestimmten Bereichen – zu schaffen.<br />

Demzufolge wurde mit Ende des Jahres 2003 eine Neuplanungsgebietsverordnung<br />

erlassen, um in weiterer Folge eine einheitliche Regelung für Werbe- und Ankündungseinrichtungen<br />

mit anschließender Änderung des Flächenwidmungsplanes<br />

auszuarbeiten.<br />

Vom Ortsplaner Architekt Hinterwirth liegt dazu folgende Stellungnahme vor:<br />

Fachliche Beurteilung:<br />

1. Gesetzliche Grundlagen:


95<br />

� Das OÖ ROG sieht in den Raumordnungszielen und – grundsätzen <strong>die</strong> Erhaltung<br />

und Gestaltung des Stadt- und Ortsbildes einschließlich der Ortsentwicklung sowie<br />

<strong>die</strong> Erhaltung des typischen Orts- und Landschaftsbildes vor.<br />

� Gemäß der OÖ Bauordnung können Werbe- und Ankündigungseinrichtungen<br />

aller Art und deren Beleuchtung ungeachtet des für den Aufstellungsort geltenden<br />

Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans errichtet werden, sofern <strong>die</strong>ser eine<br />

solche Errichtung <strong>nicht</strong> ausdrücklich ausschließt (Neuplanungsgebietsverordnung).<br />

Sie müssen so errichtet oder angebracht werden und in Ausmaß, Form, Farbe und<br />

Werkstoff so beschaffen sein, dass sie <strong>die</strong> Sicherheit <strong>nicht</strong> gefährden und ihr Erscheinungsbild<br />

das Orts- und Landschaftsbild <strong>nicht</strong> stört. Der Gemeinderat kann<br />

durch Verordnung bestimmte Gebiete zu Neuplanungsgebieten erklären, wenn ein<br />

Flächenwidmungsplan oder ein Bebauungsplan für <strong>die</strong>ses Gebiet erlassen oder geändert<br />

werden soll und <strong>die</strong>s im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen und<br />

geordneten Bebauung erforderlich ist. Der Gemeinderat hat anlässlich der Verordnung<br />

<strong>die</strong> beabsichtigte Neuplanung, <strong>die</strong> Anlass für <strong>die</strong> Erklärung ist, in ihren Grundzügen<br />

zu umschreiben.<br />

� Aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes sind Werbungen und Ankündigungen<br />

zumindest in den Baulandkategorien, auf Verkehrsflächen und im Grünland<br />

innerhalb geschlossener Ortschaften zulässig. Außerhalb geschlossener Ortschaften<br />

ist <strong>die</strong> Anbringung, etc. von Werbungen im Grünland nur mit Einschränkungen gegeben<br />

(s. §13 Abs. 4).<br />

� Das OÖ Straßengesetz besagt, dass - soweit ein Bebauungsplan <strong>nicht</strong>s anderes<br />

festlegt - Bauten und sonstige Anlagen, innerhalb eines Bereichs von acht Metern<br />

neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden.<br />

Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dadurch <strong>die</strong> gefahrlose Benutzbarkeit der<br />

Straße <strong>nicht</strong> beeinträchtigt wird.<br />

� Gemäß dem Bundesstraßengesetz dürfen in einer Entfernung von 100 m entlang<br />

der Bundesstraßen (§ 21 Abs. 4) akustische Werbungen und Vorrichtungen zur Abgabe<br />

akustischer Ankündigungen <strong>nicht</strong> errichtet werden. Weiters bedürfen in einer<br />

Entfernung von 100 m optische Ankündigungen und Werbungen in <strong>die</strong>sem Bereich<br />

unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere der straßenpolizeilichen<br />

Vorschriften - einer Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung),<br />

<strong>die</strong> nur dann erteilt werden darf, wenn <strong>die</strong>se Ankündigungen und Werbungen dem<br />

allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer <strong>die</strong>nen.<br />

� Die Straßenverkehrsordnung untersagt generell Werbungen und Ankündigungen<br />

außerhalb des Straßengrundes, ausgenommen das Ortsgebiet, an Straßen innerhalb<br />

einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand. Die Behörde hat Ausnahmen von<br />

dem Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der<br />

Straßenbenützer <strong>die</strong>nt oder für <strong>die</strong>se immerhin von erheblichen Interesse ist und vom<br />

Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs <strong>nicht</strong> zu erwarten ist.<br />

� Lt. Gespräch mit Hrn. Dr. Holzinger, Abt. Verkehrsrecht, BH Gmunden gilt für<br />

Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßenraumes neben den Verordnungen<br />

des Bundesstraßengesetzes, insbesondere <strong>die</strong> geltende Straßenverkehrsordnung.<br />

Lt. Auskunft Hrn. Dr. Holzinger gibt es daher für Firmen- und Produktwerbung<br />

innerhalb <strong>die</strong>ser 100 m entlang von Bundesstraßen und Freilandstraßen keine<br />

Bewilligung.<br />

Ausgenommen davon<br />

� ist das Ortsgebiet und<br />

� ist <strong>die</strong> sogenannte „Innenwerbung“. Unter „Innenwerbung“ versteht man eine betriebseigene<br />

Werbung für gewerbliche Betriebe, deren Firmenstandort sich innerhalb<br />

<strong>die</strong>se 100 m Bereiches befindet. Jene Betriebe können eine Eigenwerbung mit Fir-


96<br />

menlogo etc. am Gebäude bzw. Gelände anbringen. Dies bedarf jedoch ebenfalls<br />

eine Zustimmung der Behörde. Eine zusätzliche Fremdwerbung ist lt. Auskunft Hrn.<br />

Dr. Holzinger <strong>nicht</strong> zulässig.<br />

2. Stellungnahme:<br />

� In Anlehnung an <strong>die</strong> <strong>Verhandlungsschrift</strong> des Gemeinderates im Zuge der Erlassung<br />

der Neuplanungsgebietsverordnung hat <strong>die</strong> Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> immer besonderen<br />

Wert auf eine Erhaltung eines ungestörten Stadt- und Ortsbildes gelegt und<br />

durch verschiedene Maßnahmen eine Erfüllung <strong>die</strong>ses Raumordnungsgrundsatzes<br />

sichergestellt. In Bezug auf Werbe- und Ankündigungseinrichtungen wurde jedoch<br />

<strong>die</strong>se Zielsetzung <strong>nicht</strong> erreicht. Es entstand ein Schilderwald, der zu einer maßgeblichen<br />

Beeinträchtigung das Stadt- und Ortsbildes führt. Die Erscheinungsform des<br />

Orts- und Landschaftsbildes ist von wesentlicher Bedeutung für das Image der Stadt<br />

<strong>Enns</strong>. Dies gilt sowohl im Bereich der Durchfahrt durch den Stadtkern und <strong>die</strong> umgebenden<br />

Ortschaften als auch außerhalb des bebauten Bereiches in Hinblick auf <strong>die</strong><br />

Qualität des örtlichen Landschaftsbildes. Die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> ist nunmehr in<br />

Erfüllung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung verpflichtet, Maßnahmen zur<br />

Ordnung des Gemeindegebietes zu ergreifen und eine zusätzliche Störung des<br />

Stadt- und Ortsbildes zu verhindern.<br />

� Seitens der Ortsplanung wird der voranstehende Zielsetzung der Stadtgemeinde<br />

vollinhaltlich zugestimmt. Ziel ist <strong>die</strong> Sicherung und Erhaltung des gepflegten Ortsund<br />

Landschaftsbildes und somit des Image der Gemeinde sowohl im Ortskern als<br />

auch in den umliegenden Ortschaften der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong>. Die gesetzliche Freizügigkeit<br />

hinsichtlich Werbungen und Ankündigungen aller Art, vor allem im Ortsgebiet,<br />

führte zu einer Ansammlung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, welche<br />

sich bereits negativ auf das Orts- und Landschaftsbild auswirken. Über <strong>die</strong> Möglichkeit<br />

der Verordnung im Flächenwidmungsplan sollen nun Beschränkungen hinsichtlich<br />

der Werbe- und Ankündigungseinrichtungen vorgenommen werden.<br />

� Aus ortsplanerischer Sicht wird in Anlehnung an <strong>die</strong> aufrechte Neuplanungsgebietsverordnung,<br />

den Ergänzungen und Anregungen des Gremiums des Raumplanungsausschusses<br />

vom 23.11.2005, unter Berücksichtigung der in Pkt. 1 beschriebenen<br />

gesetzlichen Grundlagen, sowie im Vergleich zu Bestimmungen anderer oberösterreichischen<br />

Gemeinden folgender Vorschlag bezüglich der künftigen Festlegungen<br />

für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen mit Gültigkeit für das gesamte<br />

Gemeindegebiet gemacht:<br />

1. „Die Errichtung und Betrieb von Lauflichtern und/oder blinkender Lichtwerbung<br />

sowie elektrisch betriebener und/oder leuchtender Werbe- und Ankündungsflächen<br />

ist generell unzulässig. (Ausnahmen siehe Pkt. 7)“<br />

2. „Als Höhenbeschränkung bei <strong>nicht</strong> objektbezogenen Werbeeinrichtungen<br />

gelten generell 4 m.“<br />

3. „Für den Bereich des rechtswirksamen Altstadtbebauungsplanes Nr. 24 der<br />

Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> bleiben <strong>die</strong> darin festgelegten Bestimmungen bezüglich<br />

Werbeanlagen zur Sicherung der Charakteristik und des Erscheinungsbildes<br />

des alten Stadtkernes unverändert aufrecht.“<br />

4. „Außerhalb des Ortsgebietes sind Werbe- und Ankündigungsflächen jeglicher<br />

Art und Lichtwerbung verboten.“<br />

Innerhalb eines 100 m Abstandes beiderseits von Freilandstraßen, Bundesstraßen<br />

und Autobahnen regelt <strong>die</strong>s bereits <strong>die</strong> Straßenverkehrsordnung. Eine Erweiterung


97<br />

auf das gesamte Ortsgebiet erscheint daher grundsätzlich und zur Vermeidung der<br />

zusätzlichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes sinnvoll.<br />

5. „Innerhalb des Ortsgebietes sind Werbe- und Ankündigungsflächen jeglicher<br />

Art und Lichtwerbung mit mehr als 3 m² Werbe- und Anzeigefläche verboten<br />

(Ausnahmen siehe Punkt 6. , 7 und 8.).“<br />

Aufgrund der zahlreich bereits bestehenden Werbetafeln, der vorhandenen betriebseigenen<br />

Werbung auf Privatgrund, etc. ist von einer zusätzlichen Beeinträchtigung<br />

des Orts- und Landschaftsbildes durch max. 3 m² große Werbe- und Anzeigeflächen<br />

<strong>nicht</strong> auszugehen bzw. wird <strong>die</strong>s als vertretbar eingestuft.<br />

6. Gemäß einer Auskunft der Baurechtsabteilung der OÖ Landesregierung an <strong>die</strong><br />

Stadtgemeinde <strong>Enns</strong>, bedarf es in jeder Gemeinde geeigneter Standorte (oder<br />

zumindest eines Standortes) wo geworben werden darf. Diese Standorte wären als<br />

sogenannte Werbezonen auszuscheiden. Aus ortsplanerischer Sicht sollten solche<br />

Zonen auf ein möglichst geringes Ausmaß reduziert bleiben und nur dort stattfinden,<br />

wo mit keiner zusätzlichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes<br />

zu rechnen ist. Insbesondere gilt zum Schutz des optischen Erscheinungsbildes<br />

des historischen Ortskerns der <strong>Enns</strong>er Altstadt (Ortsbildschutzzone des Altstadtensembles)<br />

auch <strong>die</strong> Vermeidung weiterer Werbung und Ankündigung an den<br />

Hauptzufahrtsstraßen (vergleichbar mit einer Ortsbildschonzone). Jedoch insbesondere<br />

hier - an den Hauptzufahrten und Kreuzungspunkten - befinden sich bereits<br />

zahlreiche Werbeeinrichtungen, <strong>die</strong> den Blick auf <strong>die</strong> Altstadt und Altstadtgebäude<br />

beeinträchtigen bzw. ablenken und somit als störend empfunden werden.<br />

Weitere großflächige Werbeeinrichtungen (<strong>über</strong> 3 m²) sollten daher in <strong>die</strong>sem Bereich<br />

jedenfalls unterbunden bleiben. Nach genauerer Untersuchung des Gemeindegebietes<br />

sollten daher lediglich unbedingt notwendige Bereiche als Werbezonen<br />

ausgewiesen werden.<br />

„In folgenden Werbezonen und Standorten ist <strong>die</strong> Errichtung von Werbe- und<br />

Ankündigungseinrichtungen mit insgesamt mehr als 3 m² Werbe- und Anzeigeflächen<br />

zulässig:“<br />

� „10 m breiter Streifen beiderseits der Straßengrundgrenze der Bundesstraße<br />

1 zwischen Oberhauserstraße und Einsiedlstraße“. Aufgrund der bereits<br />

intensiven Fremdwerbung im Ortsteil Kristein - insbesondere zwischen der<br />

Ortseinfahrt im Westen und der ehemaligen <strong>Enns</strong>er Zuckerfabrik - beiderseits<br />

der B 1, ist durch eine zusätzliche Fremdwerbung nur mit einer geringen bis<br />

keiner weiteren Beeinträchtigung des Ortsbildes zu rechnen bzw. wird <strong>die</strong>se als<br />

vertretbar eingestuft.<br />

� „Industriehafengebiet: Das sind jene Flächen in der Widmung Industriegebiet<br />

und Ländeflächen nördlich der projektierten B1-Umfahrung (<strong>die</strong>s<br />

gilt auch für <strong>die</strong> Baulanderweiterungsflächen im Falle der Baulandwidmung)“.<br />

Aufgrund der zumeist monotonen und architektonisch wenig anspruchsvollen<br />

Betriebs- und Industrieanlagen mit mitunter großflächiger Eigen- und Produktwerbung<br />

am Betriebsstandort und Fassaden, ist durch eine zusätzliche Fremdwerbung<br />

nur mit einer geringen bis keiner weiteren Beeinträchtigung des Ortsbildes<br />

zu rechnen bzw. wird <strong>die</strong>se als vertretbar eingestuft.<br />

� „Werbe- und Ankündigungsflächen von Betrieben in eigener Sache (Innenwerbung)<br />

auf dem jeweiligen Betriebs- bzw. Gewerbegebietsstandort.“<br />

7. In Ergänzung zu den vorgenannten Bestimmungen wird seitens der Stadtgemeinde<br />

<strong>Enns</strong> vorgeschlagen dass „in folgender Werbezone ausschließlich <strong>die</strong> Errichtung<br />

von Lauflichtern und/oder blinkender Lichtwerbung sowie elektrisch


98<br />

betriebener und/oder leuchtender Werbe- und Ankündigungsflächen zulässig:“<br />

sein sollen.<br />

� „10 m breiter Streifen beiderseits der Straßengrundgrenze der Bundesstraße<br />

1 ab der Kreuzung Lagerhausstraße (<strong>Enns</strong>-Park) 300 m Richtung<br />

Westen“.<br />

8. „Allgemeine Ausnahmen:<br />

a. Hinweiszeichen im Sinne der Straßenverkehrsordnung idgF. Darunter verstehen<br />

sind auch Hinweise (im Sinne von behördlichen, z.B. den grünen<br />

Hinweisschildern, Sammelhinweisschilder udgl.) <strong>die</strong> zur Auffindung von<br />

Geschäfts-, Betriebs- oder Sportstätten, bäuerlicher Direktvermarktung<br />

(einschließlich der Anführung bestimmter Produkte), Behörden und Interessenvertretungen<br />

oder von Naturschönheiten oder Kulturstätten <strong>die</strong>nen.<br />

b. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen gem. § 27 Abs. 4 der OÖ BauO<br />

1994 idgF (Wahlwerbung).<br />

c. Ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit <strong>über</strong>wiegend örtlicher<br />

Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, Kirtage, Sportveranstaltungen;<br />

Vereine und dgl.) innerhalb von vier Wochen vor bis eine Woche<br />

nach der Veranstaltung (<strong>die</strong> Veranstaltung muss auf <strong>Enns</strong>er Gemeindegebiet<br />

stattfinden).<br />

d. Bandenwerbung bei Sport- und Freizeitanlagen.“<br />

3. Interessensabwägung:<br />

Gemäß § 36 Abs. (2) des OÖ ROG idgF können Flächenwidmungspläne (einschließlich<br />

dem örtlichen Entwicklungskonzept) geändert werden, wenn <strong>öffentliche</strong> Interessen<br />

dafür sprechen oder <strong>die</strong>se Änderung den Planungszielen der Gemeinde <strong>nicht</strong><br />

widerspricht und Interessen Dritter <strong>nicht</strong> verletzt werden.<br />

Der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> als Antragsteller beabsichtigt gemäß den Raumordnungszielen<br />

und –grundsätzen des OÖ ROG <strong>die</strong> Erhaltung und Gestaltung des Stadt- und<br />

Ortsbildes. Gemäß § 27 der OÖ Bauordnung besteht <strong>die</strong> Möglichkeit in einem Bebauungsplan<br />

oder im Flächenwidmungsplan durch Verbot bzw. Einschränkung der<br />

Errichtung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen zum Schutz des Ortsbildes<br />

<strong>die</strong>ses o.g. Ziel zu erreichen. Der Schutz des Ortsbildes steht daher auch eindeutig<br />

im <strong>öffentliche</strong>n Interesse. Unter Einhaltung der in Pkt. 2 beschriebenen Formulierung<br />

<strong>über</strong> Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (fett geschrieben) bleiben auch <strong>die</strong> Interessen<br />

Dritter gewahrt.<br />

Zusammenfassende Beurteilung:<br />

Aus ortsplanerischer Sicht besteht gegen <strong>die</strong> beabsichtigte Flächenwidmungsplanänderung<br />

hinsichtlich der Werbe- und Ankündigungsflächen im gesamten Gemeindegebiet<br />

der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong>, wie in Pkt. 2 beschrieben, kein Einwand.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> möge beschließen,<br />

dass<br />

a) es im <strong>öffentliche</strong>n Interesse liegt, im Flächenwidmungsplan Nr. 4 der Stadtgemeinde<br />

<strong>Enns</strong> Richtlinien für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen für das gesamte<br />

Gemeindegebiet gemäß Plan Nr. AE-11 Proj. Nr. 601 von Architekt Hinterwirth<br />

festzusetzen, und dass Interessen Dritter durch <strong>die</strong>se Änderung <strong>nicht</strong><br />

berührt werden,


99<br />

b) das Verfahren nach dem O.ö. Raumordnungsgesetz zur Abänderung eingeleitet<br />

wird.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 7.8<br />

Verlängerung des Neuplanungsgebietes Nr. 1 (Verbot von Großtafelwerbung)<br />

Vorlage: GG II/2005/0428/1<br />

Im Oö. Raumordnungsgesetz wurde <strong>die</strong> Erhaltung und Gestaltung des Stadt- und<br />

Ortsbildes einschließlich der Ortsentwicklung sowie <strong>die</strong> Erhaltung des typischen Orts-<br />

und Landschaftsbildes als wesentliches Ziel festgelegt. Diese Aufgabe ist als Teilbereich<br />

der Örtlichen Raumordnung nach Art. 118 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes<br />

1929 kompetenzmäßig von der Gemeinde wahrzunehmen. Als Planungsinstrumente<br />

stehen insbesondere der Flächenwidmungsplan mit dem örtlichen Entwicklungskonzept,<br />

Bebauungspläne und Neuplanungsgebiete zur Verfügung.<br />

Die Stadt <strong>Enns</strong> hat immer besonderen Wert auf eine Erhaltung eines ungestörten<br />

Stadt- und Ortsbildes gelegt und durch verschiedene Maßnahmen eine Erfüllung<br />

<strong>die</strong>ses Raumordnungsgrundsatzes sichergestellt. In Bezug auf Werbe- und Ankündigungseinrichtungen<br />

wurde jedoch <strong>die</strong>se Zielsetzung <strong>nicht</strong> erreicht. Es entstand<br />

ein Schilderwald, der zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Stadt-<br />

und Ortsbildes führt. Die Erscheinungsform des Orts- und Landschaftsbildes ist<br />

von wesentlicher Bedeutung für das Image der Stadt <strong>Enns</strong>. Dies gilt sowohl im Bereich<br />

der Durchfahrt durch den Stadtkern und <strong>die</strong> umgebenden Ortschaften als<br />

auch außerhalb des bebauten Bereiches in Hinblick auf <strong>die</strong> Qualität des örtlichen<br />

Landschaftsbildes. Die Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> ist nunmehr in Erfüllung der Aufgaben<br />

der örtlichen Raumordnung verpflichtet, Maßnahmen zur Ordnung des Gemeindegebietes<br />

zu ergreifen und eine Störung des Stadt- und Ortsbildes zu verhindern.<br />

Gemäß § 27 Oö. BauO 1994 dürfen Werbe- und Ankündigungseinrichtungen aller Art<br />

(Tafeln, Schaukästen, Anschlagsäulen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an<br />

denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden könne, Bezeichnungen,<br />

Beschriftungen, Hinweise und dergleichen) und deren Beleuchtung errichtet werden,<br />

sofern der Flächenwidmungsplan, der Bebauungsplan oder eine Erklärung zum Neuplanungsgebiet<br />

eine solche Errichtung <strong>nicht</strong> eindeutig ausschließt. Werbeanlagen


100<br />

müssen so errichtet oder angebracht werden, dass sie <strong>die</strong> Sicherheit <strong>nicht</strong> gefährden<br />

und ihr Erscheinungsbild das Orts- und Landschaftsbild <strong>nicht</strong> stört.<br />

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet soll bis zur Änderung Nr. 11 des Flächenwidmungsplanes<br />

4 sicherstellen, dass keine weiteren Werbeanlagen in den Verbotszonen<br />

errichtet werden und somit das Orts- und Stadtbild <strong>nicht</strong> gestört wird. Ausnahmen<br />

sollen in den Verbotszonen für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Betrieben<br />

in eigener Sache auf dem Betriebsstandort, Werbeanlagen geringer Größe<br />

(max. 1 m² Gesamtfläche) und Verkehrsschilder auf <strong>öffentliche</strong>m Gut bestehen. Diese<br />

Ausnahmen sind insofern gerechtfertigt, als sich Werbeanlagen auf den Betriebsstandorten<br />

auf Grund der Zuordnung zu den Betriebsobjekten, Werbeanlagen bis 1<br />

m² auf Grund der geringen Größe und Verkehrsschilder auf <strong>öffentliche</strong>m Gut auf<br />

Grund der Zuordnung zum Straßenraum <strong>nicht</strong> derart negativ auf das Orts- und Landschaftsbild<br />

auswirken, dass eine Beschränkung gerechtfertigt wäre. Entsprechende<br />

Festlegungen zur Einschränkung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen sollen<br />

bei der Änderung Nr. 9 des Flächenwidmungsplanes 4 aufgenommen werden.<br />

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat <strong>die</strong> Wirkung, dass Werbe- und Ankündigungseinrichtungen<br />

nur ausnahmsweise errichtet werden dürfen, wenn nach der jeweils<br />

gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass <strong>die</strong> beantragte Bewilligung oder<br />

<strong>die</strong> Kenntnisnahme der Bauanzeige <strong>die</strong> Durchführung der künftigen Flächenwidmungsplanänderung<br />

<strong>nicht</strong> erschwert oder behindert. Die Verordnung tritt mit Rechtswirksamkeit<br />

des geänderten Flächenwidmungsplanes außer Kraft, spätestens jedoch<br />

nach zwei Jahren. Der Gemeinderat kann <strong>die</strong> Verordnung zweimal um je ein Jahr<br />

verlängern.<br />

Die Rechtswirksamkeit des gegenständlichen Neuplanungsgebietes läuft am<br />

27.12.2005 ab. Nachdem <strong>die</strong> Änderung des Flächenwidmungsplanes noch einige<br />

Zeit in Anspruch nehmen wird, stelle ich den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde<br />

<strong>Enns</strong> möge folgende Verordnung beschließen:<br />

Verordnung<br />

§ 1<br />

Gemäß § 45 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994, LGBl.Nr.66/1994 idF. LGBl. 80/2005, wird<br />

das bestehende Neuplanungsgebiet Nr. 1 <strong>über</strong> gesamte Gemeindegebiet der Stadt<br />

<strong>Enns</strong> (Grundparzellen der Katastralgemeinden <strong>Enns</strong>, Lorch, Kristein, Hiesendorf,<br />

Moos, Volkersdorf) ausgenommen in den in § 2 genannten Sonderzonen verlängert.<br />

§ 2<br />

Ausgenommen davon sind<br />

a) ein 10 m breiter Streifen entlang der Bundesstraße 1 zwischen Oberhauserstraße<br />

und Einsiedlstraße.<br />

b) das Industriehafengebiet (Betriebsbaugebiet, Industriegebiet und Ländeflächen<br />

nördlich der B1-Umfahrung)<br />

§ 3


101<br />

Die Errichtung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen mit insgesamt mehr als 1<br />

m² Werbe- und Anzeigefläche ist im gesamten Gebiet der Stadtgemeinde <strong>Enns</strong> mit<br />

Ausnahme der unter § 2 genannten Sonderzonen verboten. Ausgenommen sind<br />

Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Betrieben in eigener Sache auf dem<br />

Betriebsstandort und Verkehrsschilder auf <strong>öffentliche</strong>m Gut. Als Höhenbeschränkung<br />

bei <strong>nicht</strong> objektbezogenen Werbeeinrichtungen gelten generell 4 m. Entsprechende<br />

Regelungen sollen bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes aufgenommen<br />

werden.<br />

§ 4<br />

Die Erklärung zu einem Neuplanungsgebiet hat <strong>die</strong> Wirkung, dass für das angeführte<br />

Gebiet Werbe- und Ankündigungseinrichten nur dann errichtet werden dürfen, wenn<br />

nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass <strong>die</strong> Werbe- und Ankündigungseinrichtung<br />

<strong>die</strong> Durchführung der künftigen Flächenwidmungsplanänderung<br />

<strong>nicht</strong> erschwert oder verhindert.<br />

§ 5<br />

Die Neuplanungsgebiet-Verordnung wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen<br />

Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam.<br />

§ 6<br />

Diese Verordnung tritt entsprechend dem Anlass, aus dem sie erlassen wurde, das<br />

ist mit dem Rechtswirksamwerden der Flächenwidmungsplanänderung 4.11, spätestens<br />

jedoch nach 1 Jahr außer Kraft.<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit <strong>die</strong>sem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 8<br />

Land- und Forstwirtschaft sowie Friedhofsangelegenheiten;<br />

Referent: STR Franz Groschupfer<br />

Es liegen keine Tagesordnungspunkte zur Behandlung vor.


102<br />

zu 9<br />

Wirtschaftsangelegenheiten; Referent: STR Wolfgang Gruber<br />

Es liegen keine Tagesordnungspunkte zur Behandlung vor.<br />

zu 10<br />

Allfälliges<br />

Bürgermeister Franz Stefan Karlinger und <strong>die</strong> Fraktionsobleute bedanken sich beim<br />

gesamten Gemeinderat und bei den Mitarbeitern der Stadtverwaltung für <strong>die</strong> ausgezeichnete<br />

Zusammenarbeit und wünschen besinnliche Weihnachten und eine gute<br />

und erfolgreiche Zusammenarbeit im Neuen Jahr.<br />

Stadtamtsdirektor Mag. Gerhard Gstöttenbauer:<br />

Ich bedanke mich in meinem Namen und im Namen der gesamten Belegschaft bei<br />

Ihnen allen für <strong>die</strong> ausgezeichnete Zusammenarbeit. Ich wünsche Ihnen allen und<br />

euren Familienangehörigen ein besinnliches Weihnachtsfest und ein gutes Neues<br />

Jahr.


103<br />

Nachdem sich niemand mehr zu Wort meldet, schließt der Vorsitzende, Bürgermeister<br />

Franz Stefan KARLINGER <strong>die</strong> Sitzung des Gemeinderates.<br />

Vorsitzender:<br />

________________________<br />

Franz Stefan Karlinger<br />

Protokollprüfer der SPÖ-Gemeinderatsfraktion:<br />

________________________<br />

GR Karl Witzmann<br />

Protokollprüfer der ÖVP-Gemeinderatsfraktion:<br />

________________________<br />

GR DDI Martin Atzwanger<br />

Protokollprüfer der GRÜNEN-Gemeinderatsfraktion:<br />

________________________<br />

GR Anna Gintenreiter<br />

Protokollprüfer der FPÖ-Gemeinderatsfraktion:<br />

________________________<br />

GR Daphne Brenner<br />

Schriftführerin:<br />

________________________<br />

Katharina Altmann-Unterrainer

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