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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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B. Rechtsgrundlagen<br />

<strong>Die</strong>se Wortauslegung wird auch durch eine systematische Auslegung392 mit<br />

der Regelung <strong>des</strong> Art. 4b ZK-DVO393 gestützt. Art. 4b ZK-DVO sieht nämlich<br />

vor, dass die Zollbehörden festlegen dürfen, unter welchen Voraussetzungen<br />

die �handschriftliche Unterzeichnung� durch ein anderes <strong>Verfahren</strong><br />

bei der Durchführung von Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren<br />

ersetzt werden darf.<br />

Insoweit ist unter Berücksichtigung der grammatischen und systematischen<br />

Auslegung mit Schriftform die �handschriftliche Unterzeichnung� gemeint.<br />

SchriftlichzuerledigendeFörmlichkeiteni.S.d.Art.4aZK-DVOsindfolglich<br />

solche, die handschriftlich zu unterzeichnen sind.<br />

2. Art. 4b ZK-DVO<br />

Art. 4b ZK-DVO bestimmt, dass, wenn �Förmlichkeiten auf der Grundlage<br />

von Informatikverfahren erledigt [werden], [�] die Zollbehörden die Modalitäten<br />

fest[legen], unter denen die handschriftliche Unterzeichnung durch<br />

ein anderes technisches <strong>Verfahren</strong> ersetzt wird, das gegebenenfalls auf der<br />

Verwendung eines Co<strong>des</strong> beruht�.<br />

Insoweit sieht der ZK vor, dass eine handschriftliche Unterzeichung durch<br />

ein anderes elektronisches <strong>Verfahren</strong> ersetzt werden muss. <strong>Die</strong>s hat seinen<br />

Grund darin, dass elektronische Nachrichten selbstverständlich nicht handschriftlich<br />

unterzeichnet werden können, sondern eines elektronischen <strong>Verfahren</strong>s<br />

bedürfen. <strong>Die</strong> Festlegung dieses <strong>Verfahren</strong>s soll durch die nationalen<br />

Zollbehörden stattfinden, wobei die Verwendung eines Co<strong>des</strong> genügen darf.<br />

II. Nationale Rechtsgrundlagen<br />

Neben supranationalen Rechtsgrundlagen sind für das auf nationaler Ebene<br />

für die deutsche Zollverwaltung entwickelte <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> auch nationale<br />

Rechtsgrundlagen heranzuziehen.<br />

1. §28Abs.1ZollVGi.V.m.§8aZollV<br />

In§28Abs.1ZollVG394 wird das BMF ermächtigt, �[�] zur Sicherung der<br />

Zollbelange durch Rechtsverordnung die durch dieses Gesetz festgelegten<br />

392 Vgl. ausführlich zur systematischen Auslegung im Gemeinschaftsrecht Anweiler,<br />

Auslegungsmethoden, S. 172 ff.; Buck, Auslegungsmethoden, S. 177 ff.<br />

393 Vgl. zu Art. 4b ZK-DVO unten 3. Teil, B., I., 2.<br />

394 Zollverwaltungsgesetz v. 21.12.1992 (BGBl. I, S. 2125; I 1993, S. 2493); zuletzt<br />

geändert durch Art. 31 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>grenzschutz-Umbenennungsgesetzes v. 21.06.2005<br />

(BGBl. I, S. 1818).<br />

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