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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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3. Teil: <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />

EDIFACT-Nachricht um ein elektronisches Formular mit festgelegtem Aufbau<br />

hinsichtlich der Reihenfolge und Größe der Datenfelder 386 .<br />

b) Schriftlich zu erledigende Förmlichkeiten<br />

Mittels eines Informatikverfahren i.S.d. Zollkodex können schriftlich zu<br />

erledigende Förmlichkeiten durchgeführt werden. Eine Definition der<br />

schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten existiert weder im ZK noch in<br />

der ZK-DVO. Also muss der Begriff ausgelegt werden. Durch eine Auslegung<br />

soll erläutert und verdeutlicht werden, in welchem Sinn die betroffene<br />

Vorschrift zu verstehen und anzuwenden ist387 .<br />

Im Europäischen Gemeinschaftsrecht hat sich mit Hilfe der Jahrzehnte langen<br />

Praxis <strong>des</strong> Europäischen Gerichtshofs, der gem. Art. 220 EG der �Interpret�<br />

<strong>des</strong> Europäischen Gemeinschaftsrechts ist, eine eigene gemeinschaftsrechtliche<br />

Auslegung mit selbständigen Grundsätzen entwickelt388 . <strong>Die</strong>se<br />

Grundsätze knüpfen an bekannte (nationale) Auslegungsmethoden an, gewichten<br />

diese jedoch in einer spezifisch gemeinschaftsrechtlichen Weise und<br />

bringen teilweise neuartige Auslegungsregeln ein389 .<br />

Wie im innerstaatlichen Recht gilt auch im Gemeinschaftsrecht als erster<br />

Grundsatz, dass eine grammatische Auslegung zu erfolgen hat. Grammtische<br />

Auslegung bedeutet, dass der Gesetzestext gemäß seinem Wortlaut aus<br />

sich selbst heraus auszulegen ist, d.h. der Sinn <strong>des</strong> Wortes in seinem unmittelbaren<br />

Zusammenhang <strong>des</strong> Satzes festzustellen ist390 .<br />

Vom Wortsinn her kann unter einer �schriftlich zu erledigenden Förmlichkeit�<br />

nur eine Förmlichkeit verstanden werden, die schriftlich zu erledigen<br />

ist. �Förmlichkeit� bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ein Verwaltungsverfahren<br />

nicht formlos abgewickelt werden darf, sondern an eine bestimmte<br />

Form gebunden ist391 . <strong>Die</strong>se bestimmte Form i.S.v. Art. 4a ZK-<br />

DVO ist �schriftlich�. Unter dem Begriff �schriftlich� wird jede Erklärung<br />

verstanden, die handschriftlich zu unterzeichnen ist.<br />

386 Vgl. Münchenhagen, in:Dorsch (Begr.), Zollrecht, Art. 61 ZK Rn. 28.<br />

387 Vgl. Buck, Auslegungsmethoden, S. 28.<br />

388 Vgl. Oppermann, Europarecht, S. 207; Schröder, in: JuS 2004, S. 180 ff.<br />

389 Vgl. Oppermann, Europarecht, S. 207.<br />

390 Vgl. dazu Oppermann, Europarecht, S. 207. Vgl. ausführlich zur Wortlautauslegung<br />

im Gemeinschaftsrecht Anweiler, Auslegungsmethoden, S. 141 ff.; Buck, Auslegungsmethoden,<br />

S. 143 ff.<br />

391 Vgl. dazu auch Creifelds, Rechtswörterbuch, S. 483.<br />

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