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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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B. Rechtsgrundlagen<br />

glichen werden kann363 . Da Art. 249 Unterabs. 2 EGV ihre unmittelbare<br />

Geltung den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ausdrücklich<br />

bestimmt, bedarf die Verordnung keiner Umsetzung in nationales Recht364 .<br />

Weil der ZK und die ZK-DVO als Verordnungen ergangen sind, sind ihre<br />

Vorschriften im innerstaatlichen Rechtsraum der Mitgliedstaaten der Europäischen<br />

Gemeinschaft und folglich in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

unmittelbar anwendbar365 . Daher können Vorschriften <strong>des</strong> ZK und der ZK-<br />

DVO als Rechtsgrundlagen für das nationale <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>)<br />

herangezogen werden.<br />

1. Art. 4a Abs. 1 Unterabs. 1 ZK-DVO<br />

Nach Art. 4a Abs. 1 Unterabs. 1 ZK-DVO können �[d]ie Zollbehörden [�]<br />

unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten, die sie festsetzen, und<br />

unter Berücksichtigung der Grundsätze <strong>des</strong> Zollrechts vorsehen, dass<br />

schriftlich zu erledigende Förmlichkeiten366 auf der Grundlage von Informatikverfahren367durchgeführt<br />

werden�.<br />

a) Informatikverfahren<br />

Als Informatikverfahren wird in Art. 4a Abs. 1 Unterabs. 2, 1. Anstrich<br />

Buchst. a ZK-DVO �der Austausch [�] von Standard-Nachrichten [mit den<br />

Zollbehörden] gemäß EDI� definiert.<br />

aa) EDI (Electronic Data Interchange)<br />

Unter EDI368 wird nach Art. 4a Abs. 1 Unterabs. 2, 2. Anstrich ZK-DVO<br />

�die elektronische Übermittlung strukturierter Angaben nach vereinbarten<br />

Nachrichtenregeln zwischen verschiedenen Datenverarbeitungssystemen�<br />

verstanden. <strong>Die</strong>se in das Zollrecht integrierte Begriffsbestimmung entspricht<br />

363 Vgl. Oppermann, Europarecht, § 6 Rn. 77; Streinz, Europarecht, Rn. 427.<br />

364 Wie etwa die Richtlinie gem. Art. 249 Abs. 3 EGV (vgl. dazu Scherzberg, in:Jura<br />

1992, S. 572 (574)).<br />

365 Zu beachten ist allerdings, dass Art. 2 Abs. 1 ZK die Anwendbarkeit <strong>des</strong> ZK auf das<br />

Zollgebiet der Gemeinschaft (Art. 3 ZK) beschränkt. <strong>Die</strong>ses Zollgebiet entspricht<br />

grundsätzlich der Summe der Staatsgebiete der Mitgliedstaaten (vgl. Witte, in:ders.<br />

(Hrsg.), Zollkodex, Art. 3 Rn. 2). Jedoch können aus historischen und geografischen<br />

Gründen Teile der Staatsgebiete ausgenommen sein. So gehört gem. Art. 3 Abs. 1, 3.<br />

Anstrich ZK das Gebiet der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland mit Ausnahme der Insel<br />

Helgoland sowie das Gebiet von Büsingen zum Zollgebiet der Gemeinschaft.<br />

366 Hervorhebung von der Verfasserin.<br />

367 Hervorhebung von der Verfasserin.<br />

368 Electronic Data Interchange = elektronischer Datenaustausch.<br />

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