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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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2. Teil: E-Government<br />

den, sollen gewährleisten, dass alle E-Government-Anwendungen nahtlos<br />

miteinander kommunizieren können, also interoperabel sind312 .<strong>Die</strong>Standards<br />

dienen der Vereinheitlichung der elektronischen Kommunikation und<br />

beschreiben die technischen Rahmenbedingungen für die Entwicklung von<br />

<strong>IT</strong>-Systemen der Bun<strong>des</strong>behörden. <strong>Die</strong> Konformität mit SAGA ist verbindlich<br />

für alle Prozesse und Systeme, die E-Government-<strong>Die</strong>nstleistungen <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> erbringen313 . Nur wenn diese Standards eingehalten werden, kann<br />

von einem �barrierefreien E-Government� gesprochen werden314 .<br />

<strong>Die</strong>se Standards für ein fortschrittliches E-Government sehen vor, dass eine<br />

Transaktion i.S.d. E-Government aus verschiedenen Teilschritten besteht,<br />

die zum einen die Teilschritte eines Verwaltungsverfahren im verwaltungsrechtliche<br />

Sinne miteinbeziehen, also die Stellung eines Antrages und die<br />

Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes315 , zum anderen aber auch weitere<br />

Teilschritte, die mit einem Verwaltungsverfahren zusammenhängen316 .<br />

Von einer Transaktion werden daher alle Schritte erfasst, welche die Tätigkeit<br />

der öffentlichen Verwaltung im Verhältnis zum Bürger oder Unternehmen<br />

im Zusammenhang mit der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens<br />

kennzeichnen. Dazu gehört nicht nur die Stellung eines Antrages oder die<br />

Abgabe einer Erklärung und die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes, sondern<br />

auch die Einlegung eines elektronischen Rechtsbehelfs317 , wenn der<br />

Bürger oder das Unternehmen mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden<br />

ist318 . Nur die Einlegung eines elektronischen Rechtsbehelfs<br />

vervollständigt die mit dem E-Government verfolgte medienbruchfreie Verbindung<br />

zwischen dem Bürger und Unternehmen zwecks Erledigung verwaltungsrechtlicher<br />

Geschäftsprozesse.<br />

Allerdings unterliegt auch der Rechtsbehelf genauso wie die Stellung eines<br />

Antrages und die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes der Schriftform319 .<br />

312 Vgl. dazu ausführlich Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>des</strong> Innern, SAGA, S. 1 ff.<br />

313 Vgl. Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>des</strong> Innern, SAGA, S. 21.<br />

314 Vgl. Gappa, in: Bieler/Schwarting (Hrsg.), e-Government, S. 221 (236).<br />

315 Vgl. dazu oben 2. Teil, C., II., 3., a).<br />

316 Vgl. dazu Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>des</strong> Innern, SAGA, S. 45 ff.<br />

317 Vgl. Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>des</strong> Innern, SAGA, S. 47.<br />

318 Im Verwaltungsrecht ist umstritten, ob der Begriff <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrens i.S.d.<br />

§ 9 VwVfG, unabhängig von der weiten Definition <strong>des</strong> E-Government, das Rechtsbehelfsverfahren<br />

mit umfasst.<br />

319 So sieht z.B. § 357 Abs. 1 S. 1 AO vor, dass der Einspruch gegen Steuerbescheide<br />

schriftlich eingelegt werden muss.<br />

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