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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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C. Praktische Anwendungsebenen<br />

diese Gleichstellung mit dem 3.VwVfÄndG vom 21.08.2002302 mit Wirkung<br />

vom 01.02.2003 umfassend für das gesamte Verwaltungsrecht erfolgt303 .<br />

Eckpunkte <strong>des</strong> 3. VwVfÄnG sind die Einführung einer Generalklausel in<br />

§ 3a VwVfG, die die Gleichwertigkeit von durch Gesetz angeordneter<br />

Schriftform und elektronischer Form bestimmt. Durch dieses Artikelgesetz<br />

wurde das gesamte Verwaltungsrecht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> geändert304 . Dadurch sollte<br />

die vollelektronische Arbeit der Verwaltung, und zwar ohne Medienbruch,<br />

bereichsübergreifend möglich sein305 . Einem umfassenden E-Government<br />

stand nichts mehr im Wege306 .<br />

Allerdings ist für den Erlass eines Verwaltungsaktes zu beachten, dass eine<br />

gesetzlich angeordnete Schriftform nur durch Nutzung einer qualifizierten<br />

elektronischen Signatur ersetzt wird307 . Jedoch ist auch in diesem Zusammenhang<br />

zu beachten, dass die qualifizierte elektronische Signatur derzeit<br />

noch nicht besonders verbreitet ist308 .<br />

cc) Elektronischer Rechtsbehelf<br />

Mit der elektronischen Übermittlung <strong>des</strong> Verwaltungsaktes ist das Verwaltungsverfahren<br />

i.S.d. § 9 VwVfG beendet. Allerdings wird der Begriff E-<br />

Government sehr weit verstanden. Nach der gängigen Speyerer Definition<br />

wird unter E-Government die Abwicklung geschäftlicher Prozesse im Zusammenhang<br />

mit Regieren und Verwalten mit Hilfe von Informations- und<br />

Kommunikationstechniken über elektronische Medien verstanden309 . Insoweit<br />

wird von E-Government nicht nur die elektronische Abwicklung eines<br />

Verwaltungsverfahrens im verwaltungsrechtlichen Sinne verstanden, sondern<br />

die Abwicklung aller in der öffentlichen Verwaltung notwendigen<br />

Schritte, die im Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren stehen.<br />

<strong>Die</strong>se Auffassung entspricht auch den in SAGA310 getroffenen Standards.<br />

<strong>Die</strong>se Standards, die im Rahmen von BundOnline2005311 geschaffen wur-<br />

302 Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften, BGBl. I,<br />

S. 3322.<br />

303 Vgl. Rogmann, in:Asghari (Hrsg.) E-Government, S. 224.<br />

304 Dazu gehörte auch die AO, die fortan in § 87a Abs. 4 S. 1 AO eine elektronische<br />

Form <strong>des</strong> Abgabenbeschei<strong>des</strong> vorsieht.<br />

305 Vgl. Catrein, in: NWVBl. 2001, S. 50 (53).<br />

306 Vgl. Roßnagel, in: NJW 2003, S. 469.<br />

307 Für einen Abgabenbescheid nach der AO ist dies in § 87a Abs. 4 S. 2 AO festgelegt.<br />

308 Vgl. zur elektronischen Signatur bereits oben 2. Teil, C., II., 3., a), aa).<br />

309 Vgl. zur Speyerer Definition oben 2. Teil, A.<br />

310 Standards und Architekturen für E-Government Anwendungen.<br />

311 Vgl. zu BundOnline2005 oben 2. Teil, B., II., 1., b), bb), (1).<br />

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