06.12.2012 Aufrufe

Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

2. Teil: E-Government<br />

nikation mit Bürgern und Unternehmen gab, bestand auch noch keinerlei<br />

Bedürfnis nach einer gesetzlichen Regelung295 . <strong>Die</strong>s galt auch für die ca.<br />

3900 Spezialnormen, die eine Schriftform für Verwaltungsakte vorsahen296 .<br />

Mit der elektronischen Kommunikation kam das Bedürfnis, eine gesetzliche<br />

Grundlage für den automatisierten Verwaltungsakt zu schaffen. Zunächst<br />

wurde diskutiert, ob nicht § 10 Verwaltungsverfahrensgesetz <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

(VwVfG) 297 die elektronische Kommunikation erlaube. § 10 VwVfG sieht<br />

vor, dass das Verwaltungsverfahren in der Regel formfrei durchgeführt werden<br />

kann. Daraus wurde geschlossen, dass in den Fällen, in denen der Gesetzgeber<br />

auf die Normierung einer bestimmten Form verzichtet hat, auch<br />

nach bisheriger Rechtslage elektronische Kommunikation zulässig sei298 .<br />

Seine Grenze fand diese Theorie jedoch in den Regelungen, in denen die<br />

Schriftform ausdrücklich durch ein spezielleres Gesetz angeordnet wird. Das<br />

VwVfG steht nämlich als lex generalis unter dem Vorbehalt, dass in den<br />

jeweiligen Fachgesetzen abweichende Regeln getroffen werden, die als lex<br />

specialis den Regeln <strong>des</strong> allgemeinen Verwaltungsverfahrens vorgehen.<br />

<strong>Die</strong>ser Grundsatz der Subsidiarität ergibt sich aus § 1 Abs. 1 letzter Halbs.<br />

VwVfG und § 1 Abs. 2 letzter Halbs. VwVfG299 . Deshalb war die Möglichkeit<br />

der Formfreiheit in vielen Fällen ausgeschlossen. Insoweit bedurfte es<br />

gesetzlicher Grundlagen, welche die elektronische Form der schriftlichen<br />

Form gleichstellen300 .<br />

Nachdem das Formanpassungsgesetz vom 13.07.2001301 die elektronische<br />

Form der Schriftform für den Bereich <strong>des</strong> Privatrechts gleichgestellt hat, ist<br />

295 Vgl. Rogmann, in:Asghari (Hrsg.) E-Government, S. 214.<br />

296 Vgl. Groß, in: DÖV 2001, S. 159 (162).<br />

297 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung v. 23.01.2003<br />

(BGBl. I, S. 102); zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 8 <strong>des</strong> Gesetzes v. 08.04.2004<br />

(BGBl. I, S. 718).<br />

298 So etwa Catrein, in: NVwZ 2001, S. 413 (414); Groß, in: DÖV 2001, S. 159 (161 f.);<br />

Holznagel/Krahn/Werthmann, in: DVBl. 1999, S. 1477 (1481).<br />

299 Vgl. Rogmann, in: Asghari (Hrsg.) E-Government, S. 217; Stelkens/Stelkens, in:<br />

Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), 6. Auflage, VwVfG, § 37, Rn. 64.<br />

300 Zwar wurde auch überlegt, den elektronischen Verwaltungsakt durch richterliche<br />

Rechtsfortbildung zu schaffen. Weil diese richterliche Rechtsfortbildung bereits für<br />

das Telefax 15 Jahre gedauert hatte, entschied man sich für eine gesetzliche Regelung<br />

(vgl. Roßnagel, in: NJW 2003, S. 469).<br />

301 Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften <strong>des</strong> Privatrechts und anderer Vorschriften<br />

an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, BGBl. I, S. 1542.<br />

50

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!