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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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C. Praktische Anwendungsebenen<br />

tur und die qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieterakkreditierung<br />

unterschieden288 .<br />

Allerdings enthält das Signaturgesetz nur für die beiden letztgenannten<br />

Formen der elektronischen Signatur materielle Anforderungen. Daraus wird<br />

geschlossen, dass nur diese Signaturformen für rechtskonformes Handeln in<br />

der öffentlichen Verwaltung geeignet sind289 . <strong>Die</strong>s hat zur Folge, dass nur<br />

bei formlosen Anträgen und Mitteilungen die übrigen (einfachen) Signaturformen<br />

zum Einsatz kommen dürfen290 .<br />

Wurde die Erklärung rechtsverbindlich elektronisch abgegeben, wird diese<br />

elektronisch archiviert. Dabei kommt dem E-Workflow eine große Bedeutung<br />

zu. Ein E-Workflow ist gegeben, wenn Schnittstellen zwischen den<br />

beteiligten öffentlichen Stellen gegeben sind, die eine medienbruchfreie<br />

Bearbeitung <strong>des</strong> Verwaltungsvorgangs zulassen. Letztendlich geht es damit<br />

bei Workflow um die elektronische Bearbeitung einer Akte. <strong>Die</strong>se medienbruchfreie<br />

elektronische Bearbeitung einer Akte bedarf einer Archivierung<br />

der Daten, um diese den anderen Behörden zur Verfügung zu stellen291 .<strong>Die</strong>se<br />

Archivierung stellt einen weiteren Teilschritt einer Transaktion dar292 .<br />

bb) Elektronischer Verwaltungsakt<br />

Auch die Verwaltungsentscheidung wird bei einer Transaktion elektronisch<br />

bekannt gegeben. <strong>Die</strong>ser Vertrieb von elektronischen Verwaltungsentscheidungenwirdals�E-Service<br />

Delivery� bezeichnet293 .<br />

Bei den Verwaltungsentscheidungen handelt es sich in der Regel um Verwaltungsakte.<br />

Der Erlass eines Verwaltungsaktes stellt das Ziel eines jeden<br />

Verwaltungsverfahrens dar. Ein �echtes� E-Government ist ohne die Einbeziehung<br />

von elektronischen Verwaltungsakten nicht denkbar. Niederschlag<br />

hat der Einsatz von elektronischer Datenverarbeitung in dem Begriff <strong>des</strong><br />

automatisierten Verwaltungsaktes gefunden. <strong>Die</strong>ser Begriff taucht nicht im<br />

Gesetz auf, sondern wurde von der Literatur geprägt294 .<br />

Da es in den 70er Jahren, in denen die Verwaltungsverfahrensgesetze <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> und der Länder erlassen wurden, noch keine elektronische Kommu-<br />

288 Vgl. Nikolaus, in:Asghari (Hrsg.) E-Government, S. 143.<br />

289 Vgl. Bun<strong>des</strong>ministerium für Wirtschaft und Arbeit (Hrsg.), Rechtskonformes E-<br />

Government, S. 67; Nikolaus, in:Asghari (Hrsg.) E-Government, S. 143.<br />

290 Vgl. Nikolaus, in:Asghari (Hrsg.) E-Government, S. 144.<br />

291 So etwa Kussmaul, Wirtschaftliche Internetkommunikation, S. 103.<br />

292 Vgl. Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>des</strong> Innern, SAGA, S. 47.<br />

293 So etwa Kussmaul, Wirtschaftliche Internetkommunikation, S. 102.<br />

294 Vgl. Rogmann, in:Asghari (Hrsg.) E-Government, S. 213.<br />

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