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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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2. Teil: E-Government<br />

werden können. Bei diesen Unterlagen handelt es sich oftmals um Urkunden,<br />

deren Vorlage es bei der Abgabe eines Antrages oder einer Erklärung zu<br />

Beweiszwecken bedarf281 . Erforderlich für ein elektronisches Urkundenwesen<br />

ist, dass die Unterlagen elektronisch an die Behörde weitergereicht werden<br />

können oder elektronisch in der Behörde vorhanden sind, um einen<br />

elektronischen Abgleich der Daten zu ermöglichen, ohne dass es einer weiteren<br />

schriftlichen Vorlage bedarf, die zu einem Medienbruch führt282 .<br />

Damit die Abgabe einer elektronischen Erklärung unter Verwendung eines<br />

elektronischen Formulars rechtsverbindlich geschieht, müssen die für das<br />

Verwaltungsverfahren geltenden Formvorschriften beachtet werden. Denn je<br />

nach den geltenden Formvorschriften kann der Kontakt zwischen der öffentlichen<br />

Verwaltung und dem Bürger oder Unternehmen formfrei oder formgebunden<br />

ablaufen283 .<br />

Eine bloße Nachfrage nach den Öffnungszeiten setzt in der Regel keine<br />

Form voraus. Eine andere Situation liegt vor, wenn sich der Anlass der<br />

Kommunikation auf ein förmliches Verwaltungsverfahren bezieht. Dann<br />

muss die Transaktion so ablaufen, wie dies in den Formvorschriften der<br />

Offline-Verwaltung vorgesehen ist. Zu diesen Formvorschriften gehört die<br />

Schriftform, die in vielen Verwaltungsgesetzen vorgesehen ist. <strong>Die</strong>se Schriftform<br />

ist nur eingehalten, wenn eine eigenhändige Unterschrift vorliegt284 .<br />

Außerdem bedarf es in der elektronischen Kommunikation einer Authentisierung,<br />

die nachweist, dass während der Übertragung keine Abänderung der<br />

Nachricht stattfand und die Nachricht von der Quelle stammt285 .<br />

<strong>Die</strong> eigenhändige Unterschrift und die Authentisierung <strong>des</strong> Absenders wird<br />

im E-Government durch eine elektronische Signatur gewährleistet. Elektronische<br />

Signaturen sind Daten zur Feststellung der Identität, die mit zu übermittelnden<br />

Nachrichten und Dokumenten verbunden sind286 . Im deutschen<br />

Signaturgesetz (SigG) 287 werden die (einfache) elektronische Signatur, die<br />

fortgeschrittene elektronische Signatur, die qualifizierte elektronische Signa-<br />

281 Vgl. zur Vorlage von Unterlagen unten 4. Teil, A., I., 2.<br />

282 Vgl. Mehlich, Electronic Government, S. 242.<br />

283 Vgl. Mehlich, Electronic Government, S. 86.<br />

284 Vgl. Mehlich, Electronic Government, S. 86.<br />

285 Vgl. Passade/Labusch, Bewertung <strong>des</strong> E-Government-Ansatzes, S. 41.<br />

286 Vgl. zur Funktionsweise der qualifizierten elektronischen Signatur Nikolaus, in:<br />

Asghari (Hrsg.) E-Government, S. 143 ff.<br />

287 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen v. 16.05.2001 (BGBl.<br />

I, S. 876); zuletzt geändert durch Gesetz v. 26.02.2007 (BGBl. I, S. 179).<br />

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