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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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2. Teil: E-Government<br />

gleiche Bedeutung111 . Obwohl man sich einig ist, dass alle diese Abkürzungen<br />

dieselbe Bedeutung haben, gibt es keine allgemein akzeptierte Definition<br />

von E-Government. Vielmehr existiert eine ganze Reihe von Definitionsvorschlägen<br />

112 , aus denen sich Merkmale zur Bestimmung <strong>des</strong> Begriffs �E-<br />

Government� ableiten lassen113 .<br />

<strong>Die</strong> Schwierigkeit einer allgemeingültigen Begriffsbestimmung ist darin<br />

begründet, dass an der Entwicklung von E-Government verschiedene Personengruppen<br />

mit unterschiedlichen Interessen beteiligt sind. So sind nicht nur<br />

Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler mit der Entwicklung von E-<br />

Government betraut, sondern auch Software- und Unternehmensberater114 .<br />

So unterschiedlich die an der Entwicklung von E-Government beteiligten<br />

Personengruppen sind, sind auch die vorgeschlagenen Definitionen <strong>des</strong> Begriffs.<br />

So sind die mit dem E-Government verfolgten Ziele und der Zusammenhang<br />

zu Verwaltungsreformen115 nur selten Gegenstand einer Definition116<br />

. Andere Definitionen hingegen stellen auf die vom E-Government<br />

betroffenen Geschäftsprozesse ab117 .<br />

Gemeinsam ist allen Definitionen die Nutzung neuartiger Potentiale durch<br />

die Informations- und Kommunikationstechnik. Hinsichtlich der Reichweite<br />

und den technischen Komponenten sind sie jedoch sehr unterschiedlich<br />

ausgeprägt. So gibt es einige Definitionen, die nur eine bestimmte Form der<br />

111 Vgl. Mehlich, Electronic Government, S. 10.<br />

112 Vgl. dazu Jansen/Priddat, E-Government, S. 89 ff. Vgl. zur Begriffsdiskussion im<br />

historischen Kontext Hagen, Ein Referenzmodell, S 23 ff.<br />

113 Vgl. Mehlich, Electronic Government, S. 10.<br />

114 Vgl. Schwiering, Electronic Government, S. 54.<br />

115 Vgl. zu E-Government und der Verwaltungsreform unten 2. Teil, B., II., 1., a), bb).<br />

116 Lediglich bei Hohn findet sich eine Definition, die E-Government als �[�] eine<br />

Regierung bzw. Verwaltung bezeichnet, die die Barrieren von Zeit und Distanz aufhebt<br />

und die öffentlichen <strong>Die</strong>nstleistungen zur Verfügung stellt, wann und wo der<br />

anfragende Bürger es wünscht� (vgl. Hohn, Der Reformprozess, S. 87).<br />

117 Schedler schlägt etwa vor, dass E-Government �eine Organisationsform <strong>des</strong> Staates<br />

ist, welche die Interaktionen und Wechselbeziehungen zwischen dem Staat und den<br />

Bürgern, privaten Unternehmen, Kunden und öffentlichen Institutionen durch den<br />

Einsatz von modernen Informations- und Kommunikationstechnologien integriert�<br />

(vgl. Schedler/Summermatter/Schmidt, Electronic Government, S. 15).<br />

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