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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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1. Teil: Einführung und Problemaufriss<br />

cher Regelungen für juristische Personen und Personenhandelgesellschaften<br />

auf das Geheimnisschutzrecht zur Folge. <strong>Die</strong>ses Geheimnisschutzrecht umfasst<br />

Gesetze, die dem Schutz unterschiedlicher Arten von Geheimnissen<br />

dienen. Im öffentlichen Recht stehen die Amtsgeheimnisse im Vordergrund.<br />

Zu diesen zählen alle Geheimnisse, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung<br />

öffentlicher Ämter stehen. Dazu gehören alle Verwaltungsgeheimnisse105<br />

. Verwaltungsgeheimnisse dienen der Geheimhaltung von Informationen<br />

innerhalb der öffentlichen Verwaltung. Dabei ist zwischen speziellen<br />

Verwaltungsgeheimnissen, die für bestimmte Verwaltungszweige geschaffen<br />

wurden, und allgemeinen Verwaltungsgeheimnissen zu unterscheiden106 .<br />

Zu den geheimnisschutzrechtlichen Regelungen, welche dem Geheimnisschutzrecht<br />

zuzurechnen sind und welche den Schutz der Inhaltsdaten aus<br />

der Zollanmeldung bezwecken könnten, gehört das auf supranationaler Ebene<br />

im Europäischen Zollrecht angesiedelte Zollgeheimnis <strong>des</strong> Art. 15 ZK.<br />

Das Zollgeheimnis stellt Voraussetzungen für den Umgang mit den Daten<br />

auf, die in der Zollabwicklung anfallen, so dass es sich bei dem Zollgeheimnis<br />

um ein für das Zollwesen spezielles Verwaltungsgeheimnis handelt.<br />

Auf nationaler Ebene kommt das Steuergeheimnis <strong>des</strong> § 30 AO zum Schutz<br />

der Inhaltsdaten in Betracht. Das Steuergeheimnis enthält Voraussetzungen,<br />

die beim Umgang mit Daten, die in einem Steuerverfahren anfallen, einzuhalten<br />

sind. Insoweit handelt es sich beim Steuergeheimnis um ein speziell<br />

auf ein Steuerverfahren zugeschnittenes spezielles Verwaltungsgeheimnis107 .<br />

Gegenstand dieser Arbeit ist die rechtliche Untersuchung, ob der Umgang<br />

mit den Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong><br />

<strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) zur Überführung einer Ware in den freien Verkehr durch<br />

eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft mit dem Zollgeheimnis<br />

<strong>des</strong> Art. 15 ZK und dem Steuergeheimnis <strong>des</strong> § 30 AO vereinbar ist.<br />

Dazu werden zunächst das E-Government (2. Teil) und das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong><br />

<strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) und seine elektronische Zollabwicklung dargestellt<br />

(3. Teil). Sodann soll näher darauf eingegangen werden, welche Inhaltsdaten<br />

in der elektronischen Zollanmeldung enthalten sind und wer der Empfänger<br />

dieser Inhaltsdaten im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) ist (4. Teil.). Anhand<br />

105 Vgl. Kloepfer, Informationsrecht, § 9 Rn. 21.<br />

106 Vgl. Kloepfer, Informationsrecht, § 9 Rn. 21.<br />

107 Teilweise wird das Steuergeheimnis auch als �qualifiziertes� Amtsgeheimnis bezeichnet<br />

(so etwa Stern, in: AöR (109) 1984, S. 199 (252), weil es eine über die allgemeine<br />

Amtsverschwiegenheit hinausgehende Geheimhaltungsverpflichtung sei);<br />

a.A. Tipke, Steuerrechtsordnung, S. 235, der kritisiert, dass nicht konkret dargelegt<br />

werde, worin die Qualifizierung bestehe.<br />

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