Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften
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B. Problemaufriss und Eingrenzung <strong>des</strong> Themas<br />
Regelungen in Bezug auf natürliche Personen96 und keine datenschützenden<br />
Regelungen zum Schutz von Daten juristischer Personen97 . <strong>Die</strong>s gilt sowohl<br />
für bereichsspezifische Datenschutzgesetze, wie beispielsweise dem Teledienstdatenschutzgesetz<br />
(TDDSG) 98 , als auch für allgemeine Datenschutzgesetze,<br />
wie vor allem dem Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetz (BDSG) 99 .<br />
<strong>Die</strong>se Abgrenzung ist im Hinblick auf die elektronische Zollabwicklung im<br />
<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> insbesondere <strong>des</strong>wegen von Bedeutung, weil die Abgabe<br />
elektronischer Zollanmeldungen in Form der Teilnehmereingabe zum<br />
einen vorwiegend durch juristische Personen erfolgt, wozu vor allem die<br />
GmbH und die AG gehören100 . Zum anderen sind es Personenhandelsgesellschaften,<br />
wie die OHG und KG, die eine elektronische Zollanmeldung in<br />
Form der Teilnehmereingabe im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> abgeben101 . <strong>Die</strong>se<br />
Unternehmensformen sind es, die wegen ihres hohen <strong>Einfuhr</strong>volumens die<br />
Vorteile <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong>s <strong>ATLAS</strong> trotz <strong>des</strong> finanziellen und personellen<br />
Aufwan<strong>des</strong>, der durch die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für die<br />
Teilnahme 102 entsteht, nutzen können und wollen.<br />
Für natürliche Personen hingegen, die ebenfalls als Zollanmelder auftreten<br />
können103 und zu denen Einzelkaufleute zählen, lohnen sich die Investitionen<br />
in das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>, die es in personeller und finanzieller Hinsicht<br />
zur Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen für die Teilnahme am <strong>IT</strong>-<br />
<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> bedarf, mangels eines ausreichenden <strong>Einfuhr</strong>volumens,<br />
welches den Aufwand in finanzieller Hinsicht decken würde, nicht, so dass<br />
sie die Zollanmeldung in Form der Teilnehmereingabe nicht nutzen und<br />
daher nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind104 .<br />
<strong>Die</strong> Beschränkung <strong>des</strong> Rechts zum Schutz personenbezogener Daten auf<br />
natürliche Personen hat zwangsläufig die Begrenzung datenschutzrechtli-<br />
96 <strong>Die</strong>s ist in anderen Ländern anders geregelt. So regeln z.B. Dänemark oder auch die<br />
Schweiz den Schutz von Daten juristischer Personen.<br />
97 Insoweit lässt sich bereits an dieser Stelle festhalten, dass die Daten juristischer<br />
Personen und Personenhandelsgesellschaften in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland einem<br />
nicht so umfassenden Datenschutz wie die natürlichen Personen unterliegen.<br />
98 Vgl. zum TDDSG unten 6. Teil, H., II., 1., a).<br />
99 Vgl. zum BDSG unten 6. Teil, H., II., 1., b).<br />
100 Vgl. zu den juristischen Personen als Zollanmelder unten 3. Teil, D., I., 4., a).<br />
101 Vgl. zu den Personenhandelsgesellschaften als Zollanmelder 3. Teil, D., I., 4., b).<br />
102 Vgl. zu den Teilnahmevoraussetzungen am <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> unten 3. Teil, C.<br />
103 Vgl. dazu Art. 59 i.V.m. Art. 4 Nr. 3 ZK, wonach auch natürliche Personen als Personen<br />
im Sinne <strong>des</strong> Zollrechts eine Zollanmeldung abgeben können.<br />
104 Einzelkaufleute nutzen daher vorwiegend die Möglichkeit, Zollanmeldungen in Form<br />
der Benutzereingabe und Internetzollanmeldung abzugeben.<br />
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