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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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1. Teil: Einführung und Problemaufriss<br />

Im Bereich datenschützender Regelungen ist zwischen dem Recht zum<br />

Schutz personenbezogener Daten und dem Geheimnisschutzrecht zu unterscheiden.<br />

Das Geheimnisschutzrecht ist älter das Recht zum Schutz personenbezogener<br />

Daten. Historisch geht es auf das Recht <strong>des</strong> Erfinders am<br />

geistigen Eigentum (Patent- und Urheberrecht) zurück, welches bereits von<br />

Martin Luther geltend gemacht wurde91 . Inhaltlich knüpft das Geheimnisschutzrecht<br />

an ein Geheimhaltungsinteresse <strong>des</strong> Betroffenen an seinen Daten<br />

an und umfasst alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die Amtsträgern<br />

in der öffentlichen Verwaltung aufgrund ihrer besonderen Vertrauensstellung<br />

dem Bürger und Unternehmen gegenüber besondere Geheimhaltungspflichten<br />

auferlegen92 .<br />

Im Gegensatz zum Geheimnisschutzrecht ist das Recht zum Schutz personenbezogener<br />

Daten ein noch sehr junges Rechtsgebiet, welches vor allem<br />

mit dem Volkszählungsurteil <strong>des</strong> BVerfG93 Anfang der 1980er Jahre an Bedeutung<br />

gewann. Im Gegensatz zum Geheimnisschutzrecht kommt es beim<br />

Recht zum Schutz personenbezogener Daten nicht auf ein Geheimhaltungsinteresse<br />

<strong>des</strong> Betroffenen an. Oftmals will nämlich dieser seine Daten nicht<br />

als vertraulich behandelt wissen. Allerdings kann der Betroffene den konkreten<br />

Umgang mit seinen Daten innerhalb der öffentlichen Verwaltung nicht<br />

kontrollieren, so dass seine Daten vor einem missbräuchlichen Umgang<br />

gesetzlich zu schützen sind94 .<br />

Während also das Geheimnisschutzrecht die Vertraulichkeit von Angaben<br />

und damit in erster Linie den Inhalt der Kommunikation schützt, schützt das<br />

Recht zum Schutz personenbezogener Daten vor einem missbräuchlichen<br />

Umgang durch die öffentlichen Verwaltung mit den Daten, ohne dass es<br />

darauf ankommt, ob diese geheim sind95 .<br />

Beide Bereiche <strong>des</strong> Datenschutzrechts unterscheiden sich vor allem in Bezug<br />

auf den Schutz von Daten juristischer Personen und Personenhandelsgesellschaften.<br />

Während nämlich die Informationen von juristischen Personen<br />

und Personenhandelsgesellschaften vom Geheimnisschutzrechts stets erfasst<br />

werden, beinhaltet das Recht zum Schutz personenbezogener Daten in<br />

Deutschland nach der derzeitigen Gesetzeslage lediglich datenschützende<br />

91 Vgl. zur historischen Entwicklung <strong>des</strong> Geheimnisschutzrechts Taeger, Offenbarung<br />

von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, S. 26 ff.<br />

92 Vgl. Miedbrodt, in:Roßnagel (Hrsg.), Handbuch Datenschutzrecht, S. 717.<br />

93 BVerfGE 65, S. 1 ff.<br />

94 Vgl. Kloepfer, Informationsrecht, § 9 Rn. 5.<br />

95 Vgl. Taeger, <strong>Die</strong> Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, S. 57.<br />

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