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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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B. Problemaufriss und Eingrenzung <strong>des</strong> Themas<br />

austauschen, was dazu führt, dass die Zollverwaltung die Inhaltsdaten aus<br />

der Zollanmeldung ohne schriftliche Wiedererfassung elektronisch verarbeiten<br />

und allen interessierten öffentlichen Stellen zur Verfügung stellen kann82 .<br />

<strong>Die</strong>se Vorgehensweise sah bereits der Vorschlag der �Planungsgruppe Zoll�<br />

für eine elektronische Zollabfertigung vor. Danach sollten die Daten aus der<br />

Zollanmeldung nur ein einziges Mal elektronisch erfasst und für alle Zwecke<br />

öffentlicher Stellen aufbereitet und ausgewertet werden83 .<br />

<strong>Die</strong>sem elektronischen Umgang mit den Inhaltsdaten aus der elektronischen<br />

Zollanmeldung muss eine datenschützende Regelung gegenübergestellt<br />

werden. Denn auf der einen Seite ist jeder Wirtschaftsbeteiligte, der eine<br />

Ware in die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland einführen möchte, gesetzlich verpflichtet,<br />

eine Zollanmeldung abzugeben und in dieser umfassende Angaben<br />

zu machen. Auf der anderen Seite wird mit den Daten aus der elektronischen<br />

Zollanmeldung in der Verwaltung in vielfältiger Weise im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong><br />

<strong>ATLAS</strong> zwecks Abwicklung der <strong>Einfuhr</strong> der Ware umgangen, was aufgrund<br />

der elektronischen Datenverarbeitung sehr einfach und vielfältig ist.<br />

<strong>Die</strong>erstenfürdenUmgangmitDateninderöffentlichenVerwaltunggeltenden<br />

Datenschutzregeln wurden weltweit Anfang der 1970er Jahre verabschiedet84<br />

. <strong>Die</strong> Angst vor Gefahren für den Datenschutz riss nicht ab, so dass<br />

das für die öffentliche Verwaltung geltende Datenschutzrecht auf einer Fülle<br />

unterschiedlicher Normen aus verschiedenen Rechtsgebieten beruht85 .<br />

Im Gegensatz zur Datensicherheit86 , die den Schutz der Daten gegen unbefugten<br />

Zugriff, Veränderung oder Zerstörung bezweckt87 , geht es bei den<br />

datenschutzrechtlichen Regelungen um den Anspruch <strong>des</strong> Betroffenen,<br />

selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten entscheiden zu können88<br />

und ihn vor einem missbräuchlichen Umgang mit seinen Daten in der<br />

öffentlichen Verwaltung zu schützen89 . Nicht der Schutz der Daten, sondern<br />

der Schutz <strong>des</strong> Betroffenen ist Gegenstand <strong>des</strong> Datenschutzrechts90 .<br />

82 Vgl. dazu Ziff. 4.1 der <strong>Verfahren</strong>sanweisung zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>. .<br />

83 Vgl. dazu Bergmann, in: ZfZ 1973, S. 370; Himstedt, in: ZfZ 1973, S. 142 (143).<br />

84 Vgl. ausführlich zur Geschichte <strong>des</strong> Datenschutzrechts Abel, in:Roßnagel (Hrsg.),<br />

Handbuch Datenschutzrecht, S. 194 ff.<br />

85 Vgl. Gola/Klug, Grundzüge <strong>des</strong> Datenschutzrechts, S. 7.<br />

86 Vgl. ausführlich zur Datensicherheit Holznagel, Recht der <strong>IT</strong>-Sicherheit, passim.<br />

87 Vgl. Steckler, Grundzüge <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-Rechts, S. 61 ff.<br />

88 Vgl. Gola/Klug, Grundzüge <strong>des</strong> Datenschutzrechts, S. 5.<br />

89 Vgl. Gola/Schomerus, BDSG, § 1 Rn. 2.<br />

90 Vgl. Hobert, Datenschutz und Datensicherheit, S. 80.<br />

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