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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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B. Problemaufriss und Eingrenzung <strong>des</strong> Themas<br />

Zollanmeldung enthaltenen Angaben, die es zur Überführung einer Ware in<br />

den freien Verkehr bedarf, stellen die Inhaltsdaten der Zollanmeldung dar70 .<br />

<strong>Die</strong>se Inhaltsdaten sind von weitreichender Natur. <strong>Die</strong>s betrifft vor allem die<br />

Abgabe einer elektronischen Zollanmeldung im Normalverfahren, indem<br />

der Zollanmelder den gesamten gesetzlich geforderten Datensatz abgeben<br />

muss, ohne dass es ihm wie bei den �vereinfachten <strong>Verfahren</strong>� möglich ist,<br />

nur unvollständige Angaben in der Zollanmeldung zu machen71 . Insoweit<br />

beinhaltet die elektronische Zollanmeldung, die zur Überführung der Ware<br />

in den freien Verkehr im Normalverfahren abgegeben wird, einen umfangreichen<br />

Datensatz, der tiefgehende Informationen über das Unternehmen<br />

enthält und daher datenschutzrechtlich schützenswert ist72 .<br />

Im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> kann die Zollanmeldung elektronisch abgegeben<br />

werden. Bei der Abgabe einer Zollanmeldung zur Überführung einer Ware<br />

in den freien Verkehr stehen dem Wirtschaftsbeteiligten mit dem <strong>IT</strong>-<br />

<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> verschiedene Möglichkeiten zur Seite. So kann er eine<br />

Internetzollanmeldung abgeben. Eine Internetzollanmeldung erfolgt über ein<br />

im Internet eingestelltes Formular73 . <strong>Die</strong>ses Formular entspricht dem für<br />

eine schriftliche Zollanmeldung zu verwendenden Einheitspapier74 .Esist<br />

von dem Wirtschaftsbeteiligten unter Verwendung besonderer Co<strong>des</strong> auszufüllen<br />

und abzuschicken. Insoweit kann die Zollanmeldung elektronisch<br />

70 Vgl. zu den in der elektronischen Zollanmeldung zur Überführung in den freien<br />

Verkehr erforderliche Inhaltsdaten unten 4. Teil.<br />

71 Vgl. allgemein zu den vereinfachten <strong>Verfahren</strong> Henke, in:Witte/Wolffgang (Hrsg.),<br />

Lehrbuch <strong>des</strong> Europäischen Zollrechts, S. 113 ff. Vgl. speziell zu den vereinfachten<br />

<strong>Verfahren</strong> im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> Ziff. 4.6.1 und 4.6.3.2 der <strong>Verfahren</strong>sanweisung<br />

zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.<br />

72 Allerdings bedarf es bei der Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung einer �ergänzenden<br />

Zollanmeldung�, die alle für eine vollständige Zollanmeldung benötigten<br />

Angaben enthält, so dass sich im Ergebnis im Hinblick auf den Datensatz kein Unterschied<br />

ergibt (vgl. allgemein zur ergänzenden Zollanmeldung Henke, in: Witte<br />

(Hrsg.), Zollkodex, Art. 76 Rn. 6; vgl. speziell zur ergänzenden Zollanmeldung im<br />

<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> Ziff. 4.7 <strong>Verfahren</strong>sanweisung zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>).<br />

73 Vgl. dazu www.internetzollanmeldung.de (zuletzt besucht am 10.07.2008).<br />

74 Das Einheitspapier ist das amtliche Muster zur Abgabe einer schriftlichen Zollanmeldung<br />

(Art. 205 Abs. 1 ZK-DVO). Wird in einer Gemeinschaftsregelung auf eine<br />

Zollanmeldung Bezug genommen, ist stets das Einheitspapier gemeint (vgl. Henke,<br />

in: Witte/Wolffgang (Hrsg.), Lehrbuch <strong>des</strong> Europäischen Zollrechts, S. 104). Nur<br />

wenn andere Formulare ausdrücklich vorgesehen sind, dürfen diese vom Zollanmelder<br />

verwendet werden (vgl. Art. 205 Abs. 2 ZK-DVO).<br />

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