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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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1. Teil: Einführung und Problemaufriss<br />

<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> ermöglicht mittlerweile66 die elektronische Abwicklung<br />

aller drei Zollverfahrensarten. <strong>Die</strong>se werden als �<strong>ATLAS</strong>-<strong>Einfuhr</strong>�,<br />

�<strong>ATLAS</strong>-Ausfuhr� und als �<strong>ATLAS</strong>-Versand� bezeichnet67 .<br />

Für alle Zollverfahren, die diesen Zollverfahrensarten zugeordnet werden,<br />

gilt, dass der Wirtschaftsbeteiligte verpflichtet ist, eine Zollanmeldung abzugeben.<br />

<strong>Die</strong>se Zollanmeldung kann im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> elektronisch<br />

erfolgen und führt dazu, dass der deutschen Zollverwaltung Daten zugeführt<br />

werden auf deren Grundlage die Zollabwicklung stattfinden kann68 .<br />

Gegenstand der vorliegenden Untersuchung soll die elektronische Zollabwicklung<br />

bei der <strong>Einfuhr</strong> einer Ware in die Europäische Gemeinschaft sein.<br />

Insoweit findet eine Begrenzung auf das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) statt.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Einfuhr</strong> einer Ware ist nämlich die häufigste Zollverfahrensart. <strong>Die</strong>s gilt<br />

insbesondere für das der <strong>Einfuhr</strong> zugehörige Zollverfahren der Überführung<br />

der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 ff. ZK. <strong>Die</strong>ses<br />

Zollverfahren ist das wichtigste und zahlreichste Zollverfahren, welches von<br />

den Wirtschaftsbeteiligten für die eingeführte Ware gewählt wird69 .<br />

<strong>Die</strong>s liegt vor allem daran, dass dieses <strong>Verfahren</strong> heranzuziehen ist, wenn<br />

die aus einem Drittland eingeführte Nichtgemeinschaftsware in der Europäische<br />

Gemeinschaft wie eine Gemeinschaftsware, also ohne Beschränkungen,<br />

behandelt werden soll. Gerade weil die Überführung in dieses <strong>Verfahren</strong><br />

zu einer freien Verwendung der Ware in der Europäischen Gemeinschaft<br />

führen soll, setzt die Durchführung der Überführung in den freien Verkehr<br />

die Angabe zahlreicher und weitreichender Informationen voraus, damit<br />

seitens der Behörden Kenntnis darüber herrscht, welche Ware von welchem<br />

Unternehmen in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Gemeinschaft<br />

eingeführt wird. An diese Angaben gelangt die Zollverwaltung, indem der<br />

Wirtschaftsbeteiligte, der die Ware in den freien Verkehr überführen möchte,<br />

nach Art. 59 ZK zur Abgabe einer Zollanmeldung verpflichtet ist. <strong>Die</strong> in der<br />

66 Vgl. zur Entstehungsgeschichte <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong>s <strong>ATLAS</strong> unten 3. Teil, A.<br />

67 Vgl. dazu die Informationen auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung unter<br />

www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/c0_zollanmeldung/d10_atlas/index.html<br />

(zuletzt besucht am 09.07.2008).<br />

68 Vgl. zu den Inhaltsdaten einer elektronischen Zollanmeldung unten 4. Teil.<br />

69 <strong>Die</strong>s belegen die statistischen Zahlen, wonach im Jahr 2006 über 21 Mio. Waren aus<br />

Drittländern in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden.<br />

Dabei wurden insgesamt 3,9 Mrd. Euro Zölle und 35,4 Mrd. Euro <strong>Einfuhr</strong>umsatzsteuer<br />

erhoben (vgl. dazu<br />

www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/f0_freier_verkehr/a0_abfertigung/index.<br />

html (zuletzt besucht am 09.07.2008)<br />

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