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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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B. Problemaufriss und Eingrenzung <strong>des</strong> Themas<br />

<strong>Die</strong> Bürger und Unternehmen sind oftmals gezwungen, sehr detaillierte<br />

Daten über ihre Person oder ihr Unternehmen abzugeben, die den Kernbereich<br />

der Person oder <strong>des</strong> Unternehmens ausmachen und an <strong>des</strong>sen Schutz<br />

vor einem Missbrauch ein hohes Interesse besteht. Insoweit muss ein<br />

Gleichgewicht zwischen der Pflicht zur Abgabe weitreichender Informationen<br />

und den Anforderungen an den Umgang mit den abgegebenen Daten<br />

geschaffen werden. <strong>Die</strong>ses Gleichgewicht kann nur erreicht werden, indem<br />

zum Schutz der abgegebenen Informationen der Pflicht zur Abgabe von<br />

Daten durch den Bürger und das Unternehmen datenschützende Regelungen<br />

spiegelbildlich gegenübergestellt werden.<br />

<strong>Die</strong>ses Erfordernis besteht auch bei der elektronischen Zollabwicklung im<br />

<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>. <strong>Die</strong> elektronische Zollabwicklung im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong><br />

<strong>ATLAS</strong> zeichnet sich dadurch aus, dass ein elektronischer Austausch von<br />

Daten zwischen dem Wirtschaftsbeteiligten und der öffentlichen Verwaltung<br />

stattfindet, um die Zollabwicklung <strong>des</strong> grenzüberschreitenden Warenverkehrs<br />

elektronisch durchführen zu können. Dabei findet nicht nur eine elektronische<br />

Abgabe von Daten an die Zollverwaltung statt, sondern auch an<br />

andere an das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> angeschlossenen öffentlichen Stellen.<br />

<strong>Die</strong> elektronische Zollabwicklung mit Hilfe <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong>s <strong>ATLAS</strong> erfasst<br />

vor allem die Überführung einer Ware in ein Zollverfahren. Bei diesen<br />

Zollverfahren handelt es sich um spezielle <strong>Verfahren</strong>, die im Europäischen<br />

Zollrecht für den Umgang mit Waren in der Europäischen Gemeinschaft<br />

vorgesehen sind. Art. 4 Nr. 16 ZK listet alle Zollverfahren auf62 .<br />

Welches Zollverfahren für die abzufertigende Ware zu wählen ist, hängt von<br />

dem beabsichtigten Umgang mit der Ware ab. Grob lassen sich drei Zollverfahrensarten<br />

unterscheiden. Zu diesen Zollverfahrensarten gehört die <strong>Einfuhr</strong><br />

der Ware63 ,dieAusfuhr der Ware 64 und der Versand einer Ware65 .Das<br />

62 Dazu gehören die Überführung in den freien Verkehr, das Versandverfahren, das<br />

Zolllagerverfahren, die aktive Veredelung, das Umwandlungsverfahren, die vorübergehende<br />

Verwendung, die passive Veredelung und das Ausfuhrverfahren.<br />

63 <strong>Die</strong> <strong>Einfuhr</strong> erfasst Zollverfahren, in welche die Ware überführt wird, wenn sie in die<br />

Europäische Gemeinschaft verbracht werden soll. Zu diesen Zollverfahren gehören<br />

die Überführung in den freien Verkehr, das Zolllagerverfahren, die aktive und passive<br />

Veredelung, das Umwandlungsverfahren und die vorübergehende Verwendung.<br />

64 <strong>Die</strong> Ausfuhr erfasst alle Zollverfahren, in welche Waren überführt werden können,<br />

die aus der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden sollen. Zu diesen Zollverfahren<br />

gehört das Ausfuhrverfahren (vgl. zum Ausfuhrverfahren Witte/Wolffgang,<br />

Lehrbuch <strong>des</strong> Europäischen Zollrechts, S. 94 ff.).<br />

65 Der Versand von Waren geschieht durch das Versandverfahren (vgl. zum Versandverfahren<br />

Witte/Wolffgang, Lehrbuch <strong>des</strong> Europäischen Zollrechts, S. 87 ff.).<br />

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