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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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1. Teil: Einführung und Problemaufriss<br />

weil sie das eigentliche inhaltliche Anliegen <strong>des</strong> Betroffenen wiedergeben<br />

und es sie unabhängig von der Form der Kommunikation existieren.<br />

Gerade weil die Inhaltsdaten den Inhalt der Kommunikation verkörpern,<br />

sind sie besonders schützenswert. Sie enthalten konkrete Angaben über das<br />

Anliegen <strong>des</strong> Bürgers oder <strong>des</strong> Unternehmens und damit zahlreiche Informationen<br />

über persönliche Daten oder Unternehmensdaten, welche vor allem<br />

bei Unternehmen die substantielle Grundlage bilden. Werden sie zentral<br />

gespeichert und überall dort zur Verfügung gestellt, wo sie von Nutzen sind,<br />

wird der Nutzer der elektronischen Kommunikation �gläsern� 55 .<br />

Der Betroffene kann nur schwer nachvollziehen, welcher öffentlichen Stelle<br />

in welchem Umfang und zu welchem Zweck seine Daten zur Verfügung<br />

gestellt werden56 . Durch die elektronische Datenverarbeitung in der öffentlichen<br />

Verwaltung wird insoweit der Grundsatz der informationellen Gewaltenteilung<br />

bedroht. Mit der �informationellen Gewaltenteilung� ist die systematische<br />

Aufsplitterung der Verwaltung und der von ihr verarbeiteten<br />

Informationen in kleine Einheiten zum Zwecke ihrer Abschottung gemeint57 .<br />

Sie soll verhindern, dass jede Verwaltungseinheit beliebig auf Daten der<br />

Bürger und Unternehmen zugreifen kann58 .<br />

Ausgehend von Art. 20 GG wird gefordert, dass Informationen in der öffentlichen<br />

Verwaltung verteilt werden müssen und nicht konzentriert werden<br />

dürfen, weil sonst die Handlungschancen der über sie verfügenden Instanzen<br />

zu groß wären59 . <strong>Die</strong> bereichsübergreifende Sammlung und Verarbeitung<br />

von Informationen durch den Staat führt jedoch dazu, dass die horizontale<br />

und vertikale Behördengliederung in der Wahrnehmung der zugewiesenen<br />

Kompetenzen aufgehoben wird60 .<br />

An dem Schnittpunkt zwischen dem Interesse von Bürgern und Unternehmen<br />

an dem Schutz ihrer Daten und dem Interesse der öffentlichen Verwaltung<br />

an dem Umgang mit den Daten stoßen zwei Interessen im besonders<br />

hohen Maße aufeinander. Der Grund hierfür liegt darin, dass die öffentliche<br />

Verwaltung die ihr übertragenen Aufgaben nur anhand der ihr durch die<br />

Bürger oder Unternehmen zugetragenen Informationen erfüllen kann61 .<br />

55 Vgl. Yildirim, Datenschutz im Electronic Government, S. 65.<br />

56 Vgl. Nedden, in:Bieler/Schwarting (Hrsg.), e-Government, S. 318 (319).<br />

57 Vgl. dazu Forgó/Krügel/Rapp, Zwecksetzung und informationelle Gewaltenteilung,<br />

S. 16; Wessel, Probleme der Amtshilfe, S. 115f.<br />

58 Vgl. Forgó/Krügel/Rapp, Zwecksetzung und informationelle Gewaltenteilung, S. 16.<br />

59 Bull, in: DÖV 1979, S. 698 (691); Schmidt, in: JZ 1974, S. 241 (249).<br />

60 Podlech, in:Krauch (Hrsg.),DerBürger,S.75;Schmidt, in: JZ 1974, S. 241 ff.<br />

61 Vgl. Gola/Klug, Grundzüge <strong>des</strong> Datenschutzrechts, S. 8.<br />

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