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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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B. Problemaufriss und Eingrenzung <strong>des</strong> Themas<br />

bedarf. Zu diesen Daten gehören vor allem Bestandsdaten49 und Nutzungsdaten50<br />

, die gemeinsam auch als Teledienstdaten bezeichnet werden51 .<br />

Alle diese Daten sind in datenschutzrechtlicher Hinsicht schützenswert. Ihre<br />

elektronische Speicherung und Auswertung macht es möglich, elektronische<br />

Kontakte mit Behörden individuell zuzuordnen. Von der ersten Kontaktaufnahme<br />

bis zur endgültigen Verwaltungsentscheidung lassen sich die elektronischen<br />

Schritte nachvollziehen und zu Profilen zusammenführen. Es kann<br />

mit geringem Aufwand abgelesen werden kann, welcher Bürger oder welches<br />

Unternehmen mit welcher Stelle der öffentlichen Verwaltung zu welcher<br />

Zeit und über welchen Zeitraum eine elektronische Kommunikation<br />

unterhielt52 . Daraus können Rückschlüsse über Art und Umfang der elektronischen<br />

Kommunikation, aber auch über das Verhalten <strong>des</strong> Bürgers und<br />

Unternehmens geschlossen werden. Eine Analyse <strong>des</strong> gesamten Kommunikationsverhaltens<br />

ist möglich. Insoweit können über die Bildung von Profilen<br />

Informationen über den Betroffenen gewonnen werden53 .<br />

Neben den für eine elektronische Kommunikation erforderlichen Daten sind<br />

auch die Inhaltsdaten schützenswert. <strong>Die</strong> Inhaltsdaten stellen den Inhalt der<br />

individuellen (elektronischen) Kommunikation zwischen dem Beteiligten<br />

und der öffentlichen Verwaltung dar54 . Im Gegensatz zu den Teledienstdaten<br />

fallen diese Daten nicht nur an, wenn eine elektronische Kommunikation<br />

gegeben ist, sondern auch, wenn mündlich oder schriftlich mit der Behörde<br />

kommuniziert wird. Insoweit unterliegen die Inhaltsdaten einer Doppelnatur,<br />

49 Bestandsdaten sind Daten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung<br />

oder Beendigung eines der elektronischen Kommunikation zugrunde liegenden<br />

Vertragsverhältnisses erforderlich sind (vgl. § 5 TDDSG). Es geht also um Daten, die<br />

das �Grundverhältnis� zwischen den Beteiligten betreffen und unabhängig davon benötigt<br />

werden, ob tatsächlich eine (elektronische) Einzelleistung erbracht wird (vgl.<br />

Tinnefeld/Ehmann/Gerling, Einführung in das Datenschutzrecht, S. 237).<br />

50 Nutzungsdaten sind Daten, die bei der Erbringung bzw. Inanspruchnahme einer<br />

(elektronischen) Leistung anfallen und zu diesem Zweck erforderlich sind (vgl. § 6<br />

TDDSG). Zu ihnen gehören etwa Angaben über Leitwege, Dauer, Zeitpunkt und Datenmenge<br />

einer Nachricht (vgl. Tinnefeld/Ehmann/Gerling, Einführung in das Datenschutzrecht,<br />

S. 237).<br />

51 Vgl. Yildirim, Datenschutz im Electronic Government, S. 8.<br />

52 Vgl. Yildirim, Datenschutz im Electronic Government, S. 64.<br />

53 Vgl. Nedden, in:Bieler/Schwarting (Hrsg.), e-Government, S. 318 (320).<br />

54 Vgl. Hobert, Datenschutz und Datensicherheit, S. 51; Schaar, Datenschutz im Internet,<br />

S. 152; Schmitz, in:Spindler/Schmitz/Geis, TDG, § 3 TDDSG Rn. 8; Tinnefeld/Ehmann/Gerling,<br />

Einführung in das Datenschutzrecht, S. 237; Yildirim, Datenschutz<br />

im Electronic Government, S. 66.<br />

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