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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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1. Teil: Einführung und Problemaufriss<br />

Mit dem <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> soll der kommerzielle, grenzüberschreitende<br />

Warenverkehr mit Drittländern vollständig elektronisch abgewickelt werden<br />

können und es der deutschen Zollverwaltung und den Wirtschaftsbeteiligten<br />

möglich sein, schriftlich zu erledigende Förmlichkeiten auf dem elektronischen<br />

Weg zu erfüllen und gänzlich auf Papier verzichten zu können26 .<br />

<strong>Die</strong>se elektronische Zollabwicklung soll es der deutschen Zollverwaltung<br />

auf Dauer gestatten, alle Massen- und Routinearbeiten schneller, sicherer<br />

und in unbeschränkter Menge bearbeiten zu können27 . <strong>Die</strong>s soll zu einer<br />

Steigerung der Produktivität und Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der<br />

die Grenzabfertigung nutzenden Unternehmen führen28 .<br />

Insbesondere entstehen für die Wirtschaft Standortvorteile, wenn die Zollabfertigung<br />

in Deutschland schneller funktioniert. Denn die Zeitersparnis bei<br />

den Unternehmen führt zu finanziellen Ersparnissen, wenn beispielsweise<br />

Schiffsladungen aufgrund der beschleunigten Zollabfertigung schneller gelöscht<br />

und Liegegebühren der Schiffe reduziert werden können. Bei ca. 50<br />

Millionen Zollabfertigungen pro Jahr ist das Einsparpotential enorm29 .<br />

Der Einsatz von Informationstechnologie in der Zollverwaltung wird aus<br />

diesen Gründen auch auf europäischer Ebene unterstützt. Wesentlich beeinflusst<br />

wird die Idee der elektronischen Zollabwicklung durch die �e-<br />

Customs-Initiative� der Europäischen Kommission30 . <strong>Die</strong>se Initiative setzt<br />

den E-Government-Gedanken als Teil von �e-Europe�31 im Zollwesen um<br />

und wirkt daraufhin, dass die elektronische Zollabwicklung in allen Mitgliedstaten<br />

der Europäischen Gemeinschaft zum Regelfall werden wird32 .<br />

<strong>Die</strong>s betrifft vor allem auch die im �Modernisierten Zollkodex� verankerte<br />

Pflicht zur Abgabe einer Zollanmeldung in elektronischer Form33 .<br />

26 Vgl. dazu Zimmermann/Kock, in:Bongartz (Hrsg.), Europa im Wandel, S. 412 (413).<br />

27 Vgl. dazu Himstedt, in: ZfZ 1973, S. 142.<br />

28 Vgl. dazu Europäische Kommission, KOM (2003) 567 endg., S. 13.<br />

29 Vgl. Schallbruch, in:Initiative D21 (Hrsg.), Mit Internet Staat machen, S. 13.<br />

30 Vgl. zur e-Customs-Initative den �Electronic Customs Multi-Annual Strategic Plan<br />

(MASP)� der Europäische Kommission, TAXUD/477/2004 - Rev. 8; einsehbar unter<br />

www.ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/policy_issues/ecustoms_initiative/MASP_rev8.pdf<br />

(zuletzt besucht am 09.07.2008).<br />

31 Vgl.zudeneEurope-Aktionsplänenunten2.Teil,B.,II.,1.,b),aa).<br />

32 Vgl. dazu Europäische Kommission, KOM (2003) 452 endg., S. 12.<br />

33 Vgl. Art. 107 Abs. 1 ZK n.F. <strong>des</strong> �Modernisierten Zollkodex�. Der�Modernisierte<br />

Zollkodex� wurde als VO (EG) Nr. 450/2008 am 04.06.2008 im Amtsblatt der EU<br />

(Nr. L 145/1) veröffentlicht und trat am 24.06.2008 in Kraft. Jedoch ist der �Modernisierte<br />

Zollkodex� noch nicht in Gänze anwendbar. Bestimmte Regelungen sind erst<br />

anzuwenden, wenn die Vorschriften der Durchführungs-Verordnung zum Zollkodex<br />

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