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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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8. Teil: Schlussbetrachtung<br />

ches darauf abstellt, dass eine Weitergabe von Informationen aus Gründen<br />

der effizienten Aufgabenbewältigung keine unzulässige Weitergabe ist.<br />

Das Steuergeheimnis hingegen schützt vertrauliche Informationen vor der<br />

Übermittlung an Behörden innerhalb und außerhalb der Finanzverwaltung.<br />

Daran spiegelt sich wider, dass auf nationaler Ebene dem �Grundsatz der<br />

informationellen Gewaltenteilung� gefolgt wird.<br />

<strong>Die</strong>ses unterschiedliche Verständnis von der Zulässigkeit der elektronischen<br />

Datenübermittlung wird dazu führen, dass mit Zunahme elektronischer Behördendienste<br />

die datenschutzrechtlichen Anforderungen an diese auf nationaler<br />

und supranationaler weiterhin auseinander klaffen werden.<br />

<strong>Die</strong>s betrifft auch die im Bereich <strong>des</strong> Zollwesens zukünftig noch einzuführenden<br />

elektronischen Behördendienste, wie z.B. die Einlegung eines elektronischen<br />

Rechtsbehelfs. Insoweit wird das Zollgeheimnis in seiner derzeitigen<br />

Ausprägung wegen <strong>des</strong> Vorrangs <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts weiterhin<br />

ermöglichen, dass ein Austausch von Informationen innerhalb der Zollverwaltung<br />

stets zulässig sein wird.<br />

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