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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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8. Teil: Schlussbetrachtung<br />

Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong><br />

(<strong>Einfuhr</strong>) regeln.<br />

Ein Verstoß gegen das datenschützende Zollgeheimnis <strong>des</strong> Art. 15 ZK wurde<br />

nicht festgestellt. Der Umgang mit den Inhaltsdaten durch die an das <strong>IT</strong>-<br />

<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> angeschlossenen Zollbehörden und durch das Statistische<br />

Bun<strong>des</strong>amt, das Bun<strong>des</strong>amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und die<br />

Bun<strong>des</strong>anstalt für Landwirtschaft und Ernährung als externen Stellen verstößt<br />

nicht gegen das in Art. 15 S. 1 ZK normierte Weitergabeverbot, da<br />

insoweit keine Weitergabe im Sinne <strong>des</strong> Art. 15 ZK gegeben ist.<br />

Eine Weitergabe im Sinne <strong>des</strong> Art. 15 ZK lag jedoch in der Übermittlung<br />

vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter als externe Stellen vor. <strong>Die</strong>se Weitergabe<br />

war jedoch zulässig, weil sich eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe der<br />

Inhaltsdaten aus § 111 Abs. 1 S. 1 AO, der die Amtshilfe regelt, ergibt.<br />

<strong>Die</strong>ser Pflicht zur Amtshilfe steht das Steuergeheimnis nicht entgegen. <strong>Die</strong><br />

Übermittlung der Inhaltsdaten vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter dient der<br />

Durchführung eines Steuerverfahrens i.S.v. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO.<br />

Auch die Prüfung <strong>des</strong> Steuergeheimnisses hat ergeben, dass kein Verstoß<br />

gegen die Geheimhaltungspflichten <strong>des</strong> § 30 Abs. 2 AO vorliegt. Das Verbot<br />

der Offenbarung ist nicht neben Art. 15 S. 1 ZK anwendbar, da eine direkte<br />

Kollision vorliegt und die Europäische Gemeinschaft mit der Regelung <strong>des</strong><br />

Weitergabeverbotes in Art. 15 S. 1 ZK eine konkurrierende Kompetenz abschließend<br />

ausgeübt hat.<br />

Mangels Vorliegen einer direkten Kollision und der abschließenden Ausübung<br />

einer konkurrierenden Kompetenz blieb die Prüfung, ob der Umgang<br />

mit den Inhaltsdaten gegen das Verwertungsverbot und das Abrufverbot <strong>des</strong><br />

§ 30 Abs. 2 AO verstößt. <strong>Die</strong>sbezüglich wurde festgestellt werden, dass<br />

weder ein Verstoß gegen das Verwertungsverbot noch gegen das Abrufverbot<br />

vorliegt. <strong>Die</strong> an das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) angeschlossenen<br />

Zollbehörden rufen die Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung<br />

zwecks Durchführung eines Steuerverfahrens ab.<br />

Im Verlauf der Prüfung <strong>des</strong> Zoll- und Steuergeheimnisses hat sich zum einen<br />

gezeigt, dass beide Regelungen ähnlich ausgestaltet sind und sich in ihrem<br />

Anwendungsbereich überschneiden.<br />

Zum anderen gehen beide Regelungen von verschiedenen Ansätzen aus. Das<br />

Zollgeheimnis schützt die vertraulichen Angaben nur vor der<br />

Übermittlung an Behörden außerhalb der Zollverwaltung. Insoweit wird auf<br />

europäischer Ebene dem Prinzip der �Einheit der Verwaltung� gefolgt, wel-<br />

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