Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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8. Teil: Schlussbetrachtung Gegenstand dieser Arbeit war es, das IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr) auf seine Vereinbarkeit mit dem Zollgeheimnis des Art. 15 ZK und dem Steuergeheimnis des § 30 AO zu überprüfen. Im Mittelpunkt dieser Prüfung stand der Umgang mit den Inhaltsdaten einer elektronischen Zollanmeldung, die im IT-Verfahren ATLAS zwecks Überführung einer Ware in den freien Verkehr von juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften in der Person des Zollanmelders oder seines Stellvertreters abgegeben werden. Dazu wurde zunächst das IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr) und die darin integrierte elektronische Zollabwicklung in die bestehenden Strukturen des E- Government eingeordnet und die damit einhergehenden Gefährdungen für die Inhaltsdaten der elektronischen Zollanmeldung herausgearbeitet. Dabei stellte sich heraus, dass es sich bei der elektronischen Zollabwicklung mit der elektronischen Zollanmeldung und dem elektronischen Einfuhrabgabenbescheid um Transaktionsdienste handelt, die eine medienbruchfreie elektronische Zollabfertigung ermöglichen. Diese Transaktion hat zur Folge, dass die mit der elektronischen Zollanmeldung abgegebenen Inhaltsdaten von verschiedenen öffentlichen Stellen genutzt werden, die an das IT- Verfahren ATLAS angeschlossen sind. Genutzt werden die Inhaltsdaten zum einen von den an das IT-Verfahren ATLAS angeschlossenen Zollbehörden. Dazu gehören das ZIVIT, die Zollämter, die Sachgebiete A, C und G der Hauptzollämter, die Zentralstelle Risikoanalyse, die Zentralstelle Zollkontingente und die Bundeskasse Trier. Zum anderen erhalten auch �externe Stellen� außerhalb der Zollverwaltung Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung. Dies sind das Statistische Bundesamt, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Es hat sich herausgestellt, dass die Weitergabe der Inhaltsdaten an alle diese öffentlichen Stellen den Vorteil hat, dass die Zollabwicklung schnell und effizient durchgeführt werden kann. Allerdings stellte sich auch heraus, dass die elektronische Übermittlung der Daten zur Folge hat, dass eine Gefährdung für die Inhaltsdaten vorliegt, weil der dem Datenschutzrecht in der öffentlichen Verwaltung zugrundeliegende Grundsatz der informationellen Gewaltenteilung verletzt sein könnte. Dieser Gefährdung kann nur mit datenschützenden Vorschriften entgegengetreten werden, die den Umgang der deutschen Zollverwaltung mit den 289

8. Teil: Schlussbetrachtung<br />

Gegenstand dieser Arbeit war es, das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) auf<br />

seine <strong>Vereinbarkeit</strong> mit dem Zollgeheimnis <strong>des</strong> Art. 15 ZK und dem Steuergeheimnis<br />

<strong>des</strong> § 30 AO zu überprüfen. Im Mittelpunkt dieser Prüfung stand<br />

der Umgang mit den Inhaltsdaten einer elektronischen Zollanmeldung, die<br />

im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> zwecks Überführung einer Ware in den freien Verkehr<br />

von juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften in der<br />

Person <strong>des</strong> Zollanmelders oder seines Stellvertreters abgegeben werden.<br />

Dazu wurde zunächst das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) und die darin integrierte<br />

elektronische Zollabwicklung in die bestehenden Strukturen <strong>des</strong> E-<br />

Government eingeordnet und die damit einhergehenden Gefährdungen für<br />

die Inhaltsdaten der elektronischen Zollanmeldung herausgearbeitet.<br />

Dabei stellte sich heraus, dass es sich bei der elektronischen Zollabwicklung<br />

mit der elektronischen Zollanmeldung und dem elektronischen <strong>Einfuhr</strong>abgabenbescheid<br />

um Transaktionsdienste handelt, die eine medienbruchfreie<br />

elektronische Zollabfertigung ermöglichen. <strong>Die</strong>se Transaktion hat zur Folge,<br />

dass die mit der elektronischen Zollanmeldung abgegebenen Inhaltsdaten<br />

von verschiedenen öffentlichen Stellen genutzt werden, die an das <strong>IT</strong>-<br />

<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> angeschlossen sind.<br />

Genutzt werden die Inhaltsdaten zum einen von den an das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong><br />

<strong>ATLAS</strong> angeschlossenen Zollbehörden. Dazu gehören das ZIV<strong>IT</strong>, die Zollämter,<br />

die Sachgebiete A, C und G der Hauptzollämter, die Zentralstelle<br />

Risikoanalyse, die Zentralstelle Zollkontingente und die Bun<strong>des</strong>kasse Trier.<br />

Zum anderen erhalten auch �externe Stellen� außerhalb der Zollverwaltung<br />

Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung. <strong>Die</strong>s sind das Statistische<br />

Bun<strong>des</strong>amt, das Bun<strong>des</strong>amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und<br />

die Bun<strong>des</strong>anstalt für Landwirtschaft und Ernährung.<br />

Es hat sich herausgestellt, dass die Weitergabe der Inhaltsdaten an alle diese<br />

öffentlichen Stellen den Vorteil hat, dass die Zollabwicklung schnell und<br />

effizient durchgeführt werden kann. Allerdings stellte sich auch heraus, dass<br />

die elektronische Übermittlung der Daten zur Folge hat, dass eine Gefährdung<br />

für die Inhaltsdaten vorliegt, weil der dem Datenschutzrecht in der<br />

öffentlichen Verwaltung zugrundeliegende Grundsatz der informationellen<br />

Gewaltenteilung verletzt sein könnte.<br />

<strong>Die</strong>ser Gefährdung kann nur mit datenschützenden Vorschriften entgegengetreten<br />

werden, die den Umgang der deutschen Zollverwaltung mit den<br />

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