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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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7. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Steuergeheimnis<br />

2. Befugnis<br />

Unbefugt ist dieser Abruf, wenn er ohne Rechtfertigungsgrund erfolgt1575 .<br />

Der Abruf von Inhaltsdaten könnte unter den Voraussetzungen von § 30 Abs.<br />

6 AO gerechtfertigt sein. § 30 Abs. 6 AO sieht vor, dass ein Abruf von Daten<br />

zulässig ist, soweit er der zulässigen Weitergabe oder der Durchführung<br />

eines Verwaltungsverfahrens in Steuerverfahren1576 dient.<br />

a) Zulässige Weitergabe<br />

Der Abruf von Daten ist zum einen gem. § 30 Abs. 6 S. 1, 2. Alt. AO zulässig,<br />

soweit er der zulässigen Weitergabe von Daten dient. Der Abruf der<br />

Inhaltsdaten durch die Bediensteten der an das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> angeschlossenen<br />

Zollbehörden dient nicht der Weitergabe der Inhaltsdaten, sondern<br />

der Verwendung zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben. Der Abruf<br />

der Inhaltsdaten ist daher insoweit nicht befugt.<br />

b) Durchführung <strong>des</strong> Verwaltungsverfahren in Steuersachen<br />

Ferner könnte der Abruf von Inhaltsdaten im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> gem.<br />

§ 30 Abs. 6 S. 1, 1. Alt. AO zulässig sein, sofern er der Durchführung eines<br />

Verwaltungsverfahrens in Steuersachen dient.<br />

Oben ist bereits festgestellt worden, dass die Amtsträger und die ihnen<br />

gleichgestellten Personen, die bei den Zollämtern, den Sachgebieten A, C<br />

und G der Hauptzollämter, der Zentralstelle Risikoanalyse, der Zentralstelle<br />

Zollkontingente, der Bun<strong>des</strong>kasse Trier und den Finanzämtern tätig sind, die<br />

Inhaltsdaten im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> abrufen, um anhand dieser ein Verwaltungsverfahren<br />

in Steuerverfahren i.S.v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AO durchzuführen1577<br />

.<br />

Damit dient das Abrufen von Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung<br />

durch die Amtsträger und die ihnen gleichgestellten Personen bei<br />

den Zollämtern, den Sachgebieten A, C und G der Hauptzollämter, der Zentralstelle<br />

Risikoanalyse, der Zentralstelle Zollkontingente, der Bun<strong>des</strong>kasse<br />

Trier und den Finanzämtern im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> gem. § 30 Abs. 6 S. 1,<br />

1. Alt. AO zulässig und damit befugt. Ein unbefugter Abruf der Inhaltsdaten<br />

und ein Verstoß gegen § 30 Abs. 2 Nr. 3 AO liegt nicht vor.<br />

1575 Vgl. dazu 7. Teil, D., III.<br />

1576 Über das Verwaltungsverfahren in Steuersachen sind in § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)<br />

und c) AO weitere <strong>Verfahren</strong> (z.B. das Strafverfahren, gerichtliche <strong>Verfahren</strong> in<br />

Steuersachen) geregelt, die hier allerdings offenkundig nicht einschlägig sind. Vgl.<br />

zu diesen anderen <strong>Verfahren</strong> Rüsken, in:Klein (Hrsg.), AO, § 30 Rn. 54 ff.<br />

1577 Vgl. dazu 7. Teil, B., I.<br />

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