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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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F. Verletzung der Geheimhaltungspflichten in Form der unbefugten Verwertung<br />

Abs. 2 AO 1572 nicht gegeben 1573 . Damit ist insoweit kein Verstoß gegen das<br />

Verwertungsverbot <strong>des</strong> § 30 Abs. 2 AO beim Umgang mit den Inhaltsdaten<br />

aus der elektronischen Zollanmeldung im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> gegeben.<br />

II. Unbefugter Abruf der Inhaltsdaten<br />

Fraglich ist, inwieweit die Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung<br />

von den zur Geheimhaltung verpflichteten Amtsträgern und ihnen<br />

gleichgestellte Personen, die bei den Zollämtern, den Sachgebieten A, C und<br />

G der Hauptzollämter, der Zentralstelle Risikoanalyse, der Zentralstelle<br />

Zollkontingente, der Bun<strong>des</strong>kasse Trier und den Finanzämtern ein Verwaltungsverfahren<br />

in Steuersachen durchführen, unbefugt abgerufen werden.<br />

1. Abruf der Inhaltsdaten<br />

Wie oben dargelegt, ist ein Abruf jede Art <strong>des</strong> Zugriffs auf gespeicherten<br />

Daten zum Zweck der Kenntnisnahme, Weitergabe oder Vernichtung. Davon<br />

wird jeder automatisierte Abruf, d.h. jeder Abruf per Knopfdruck erfasst.<br />

Welche Technik oder Datenverarbeitungsmethode verwendet wird, ist unbeachtlich1574<br />

.<br />

Um an die in der elektronischen Zollanmeldung enthaltenen Inhaltsdaten zu<br />

gelangen, greifen alle Bediensteten, die bei den an das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong><br />

angeschlossenen Zollstellen beschäftigt sind und als �Benutzer� Zugang<br />

zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> haben, auf die Inhaltsdaten im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong><br />

<strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) zu, um diese zur Erfüllung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis zu<br />

nehmen. <strong>Die</strong>s ist sowohl bei den Zollämtern, den Sachgebieten A, C und G<br />

der Hauptzollämter, der Zentralstelle Risikoanalyse, der Zentralstelle Zollkontingente,<br />

der Bun<strong>des</strong>kasse Trier und den Finanzämtern der Fall.<br />

<strong>Die</strong>se Kenntnisnahme der Inhaltsdaten geschieht im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong><br />

über Computer und damit automatisch �per Knopfdruck�. Ein automatisierter<br />

Abruf der Inhaltsdaten liegt folglich vor.<br />

1572 Vgl. zur Definition <strong>des</strong> Verwertens oben 7.Teil, D., II.<br />

1573 Ob der zur Geheimhaltung verpflichtete Amtsträger oder eine ihm gleichgestellte<br />

Person die im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> anfallenden Inhaltsdaten wirtschaftlich nutzt,<br />

bleibt also dem Einzelfall vorbehalten.<br />

1574 Vgl. zur Definition <strong>des</strong> Abrufs oben 7.Teil, D., III.<br />

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