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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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7. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Steuergeheimnis<br />

Kompetenz heranzuziehen ist1567 . <strong>Die</strong>se Kompetenz hat die Gemeinschaft<br />

abschließend ausgeübt, indem es das Weitergabeverbot normiert hat1568 .<br />

Ein Abrufverbot wurde nicht in Art. 15 ZK geregelt. Oben wurde herausgearbeitet,<br />

dass nationale Regelungen im Falle einer nicht abschließenden<br />

Regelung lückenfüllend zur Anwendung gelangen1569 . Weil also das Abrufverbot<br />

in Art. 15 ZK nicht aufgenommen wurde, kann das Verwertungsverbot<br />

<strong>des</strong> § 30 Abs. 2 AO neben Art. 15 ZK zur Anwendung gelangen.<br />

IV. Zwischenergebnis<br />

Das Offenbarungsverbot <strong>des</strong> § 30 Abs. 2 AO ist nicht neben Art. 15 ZK<br />

anwendbar. Lediglich das Auswertungsverbot und das Abrufverbot <strong>des</strong> § 30<br />

Abs. 2 AO gelangen neben Art. 15 ZK zur Anwendung.<br />

F. Verletzung der Geheimhaltungspflichten in Form der<br />

unbefugten Verwertung und <strong>des</strong> unbefugten Abrufs<br />

F. Verletzung der Geheimhaltungspflichten in Form der unbefugten Verwertung<br />

Nunmehr ist zu prüfen, ob die an das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> angeschlossenen<br />

Zollstellen und ihre zur Geheimhaltung verpflichteten Amtsträger, sowie die<br />

den Amtsträgern gleichgestellte Personen, die ein Verwaltungsverfahren in<br />

Steuersachen durchführen, beim Umgang mit Inhaltsdaten im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong><br />

<strong>ATLAS</strong> gegen die Geheimhaltungspflichten <strong>des</strong> § 30 Abs. 2 AO verstoßen.<br />

Im Rahmen dieser Prüfung ist zu beachten, dass, wie soeben festgestellt, das<br />

Verbot der unbefugten Offenbarung (neben Art. 15 ZK) nicht mehr zur Anwendung<br />

gelangt1570 . Es verbleibt daher im Folgenden bei der Prüfung, ob<br />

eine unbefugte Verwertung oder ein unbefugter Abruf der Inhaltsdaten i.S.v.<br />

§ 30 Abs. 2 AO gegeben ist, die nicht von Art. 15 ZK verdrängt werden1571 .<br />

I. Unbefugte Verwertung der Inhaltsdaten<br />

Weil eine wirtschaftliche Nutzung der Daten durch den zu Geheimhaltung<br />

verpflichteten Amtsträger und ihm gleichgestellte Personen im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong><br />

<strong>ATLAS</strong> nicht vorgesehen ist, ist ein Verwerten der Daten im Sinne von § 30<br />

1567 Vgl. dazu oben 7. Teil, E., I., 2., a), bb).<br />

1568 Vgl. dazu oben 7. Teil, E., I., 2., b).<br />

1569 Vgl. dazu oben 7. Teil, E., I., 2., b).<br />

1570 Vgl. dazu oben 7. Teil, E., I.<br />

1571 Vgl. dazu oben 7. Teil, E., II. und III.<br />

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