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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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E. Anwendbarkeit der Geheimhaltungspflichten neben Art. 15 ZK<br />

schließend ausübt. Oben wurde herausgearbeitet, dass für die Weitergabe<br />

vertraulicher Angaben Art. 95 Abs. 1 S. 2 EG als konkurrierende Kompetenz<br />

heranzuziehen ist1561 . <strong>Die</strong>se Kompetenz hat die Gemeinschaft auch abschließend<br />

ausgeübt, indem es das Weitergabeverbot normiert hat1562 .<br />

Ein Auswertungsverbot wurde nicht in Art. 15 ZK geregelt. Oben wurde<br />

herausgearbeitet, dass nationale Regelungen im Falle einer nicht abschließenden<br />

Regelung lückenfüllend zur Anwendung gelangen1563 . Weil also das<br />

Verwertungsverbot in Art. 15 ZK nicht aufgenommen wurde, kann das Verwertungsverbot<br />

<strong>des</strong> § 30 Abs. 2 AO neben Art. 15 ZK lückenfüllend zur<br />

Anwendung gelangen.<br />

III. Unanwendbarkeit <strong>des</strong> Abrufverbotes<br />

Fraglich ist auch, ob das nationale Abrufverbot <strong>des</strong> § 30 Abs. 2 AO neben<br />

dem Zollgeheimnis <strong>des</strong> Art. 15 S. 1 ZK zur Anwendung gelangt. Eine<br />

Unanwendbarkeit <strong>des</strong> Auswertungsverbotes könnte sich ebenfalls aus einer<br />

direkten Kollision oder der abschließenden Ausübung einer konkurrierenden<br />

Kompetenz ergeben.<br />

Eine direkte Kollision ist nicht gegeben1564 .Art.15ZKund§30AOregeln<br />

nicht denselben Sachverhalt. Art. 15 S. 1 ZK regelt nur das Verbot der Weitergabe<br />

von Inhaltsdaten, also das Verbot, die Inhaltsdaten an Behörden<br />

außerhalb der Zollbehörden weiterzugeben1565 . § 30 Abs. 2 AO hingegen<br />

regelt neben dem Verbot der Offenbarung auch ein Abrufverbot, also das<br />

Verbot auf gespeicherte Daten zum Zweck der Kenntnisnahme, Weitergabe<br />

oder Vernichtung zuzugreifen1566 . Mangels Vorliegen einer direkten Kollision<br />

ist das Abrufverbot <strong>des</strong> § 30 Abs. 2 AO neben Art. 15 ZK anwendbar.<br />

Fraglich ist, ob das Auswertungsverbot <strong>des</strong> § 30 Abs. 2 AO nicht zur Anwendung<br />

gelangt, weil mit Art. 15 ZK eine konkurrierende Kompetenz abschließend<br />

ausgeübt wurde. Oben wurde herausgearbeitet, dass für die Weitergabe<br />

vertraulicher Angaben Art. 95 Abs. 1 S. 2 EG als konkurrierende<br />

1561 Vgl. dazu oben 7. Teil, E., I., 2., a), bb),<br />

1562 Vgl. dazu oben 7. Teil, E., I., 2., b).<br />

1563 Vgl. dazu oben 7. Teil, E., I., 2., b).<br />

1564 Vgl. zur direkten Kollision oben 7. Teil, E., I., 1.<br />

1565 Vgl. dazu oben 6. Teil, D.,I.<br />

1566 Vgl. dazu oben 7. Teil, D., III.<br />

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