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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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7. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Steuergeheimnis<br />

Oben wurde bereits herausgefunden, dass Art. 15 ZK, soweit es um die Mitteilung<br />

der Inhaltsdaten vom ZIV<strong>IT</strong> an die an das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> angeschlossenen<br />

Zollstellen geht, eine abschließende Regelung der konkurrierenden<br />

Kompetenz aus Art. 95 Abs. 1 S. 2 EG enthält1557 .<br />

Aus diesem Grunde ist § 30 Abs. 2 AO, soweit er das Offenbaren von Inhaltsdaten<br />

vom ZIV<strong>IT</strong> an die an das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> angeschlossenen<br />

Zollstellen regelt, neben Art. 15 S. 1 ZK unanwendbar.<br />

II. Unanwendbarkeit <strong>des</strong> Auswertungsverbotes<br />

Nunmehr ist zu untersuchen, ob das nationale Auswertungsverbot <strong>des</strong> § 30<br />

Abs. 2 AO neben dem Zollgeheimnis <strong>des</strong> Art. 15 S. 1 ZK zur Anwendung<br />

gelangt. Eine Unanwendbarkeit <strong>des</strong> Auswertungsverbotes könnte sich zunächst<br />

ebenfalls aus einer direkten Kollision (dazu sogleich 1.), aber auch<br />

aus der abschließenden Ausübung einer konkurrierenden Kompetenz (dazu<br />

unten 2.) ergeben.<br />

1. Unanwendbarkeit aufgrund direkter Kollision<br />

Oben wurde bereits mehrfach dargestellt, dass eine direkte Kollision, die<br />

dazu führt, dass eine nationale Norm neben der Norm <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts<br />

nicht angewendet werden kann, vorliegt, wenn Gemeinschaftsrecht<br />

und nationales Recht denselben Sachverhalt unterschiedlich regeln1558 .<br />

Art. 15 S. 1 ZK regelt lediglich das Verbot der Weitergabe von Inhaltsdaten<br />

aus der elektronischen Zollanmeldung, also das Verbot, die Inhaltsdaten an<br />

Behörden außerhalb der Zollbehörden weiterzugeben1559 .§30Abs.2AO<br />

hingegen regelt neben dem Verbot der Offenbarung auch ein Auswertungsverbot,<br />

also das Verbot die Inhaltsdaten zu eigenem oder fremden Vorteil zu<br />

nutzen1560 . Art. 15 S. 1 ZK und § 30 Abs. 2 AO regelt damit nicht denselben<br />

Sachverhalt. Eine direkte Kollision liegt folglich nicht vor. Insoweit ist das<br />

Auswertungsverbot <strong>des</strong> § 30 Abs. 2 AO neben Art. 15 ZK anwendbar.<br />

2. Unanwendbarkeit aufgrund abschließender Ausübung einer<br />

konkurrierenden Kompetenz<br />

Fraglich ist, ob das Auswertungsverbot <strong>des</strong> § 30 Abs. 2 AO nicht zur Anwendung<br />

gelangt, weil Art. 15 ZK eine konkurrierende Kompetenz ab-<br />

1557 Vgl. dazu oben 7. Teil, E., I., 2., a), bb).<br />

1558 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., I., 2., d).<br />

1559 Vgl. dazu oben 6. Teil, D.,I.<br />

1560 Vgl. dazu oben 7. Teil, D., II.<br />

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