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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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E. Anwendbarkeit der Geheimhaltungspflichten neben Art. 15 ZK<br />

unabhängig von Art. 15 ZK Gegenstand einer Geheimhaltungspflicht sein<br />

können, die sich nicht nur aus einer anderen gemeinschaftsrechtlichen Regelung,<br />

sondern auch aus einer nationalen Regelung ergeben kann1554 .<br />

Damit ist der Auffassung zu folgen, wonach die nationalen Regelungen im<br />

Falle einer nicht abschließenden Regelung lückenfüllend zur Anwendung<br />

gelangen. Zu klären ist daher, inwieweit Art. 15 ZK eine abschließende Regelung<br />

für die Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen innerhalb<br />

der deutschen Zollverwaltung enthält, so dass Art. 15 ZK eine Sperrwirkung<br />

gegenüber § 30 AO entwickelt.<br />

Wie bereits dargestellt, regelt Art. 15 ZK mit dem Begriff der �Weitergabe�<br />

die Mitteilung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Behörden<br />

innerhalb der Zollverwaltung an Behörden außerhalb der Zollverwaltung1555 .<br />

<strong>Die</strong>se positive Regelung, die sich daraus ergibt, dass Art. 15 ZK die Weitergabe<br />

von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur unter besonderen Voraussetzungen<br />

für zulässig erklärt, bedeutet aber nicht, dass Art. 15 ZK nicht<br />

auch die Mitteilung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Behörden<br />

innerhalb der Zollverwaltung an andere Behörden innerhalb der Zollverwaltung<br />

�regelt�.<br />

Indem Art. 15 ZK die Mitteilung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen<br />

an Behörden außerhalb der Zollverwaltung untersagt und nur unter bestimmten<br />

Voraussetzungen für zulässig erklärt, wird gleichzeitig und erst<br />

Recht die Mitteilung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Behörden<br />

innerhalb der Zollverwaltung an andere Behörden innerhalb der Zollverwaltung<br />

generell für zulässig erachtet.<br />

Damit enthält das in Art. 15 ZK normierte Zollgeheimnis für die Mitteilung<br />

von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen innerhalb der Zollverwaltung eine<br />

abschließende Regelung. <strong>Die</strong>s gilt auch für die Inhaltsdaten, bei denen es<br />

sich um Geschäftsgeheimnisse i.S.v. Art. 15 ZK handelt1556 .<br />

Damit entfaltet Art. 15 ZK für die Mitteilung von Inhaltsdaten aus der elektronischen<br />

Zollanmeldung innerhalb der Zollverwaltung, also vom ZIV<strong>IT</strong> an<br />

die an das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> angeschlossenen Zollbehörden eine Sperrwirkung<br />

gegenüber § 30 AO. § 30 AO ist insoweit neben Art. 15 ZK unanwendbar.<br />

1554 Beermann, in:Hübschmann/Hepp/Spitaler (Hrsg.), AO/FGO, Art. 15 ZK Rn. 3.<br />

1555 Vgl. dazu oben 6. Teil, D., I.<br />

1556 Vgl. dazu oben 6. Teil, B., II., 2., a), bb).<br />

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