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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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7. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Steuergeheimnis<br />

genüber den Mitgliedstaaten eine �Sperrwirkung� gegenüber nationaler<br />

Rechtsetzung eintritt.<br />

Inwieweit es sich bei der Regelung der Weitergabe in Art. 15 ZK um eine<br />

abschließende Ausübung der Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft<br />

handelt und damit um eine abschließende Regelung handelt, ist umstritten.<br />

Nach einer Ansicht handelt es sich bei den Regelungen <strong>des</strong> ZK und damit<br />

auch bei der Regelung der Weitergabe von Zollgeheimnissen in Art. 15 ZK<br />

um eine abschließende Regelung der Gemeinschaft1548 .<br />

Nach anderer Ansicht stellen die Regelungen <strong>des</strong> ZK und damit die Regelung<br />

der Weitergabe von Zollgeheimnissen in Art. 15 ZK keine abschließende<br />

Regelung der Gemeinschaft dar. Vielmehr sollen die nationalen Regelungen<br />

lückenfüllend zur Anwendung gelangen1549 .<br />

Für eine abschließende Regelung der Weitergabe von Zollgeheimnissen in<br />

Art. 15 ZK könnte die Tendenz <strong>des</strong> ZK zur einheitlichen Normierung und<br />

der Nutzen für die Funktionstauglichkeit <strong>des</strong> Zollrechts sprechen1550 .<br />

Gegen eine abschließende Regelung der Weitergabe in Art. 15 ZK spricht,<br />

dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die geschützte Rechtsposition <strong>des</strong> Wirtschaftsbeteiligten<br />

auf nationaler Ebene durch eine abschließende Regelung<br />

nicht schmälern möchte1551 .<br />

<strong>Die</strong>s ergibt sich vor allem daraus, dass Art. 15 ZK selbst auf das nationale<br />

Recht verweist, indem nach seinem Wortlaut die Pflicht zur Weitergabe der<br />

Informationen aus dem �geltenden Recht� und damit gem. Art. 4 Nr. 23 ZK<br />

auch aus dem nationalen Recht hergeleitet werden kann.<br />

Aus dieser Verweisung auf nationales Recht ergibt sich, dass Art. 15 ZK<br />

eine weitergehende Rechtslage auf nationaler Ebene nicht verdrängen möchte,<br />

sondern nur einen Min<strong>des</strong>tschutz gewährleisten soll1552 , der einen weitergehenden<br />

Schutz auf nationaler Ebene nicht ausschließt1553 .<br />

Ferner gestattet schon der Wortlaut, nachdem die Angaben im Sinne von<br />

Art. 15 ZK �unter die Geheimhaltungspflicht� fallen, dass die Angaben auch<br />

1548 So Henke/Huchatz, in: ZfZ 1996, S. 262 (264); Witte, in: ZfZ 1993, S. 162 (165).<br />

1549 Friedrich, in: StuW 1995, S. 15 (17); Gellert, Zollkodex und Abgabenordnung,<br />

S. 45; Wolffgang, in: Witte/Wolffgang (Hrsg.), Lehrbuch <strong>des</strong> Europäischen Zollrechts,S.45.<br />

1550 Vgl. dazu Henke/Huchatz, in: ZfZ 1996, S. 262 (264).<br />

1551 Vgl. Gellert, Zollkodex und Abgabenordnung, S. 46.<br />

1552 Friedrich, in:Schwarz/Wockenfoth (Hrsg.), Zollrecht, Art. 15 ZK Rn. 5.<br />

1553 Friedrich, in: StuW 1995, 15 (24); Reiche, in:Witte (Hrsg.), ZK, Art. 15 Rn. 6.<br />

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