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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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E. Anwendbarkeit der Geheimhaltungspflichten neben Art. 15 ZK<br />

Aufgabe <strong>des</strong> Subsidiaritätsprinzips ist es nämlich, zu bestimmen, ob eine<br />

Regelung auf Gemeinschaftsebene oder auf Ebene der Mitgliedstaaten zu<br />

treffen ist1543 . <strong>Die</strong>ses Prinzip würde in Gänze leer laufen, wenn der gesamte<br />

Bereich der Rechtsangleichung als ausschließliche Kompetenz aufgefasst<br />

und damit dem Anwendungsbereich dieses Prinzips entzogen würde1544 .<br />

Ferner spricht auch das Wesen der Rechtsangleichung, die mit Art. 95 Abs. 1<br />

S. 2 EG verfolgt wird, gegen die These von der Ausschließlichkeit. Jede<br />

Rechtsangleichung erfolgt nämlich schrittweise und auf den Einzelfall bezogen.<br />

Welche Materien also Gegenstand einer Rechtsangleichung sein<br />

können, steht demnach nicht von vornherein fest, sondern stellt sich je nach<br />

den wirtschaftlichen Gegebenheiten und rechtspolitischen Notwendigkeiten<br />

erst im Laufe der Zeit, von Fall zu Fall heraus1545 .<br />

Bis sich diese von der Gemeinschaft zu regelnden Materien herausgestellt<br />

haben, müssen entsprechende Zuständigkeiten in vollem Umfang bei den<br />

Mitgliedstaaten verbleiben, solange die Gemeinschaft eine Materie nicht<br />

abschließend geregelt hat1546 . Das bloße Vorhandensein einer Ermächtigung<br />

zur Rechtsangleichung auf Gemeinschaftsebene, so wie sie in Art. 95 Abs. 1<br />

S. 2 EG enthalten ist, führt folglich noch längst nicht zu einer sofortigen und<br />

vollständigen Übertragung aller Zuständigkeiten auf die EG1547 .<br />

Im Ergebnis lässt sich damit festhalten, dass die Binnenmarktkompetenz der<br />

Gemeinschaft aus Art. 95 Abs. 1 S. 2 EG eine konkurrierende Kompetenz<br />

ist. Der Gemeinschaft ist damit die (konkurrierende) Kompetenz gegeben,<br />

die Verwirklichung <strong>des</strong> Binnenmarktes durch Regelung der Weitergabe von<br />

Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen innerhalb der Zollverwaltung in Art.<br />

15 ZK zu regeln.<br />

b) Abschließende Ausübung<br />

<strong>Die</strong>se konkurrierende Kompetenz aus Art. 95 Abs. 1 S. 2 EG könnte die<br />

Gemeinschaft mit Art. 15 ZK abschließend ausgeübt haben. Nur die abschließende<br />

Ausübung einer konkurrierenden Kompetenz bewirkt, dass ge-<br />

1543 Dittert, <strong>Die</strong> ausschließlichen Kompetenzen, S. 117.<br />

1544 Callies, in: EuZW 1995, S. 693 (695); Dittert, <strong>Die</strong> ausschließlichen Kompetenzen,<br />

S. 117; von Borries, in: EuR 1994, S. 263 (275).<br />

1545 Dittert, <strong>Die</strong> ausschließlichen Kompetenzen, S. 116.<br />

1546 St. Rspr., vgl. EuGH, Rs. 8/74 (Dassonville), in: Slg. 1974, S. 837 (Rn. 6);<br />

Rs. 237/82 (Jongeneel Kaas./.Niederlande), in: Slg. 1984, S. 483 (502, Rn. 12 f.);<br />

Rs. C-233/94 (Deutschland./.EP und Rat), in: Slg. 1997, S. I-2441 (2450, Rn. 16).<br />

1547 Dittert, <strong>Die</strong> ausschließlichen Kompetenzen, S. 117.<br />

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