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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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7. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Steuergeheimnis<br />

Nach dieser Ansicht können die Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und<br />

damit die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland Regelungen für die Mitteilung von<br />

Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen innerhalb der Zollverwaltung erlassen,<br />

sofern keine abschließende Regelung gegeben ist.<br />

Danach wäre eine Regelung der Mitteilung von Inhaltsdaten innerhalb der<br />

Zollverwaltung im Rahmen <strong>des</strong> § 30 AO zulässig, soweit keine abschließende<br />

Regelung der Weitergabe innerhalb der Zollverwaltung in Art. 15 ZK<br />

gegeben ist.<br />

(3) Stellungnahme<br />

<strong>Die</strong> Ansichten führen zu unterschiedlichen Ergebnissen, so dass der Streit zu<br />

entscheiden ist. Für eine ausschließliche Kompetenz der Gemeinschaft<br />

spricht, dass sich sowohl die Zielbestimmungen <strong>des</strong> EG-Vertrages in Art. 3<br />

Abs. 1 Buchst. h EG und Art. 14 Abs. 1 EG, als auch Art. 95 Abs. 1 S. 2 EG<br />

ausschließlich an die Gemeinschaft richten. Daher ist nur der Gemeinschaft<br />

die Befugnis zur Regelung <strong>des</strong> Binnenmarktes zugewiesen1537 .<br />

Ferner spricht für ausschließliche Kompetenz der Gemeinschaft, dass die<br />

Verwirklichung <strong>des</strong> Binnenmarktes im Wege der Rechtsangleichung kraft<br />

Natur der Sache nur auf Gemeinschaftsebene bewerkstelligt werden<br />

kann1538 . Nur die Organe der Gemeinschaft und nicht etwa einzelne Mitgliedstaaten<br />

sind in der Lage, für die gesamte Gemeinschaft Maß und Grad<br />

der zu verwirklichenden Marktintegration zu definieren1539 .<br />

Gegen eine ausschließliche und für eine konkurrierende Kompetenz spricht,<br />

dass die Ziele <strong>des</strong> Binnenmarktes nur unter Mitwirkung der Mitgliedstaaten<br />

verwirklicht werden können1540 . Ihnen steht es jederzeit offen, von sich aus<br />

zur Verwirklichung der Ziele <strong>des</strong> Binnenmarktes beizutragen1541 .Nursoweit<br />

dies den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße gelingt, ist überhaupt<br />

ein gemeinschaftliches Tätigwerden erforderlich1542 .<br />

Auch in rechtlicher Hinsicht folgt aus dem Subsidiaritätsprinzip <strong>des</strong> Art. 5<br />

EG, dass Art. 95 Abs. 1 S. 2 EG zu den konkurrierenden Kompetenzen zählt.<br />

1537 Dittert, <strong>Die</strong> ausschließlichen Kompetenzen, S. 114;<br />

1538 Vgl. GA Léger, Schlussanträge zu Rs. C-84/98 (Vereinigtes Königreich./. Rat), in:<br />

Slg. 1996, S. I-5755 (Rn. 129).<br />

1539 Vgl. Müller-Graff, in: ZHR 159 (1995), S. 34 (68 ff.).<br />

1540 Dittert, <strong>Die</strong> ausschließlichen Kompetenzen, S. 114.<br />

1541 Vgl. GA Léger, Schlussanträge zu Rs. C-233/94 (Deutschland./.EP und Rat), in:<br />

Slg. 1997, S. I -2404 (Rn. 81, 85); Schön, in: ZGR 1995, S. 1 (21) hält die Mitgliedstaaten<br />

unter Berufung auf Art. 10 EG hierzu sogar für verpflichtet.<br />

1542 Dittert, <strong>Die</strong> ausschließlichen Kompetenzen, S. 114.<br />

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