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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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E. Anwendbarkeit der Geheimhaltungspflichten neben Art. 15 ZK<br />

gilt unabhängig davon, ob die Gemeinschaft ihre Kompetenz ausgeübt hat<br />

oder nicht1530 .<br />

Kompetenznormen, die eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft<br />

begründen, haben einen doppelten Regelungsgehalt. Zum einen begründen<br />

sie die Zuständigkeit der Gemeinschaft. Zum anderen verbieten1531 sie es<br />

den Mitgliedstaaten, tätig zu werden. <strong>Die</strong>se letztgenannte Wirkung wird als<br />

�Sperrwirkung� <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts bezeichnet1532 .<br />

Nach dieser Ansicht ist es den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und damit<br />

der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland verboten, die Weitergabe von Betriebs- und<br />

Geschäftsgeheimnisse innerhalb der Zollverwaltung zu regeln. Damit wäre<br />

eine Regelung der Mitteilung von Inhaltsdaten innerhalb der Zollverwaltung<br />

nicht zulässig.<br />

(2) Art. 95 Abs. 1 S. 2 EG ist eine konkurrierende Kompetenz<br />

Nach anderer Auffassung handelt es sich bei der Binnenmarktkompetenz <strong>des</strong><br />

Art. 95 Abs. 1 S. 2 EG um eine konkurrierende Kompetenz1533 .<br />

In Falle einer konkurrierenden Kompetenz kann eine nationale Regelung so<br />

lange erlassen werden, wie die Gemeinschaft von ihrer Kompetenz keinen<br />

Gebrauch gemacht hat. Wird die Gemeinschaft hingegen tätig, ermöglicht es<br />

die (konkurrierende) Kompetenz, eine Materie abschließend zu regeln1534 .<br />

Eine abschließende Regelung der Gemeinschaft hat zur Folge, dass kraft<br />

Sekundärrechts gegenüber den Mitgliedstaaten eine �Sperrwirkung�1535 gegenüber der nationalen Rechtsetzung eintritt1536 .<br />

1530 Jarass, in: AöR 121 (1996), S. 173 (186).<br />

1531 <strong>Die</strong> ausschließlichen Kompetenzen nehmen den Mitgliedstaaten allerdings nicht die<br />

Fähigkeit handeln zu können, d.h. sie haben also keinen Kompetenzverlust zur Folge.<br />

<strong>Die</strong> Mitgliedstaaten verstoßen vielmehr gegen ihre Vertragspflichten, wenn sie<br />

tätig werden, ohne dass ihnen das Gemeinschaftsrecht dies gestattet (vgl. Nettesheim,<br />

in:von Bogdandy (Hrsg.), Europäisches Verfassungsrecht, S. 415 (446)).<br />

1532 Vgl. Calliess, in:ders./Ruffert (Hrsg.), EU-/EG-Vertrag, Art. 5 EG-Vertrag, Rn. 30;<br />

Nettesheim, in:von Bogdandy (Hrsg.), Europäisches Verfassungsrecht, S. 415 (446).<br />

1533 So etwa Dittert, <strong>Die</strong> ausschließlichen Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaft,S.145;Everling,<br />

in: ZHR 162 (1998), S. 403 (413).<br />

1534 Vgl. von Bogdandy/Bast, in:Grabitz/Hilf (Hrsg.), Art. 5 EGV, Rn. 33; dies., in:<br />

EuGRZ 2001, S. 441 (447 f.).<br />

1535 Vgl. Furrer, Sperrwirkung <strong>des</strong> sekundären Gemeinschaftsrechts, passim; Schlösser,<br />

Sperrwirkung <strong>des</strong> sekundären Gemeinschaftsrechts, S. 49 ff.<br />

1536 Vgl. von Bogdandy/Bast, in:Grabitz/Hilf (Hrsg.), Art. 5 EGV, Rn. 33; Jarass, in:<br />

AöR 121 (1996), S. 173 (188 f.); Schroeder, Gemeinschaftsrechtssystem, S. 407.<br />

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