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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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7. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Steuergeheimnis<br />

2. Unanwendbarkeit aufgrund abschließender Ausübung einer<br />

konkurrierenden Kompetenz<br />

Möglicherweise könnte § 30 AO, sofern er Mitteilungen von Inhaltsdaten<br />

vom ZIV<strong>IT</strong> an die an das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> angeschlossenen Zollbehörden<br />

regelt, aufgrund eines Kompetenzkonflikts zwischen der Europäischen<br />

Gemeinschaft und Deutschland unanwendbar sein1521 . Fraglich ist aber zunächst,<br />

ob § 30 AO überhaupt Mitteilungen vom ZIV<strong>IT</strong> an die an das <strong>IT</strong>-<br />

<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> angeschlossenen Zollbehörden erfasst.<br />

Wie bereits oben herausgestellt, regelt § 30 Abs. 2 AO jede Mitteilung von<br />

Inhaltsdaten an Behörden innerhalb und außerhalb der Finanzverwaltung1522 .<br />

Weil außerdem die Aufzählung in § 6 Abs. 2 AO der Aufzählung der Zollbehörden<br />

in § 1 FVG entspricht, sind alle Zollbehörden Finanzbehören im<br />

Sinne von § 6 Abs. 2 AO. Damit sind sowohl das ZIV<strong>IT</strong>, als auch die an das<br />

<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> angeschlossenen Zollbehörden Finanzbehörden im<br />

Sinne der AO und gehören daher zur Finanzverwaltung, so dass Mitteilungen<br />

von Inhaltsdaten vom ZIV<strong>IT</strong> an die an das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> angeschlossenen<br />

Zollstellen Mitteilungen innerhalb der Finanzverwaltung sind.<br />

Folglich regelt § 30 Abs. 2 AO jede Mitteilung vom ZIV<strong>IT</strong> an die an das <strong>IT</strong>-<br />

<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> angeschlossenen Zollstellen.<br />

Das von § 30 Abs. 2 AO erfasste Offenbarungsverbot könnte neben Art. 15<br />

ZK nicht zur Anwendung gelangen, weil für die Mitteilung von Inhaltsdaten<br />

innerhalb der Finanzverwaltung, soweit es sich bei ihr um die Zollverwaltung<br />

handelt, eine konkurrierende Kompetenz der Gemeinschaft gegeben ist<br />

und die Gemeinschaft mit dem Zollgeheimnis <strong>des</strong> Art. 15 ZK insoweit eine<br />

abschließende Regelung getroffen hat.<br />

a) Konkurrierende Kompetenz<br />

Fraglich ist, ob eine konkurrierende Kompetenz der Gemeinschaft für die<br />

Weitergabe von Inhaltsdaten innerhalb der Zollverwaltung gegeben ist. <strong>Die</strong>s<br />

setzt voraus, dass zum einen überhaupt eine Kompetenz der Gemeinschaft<br />

gegeben ist (dazu sogleich aa)), bei der es sich zum anderen um eine konkurrierende<br />

Kompetenz (dazu unten bb)) handelt.<br />

1521 Eine Mitteilung an die externen Stellen (Statistisches Bun<strong>des</strong>amt, BAFA, BLE) ist<br />

nicht mehr zu untersuchen, weil die Mitteilung von Inhaltsdaten an diese aufgrund<br />

einer Neutralisation von Daten keine Weitergabe i.S.d. § 30 AO darstellen (vgl. dazubeiArt.15ZKoben6.Teil,E.,II.,1.,a),b)undc).Fernerbedarfeskeinernäheren<br />

Untersuchung <strong>des</strong> Verwertungsverbotes.<br />

1522 Vgl. dazu oben 6. Teil, H., II., 2., e), ee), (2), (c).<br />

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