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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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E. Anwendbarkeit der Geheimhaltungspflichten neben Art. 15 ZK<br />

schützt1516 . Auf den Untersuchungsgegenstand bezogen, bedeutet dies, dass<br />

über das Steuergeheimnis die Offenbarung von Inhaltsdaten an Behörden<br />

innerhalb und außerhalb der Finanzverwaltung erfasst wird.<br />

Wie bereits erläutert, handelt es sich beim ZIV<strong>IT</strong> um eine unselbständige<br />

<strong>Die</strong>nstelle <strong>des</strong> BMF1517 . Damit handelt es sich beim ZIV<strong>IT</strong> gem. § 6 Abs. 2<br />

AO um eine Behörde innerhalb der Finanzverwaltung. Da es sich auch bei<br />

den Finanzämtern gem. § 6 Abs. 2 AO um Behörden der Finanzverwaltung<br />

handelt, stellt die Mitteilung der Inhaltsdaten vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter<br />

ein Offenbaren der Inhaltsdaten i.S.v. § 30 Abs. 2 AO vom ZIV<strong>IT</strong> dar.<br />

Art. 15 ZK und § 30 Abs. 2 AO regeln folglich beide die Mitteilung von<br />

Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter<br />

und folglich denselben Sachverhalt.<br />

b) Unterschiedlich regeln<br />

Fraglich ist, ob eine unterschiedliche Regelung gegeben ist. Art. 15 S. 2 und<br />

3 ZK regeln, dass eine Weitergabe von Inhaltsdaten aus der elektronischen<br />

Zollanmeldung nur bei einer ausdrücklichen Zustimmung1518 oder bei Bestehen<br />

einer Pflicht zur Weitergabe zulässig ist1519 .<br />

§ 30 Abs. 4 AO regelt, dass eine Offenbarung nur zulässig ist, wenn sie der<br />

Durchführung eines Verwaltungsverfahren in Steuersachen dient, sie durch<br />

Gesetz ausdrücklich zugelassen ist oder der Betroffene ihr zustimmt1520 .<br />

Art. 15 ZK und § 30 AO sehen damit unterschiedliche Anforderungen vor,<br />

unter denen eine Mitteilung der Inhaltsdaten vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter<br />

zulässig ist. Insbesondere ist anzumerken, dass Art. 15 ZK im Gegensatz zu<br />

§ 30 AO nur eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe genügen lässt, während<br />

es bei § 30 AO auf die Befugnis ankommt.<br />

Eine unterschiedliche Regelung der Mitteilung der Inhaltsdaten vom ZIV<strong>IT</strong><br />

an die Finanzämter ist damit in Art. 15 ZK und § 30 AO gegeben. Folglich<br />

ist § 30 AO, soweit er die Mitteilung der Inhaltsdaten vom ZIV<strong>IT</strong> an die<br />

Finanzämter regelt, aufgrund einer direkten Kollision mit Art. 15 ZK unanwendbar.<br />

Ein Verstoß gegen das Offenbarungsverbot <strong>des</strong> § 30 Abs. 2 AO<br />

kann damit in der Mitteilung von Daten vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter<br />

allein aus diesem Grunde nicht gegeben sein.<br />

1516 Vgl. dazu oben 6. Teil, H.,II., 2., e), ee), (2), (c).<br />

1517 Vgl. dazu oben 6. Teil, C., I.,1., g).<br />

1518 Vgl. dazu 6. Teil, F.<br />

1519 Vgl. dazu 6. Teil, G.<br />

1520 Vgl. dazu 6. Teil, H., II., 2., e), ee), (2), (d).<br />

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