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Die Vereinbarkeit des IT-Verfahren ATLAS (Einfuhr ... - EFA-Schriften

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7. Teil: <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (<strong>Einfuhr</strong>) mit dem Steuergeheimnis<br />

heimhaltungspflichten neben dem europäischen Zollgeheimnis <strong>des</strong> Art. 15<br />

ZK zur Anwendung gelangt.<br />

I. Unanwendbarkeit <strong>des</strong> Offenbarungsverbotes<br />

Zunächst ist zu untersuchen, ob das Offenbarungsverbot <strong>des</strong> § 30 Abs. 2 AO<br />

neben dem Weitergabeverbot <strong>des</strong> Art. 15 S. 1 ZK zur Anwendung gelangt.<br />

Eine Unanwendbarkeit <strong>des</strong> Offenbarungsverbotes kann sich aus einer direkten<br />

Kollision (dazu sogleich 1.), aber auch aus der abschließenden Ausübung<br />

einer konkurrierenden Kompetenz (dazu unten 2.) ergeben.<br />

1. Unanwendbarkeit aufgrund direkter Kollision<br />

Es wurde bereits erläutert, dass das Gemeinschaftsrecht grundsätzlich Vorrang<br />

vor nationalem Recht hat. Bei diesem Vorrang handelt es sich um einen<br />

Anwendungsvorrang, der die Unanwendbarkeit <strong>des</strong> nationalen Rechts bewirkt.<br />

<strong>Die</strong>se Unanwendbarkeit bewirkt, dass die dem Gemeinschaftsrecht<br />

zuwiderlaufende nationale Rechtsnorm nicht nichtig ist, sondern dass sie<br />

lediglich, soweit eine direkte Kollision mit der Gemeinschaftsnorm besteht,<br />

nicht angewendet werden kann1513 .<br />

Möglicherweise sind die Geheimhaltungspflichten § 30 Abs. 2 AO aufgrund<br />

<strong>des</strong> Vorrangs <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts wegen einer direkten Kollision mit<br />

Art. 15 ZK unanwendbar. Eine direkte Kollision liegt vor, wenn Gemeinschaftsrecht<br />

und nationales Recht denselben Sachverhalt unterschiedlich<br />

regeln1514 . Dann müssten § 30 Abs. 2 AO und Art. 15 ZK denselben Sachverhalt<br />

unterschiedlich regeln. <strong>Die</strong>s kommt im Hinblick auf die Übermittlung<br />

von Inhaltsdaten aus der elektronischen Zollanmeldung in Frage.<br />

a) Denselben Sachverhalt<br />

Wie bereits oben dargestellt wurde, regelt Art. 15 ZK die Weitergabe von<br />

vertraulichen Angaben von Zollbehörden an andere Behörden als Zollbehörden1515<br />

. Auf den Untersuchungsgegenstand bezogen bedeutet dies, dass<br />

über das Zollgeheimnis die Weitergabe von Inhaltsdaten aus der elektronischen<br />

Zollanmeldung vom ZIV<strong>IT</strong> an die Finanzämter geregelt wird.<br />

Für das Steuergeheimnis wurde festgestellt, dass es über § 30 Abs. 2 AO das<br />

Offenbaren von Verhältnissen anderer und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse<br />

an öffentliche Stellen innerhalb und außerhalb der Finanzverwaltung<br />

1513 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., I., 2., d).<br />

1514 Vgl. dazu oben 3. Teil, D., I., 2., d).<br />

1515 Vgl. dazu oben 6. Teil, D., I.<br />

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